Keine elektronische Einreichung des Lohnzettels trotz Zumutbarkeit: Verhängung einer Zwangsstrafe setzt vorherige Androhung der Zwangsstrafe in einer bestimmten Höhe voraus.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A
in der Beschwerdesache
B, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes C vom betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Streitpunkt:
Strittig ist, ob die Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Übermittlung eines Lohnzettels für das Jahr 2014 in Papierform und nicht elektronisch zu Recht erfolgte.
B. Verfahren vor der Abgabenbehörde:
Für das Jahr 2014 übermittelte der Beschwerdeführer, im folgenden abgekürzt „der Bf.“, den Lohnzettel für seine geringfügig Beschäftigte am in Papierform dem Finanzamt. Mit Schreiben vom wurde der Bf. unter Anführung des § 84 EStG 1988 aufgefordert, die Lohnzetteldaten für das Jahr 2014 gemeinsam mit dem Beitragsgrundlagennachweis für die OÖ GKK umgehend elektronisch zu übermitteln. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, eine Zwangs- und Ordnungsstrafe gem. § 111 BAO festgesetzt werden kann. Im Schreiben wird weiters angeführt, dass eine Lohnzettelübermittlung in Papierform nur dann zulässig ist, wenn dem Arbeitgeber die Übermittlung der Lohnzetteldaten auf elektronischem Weg nicht zumutbar ist, weil die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorhanden sind. Da der Bf. sein Unternehmen auf einer eigenen Homepage präsentiere, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung gegeben seien. Falls der Bf. kein Lohnverrechnungsprogramm haben sollte, reiche für die Datenübermittlung das Programm „ELDA Software“. Diese Programm könne er kostenlos von der Homepage http://www.elda.at herunterlagen. Den in Papierform eingereichten Lohnzettel erhalte er unverarbeitet zurück.
Mit Bescheid vom wurde gegenüber dem Bf. eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 250,00 festgesetzt. Der Bescheid hält fest: „Die mit Erinnerung vom angedrohte Zwangsstrafe wegen folgender unterlassener Handlung, Übermittlung des Lohnzettels und Beitragsgrundlagennachweises für das Jahr 2014, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) mit Euro 250,00 festgesetzt. Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen kann eine weitere Zwangsstrafe i. H. v. € 500,- festgesetzt werden.
Begründung: Die Festsetzung der Zwangsstrafe war erforderlich, weil Sie der vorgenannten Aufforderung bisher nicht nachgekommen sind.“
Mit Anbringen vom , welches zu Recht als Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe gewertet wurde, erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafe mit der Begründung, er könne nichts dafür, dass es nicht schneller ging. Er führte aus: “Ich habe für meine Mitarbeiterin einen schriftlichen Jahreslohnzettel abgegeben. Dies wurde bis jetzt jedes Jahr so akzeptiert. Heuer bekam ich ihn zurück mit dem Hinweis, ich muss es über EDV eingeben. (Weil ich eine Homepage habe. Was aber überhaupt nichts mit Lohnverrechnung zu tun hat). Wahrscheinlich wäre die händische Eingabe vom Finanzbeamten schneller gegangen als retour zu senden und kurz anzurufen, dass es das letzte Mal war und nächstes Mal per EDV sein muss.
Daraufhin muss ich mich mit der EDV auseinandersetzen das entsprechende Programm herunter laden mit der Info, dass ich eine Bürgerkarte benötige. Um diese habe ich angesucht am 17.04. das Passwort zur Eröffnung erhalten. Erst jetzt kann ich es per EDV eingeben, wobei ich mich wieder mit der Materie beschäftigen muss.
Aber innerhalb dieser Zeit habe ich bereits eine Strafe von 250€ bekommen. Nebenbei darf ich bemerken, dass ich am Finanzamt angerufen habe, um dies mitzuteilen. Der entsprechende Sachbearbeiter war zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar. Man versprach mir einen Rückruf. Bis heute 9 Tage später nicht geschehen. Wird hier mit zwei verschiedenen Maßstäben gemessen?“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafte vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies wie folgt: „Gem. § 84 Abs.1 EStG hat der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstatte (§ 81) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln.
Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Da der Bf. sein Unternehmen auf einer eigenen Homepage präsentiert, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung gegeben sind! Der Bf. wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass - falls kein Lohnverrechnungsprogramm zur Verfügung stehen sollte, - es ausreicht für die Datenübermittlung das Programm "ELDA Software" zu verwenden. Dieses Programm kann jederzeit kostenlos von der Homepage http://www.elda.at heruntergeladen werden.
Bereits für das Veranlagungsjahr 2013 musste der Bf. mittels Vorhalt vom aufgefordert werden, Lohnzettel für die Arbeitnehmer nachzureichen. Da diesem Vorhalt nicht entsprochen wurde, erging am eine Erinnerung (mit Androhung einer Zwangsstrafe). Da auch diese Erinnerung unbeantwortet blieb, wurde schließlich mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von 100,00 vorgeschrieben. Auch in diesem Bescheid wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass die Lohnzettel für 2013 vorzulegen sind und zwar bis zum . Auch diese Nachfrist wurde nicht genutzt, sodass eine neuerliche Zwangsstrafe in Höhe von 200,00 festgesetzt werden musste.
Am wurden wieder Kontoausdrucke in Papierform als Lohnzettel (für das Jahr 2014) an das Finanzamt übermittelt. In einem Schreiben vom wurde der Bf. (nachweislich) davon in Kenntnis gesetzt, dass diese Art der Übermittlung nicht möglich sei und die Lohnzettel elektronisch einzureichen sind. In diesem Schreiben wurde der Bf. auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichtvorlage die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Folge hätte. Da diese Erinnerung unbeantwortet blieb, wurde mit Bescheid vom die Strafe festgesetzt.“
Der Bf. brachte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag betreffend seine Beschwerde ein. Er führte aus: „Am habe ich die Aufstellung der Bezüge für Frau D abgegeben. Genau wie ein Jahr zuvor. Man war damit einverstanden und hat nie gesagt, dass dies in Zukunft nicht mehr möglich ist. Hätte man mir das mitgeteilt, hätte ich ein Jahr Zeit gehabt, mich darauf vorzubereiten. Am erhielt ich die Post, dass ich den Lohnzettel umgehend (kein Termin) elektronisch zu übermitteln habe.
Ich habe mich umgehend mit der Materie beschäftigt. Elda Software herunter geladen. Danach musste ich Login und Passwort für die Bürgerkarte anfordern (ohne diese ist Eingabe in Elda nicht möglich). Dies dauerte ein paar Tage. Nach Erhalt der Daten wollte ich eingeben, ging aber nicht, da ich gesperrt war. Es dauerte wieder, bis ich entsperrt war.
Bereits am 10.04 bekam ich die Strafe von 250€, wegen nicht Erledigung. Somit war es mir nicht möglich, dies so schnell zu erledigen.
Ich hoffe auf Ihre Einsicht. Werde wahrscheinlich die Arbeiten Finanzamtsmeldungen wieder einem Steuerberater übergeben.“
C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
I. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der Bf. betreibt das Einzelunternehmen Unternehmensname. Sein Unternehmen betreibt im Internet eine Homepage (http://Webadresse), auf der auch seine E-Mail Adresse aufscheint und potentielle Kunden mit dem Bf. über ein Kontaktformular mit ihm in Verbindung treten können.
Der Bf. hat seit 2012 eine geringfügig beschäftigte Angestellte, Frau D, in seinem Betrieb beschäftigt.
