Verfahrenshilfe
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV über den Antrag der A, abc, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren betreffend die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105252/2016, betreffend Familienbeihilfe/Differenzzahlung für das Kind B für die Monate 01/2012 bis 12/2012 beschlossen:
Die Verfahrenshilfe wird bewilligt.
Der Antragstellerin wird vorläufig unentgeltlich eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt beigegeben.
Die Antragstellerin wird einstweilig von der Entrichtung von Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr gemäß § 24a VwGG befreit.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105252/2016, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Abweisungsbescheid (Sammelbescheid) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend den Antrag vom auf Familienbeihilfe/Differenzzahlung für das Kind B für die Monate 01/2012 bis 12/2012 abgewiesen (Spruchpunkt I). Der angefochtene Sammelbescheid wurde laut Spruchpunkt II hinsichtlich der Monate 06/2012 bis 212/2012 gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten habe:
"Es wird gemäß § 92 BAO iVm §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 dritter Satz VO 987/2009 festgestellt, dass
1. ein Anspruch der Beschwerdeführerin, A, auf Familienleistungen für das Kind B für die Monate 06/2012 bis 12/2012 nicht besteht,
2. der Antrag der Beschwerdeführerin, A, vom auf Differenzzahlung für das Kind B hinsichtlich der Monate 06/2012 bis 12/2012 als Antrag zugunsten der Großmutter des Kindes B, Frau C, xyz, Slowakei, zu berücksichtigen ist."
Zugleich erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision hinsichtlich Spruchpunkt I und II betreffend die Monate 06/2012 bis 12/2012 für zulässig. Hinsichtlich Spruchpunkt I betreffend die Monate 01/2012 bis 05/2012 erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision für nicht zulässig.
Das Erkenntnis wurde der Antragstellerin, zu Handen ihres steuerlichen Vetreters, Rechtsanwalt D, am Mittwoch, den , zugestellt.
Am langte ein nicht unterzeichneter Antrag beim Bundesfinanzgericht ein, welchem ein nicht vollständig und wahrheitsgemäß ausgefülltes Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe beigelegt wurde.
Mit Beschluss vom stellte das Bundesfinanzgericht den gegenständlichen Antrag samt Vermögensbekenntnis der Antragstellerin zur Verbesserung zurück.
Diesem Verbesserungsauftrag kam die Bf nach und retournierte am den nunmehr unterschriebenen Antrag sowie das verbesserte Vermögensbekenntnis.
DAZU WIRD ERWOGEN:
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 61 Abs. 1 VwGG die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBL. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder des Antrages auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes und zur Vertretung bei der Verhandlung (§ 40) ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet gemäß § 61 Abs. 2 VwGG über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
Da im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105252/2016, hinsichtlich der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid (Sammelbescheid) des Finanzamtes betreffend den Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe/Differenzzahlung für das Kind B für die Monate 01/2012 bis 12/2012 ausgesprochen wurde, dass die Revision für die Monate 06/2012 bis 12/2012 zulässig ist, fällt die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.
Wahrung der Frist:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist innerhalb der Revisionsfrist zu stellen (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG), wobei die Revisionsfrist sechs Wochen beträgt und mit der Zustellung des Erkenntnisses (entsprechend dem ZustG) zu laufen beginnt (vgl. § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG). Für die Berechnung der Revisionsfrist ist keine besondere Regelung im VwGG vorgesehen, sodass nach § 62 VwGG das AVG zur Anwendung kommt.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105252/2016, laut vorliegendem Rückschein am , wodurch die Revisionsfrist in Gang gesetzt wurde.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Lauf der Frist wird durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage grundsätzlich nicht gehindert (§ 33 Abs. 1 AVG).
Der war ein Mittwoch, sodass die sechswöchige Revisionsfrist im gegenständlichen Fall am Mittwoch, den , endete.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision wurde laut dem vorliegenden Briefumschlag und dem darauf befindlichen Poststempel, auf welchem das Bundesfinanzgericht das Datum entziffern kann (wofür auch das Datum des Einlaufes beim Bundesfinanzgerichts am sprechen würde), am - damit innerhalb der noch offenen Revisionsfrist - der Post als Zustelldienst übergeben.
Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an das Verwaltungsgericht bis zum Einlangen bei diesem (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet (vgl. § 33 Abs. 3 AVG). Dementsprechend wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer ordentlichen Revision fristgerecht beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe ist einer Partei gemäß § 63 Abs. 1 ZPO soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
In dem Antrag ist gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz ZPO die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen; in dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen anzugeben, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmaß, sowie ob eine andere Person für die Partei unterhaltspflichtig ist.
Über den Antrag ist gemäß § 66 Abs. 2 ZPO auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit Bedenken, so hat es das Vermögensbekenntnis zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäß anzuwenden.
Laut dem Vermögensbekenntnis der verheirateten Antragstellerin erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1.202,-- Euro monatlich. Da sie den Monatslohn 14 mal im Jahr erhält, steht ihr - bei Umrechnung des Jahreslohns auf zwölf Monate - tatsächlich ein Betrag von rund 1.402,-- Euro monatlich zur Verfügung. Für die Mietwohnung fallen monatlich Kosten von 522,93 Euro an. An Vermögenswerten führt die Antragstellerin ein Barvermögen von 150,-- Euro und einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von ca. 650,-- Euro an. Diesen Vermögenswerten steht als Schulden ein Kredit in Höhe von 3.610,76 Euro gegenüber. Die Antragstellerin hat neben ihrem eigenen Unterhalt auch jenen für zwei minderjährige Kinder zu tragen, wobei für den Unterhalt der bei der Großmutter in der Slowakei lebenden Tochter B monatlich ein Betrag von 300,-- Euro überwiesen wird.
Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Verfahrenshilfebedürftig ist nach der Rechtsprechung ein alleinstehender Verfahrenshilfewerber, der über weniger als rund 1.000,-- Euro im Monat verfügt. (Vgl. Rober Fucik, ÖJZ 2012/20, 197 ff, , BVwG, vom , W162 2006470-2).
Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall, dass den eigenen Einkünften der Bf in Höhe von rund 1.402,-- Euro Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder gegenüberstehen, wobei für das nicht bei ihr lebende Kind jedenfalls monatliche Kosten in Höhe von 300,-- Euro anfallen, und beachtet man, dass zusätzlich monatliche Mietkosten sowie monatliche Belastungen durch Rückzahlung des aufgenommenen Kredits anzunehmen sind, so ist davon auszugehen, dass die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden Mittel bei Tragung der Kosten des Revisionsverfahrens für eine einfache Lebensführung der Antragstellerin und ihrer Familie nicht mehr ausreichen.
Umfang der Verfahrenshilfe:
Nach § 64 Abs. 1 ZPO kann die die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung
a) der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;
....
3. sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung erstreckt; dieser bedarf keiner Prozessvollmacht, jedoch der Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, einem Verzicht oder der Schließung eines Vergleiches. § 31 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
....
Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nach § 64 Abs. 2 ZPO auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und welche zur Gänze oder zum Teil gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Z. 3 darf nur in vollem Ausmaß gewährt werden.
Im gegenständlichen Fall wird für die dem Anwaltszwang unterliegende Erhebung der Revision (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105252/2016, die vorläufig unentgeltliche Beigabe einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes und die Befreiung von der Entrichtung von Kommissionsgebühren und der Eingabegebühr gemäß § 24 a VwGG gewährt.
Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher stattzugeben und in dem vorgenannten Umfang zu gewähren.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 61 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:VH.7100001.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at