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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.02.2018, RV/5102036/2015

Betriebsausgaben - Abgrenzung zur privaten Lebensführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der Behörde vom (St.Nr.: xxx), betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Behörde vom , betreffend Umsatzsteuer 2013 beschlossen: 

Das Bundesfinanzgericht ist unzuständig; das Verfahren wird eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden folgende streitgegenständliche Feststellungen festgehalten:

Bei nachstehenden Prüfungsfeststellungen, bei denen eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wird die KESt vom Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH getragen.

Tz.1 Betriebsausstattung:
Die Trockner und die Waschmaschine wurden bei der Betriebsbesichtigung nicht im Betrieb vorgefunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Wirtschaftsgüter der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzurechnen sind.
Wendet eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zu, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.


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Trockner Kondenz 1
2010
2011
2012
Afa vor BP
116,94
116,94
116,94
Afa nach BP
0,00
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
116,94
116,94
116,94
Trockner Kondenz 2
 
 
 
Afa vor BP
60,02
120,04
120,04
Afa nach BP
0,00
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
60,02
120,04
120,04
Waschmaschine
 
 
 
Afa vor BP
40,13
80,27
80,27
Afa nach BP
0,00
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
40,13
80,27
80,27
 
 
 
 
Verdeckte Gewinnausschüttung
2010
 
 
Entnahmewert Trockner 1
1.169,43
 
 
Entnahmewert Trockner 2
2.100,37
 
 
Entnahmewert Waschautomat
802,68
 
 
Einnahmen netto
3.172,48
Anm Richter:
falsche Summe
Umsatzsteuer
634,50
 
 
Einnahme Brutto
3.608,98
 
 
zzgl. KESt
951,74
 
 
Gesamte vA
4.758,71
 
 

Tz.2 Fahrzeuge:

a) VW Eos Cabrio:
Im Jahr 2010 wurde ein VW Eos Cabrio zum Leasingrestwert in Höhe von 15.666,67 € netto gekauft und per in das Betriebsvermögen aufgenommen und auf eine Nutzungsdauer von 3 Jahren abgeschrieben. Von den Kosten für die Anschaffung sowie von den damit verbundenen Kosten wurde Vorsteuer geltend gemacht, obwohl es sich um kein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug handelt. Dieses Fahrzeug wird von der Ehegattin und der Tochter des Geschäftsführers genutzt.
Dieses Fahrzeug ist der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen und es liegt somit eine verdeckte Ausschüttung vor.


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VW
2010
2011
2012
AfA
5.222,22
5.222,22
5.222,22
Reparaturen
 
 
351,41
Leasingaufwand
2.114,46
 
 
Aufwand vor BP
7.336,68
5.222,22
5.573,63
Aufwand nach BP
0,00
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
7.336,68
5.222,22
5.573,63
 
 
 
 
Verdeckte Ausschüttung
2010
 
2012
Entnahmewert VW Eos
15.666,67
 
 
Leasingaufwand
2.114,46
 
 
Reparaturaufwand
 
 
351,41
Entnahme netto
17.781,13
 
351,41
Umsatzsteuer
3.556,23
 
70,28
Entnahme brutto
21.337,36
 
421,69
zzgl. KESt (25%)
5.334,34
 
105,42
Verdeckte Ausschüttung
26.671,70
 
527,12

b) LNF Crafter Kasten:
Am wurden 2 LNF Crafter um je 37.166,67 € netto angeschafft und in das Betriebsvermögen aufgenommen und auf 5 Jahre abgeschrieben.
Diese Fahrzeuge wurden jedoch laut Web-Ekis-Abfrage nie angemeldet. Laut Aussage des Geschäftsführers wurden diese Fahrzeuge gekauft und gleich wieder verkauft. Nachweise oder Belege über diese Verkaufsvorgänge wurden im Rahmen der Prüfung nachgereicht. Bis dato erfolgte keine Entnahme dieser Fahrzeuge.
Im Zuge der BP wird die Entnahme der LNF Crafter anhand der vorgelegten Kaufverträge vorgenommen. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung aufgrund der fehlenden Erträge vor.


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LNF Crafter Kasten 1
2011
2012
Afa vor BP
7.433,33
7.433,33
Afa nach BP
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
7.433,33
7.433,33
 
 
 
LNF Crafter Kasten 2
 
 
Afa vor BP
7.433,33
7.433,33
Afa nach BP
0,00
0,00
a.b.Zurechnung
7.433,33
7.433,33
 
 
 
Entnahmewert lt. BP (2011)
90.000,00
 
-RBW
-74.333,34
 
Entnahmewert lt. BP
15.666,66
 
a.b.Zurechnung gesamt
30.533.,32
14.866,66
 
 
 
Verdeckte Ausschüttung
2011
 
Entnahmewert Crafter 1
45.000,00
 
Entnahmewert Crafter 2
45.000,00
 
Entnahmen netto
90.000,00
 
Umsatzsteuer
18.000,00
 
Entnahmen brutto
108.000,00
 
zzgl. KESt (25%)
27.000,00
 
Verdeckte Ausschüttung
135.000,00
 

c) VW Transporter T5:
Am wurde ein VW Transporter T5 (IB , ND 5 Jahre) um 1.250,00 € netto verkauft. Im Kaufvertrag sind weder Mängel noch Schäden vermerkt. Laut Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkaufs bei 5.000,00 € netto. Der erklärte Verkaufserlös ist somit nicht glaubwürdig und wird durch die BP an den Eurotax Mittelwert angepasst.


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2012
Verkaufserlös lt. BP
5.000,00
Verkaufserlös vor BP
-1.250,00
a.b.Zurechnung
3.750,00
 
 
Verdeckte Ausschüttung
2012
Differenz Verkaufserlös netto
3.750,00
Umsatzsteuer
750,00
Differenz verkaufserlös brutto
4.500,00
Zzgl. KESt (25%)
1.125,00
Verdeckte Ausschüttung
5.625,00

d) VW Passat:
Laut Web-Ekis Abfrage wurde dieses Fahrzeug am abgemeldet. Dieses Fahrzeug wurde laut nachgerechtem Kaufvertrag um 11.000,00 € (inkl. USt) verkauft. Bis dato erfolgte jedoch kein Anlagenabgang.
Im Zuge der BP wurde dies buchmäßig nachgeholt.


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2011
Verkaufserlös lt. Kaufvertrag netto
11.000,00
RBW
-11.515,54
Veräußerungsverlust
-515,54

Tz.3. Andere Beförderungsmittel

a) Schneeräumfahrzeug CanAM (Quad)
Am wurde ein Bombardier Outlander um 8.000,00 € (netto) angeschafft. Dieser wurde in das Betriebsvermögen der GmbH aufgenommen und auf 5 Jahre abgeschrieben. Laut der anonymen Anzeige vom wird dieses Fahrzeug, wie auf den der Anzeige beiliegenden Fotos dokumentiert, für private Ausflüge verwendet. Im Rahmen der BP wurden vom Geschäftsführer der GmbH Fotos vorgelegt, die dieses Fahrzeug beim Schneeräumen in der Firma zeigt. Weitere Nachweise für die betriebliche Nutzung wurden nicht vorgelegt. Da der Nachweis über die überwiegende betriebliche Nutzung nicht erbracht werden konnte und dieses Fahrzeug nach üblicher Verkehrsauffassung der privaten Lebensführung zuzuordnen ist, werden die Kosten des Fahrzeuges und alle damit verbundenen Aufwendungen als verdeckte Ausschüttung behandelt. Für die betriebliche Nutzung als Schneeräumfahrzeug wird eine Nutzungseinlage in der Höhe von 1.000,00 € pro Jahr angesetzt.
Aufwendungen CanAm 2011: 3.755,64 €; außerbilanzielle Zurechnung: 4.355,64 €
Aufwendungen CanAM 2012: 3.395,86 €; außerbilanzielle Zurechnung: 3.995,86 €

verdeckte Gewinnausschüttung 2011: 17.404,16 € (inkl. KESt)
verdeckte Gewinnausschüttung 2012: 5.001,07 € (inkl. KESt)

b) Moped Derby Senda:
Im Betriebsvermögen befindet sich seit ein Moped Derby Senda welches lt. Aussage des Geschäftsführers von seinem Sohn privat genutzt wird.
 < außerbilanzielle Zurechnung 2011: 199,92 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 2012: 621,37 €