Eingegangen am hat der Bf. einen Ausdruck aus dem Buchhaltungskonto 6000 mit der Überschrift „Gehälter Büro“ an das Finanzamt übermittelt, aus dessen 10 Eintragungen ersichtlich ist, welchen Nettobetrag Frau D 2014 (jedes Monat bis auf die Monate März und Oktober 2014) erhalten hat. Darüberhinaus wurde aus der sich ergebenden Nettosumme handschriftlich ein Betrag von EUR 42,30 mit dem Vermerk „Überwiesene Provisionen 2014“ hinzugerechnet. Zwecks Zuordnung des Kontos hat der Bf. handschriftlich auch noch vermerkt: „Jahresabrechnung des Bf., seine Steuernummer, für D, und ihre Sozialversicherungsnummer“.
Als Reaktion hat ihm die Abgabenbehörde den „Lohnzettel“ für das Jahr 2014 unverarbeitet zurück geschickt und ihn aufgefordert, die Lohnzetteldaten für das Jahr 2014 umgehend zu übermitteln und ihm, sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, angedroht, dass gegen ihn eine Zwangs- oder Ordnungsstrafe gem. § 111 BAO festgesetzt werden kann.
Mit Bescheid vom wurde gegenüber dem Bf. eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 250,00 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides war der Lohnzettel für das Jahr 2014 nicht elektronisch eingereicht.
Bereits in den Vorjahren, 2012 und 2013, hat der Bf. keine Lohnzettel für 2012 und 2013 in elektronischer Form eingereicht, sondern lediglich den – für das Jahr 2014 beschriebenen – Kontoausdruck des Kontoblattes „6000/Gehälter Büro“. Im Jahr 2013 erhielt der Bf. bereits eine Erinnerung zur Abgabe des Lohnzettels in elektronischer Form. Da der Bf. auch 2014 der Aufforderung zur elektronischen Vorlage des Lohnzettels für das Jahr 2013 nicht nachgekommen ist, wurde über ihn bescheidmäßig zwei Mal eine Zwangsstrafe verhängt.
II. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Rechtslage:
1.1.
§ 84 EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung hält zum Lohnzettel fest:
Abs. 1:
Z 1: Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen.
Z 2: Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten (§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
Z 3. a): Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
Z 3.b): abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständigen Bundesminister durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IEF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Z 4: Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.
Abs. 2:
Der Arbeitgeber (der Insolvenzverwalter) hat dem Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 1 Z 3 oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Abs. 3:
Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76) auszuschreiben. Erfolgen nach Übermittlung eines Lohnzettels Ergänzungen des Lohnkontos, welche die Bemessungsgrundlagen oder die abzuführende Steuer betreffen, ist ein berichtigter Lohnzettel innerhalb von zwei Wochen ab erfolgter Ergänzung an das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) zu übermitteln. Weiters sind die Bemessungsgrundlage für den Beitrag an die Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d) sowie der eingezahlte Beitrag anzuführen.
Abs. 4:
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69 vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70).
Abs. 5:
Auf dem Lohnzettel sind
die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG des Arbeitnehmers,
die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners sowie der Kinder (§ 106 Abs. 1) des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
Abs. 6:
Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
1.2.
§ 111 BAO hält zu den Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen fest:
Abs.1: Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Abs.2: Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Abs. 3: Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
Abs. 4: Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
2. Rechtliche Erwägungen:
2.1.
Die Obliegenheit des Arbeitgebers, dem Betriebsstätten-Finanzamt oder dem zuständigen Krankenversicherungsträger ( § 23 Abs 1 ASVG) die Lohnzettel aller bei ihm im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln, dient zum einen Kontrollzwecken und soll bewirken, dass bei einer durchzuführenden Veranlagung die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte in zutreffender Höhe erfasst werden. Zum anderen werden durch die grundsätzliche Verpflichtung der Übermittlung auf elektronischem Weg (Abs 1 Z 2 S 2) die Lohnzettel mit der Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers verknüpft, was bedeutet, dass das Finanzamt die Veranlagung unter Ansatz der elektronisch gespeicherten Lohnzetteldaten durchführen kann und diese nicht nochmals eingeben muss (Jakom/Lenneis 2017, EStG, § 84 Rz 1),
2.2.
