Alleinerzieherabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XY vom mit dem der Antrag auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom abgewiesen wurde, (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2015 vom wird dahingehend abgeändert, dass er aufgehoben wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)zulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Familienbeihilfe ab. So stelle der Besuch einer Bibel- und Missionsschule keine Berufsausbildung dar.
Am reichte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015 beim Finanzamt ein. Am erging der Einkommensteuerbescheid 2015.
Am beantragte die Bf. den Einkommensteuerbescheid 2015 gem. § 299 BAO aufzuheben und den Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren, da sie im Nachhinein von Deutschland das Kindergeld für das Jahr 2015 bekommen habe.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab. So stehe der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zu, wenn die Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf Kinderabsetzbetrag (Auszahlung mit der Familienbeihilfe) habe.
In der Beschwerde vom brachten die ausgewiesenen Vertreter vor, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 494,00 € zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden habe. So habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum Jänner bis Juni einen Kinderabsetzbetrag erhalten. Zudem sei von der deutschen Familienkasse für den Zeitraum Juli bis Dezember 2015 Kindergeld ausbezahlt worden. Das Finanzamt hätte daher sowohl das in Österreich als auch in Deutschland bezogene Kindergeld berücksichtigen müssen, zumal es sich hier um vergleichbare Leistungen handle. Nach der Entscheidung des UFS dürfe es keine Rolle spielen, welcher der Mitgliedsstaaten, die Familienleistungen tatsächlich erbringe, solange die Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben seien. Dies dürfe bei einer deutschen Familienleistung ohne weiteres angenommen werden (UFS RV/4008-W/10).
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. So stehe der Kinderabsetzbetrag dem Grunde nach nicht zu, zumal der Besuch einer Bibel- und Missionsschule, keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstelle. Der Alleinerzieherabsetzbetrag stehe nur dann zu, wenn die Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe.
Im Vorlageantrag vom wurden keine neuen Gründe vorgebracht.
Sachverhalt
Die Bf. hat im Nachhinein von Deutschland das Kindergeld für das Jahr 2015 bekommen und die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2015 gem. § 299 BAO beantragt. Das Finanzamt hat den Antrag mit Bescheid vom abgewiesen, zumal kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag bestanden habe. Der Sachverhalt insbesondere der Bezug des deutschen Kindergeldes ist unstrittig. Strittig ist hingegen die Rechtsfrage, ob der Einkommensteuerbescheid rechtswidrig und somit aufzuheben sei.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die dem BFG vorgelegten Aktenteile.
Rechtslage
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltspflichten steht gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 494,00 Euro. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner lebt.
Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 zusteht.
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO idgF kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Erwägungen
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung den Standpunkt vertreten, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nur dann zustehe, wenn die Alleinerzieherin im Kalenderjahr mehr als sechs Monate für mindestens ein Kind Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag habe.
Das BFG hat im Erkenntnis vom , RV/6100267/2013 den Standpunkt vertreten, dass ein Anspruch auf eine der Familienbeihilfe vergleichbare ausländische Beihilfe im Anwendungsbereich der VO (EG) 883/04 den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag vermittle und dazu ausgeführt:
„Sind die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG dem Grunde nach erfüllt, steht der Kinderabsetzbetrag zu, und zwar auch dann, wenn die inländische Familienbeihilfe geringer als die gleichartige ausländische Beihilfe ist. Der Bezug einer vergleichbaren ausländischen Beihilfe allein (ohne Ausgleichszahlungsanspruch) vermittelt außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EWG) 1408/71 bzw der VO (EG) 883/04 nicht den Kinderabsetzbetrag (UFS Feldkirch , RV/0020- F/08). Im Anwendungsbereich einer dieser VO ist jedoch eine der Familienbeihilfe entsprechenden ausländischen Familienleistung der Familienbeihilfenbezug gleichzuhalten. So ist der Bezug deutschen Kindergelds (da die Zuständigkeit Deutschlands für Familienleistungen nach der VO [EWG] 1408/71 gegeben gewesen war) unionsrechtlich für den Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ausreichend (vgl UFS Wien , RV/0262-W/11).“
Da die Voraussetzungen für den Kinderabsetzbetrag erfüllt sind, steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Damit erweist sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2015 vom als nicht richtig.
Erweist sich ein geltend gemachter Aufhebungsgrund als berechtigt, so hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird (VwGH RA 2014/15/0056).
Den neuen Einkommensteuerbescheid wird wiederum die belangte Behörde zu erlassen haben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist zulässig, da zu der beurteilenden Rechtsfrage noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101688.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at