 < verdeckte Ausschüttung 2011: 2.998,76 €
 < verdeckte Ausschüttung 2012: 332,31 €

Tz.4 Werbeaufwand:
Von den auf sonstigen Werbeaufwand gebuchten Kosten konnte nur teilweise eine betriebliche Werbewirkung glaubhaft gemacht werden. Es werden somit 50% der gesamten Kosten durch die BP ausgeschieden.
 < außerbilanzielle Zurechnung 2010: 5.750,00 € und 451,86 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 20011: 75,00 € und 1.697,37 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 2012: 990,00 €

 < Vorsteuerkürzung 2010: 90,37 €
 < Vorsteuerkürzung 2011: 339,47 €

Tz.5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG
Folgende Aufwendungen sind der Privatsphäre des Gesellschafter-Geschäftsführers zuzuordnen und daher gemäß § 12 KStG nicht abzugsfähig.
Es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung vor.
Die Eingangsrechnung über die Reparatur der Brausetasse wurde an den Geschäftsführer persönlich adressiert. Die Rechnungsanschrift wurde nachträglich überklebt, sodass die Rechnungsanschrift auf die GmbH und die Betriebsadresse lautet.

 < außerbilanzielle Zurechnung 2010: 1.437,11 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 2011: 1.036,32 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 2012: 2.073,87 €

 < verdeckte Ausschüttung 2010: 2.155,67 €
 < verdeckte Ausschüttung 2011: 1.554,48 €
 < verdeckte Ausschüttung 2012: 3.110,81 €

Tz.6 Beratungsaufwand
Bei den Eingangsrechnungen der Firmen SI und Remax handelt es sich um Beratungshonorare zur Vermietung des im Privatbesitz des Geschäftsführers befindlichen Betriebsgebäudes.
Die Ausgaben betreffen die Vermietung von Herrn Kf und sind nicht Ausgaben der GmbH.
 < außerbilanzielle Zurechnung 2011: 6.250,00 €; Vorsteuerkürzung: 1.250,00 €
 < außerbilanzielle Zurechnung 2012: 3.375,00 €; Vorsteuerkürzung: 675,00 €

Tz.7 PKW Aufwendungen:
Von der Reparatur über den VW Tiguan wurde Vorsteuer geltend gemacht. Die Vorsteuer ist entsprechend zu kürzen und die Umsatzsteuer zu passivieren.
 < Vorsteuerkürzung 2011: 1.408,70 €
 < Gewinnminderung (Passivierung): 1.408,70 €

Folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Privatfahrzeug (Audi A7) des Geschäftsführers sind privat veranlasst und es liegt daher eine verdeckte Ausschüttung vor. Der Aufwand und die Vorsteuer sind entsprechend zu korrigieren.

 < außerbilanzielle Zurechnung 2012: 1.010,82 €

 < verdeckte Ausschüttung 2012: 1.516,23 €

Von den Leasingraten des VW Tuareg wurde Vorsteuer geltend gemacht. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um kein vorsteuerabzugsberechtigtes Fahrzeug.

 < Vorsteuerkürzung 2010: 1.696,14 €; Gewinnminderung (Passivierung): 1.696,14 €
 < Vorsteuerkürzung 2011: 836,21 €; Gewinnminderung (Passivierung): 836,21 €

Mit Bescheiden vom wurde den Feststellungen der Betriebsprüfung Rechnung getragen und die Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer der Jahre 2010, 2011 und 2012 entsprechend neu festgesetzt.
Ebenso wurde die Umsatzsteuerfestsetzung für August 2013 vorgenommen.

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuerfestsetzung für August 2013 eingereicht (innerhalb der vom Finanzamt verlängerten Beschwerdefrist).
Es wird beantragt, den Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) und den Gesamtbetrag der Vorsteuern der Jahre 2010‚ 2011 und 2012 im Ausmaß der in der Begründung getroffenen Ausführungen festzustellen.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2010, 2011 und 2012 wird beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Entsprechung der in der Begründung vorgebrachten Ausführungen festzustellen.

Gegenständliche Beschwerde wird wie folgt begründet:
USt 2010:
Im Umsatzsteuerbescheid 2010 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.296.594,91 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 117.354,02 € festgestellt.

USt 2011:
Im Umsatzsteuerbescheid 2011 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.270.511,16 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 137.996,13 € festgestellt.

USt 2012:
lm Umsatzsteuerbescheid 2012 wurde der Gesamtbetrag der Besteuerungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) mit 1.323.975,87 € und der Gesamtbetrag der Vorsteuern (ohne Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb) mit 88.811,26 € festgestellt.

KSt 2010; 2011; 2012:
ln den Körperschaftsteuerbescheiden wurden die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2010 mit 38.833,63 €, die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2011 mit 49.269,25 € und die Einkünfte aus Gewerbetrieb des Jahres 2012 mit 45.348,21 € festgestellt.

KESt 2010; 2011; 2012:
Feststellungsbescheide über die Bemessungsgrundlagen für die Kapitalertragsteuer der Jahre 2010, 2011 und 2012 wurden nicht erlassen, obwohl in den an Herrn Kf S zu StNr. yyy zugestellten Bescheiden über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2010, 2011 und 2012 angeführt wird, dass die Begründung der Niederschrift bzw. dem Bericht zur Außenprüfung vom zu entnehmen ist. Der Bericht vom gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung wurde am zugestellt.
Die angefochtenen Bescheide enthalten keine Begründungen und auch keine Hinweise darauf, warum Abänderungen zu den rechtskräftigen Bescheiden vorgenommen wurden. Sie können daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Vorschreibungen der Abgaben auf dem Abgabenkonto, welche sich auf diese Bescheide unmittelbar oder mittelbar beziehen, entbehren der rechtlichen Grundlage.

Den Prüfungsfeststellungen in der Niederschrift vom über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung muss wie folgt entgegengehalten werden:

Ad Tz1. Betriebsausstattung:
Der Dienstnehmer N hat sich gegenüber der Gesellschaft bereit erklärt, für die Reinigung der betrieblich verwendeten Textilien zu sorgen. Dafür wurden ihm seitens der Gesellschaft die notwendigen Hilfsmittel in Form eines Waschautomaten und eines Wäschetrockners zur Verfügung gestellt. Im Haushalt des Geschäftsführers befinden sich nur Geräte der Marke Siemens, welche von ihm privat angeschafft wurden (Beweis: 3 Fotographien im Anhang).
Wegen der notwendigen Entfeuchtung war ein Trockengerät angeschafft worden. Die betriebliche Veranlassung ist in diesen Fällen gegeben, weshalb ein vermögenswerter Vorteil an den Gesellschafter und Geschäftsführer auszuschließen ist.