Aus § 84 Abs. 1 EStG 1988 ergibt sich, dass grundsätzlich die Übermittlung der Lohnzettel elektronisch zu erfolgen hat. Für den Bf. steht die Übermittlung über die Datensammelsysteme der österreichischen Sozialversicherung (ELDA der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) zur Verfügung. Die Übermittlung über ELDA setzt nur einen Internetzugang, nicht hingegen eine automationsunterstützte (softwareunterstützte) Lohnverrechnung bzw. ein Lohnverrechnungsprogramm voraus.
Sobald dem Arbeitgeber ein Internetanschluss zur Verfügung steht, ist die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mittels ELDA zumutbar. Dies ist beim Bf. der Fall.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass auch auf einem Papierlohnzettel jene Angaben zu machen sind, die am amtlichen Formular angeführt sind. § 84 Abs 1 Z 2 ordnet an, dass jedenfalls alle für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten anzugeben sind. Der amtliche Vordruck (L 16) besteht für Zeiträume ab dem aus einem lohnsteuerrechtlichen und einem sozialversicherungsrechtlichen Teil.
Die bisherige Abgabe eines Kontoblattes durch den Bf. anstelle eines Lohnzettels erfüllte somit weder die inhaltlichen noch die Übermittlungsvoraussetzungen für einen Lohnzettel iSd § 84 Abs. 1 EStG 1988.
2.3.
Nach § 111 BAO kann die Behörde die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwingen. Der Zweck der Zwangsstrafe liegt daher nicht in der Bestrafung der Person, sondern darin, die Abgabenbehörde bzw. Strafbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten.
Zu den Leistungen iSd § 111 BAO gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Eine derartige Verpflichtung ist, wie ausgeführt, in § 84 Abs 1 Z 2 EStG 1988 vorgesehen.
Damit kann eine Zwangsstrafe nicht nur verhängt werden, um den Arbeitgeber zur Übermittlung von Lohnzetteln zu veranlassen, sondern auch, wenn die Lohnzettel nicht elektronisch übermittelt werden.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete nach § 111 Abs. 2 BAO (schriftlich, außer es liegt Gefahr im Verzug vor) unter vorheriger Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Nach herrschender Ansicht genügt es nicht, eine Zwangsstrafe schlechthin anzudrohen. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Festsetzung einer nicht näher präzisierten Zwangsstrafe reicht daher nicht aus (Ritz, BAO, 6.Auflage, § 111 Rz 7 mit weiteren Nachweisen). Sie ist vielmehr, wie sich aus der Wortfolge „Androhung der Zwangsstrafe“ ableiten lässt, in einer bestimmten Höhe anzudrohen. Die im Anschluss an eine bestimmte Androhung festgesetzte Zwangsstrafe darf nach herrschender Meinung (vgl. Ritz, BAO4 Rz 7 zu § 111 mit weiteren Nachweisen) das angedrohte Ausmaß nicht übersteigen. Sie begrenzt daher auch die bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren ().
Im Beschwerdefall wurde dem Bf. im Schreiben vom eine Zwangsstrafe angedroht, jedoch in keiner bestimmten Höhe. Dies bedeutet aber, dass mangels Nennung einer konkreten Höhe der angedrohten Zwangsstrafe und damit mangels Einhaltung des gesetzlich festgelegten Vorfahrens für die Festsetzung einer Zwangsstrafe die bescheidmäßige Festsetzung der Zwangsstrafe in Höhe von EUR 250,00 unzulässig war. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Eine Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob die Formulierung im Schreiben vom , den Lohnzettel 2014 umgehend zu übermitteln, dem in § 111 Abs. 2 BAO weiteren Erfordernis der Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung entspricht, kann daher unterbleiben.
2.4.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 111 Abs. 2 BAO). Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Revision ist nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100902.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at