Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.02.2018, RV/6100597/2015

Beschwerde gegen Pfändung einer Forderung iZh. mit einem Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des, A, in B, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde die dem Beschwerdeführer (Bf) A angeblich gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Stadt zu stehende Forderung im Betrag von € 108,83 gemäß § 65 AbgEO gepfändet, da er Abgaben einschließlich Nebengebühren in dieser Höhe schulde. Die Pfändung betreffe das auf dem Abgabenkonto zu StNr. XY bestehende Guthaben.
Der Pfändungsbescheid enthielt das Gebot, dass soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Abgabenschuldner gezahlt werden darf.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um ein offenes Verfahren beim Bundesfinanzgericht bezüglich Haftung/Sicherstellung/Vollstreckungsverfahren, welches gegen ihn als geschäftsführenden Vorstand des C angestrengt wurde, (Erg. handle) und wurde seines Wissens nach noch nicht beim BFG erledigt. Aussetzungsanträge seien sinngemäß gestellt worden.

Pfändungen seien somit solange dies vom Bundesfinanzgericht nicht bescheidmäßig erledigt wurde, nicht zulässig.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung (C) wurde mit Bescheid vom abgewiesen, die Beschwerde mit Vorlageantrag vom Bundesfinanzgericht wurde am per Fax eingebracht.

Es werde der Antrag gestellt den Pfändungsbescheid aufzuheben und das Guthaben wieder rückzurechnen bzw. auszuzahlen.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 und 3 AbgEO wurde darauf hingewiesen, dass die Pfändung eines Guthabens des Abgabepflichtigen beim Finanzamt durch Zustellung des Zahlungsverbotes an das Finanzamt bewirkt wurde (siehe ).

Als Grundlage für diese Pfändung wurde auf die gegen den Bf erlassenen Sicherstellungsaufträge vom 16. bzw. verwiesen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO könne auf Grund eines Sicherstellungsauftrages zur Sicherung von Abgaben schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.
Auf die Ausführungen zu Abs. 2 leg. cit. wird verwiesen.

Das Sicherungsverfahren ende durch Forderungsexekution mit der Pfändung der Geldforderung. Eine Verwertung durch Überweisung im Sinne der §§ 71 ff AbgEO komme im Sicherungsverfahren nicht in Betracht.
Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO setze eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus.
Die Vollstreckung zur Sicherung sei damit zulässig und entspreche der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage.

Daraufhin erhob der Bf mit Anbringen vom Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung, welche als Vorlageantrag zu werten war.
In der Begründung verwies der Bf auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom .
Weiters verwies er darauf, dass der herangezogenen Rückstandsausweis nicht mehr aktuell sei.
Mit Bescheid vom durch die Wirtschaftskammer Salzburg bezugnehmend auf die Gewerblichkeit des Vereins und den geforderten DZ (Lohnabgaben), sei zugunsten des Vereins entschieden worden.

Es werde daher beantragt der Beschwerde voll und ganz zu entsprechen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie sich aus einem Anbringen des Bf vom an das BFG ergibt, wurden die Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen lt. Bescheid der Wirtschaftskammer um insgesamt € 1.676,28 verringert.

Aus einer Abfrage zum Abgabenkonto des Vereins zu StNr. YX ist ersichtlich dass dieser Betrag dem Abgabenkonto am Gutgeschrieben wurde.
Der Abgabenrückstand hat sich (einschließlich einer Gutschrift von Aussetzungszinsen) auf ca. € 49.000,-- verringert.
Aus diesem Abgabenkonto ist weiters ersichtlich, dass ca. dieser Betrag Fällig ist und davon ca. € 47.000,-- vollstreckbar sind.

Rechtslage und Erwägungen

Gem. § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendungen kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbiete, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltsverpflichtungen und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gem. Abs. 3 ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann aufgrund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 Bundesabgabenordnung) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor dem Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden.

Aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich somit, dass im finanzbehördlichen Sicherstellungsverfahren die Pfändung grundbücherlich nicht sichergestellter Geldforderungen in Betracht kommt. Mit der Pfändung (bzw. Verwahrung) der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Vermögenswerte ist das Sicherstellungsverfahren beendet. Bei der Pfändung einer Geldforderung ist ein Auftrag zur Überweisung an die Republik Österreich zur Einziehung – welcher nicht erfolgt ist - unzulässig.

Die Pfändung einer Geldforderung zur Sicherung von Abgaben setzt demnach gem. § 78 Abs. 1 AbgEO einen nach den Grundsätzen des § 232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrag voraus. Dieser ist Titel für das daraus folgende finanzbehördliche Vollstreckungsverfahren.
Der gegenständlichen Pfändung vom liegen lt. Finanzamt die Sicherstellungsaufträge vom 16. bzw. zugrunde, welche der Bestimmung des § 232 BAO entsprechen.
Allein dem Sicherstellungsauftrag vom , welcher sich auf ein vorsätzliches Finanzvergehen bezieht, liegt ein Betrag von € 127.883,80 zugrunde.
Die Pfändung eines Betrages von lediglich € 108, 83 findet im oben angeführten Sicherstellungsauftrag jedenfalls Deckung. Daran ändert auch nichts, dass sich die Abgabenschulden betreffend Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen um
€ 1.676,28 verringert haben.
Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Pfändung nicht im Sinne des § 65 AbgEO erfolgt ist.

Die Pfändung als vorläufige Maßnahme, setzt somit lediglich das Bestehen eines Sicherstellungsauftrages voraus (). Der Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages gem. § 232 BAO ist nicht Voraussetzung (siehe dazu auch die Ausführungen des Finanzamtes in der BVE).
Es kann daher dahingestellt, bleiben, dass Verfahren vor dem BFG betreffend Sicherstellung, Haftung und Vollstreckungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.
Daran ändern auch gestellte Anträge auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO nicht, da insbesondere eine Aussetzung der Einhebung der von einem Sicherstellungsauftrag umfassten Abgaben nicht möglich ist.
Demnach gehen sämtliche Einwendungen des Bf ins Leere.

Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt da durch die Rechtsprechung des VwGH geklärt, bzw. dem klaren Wortlaut des Gesetzes gefolgt wurde, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100597.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at