Ad Tz2. Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio
Die Ehegattin des Geschäftsführers ist im Unternehmen durchgehend beschäftigt. Sie hat neben der Mitwirkung in der Produktion auch die Aufgabe Dienstfahrten und Behördenwege zu erledigen. Dafür steht ihr das genannte Fahrzeug zur Verfügung. Die Tochter des Geschäftsführers war und ist auswärts beschäftigt und benützt zur Anreise an und zur Heimreise vom Dienstort öffentliche Verkehrsmittel bzw. die Bahn.
Richtig ist, dass der Vorsteueranspruch nicht zusteht. Die betriebliche Verwendung steht außer Zweifel. Es befand und befindet sich ein ausreichend großes Fahrzeug im Privatvermögen der Familie des Geschäftsführers.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Die beiden Fahrzeuge wurden irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet, weil im Sekretariat die Kaufverträge zur Wiederveräußerung nicht unter der Ablage für Buchhaltung, sondern unter der Ablage für Typenscheine eingeordnet wurden. Die finanziellen Mittel für die Anschaffung der Fahrzeuge stammen aus der Gesellschaft. Im Gegenzug wurden die Verkaufserlöse wieder der Gesellschaft zugeführt, sodass sie nicht zum Vorteil des Geschäftsführers gereichten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat daher nicht Platz gegriffen. Unbestritten bleibt, dass es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dabei handelte.

c) VW Transporter T5
Dieses Fahrzeug wurde bereits am noch von dem Einzelunternehmen erworben. Zum Veräußerungszeitpunkt war es daher schon mehr als 7 Jahre alt. Auf Grund der vielen Mängel und des hohen Kilometerstandes konnte es nicht zu einem besseren Kaufpreis veräußert werden. Die Feststellung der Außenprüfung ist in diesem Fall nicht zutreffend und kann daher weder als Erhöhung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Ansatz kommen, noch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

d) WV Passat
Der Aussage der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.

Ad Tz3 Andere Beförderungsmittel

a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
Es handelt sich bei diesem Fahrzeug um ein All Terrain Vehicle (ATV), das für vielfältige Zwecke zur Anwendung kommt. Aus den der Außenprüfung vorgelegten Fotographien geht hervor, dass eines dieser Anwendungsgebiete die Entfernung von Schnee auf dem Außengelände der von der Gesellschaft angemieteten Liegenschaft ist. Nicht erwähnt wurde, dass damit auch der gesamte Innen- und Außenbereich regelmäßig gekehrt wird (Beweis: Fotographie in der Anlage).
Aus einem Angebot eines Gebäudereinigungsunternehmens geht hervor, dass allein für den Winterdienst ein Betrag von mehr als 14.000,00 € netto verlangt wird (Beweis: Angebotsschreiben vom in der Anlage).
Das steht in keinem Verhältnis zu den Anschaffungskosten für ein ATV samt notwendigem Zubehör und die dafür aufgewendeten Betriebskosten. Die in der „anonymen Anzeige" vorgelegten Fotographien beweisen nicht, dass das Fahrzeug dafür angeschafft wurde, dem privaten Nutzen des Geschäftsführers zu dienen. Neben der laufenden Verwendung für Reinigungszwecke des Betriebsgeländes wird durch das angebrachte amtliche Kennzeichen auch ein entsprechender Werbeeffekt erzielt, der nicht zu unterschätzen ist. Damit dienen auch gelegentliche Ausfahrten der Erzielung von Einkünften. Die in diesem Zusammenhang durch die Außenprüfung getroffenen Aussagen beziehen sich offensichtlich auf die anonyme Anzeige eines Unwissenden. Es kann daher zu keiner Auswirkung auf Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer kommen und schon gar nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt werden.

Nachschauzeitraum 2013
Die Anschaffung eines weiteren ATV erfolgte in einem Zeitpunkt, als das erste Fahrzeug bereits zum Verkauf stand, aber der Käufer vom Vertrag zurücktrat. Der Vorsteueranspruch besteht auch in diesem Fall.

b) Moped Derby Senda
Den Ausführungen der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.

Ad Tz4 Werbeaufwand
Den Ausführungen der Außenprüfung kann hier nicht Folge geleistet werden. Es wurden zur Ankurbelung des Umsatzes im Vorprüfungszeitraum immer wieder Werbeblöcke in verschiedenen Medien geschaltet, welche einen enormen finanziellen Aufwand nach sich zogen. Durch gezielte Werbemaßnahmen konnten nicht nur die Kosten vermindert, sondern effektiver vorgegangen werden. Es haben daher diese Aufwendungen einen ausschließlich betriebsnotwendigen Charakter.

Ad Tz5 Aufwendungen gem. § 12 KStG
Von den hier angeführten Gegenständen befinden sich mit Ausnahme der Nachgenannten alle auf dem Betriebsgelände und erfüllen die damit zusammenhängenden Anforderungen. Auszuscheiden sind:
2010: Treibhaus (159,61 €); Rep. Brausetasse (521,50 €); Alk-Tester (26,58 €); Verkehrsstrafen (187,00 €
2011: Verkehrsstrafen (86,00 €)
2012: Verkehrsstrafen (410,00 €)

Ad Tz6 Beratungsaufwand
Die bei lmmobilientreuhändern eingeholten Beratungsaufwendungen betreffen deshalb die Gesellschaft, weil mit der Zuhilfenahme derartiger Dienstleistungen eine Verringerung der Raumaufwendungen seitens der Gesellschaft erzielt werden sollte. Die Betriebsnotwendigkeit ist somit gegeben und der Vorsteueranspruch besteht zu Recht.

Ad TZ 7 Pkw Aufwendungen
Den hier getroffenen Ausführungen ist nichts hinzuzusetzen.

Für den Fall der Vorlage gegenständlicher Beschwerde beim Bundesfinanzgericht wird schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.

In der Stellungnahme seitens der Betriebsprüfung wurde der Beschwerde wie folgt entgegengetreten:

Tz.1 Betriebsausstattung:
Laut Aussage des Geschäftsführers gibt es keine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung der Waschmaschine und des Wäschetrockners und auch nicht über die Verpflichtung zur Reinigung der betrieblichen Textilien.
Es konnte auch kein Nachweis erbracht werden über die Häufigkeit und der Menge der zu reinigenden Textilien.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass durch die Reinigung von Geschirrtüchern und Handtüchern eine überwiegende betriebliche Nutzung gegeben ist.
ln der Beschwerde wurde beim Trockner 2 wiederum eingewendet, dass es sich hierbei um einen Luftentfeuchter handelt, obwohl es sich, wie schon in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführt, um einen Miele Kondenstrockner handelt.
Diese Bezeichnung geht auch aus der Eingangsrechnung hervor.
Miele bietet zudem keine Luftentfeuchter an (Miele Homepage).

Tz.2 Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio
Bei der Betriebsbesichtigung gab der Geschäftsführer an, dass dieses Fahrzeug von der Ehegattin und der Tochter genutzt wird.
Es wird kein Fahrtenbuch geführt und es gibt keine schriftliche Vereinbarung (Dienstvertrag) über die Überlassung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges.
Es wurde auch kein Sachbezug angesetzt.
Die Tochter des Geschäftsführers war im Prüfungszeitraum bei der Konditorei R in A beschäftigt.
Zwischen B und A gibt es keine Bahnverbindung wie in der Beschwerde angeführt.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
In der Beschwerde wurde angeführt, dass die Verkaufserlöse dieser Fahrzeuge wieder der Gesellschaft zugeführt wurden.
ln der Buchhaltung ist nicht ersichtlich, dass 90.000,00 € der Gesellschaft zugeflossen sind.

c) VW Transporter T5
Lt. Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert eines solchen Fahrzeuges bei ca. 7.000,00 € netto.
Im Kaufvertrag wurden keine Mängel des Fahrzeuges angeführt. Es ist auch kein Kaufpreis angegeben. Das Fahrzeug wurde "lt. Vereinbarung" verkauft.
Verkaufspreis netto lt. Buchhaltung 1.250,00 €
Lt. Stellungnahme zur BP waren die Standheizung und die Klimaanlage defekt und die beheizbare Windschutzscheibe hatte einen Sprung.
Aus der Buchhaltung geht hervor, dass kurz vor dem Verkauf noch größere Reparaturen an diesem Fahrzeug durchgeführt wurden (WL-KUK4).
Niederschrift mit Herrn P S liegt bei.
Lt. Herrn P S wurde ein Preis von ca. 9.000,00 € in bar für den VW Transporter bezahlt.
Weiters waren auch keine wesentlichen Schäden am Fahrzeug.

Tz.3 Andere Beförderungsmittel

a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
CanAM Outlander 1000XT-P
Anschaffung am
Ablesung des Kilometerstandes am : 3.055 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Jahr: 1.666 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Monat: 139 km

Bombardier Recreational P Outlander
Erstzulassung: 06/2008
Anschaffung gebraucht am
Verkauf am
Kilometerstand lt. Kaufvertrag vom : 9.422 km
YYY (41 Monate) Vorbesitzer (36 Monate):  gesamt also 77 Monate
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Jahr: 1.468 km
Durchschnittlich gefahrene Kilometer pro Monat: 122 km

Es werden keine Fahrtenbücher geführt.

Nach Ansicht der BP ist eine derartige Kilometerleistung durch Reinigungs- und Schneeräumarbeiten, wie in der Beschwerde angeführt, nicht erzielbar.
Der Werbeeffekt durch das Wunschkennzeichen "YYY" ist von der BP nicht nachvollziehbar.
Ob ein Außenstehender einen Zusammenhang zwischen dem Wunschkennzeichen "YYY"
und der Firma 
Beschwerdeführerin herstellen kann, ist fragwürdig.

Weiters wird auf die Anzeige und die Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.

Tz.4 Werbeaufwand
Als Werbeaufwand wurden folgende Kosten als Aufwand geltend gemacht:


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2010
2011
2012
Gutschein Bergergut (Liebestaler)
4.500
 
 
Ruefa Reise (4*500)
2.000
 
 
MaxCenter (Gutscheine)
5000
 
 
Summe Aufwand
11.500
 
 
Kürzung BP
-5.750
 
 
Gutschein Aviva Singlehotel
 
150
 
Kürzung BP
 
-75
 
Romantikhotel
 
 
1.680
Gutschein Bergergut
 
 
300
Kürzung BP
 
 
-990

Gutscheine und Liebestaler erhielten lt. Geschäftsführer Kunden, Baumeister, Architekt und ab und an auch Mitarbeiter.
Empfänger wurden nicht genannt.


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2011
Z M Werbungskostenzuschuss
1.000
Kürzung BP
-500
Vorsteuer
200
Vorsteuerkürzung BP
-100

Zuschuss für Hausmesse und Werbebanner auf der Hompage von Z M. Vereinbarung wurde nicht vorgelegt. Im Internet ist keine homepage eines Herrn Z M auffindbar.


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2011
L Richard (300 Fl. Wein)
2.000,17
Kürzung BP
-1.000,09
Vorsteuer
400,03
Vorsteuerkürzung BP
-200,02

Laut Geschäftsführer war dieser Wein für Kunden zu Weihnachten. Empfänger wurden nicht genannt.

Tz.6 Beratungsaufwand
Bei der Schlussbesprechung gab es keine Einwände, dass diese Ausgaben die Vermietungstätigkeit des Geschäftsführers betreffen.
Der Geschäftsführer ist wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebsgrundstückes und des darauf befindlichen Betriebsgebäudes.

Mit Eingabe vom wurde gegenständliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Gegenäußerung der Beschwerdeführerin zu gegenständlicher Stellungnahme der Betriebsprüfung:

Ad Tz.1 Betriebsausstattung
Der Mitarbeiter namens N kümmerte und kümmert sich noch immer um die Reinigung der betrieblichen Wäsche. Dazu bedurfte es nicht eines schriftlichen Vertrages. Vielmehr sah die Geschäftsleitung eine beträchtliche Ersparnis darin, wenn die Reinigung der Wäsche nicht an gewerbliche Reinigungsunternehmen vergeben werden musste. Die Zurverfügungstellung der dafür notwendigen Geräte ist wesentlich günstiger.
Die Anschaffung des zweiten Trockners von Miele ist offensichtlich ohne Kenntnis der Geschäftsleitung erfolgt. Diese war der Meinung, es wäre ein Trockengerät angeschafft worden.
Es lässt sich aber nicht mehr nachvollziehen, wer aus den Reihen ausgeschiedener Mitarbeiter dies bewerkstelligte. Die Anschaffung erfolgte jedenfalls aus Mitteln der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer selbst benützt in seinem privaten Haushalt keine Miele Waschmaschine oder einen Miele Wäschetrockner. Dazu werden per E-Mail Fotographien der im privaten Haushalt benützten Geräte vorgelegt.

Ad Tz 2. Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio
Die Behauptung, das Fahrzeug wäre von der Tochter des Geschäftsführers genutzt worden, ist unrichtig. Der Geschäftsführer hat eine derartige Äußerung nicht von sich gegeben. Aus Sicht des Geschäftsführers ist es absolut verantwortungslos einen Führerscheinneuling (Führerschein wurde am ausgestellt) mit einem Fahrzeug, dessen Motorkraft 200 PS beträgt, fahren zu lassen.
Es trifft zu, dass die Tochter bei Fa. R gearbeitet hat. Sie benutzte aber den öffentlichen Bus für die Hin- und Rückfahrten zur Arbeitsstelle. Die Bushaltestelle liegt 350m vom Elternhaus entfernt. Als Beweis für die Busverbindung wird per e-mail eine beispielhafte Fahrplanauskunft vorgelegt.

Trotz genauer Recherche, dürfte der Außenprüfung entgangen sein, dass die Tochter des Geschäftsführers im Jahr 2010 auf einem Schiff in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat. Die An- und Abreise erfolgte mit der Bahn.
Wenn die Ehefrau des Geschäftsführers das Fahrzeug benützte, so erfolgte dies in der Regel für betrieblich veranlasste Fahrten. Als Beschäftigte im Unternehmen oblag es ihr, jene Fahrten zu absolvieren, welche besonderer Vertrauenswürdigkeit bedürfen; z.B. Fahrten zur Bank, Überbringen von Auftragsannahmen an Auftraggeber, Überbringen der Unterlagen zur Angebotslegung, Abholung von teuren Werkzeugen etc..
Aber auch andere betriebsbedingte Fahrten wurden von ihr mit diesem Fahrzeug unternommen.
Nicht unerwähnt bleiben darf, dass dieses Fahrzeug während der Wintermonate abgemeldet war bzw. die Kennzeichen hinterlegt waren.
Die Familie des Geschäftsführers verfügt über ein ausreichend großes Privatfahrzeug, weshalb die Verwendung von Fahrzeugen der Gesellschaft nicht von Interesse ist.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Diese Fahrzeuge wurden seitens des Steuerberaters irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet. Tatsächlich wurden die Fahrzeuge sofort nach ihrer Anschaffung wieder verkauft. Sie wurden daher nicht angemeldet. Sowohl der Anschaffungsvorgang als auch der Veräußerungsvorgang wurden der Außenprüfung nachgewiesen. Es ist wegen der falschen Ablage der Verkaufsverträge nicht zu einer Umsatzversteuerung des Veräußerungsvorganges gekommen.

c) VW Transporter T5
Das Fahrzeug wurde nicht vom Unternehmen selbst verkauft. Es wurde von einem Vermittler auf einer Internetplattform zum Verkauf übernommen. Der Kaufvertrag trägt nicht die Handschrift des Geschäftsführers. Er ist auch nicht sachkundig, weshalb er sich auf den Vermittler verlassen musste. Der Kaufpreis wurde nicht durch Herrn S P, sondern durch den Vermittler an die Gesellschaft ausbezahlt. Dass der Kaufpreis, den der Abnehmer an den Vermittler bezahlte, ein anderer war als der, welcher an die Gesellschaft abgeführt wurde, erfuhr der Geschäftsführer erst durch die Außenprüfung. Für den Geschäftsführer war das Fahrzeug bereits abgeschrieben und die Höhe des Veräußerungserlöses nebensächlich.

Ad Tz 3. Andere Beförderungsmittel

a) Schneeräumfahrzeug CanAm (Quad)
CanAM Outlander 1000XT-P
Dieses Fahrzeug wurde ständig auch zu Kehrzwecken und bei Schneefall zur Schneeräumung herangezogen. Seitens der Außenprüfung blieb unerwähnt, dass für die Schneeräumung und für die Nutzung zu nicht betrieblichen Zwecken vom Unternehmen Rechnungen gelegt wurden und werden, die der Umsatzerzielung dienen. Die auf diese Weise erzielten Kilometer sind daher leicht nachvollziehbar

Bombardier Recreational P Outlander
Angesichts der Größe des Betriebsgeländes im Innen- wie im Außenbereich und angesichts der Tatsache dass Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes zu Werbezwecken unternommen wurden, sind die gefahrenen Kilometer durchaus nachvollziehbar.

Der Hinweis auf eine anonyme Anzeige gibt nicht Aufschluss darüber, dass die Fahrzeuge nicht dem Unternehmen zu Betriebszwecken dienen. Vielmehr lässt dies darauf schließen, dass entweder ein Racheakt eines ehemaligen Dienstnehmers vorliegt oder dass die Konkurrenz versucht, durch nachteilige Darstellungen dem Unternehmen Schaden zuzufügen.

Unzweifelhaft ermittelt die Gesellschaft den Gewinn gem. § 5 EStG und es steht ihr daher frei, welche Mittel sie für die Erzielung ihres Unternehmenszweckes heranzieht. Der Werbeeffekt wird gerade durch Wunschkennzeichen, die auf das Unternehmen hinweisen, erzielt, weil damit das Interesse im Betrachter geweckt wird, wer dahinter steckt.

Ad Tz 4. Werbeaufwand
Den Ausführungen in der Beschwerde vom ist hinzuzufügen, dass die Gesellschaft in der Wahl ihrer Werbemittel nicht beschränkt ist. Wenn diese mit Hinweisen auf den Werbeträger (Pickerl) versehen sind, so erfüllen sie damit den gewünschten Effekt. Zumal der Wert der einzelnen Werbemittel nicht die Größenordnung erreicht, dass dadurch eine Bereicherung des Empfängers eintritt, erscheint auch eine Empfängernennung als nicht notwendig.
Der Hinweis der Außenprüfung, dass im Internet keine Homepage eines Herrn Z M auffindbar ist, ist nicht zutreffend. Die Internetadresse dazu lautet xxxxx
Ein Teil der angeschafften Weine für Kundengeschenke ist nach wie vor auf dem Firmengelände vorhanden und kann jederzeit besichtigt werden. Eine Empfängernennung für eine Flasche Wein, versehen mit der Firmenaufschrift, zu Werbezwecken anlässlich bevorstehender Feiertage schafft lediglich zusätzlichen Verwaltungsaufwand.

Ad Tz 6. Beratungsaufwand
Den Ausführungen der Außenprüfung ist nichts hinzuzufügen.

Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die gewünschten Fotographien und Beweismittel, auf die in diesem Schreiben hingewiesen wird, per E-Mail übermittelt werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständliche Beschwerde wie folgt erledigt:
 < Umsatzsteuer 2010, 2011 und 2012; Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012: Abweisung/Abänderung

Zu den Entscheidungsgründen:

ad Tz1.) Betriebsausstattung:

a) Waschmaschine und Trockner 1:
Die Geräte befinden sich beim Dienstnehmer N in dessen privatem Bereich. Eine besondere Verwendung für Zwecke der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar - jedenfalls nicht als überwiegend einzustufen - und wird vom Dienstnehmer auch nicht behauptet.
Die Anschaffungskosten sind bei der Beschwerdeführerin als Betriebsausgabe absetzbar, sind aber als geldwerter Bezug des Arbeitnehmers der Lohnsteuer zu unterziehen.
Umsatzsteuerlich führt diese Beurteilung zu keiner Bescheidänderung, da diese Zuwendungen an den Arbeitnehmer als Entnahmeeigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1994 zu versteuern sind.
 < Verminderung der Gewinnzurechnung: - 1.972,11 €
Verminderung der KESt: -591,63 €

b) Wäschetrockner 2 (Trockengeräte):
Der Verbleib des zweiten Trockners ist offensichtlich ungeklärt, jedenfalls ist er nicht in betrieblicher Verwendung. Die Feststellung der Betriebsprüfung konnte nicht wiederlegt werden.

ad Tz2.) Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio:
In Würdigung des Beschwerdevorbingens, unter Berücksichtigung der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei der Betriebsbesichtigung gemachten Angaben und unter Einbeziehen der Aussage des Zeugen H R (als Arbeitgeber der Tochter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Der Zeuge hat angegeben, dass die Tochter des Geschäftsführers für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zunächst ein Moped und später einen schwarzen VW (Golf?) benutzt habe. Öffentliche Verkehrsmittel hätten bei Dienstbeginn (05:00 Uhr) nicht verkehrt. Da für das Fahrzeug zudem kein Fahrtenbuch geführt wird, wird in freier Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO) davon ausgegangen, dass eine überwiegende private Benützung des Kraftfahrzeuges für private Zwecke stattgefunden hat und die Feststellung der Außenprüfung sachlich begründet ist.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Das Vorbringen zeigt keinen Änderungsbedarf im Rahmen der BVE auf.

c) VW Transporter T5:
Die Auskunftsperson S P hat als Käufer des Kraftfahrzeuges angegeben, dass er das Fahrzeug direkt im Unternehmen der Beschwerdeführerin gekauft und dafür 9.000 Euro bezahlt habe. Der diesbezügliche Kaufvertrag weist diesen Kaufpreis aus. Auf dem Vertrag befinden sich der Firmenstempel und eine Unterschrift.
Das Vorbringen, dass der Verkauf über einen Vermittler erfolgt sei, ist in Anbetracht der Aussage der Auskunftsperson als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Die Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen sind betreffend 2012 jeweils um 2.500 € zu erhöhen, die KESt um 750 € (25% des Bruttobetrages von 3.000 €).

ad Tz 3.) andere Beförderungsmittel - Quads
Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde wurde festgestellt das der Geschäftsführer Mitglied und Schriftführer des „Club“ ist. Auf dieser Homepage ist erwähnt, dass er die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge für seine motorsportlichen Aktivitäten benutzt werden (siehe yyyy

Auf dieser Seite kann auch nachgelesen werden, dass er diese Fahrzeuge auch für Rennen bzw. für andere Ausfahrten verwendet.
Aufgrund dieser Feststellungen scheinen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu anderen privat mitveranlassten Aufwendungen sehr an Glaubwürdigkeit zu verlieren.

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

ad Tz 4.) Werbeaufwand:

a) Geschenke:
Seitens der Außenprüfung kommt es hier seitens der Außenprüfung zu einer Kürzung von Aufwendungen für Gutscheine und Wein um die Hälfte. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Anerkennung als Werbeaufwendungen beantragt.
Dass es sich hier um Geschenke an Kunden und/oder Geschäftsfreunde handelt, steht außer Streit.
Geschenke, die auf Grund berufliche Beziehungen an Klienten, Kunden oder sonstige Geschäftsfreunde im Allgemeinen bei besonderen Gelegenheiten wie Weihnachten, Neujahr etc. gemacht werden, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung und damit nicht abzugsfähig. Dass diese Aufwendungen zur Hälfte berücksichtigt wurden, obwohl die Empfänger nicht bekannt gegeben wurden und der Wein nicht mit Firmennamen versehen war, lässt darauf schließen, dass eine entsprechende steuerlich anzuerkennende betriebliche Veranlassung ausreichend berücksichtigt wurde.

b) Werbungskostenzuschuss M:
Schriftliche Vereinbarungen über die vorgesehene Gegenleistung des Herrn M konnten nicht vorgelegt werden. Die Homepage www.helmbaumat mag existieren, kann aber nicht geöffnet werden. Ein Nachweis über die erfolgte Werbung konnte daher nicht vorgelegt werden. Die Kürzung der steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen um die Hälfte ist bei dieser Sachlage gerechtfertigt.

ad Tz 5) Aufwendungen gemäß § 12 KStG
Bei den vom Prüfer aufgezählten Aufwendungen bzw. Wirtschaftsgütern handelt es sich ausschließlich um solche der privaten Lebensführung des Gesellschafters, die gemäß § 8 Abs. 2 KStG als nicht abzugsfähige verdeckte Ausschüttungen anzusehen sind.
Wenn behauptet wird, dass Sportgeräte, die nachweislich privat genutzt werden, Betriebsvermögen darstellen (siehe Punkt Tz3.) und bei diesem Beschwerdepunkt nunmehr der Abzug von Aufwendungen für Hängematte, Campingausrüstung, Action Cam, Griller, etc. als betrieblich veranlasst mit der Behauptung begehrt wird, dass sich diese auf dem Betriebsgelände befinden, so dürften der Beschwerdeführerin die Abgrenzung zwischen betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen offensichtlich nicht klar sein.
Es ist nicht entscheidend, wo sich die Gegenstände befinden oder gelagert werden, entscheidend ist vielmehr, für welche Zwecke diese verwendet werden. Bei den genannten Aufwendungen müsste dokumentiert werden, dass sie (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich veranlasst sind.

Da Derartiges weder behauptet noch nachgewiesen wird, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Unterlagen und Angaben nachzureichen:
„Tz1: Betriebsausstattung:
Inwiefern hier Fotos der Marke Siemens einen Nachweis bringen sollen, dass gegenständliche Geräte nicht in irgendeiner Form bzw. einem Ort auch privat verwendet worden sein könnten, kann hier nicht nachvollzogen werden. Tatsache ist, dass sich diese Geräte nicht im Betrieb befinden und dass es auch keinerlei Vereinbarungen und Abmachungen hinsichtlich deren Verwendung gibt.

Gibt es mittlerweile nachprüfbare Nachweise über die tatsächliche Nutzung bzw. deren tatsächlichem Verwendungsort?

Tz2 Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio:
Der Arbeitgeber (Herr R) der Tochter des Geschäftsführers  hat ausgesagt, dass diese tw. mit einem schwarzen VW zur Arbeit gekommen sei und dass kein öffentliches Verkehrsmittel zu Arbeitsbeginn verkehrt hätte.
Die vorgelegte Fahrplanauskunft gibt hierzu keine aufschlussreichen Angaben.
Wann war Arbeitsbeginn bzw. Arbeitsende - ersuche um klare Nachweise hierzu (Dienstvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, ...).
Ersuche um Stellungnahme hierzu.

Welches "private" Fahrzeug stand der Gattin bzw. Tochter des Geschäftsführers zur Verfügung?

Welches Fahrzeug nutzte der Geschäftsführer privat? 

b) Crafter:
Ersuche um Nachweis, dass der Verkaufserlös tatsächlich der Gesellschaft zugeflossen ist.

c) VW Transporter:
Der Käufer hat diesbezüglich glaubhaft angegeben, tatsächlich 9.000,00 € bezahlt zu haben.

Ersuche um nachvollziehbare Darstellungen, warum dieser Aussage nicht glauben zu schenken wäre.

Tz3 Beförderungsmittel:

a) Schneeräumung:
Im Schreiben vom wurden  Verrechnungen an den Betrieb  erwähnt. Ersuche um Vorlage dieser Rechnungen.

Tz4 Werbeaufwand:
Bei Geschenken der hier strittigen Art gibt es keine Regelung wie zum Beispiel bei Bewirtungsaufwendungen.

Ersuche um Nachweis (Glaubhaftmachung genügt nicht) der ausschließlichen Werbewirksamkeit der gegenständlichen Aufwendungen (an wen?; zu welchem Anlass?; wann?; geschäftlicher Zusammenhang?; ....).

Genaue Angaben zum Zuschuss für Hausmesse bzw. Werbebanner auf Homepage Z M. Klarer Nachweis der Werbewirksamkeit dieser Zuwendung; allenfalls "link" zur Homepage.

Tz5 Aufwendungen gemäß § 12
Auch hier ist ein klarer Nachweis (Glaubhaftmachung genügt nicht) über die betriebliche Bedingtheit zu erbringen.

Nachweis, dass sich zum Beispiel des Blumenbeet auf dem Betriebsgelände befindet.

Weiters klare Nachweise, falls diese noch nicht erbracht wurden, hinsichtlich der übrigen Wirtschaftsgüter.

Neu:

Aus weiteren Informationen der belangten Behörde wurden mittlerweile weitere "Unregelmäßigkeiten" bei der Beurteilung von Geschäftsfällen festgestellt:
Artikel 7 Anfragen haben ergeben, dass folgende Lieferungen nicht stattgefunden haben:
 < Ft s.r.o. 12/2012 (70.560,00 €) und 12/2013 (57.700,00 €)
 < Rr s.r.o. 12/2013 (93.974,00 €).

Sollten diesbezüglich keine klaren Nachweise erbracht werden (können), so ist diesen Lieferungen jedenfalls die Steuerfreiheit zu versagen.

Ersuche um Stellungnahme zu diesen Feststellungen.

Da sie nunmehr Gelegenheit haben, ihre Darstellungen nochmals darzustellen, ersuche ich auch um Mitteilung, ob ihr Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung aufrechterhalten bleibt.“

Im Antwortschreiben vom wurden hierzu folgende Unterlagen und Ausführungen übermittelt:

„Ad Tz 1 Betriebsausstattung:
Produktionsunternehmen sind verpflichtet Produktionsmittel, Arbeitskleidung und Wäsche (auch Handtücher), welche mit Staub aus der Produktion in Berührung kommen, im Rahmen des Unternehmens rein zu halten. Dafür hat das Unternehmen aufzukommen. Die Installation einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners ist in den Betriebsräumlichkeiten nicht möglich, weil die dafür notwendigen Anschluss- und Schmutzwasserableitungsmöglichkeiten nicht gegeben sind.
Es befinden sich drei Ablaufmöglichkeiten in den WC's, ein Ablauf in der Teeküche und eine Ablaufmöglichkeit im Heizraum. In den WC´s und der Teeküche ist nicht ausreichend Platz für die Aufstellung der Geräte. Im Heizraum darf aus Gründen des Feuerschutzes (Explosionsgefahr) kein Elektrogerät aufgestellt werden.
Bei der Kostenabwägung, ob eine laufende firmenexterne Reinigung der Arbeitskleidung und Wäsche im Verhältnis zur Anschaffung einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners stehen, ist die Geschäftsführung zu dem Schluss gekommen, dass der Anschaffung der Geräte eindeutig der Vorzug einzuräumen ist. Mangels Aufstellmöglichkeit im Unternehmen, hat sich der Dienstnehmer N gegenüber der Gesellschaft bereit erklärt, die Geräte in seiner Privatwohnung aufzustellen und für die Reinigung der Arbeitskleidung und Handtücher zu sorgen. Die Vereinbarung, welche bis heute besteht, wurde mündlich getroffen. Die Organe der Außenprüfung haben am in der Privatwohnung des Herrn N im Rahmen des Auskünfteverfahrens das Vorhandensein besagter Geräte überprüft. Zumal es sich bei diesen Geräten nicht um gewillkürtes, sondern um notwendiges Betriebsvermögen handelt, sind auch die damit zusammenhängenden Kosten Betriebsausgaben.
(Beweis: PV, Zeugen N; St und Gn (beide Finanzamt)).

Ad Tz 2 Fahrzeuge

a) VW Eos Cabrio
Die Tochter des Geschäftsführers hat im August 2007 die Konditorlehre bei der Konditorei R begonnen. Die Lehre endete im Juli 2010. Von August bis September 2010 arbeitete sie auf einem Schiff in der Patisserie. Oktober bis Anfang November 2010 war sie im Pm in Linz beschäftigt. Von November 2010 bis September 2013 arbeitete sie wieder bei der Konditorei R. Von Oktober 2013 bis Juli 2014 versah sie im Ca (xy) Dienst. Seit August 2014 macht sie im Gw die Lehrlingsausbildung zur Hotel- und Gastronomieassistentin. Solange sie nicht im Besitz eines Pkw-führerscheines war, fuhr sie mit einem Moped zu ihrer Arbeitsstelle. Bei Schlechtwetter brachte sie ihr Vater mit seinem PKW dorthin. Nach der Arbeit fuhr sie mit dem Postbus wieder nach Hause. Es kam also nur von November 2010 bis September 2013 in Frage, dass sie mit einem schwarzen VW (Aussage Herr R) zu ihrer Arbeitsstelle fuhr. Dabei handelte es sich aber nicht um ein VW Eos Cabrio, sondern um einen schwarzen VW Golf Rabbit. Dieser wurde am um 16.000,00 € von der Gesellschaft angeschafft und 2016 wieder veräußert. Für die laufenden Betriebskosten ist die Tochter, wenn sie den Golf Rabbit benutzte, selbst aufgekommen.
Ein Dienstvertrag und Arbeitszeitaufzeichnungen können nicht vorgelegt werden. Sie
befinden sich beim ehemaligen Dienstgeber. Für die Richtigkeit der gemachten Angaben wird auf die Aussage des Herrn R hingewiesen.
Die Ehegattin des Geschäftsführers benutzt einen PKW VW Tiguan mit dem amtlichen Kennzeichen WL-YYY 10. Das Fahrzeug befindet sich nicht im Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Der Geschäftsführer fährt mit einem PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen WL-YYY 13. Dieses Fahrzeug befindet sich auch nicht im Betriebsvermögen der Gesellschaft.
Der PKW VW Eos Cabrio steht dem Unternehmen als Poolfahrzeug zu Verfügung.
Jeder Mitarbeiter ist berechtigt damit dienstliche Fahrten zu unternehmen. Das Fahrzeug wird in den Wintermonaten stillgelegt (Beweis: Schreiben Versicherung AG vom ; und in der Anlage).

Die Möglichkeit ein Cabrio für dienstliche Fahrten zu verwenden, steigert nach Ansicht des Geschäftsführers die Mitarbeitermotivation und fördert somit die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten
Die beiden Fahrzeuge wurden irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet, weil im Sekretariat die Kaufverträge zur Wiederveräußerung nicht unter der Ablage für Buchhaltung, sondern unter der Ablage für Typenscheine eingeordnet wurden. Die finanziellen Mittel für die Anschaffung der Fahrzeuge stammen aus der Gesellschaft. Im Gegenzug wurden die Verkaufserlöse wieder der Gesellschaft zugeführt, sodass sie nicht zum Vorteil des Geschäftsführers gereichten. Nachfolgende Beträge wurden durch den Geschäftsführer in der Zeit von 06.04. - an die Gesellschaft bezahlt:
EUR 9.600.00
EUR 22,000,00
EUR 12.800,00
EUR 13.000,00
EUR 9.000,00
EUR 8.500,00
EUR 21.700,00
EUR 25.830,00
Zusammen EUR 110.420,00

Die Einzahlungen erfolgten im Wege der Gesellschafterverrechnung auf das Bankkonto der Gesellschaft.
(Beweis: Kontoauszüge Nr. 62, 153, 162, 169, 171, 189, 194 und 199 303 2011 des Kontos ATxxxxxxx in der Anlage).

Eine verdeckte Gewinnausschüttung hat daher nicht Platz gegriffen. Unbestritten bleibt, dass es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handelte.

c) VW Transporter T5
Dieses Fahrzeug wurde bereits am noch von dem Einzelunternehmen erworben. Zum  Veräußerungszeitpunkt war es mehr als 7 Jahre alt.
Viele Mängel und der hohe Kilometerstand ließen keinen höheren Kaufpreis erwarten.
In regelmäßigen Abständen treten Ankäufer gebrauchter Fahrzeuge an das Unternehmen mit der Absicht heran, auf dem Firmenparkplatz abgestellte Fahrzeuge erwerben zu wollen. Kommt es zu einem Verkauf, bieten diese Händler die Fahrzeuge auf Internetplattformen (ebay, willhaben, etc.) zum Kauf an. Der Verkaufspreis, den sie dabei erzielen, ist nicht nachzuprüfen. Tatsache ist, dass der in den Büchern verzeichnete Verkaufspreis vom Unternehmen erzielt wurde.
Die Feststellung der Außenprüfung ist in diesem Fall nicht zutreffend und kann daher weder als Erhöhung der Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zum Ansatz kommen, noch eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen.

Ad TZ 3 Beförderungsmittel

a) Schneeräumung
Es ist wohl damit die Verrechnung einer Leihgebühr an den Geschäftsführer für die private Nutzung eines ATV CanAm Outlander gemeint. Eine Kopie der Rechnung vom wird in der Anlage überreicht.

Ad TZ 4 Werbeaufwand
Z M hat in seinem Sehreiben vom klargestellt, dass er in laufender Geschäftsverbindung mit der Gesellschaft stand. Ein Screenshot der Homepage vom beweist deren Existenz.
(Beweis: Schreiben Z M vom , Screenshot von Homepage in der E-Mail vom , PV, Zeuge Z M).

Die angeschafften Weinflaschen sind sämtlich mit dem Firmenlabel versehen und dienen ausschließlich der Werbung. Sie werden an Besucher und an Mitarbeiter in Geschäftsverbindung stehender Unternehmen überreicht. Der Wert der einzelnen Gabe überschreitet nicht 7,00 €.

Ad TZ 5 Aufwendungen gem. § 12 KStG
Von den hier angeführten Gegenständen befinden sich mit Ausnahme der Nachgenannten alle auf dem Betriebsgelände und erfüllen die damit zusammenhängenden Anforderungen. Auszuscheiden sind:
Treibhaus 159,61 (2010)
Rep. Brausetasse 521,50 (2010)
Alk-Tester 26,58 (2010)
Verkehrsstrafen 187,00 (2010); 86,00 (2011); 410,00 (2012)

Die Aufzucht von Pflanzen dient der Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter. In einer per E-Mail überreichten Datei werden Fotographien dafür vorgelegt. Darauf lässt sich erkennen, dass die Pflanzenaufzucht im Firmenbereich erfolgt.
(Fotographien als Anhang zu E-Mail vom 09. Jun12017, PV, Zeugen: Mitarbeiter des Unternehmens)

Ad neu:
Die Organe der Außenprüfung haben dazu keine Feststellungen im Zuge ihrer Amtshandlungen getroffen bzw. derartige Feststellungen dem geprüften Unternehmen vorgehalten. Eine Stellungnahme im Erhebungsverfahren blieb daher der geprüften Gesellschaft vorenthalten. Die Lieferungen an Ft s.r.o.12/2012 im Wert von EUR 70.560,00 und 12/2013 im Wert von EUR 57.700,00 sowie an Rr s.r.o. 12/2013 im Wert von EUR 93.974,00 haben im vollen Umfang stattgefunden.
(Beweis: PV, Zeuge Wf als ehemaliger Geschäftsführer der belieferten Unternehmen in der Slowakischen Republik).

Nach Rücksprache mit meiner Mandantschaft erlaube ich mir mitzuteilen, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrecht bleibt.

17 Anlagen

Mit Schreiben vom wurden diese Informationen dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom gab das Finanzamt hierzu folgende Stellungnahme ab:
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Pflanzenaufzucht im Betrieb erfolgen, weil dies der Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter dienen würde, sei in einem Betrieb, in dem 2012 zu 75% Männer gearbeitet hätten, wohl eher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
Im Übrigen werde auf die bisherigen Ausführungen des Finanzamtes verwiesen.
 < LNF Crafter 35 HR Kasten:
Die beiden Fahrzeuge seien am um insgesamt 90.000,00 € veräußert worden (siehe Kaufverträge). Es würde unglaubwürdig erscheinen, dass die Einzahlungen im Zusammenhang mit dem Veräußerungserlös stehen würden. Es seien keine zeitnahen und vom Betrag zuordenbare Einzahlungen im Wege der Gesellschafterverrechnung erfolgt.
 < VW Transporter T5:
Das Fahrzeug sei lt. Kaufvertrag von der Beschwerdeführerin an Herrn S P verkauft worden. Laut telefonischer Auskunft von Herrn P sei das Fahrzeug direkt am Firmengelände der Beschwerdeführerin erworben worden. Der Kaufpreis von 9.000,00 € sei von Herrn P vor Ort bezahlt worden.
Aus Sicht der Behörde würde es keinen Anlass geben, den Aussagen des Käufers keinen Glauben zu schenken. Zudem seien weder der Kaufpreis, noch etwaige Mängel des Fahrzeuges im Kaufvertrag angeführt worden. Laut Kaufvertrag sei das Fahrzeug zum Preis „lt. Vereinbarung“ verkauft worden.

Erörterung am :

1.) Trockner 1+2; Waschmaschine:
Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass ein Trockner nicht auffindbar sei. Allenfalls könnte er von einem Arbeitnehmer, welcher die anonyme Anzeige verfasst hat, angeschafft und verwendet worden sein.
Es würde sich auch die Frage stellen, warum die Betriebsprüfung gerade den teureren Trockner der verdeckten Ausschüttung zugrunde gelegt hätte. Eine genaue Zuordnung hätte die Betriebsprüfung nicht gemacht bzw. machen können.
Ein Trockner und die Waschmaschine seien dem Arbeitnehmer N zum Waschen von Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt worden.

2a) VW Eos Cabrio:
Von diesem Fahrzeug sei Vorsteuer abgezogen worden, obwohl es sich eindeutig um einen PKW gehandelt hätte.
Die Betriebsprüfung hätte angenommen, dass dieses Fahrzeug von der Gattin und Tochter des Geschäftsführers privat verwendet worden sei. Es sei zu berücksichtigen, dass die Gattin im Unternehmen beschäftigt sei.
Das Fahrzeug sei in den Wintermonaten nicht angemeldet (Cabrio).
Die steuerliche Vertretung bemerkte, dass betreffend der freien Beweiswürdigung eine Stellungnahme hierzu erwünscht wäre. Warum sollte es nicht ein betriebliches Fahrzeug sein? Sämtliche Mitarbeiter würden dieses Fahrzeug nutzen können und das hätte auch der Geschäftsführer ausdrücklich dargestellt. Es handle sich hier um ein sogenanntes Pool-Fahrzeug. Ein wesentlicher Grund für die Anschaffung dieses Fahrzeuges sei auch die Motivation für die Mitarbeiter gewesen. Die Mitarbeiter sollten an das Unternehmen gebunden und diesbezüglich motiviert werden. Auch zum Beispiel der Bund biete seinen Mitarbeitern Motivationsdienste. So z.B. das Land OÖ, welches ein Seegrundstückes ihren Beamten am Traunsee zur Verfügung stellt. Die positive Atmosphäre schafft Zufriedenheit.
Nochmals sei festzuhalten, dass die Mitarbeiter dieses Fahrzeug tatsächlich nutzen.
Als § 5 Ermittler steht es dem Unternehmen jedenfalls zu, auch gewillkürtes Betriebsvermögen zu halten.

Das Finanzamt könne dem Motivationsargument nichts abgewinnen. In der Beschwerdevorentscheidung wurde festgehalten, dass die Gattin und die Tochter dieses Fahrzeug nutzen würden. Weiters sei zu beachten, dass in den Wintermonaten das Fahrzeug abgemeldet ist. Gerade bei einem gewillkürten Betriebsvermögen wäre für die Zuordnung die Führung eines Fahrtenbuches notwendig. Es weisen viele Punkte in Richtung § 20 private Lebensführung; nicht abzugsfähig.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde aber betont, dass die Gattin im Unternehmen beschäftigt sei und zu diesem Zweck dieses Fahrzeug auch benutzen darf. Festgehalten werde auch, dass die Tochter dieses Fahrzeug nicht benutzt.

Zum Fahrzeugtyp sei noch anzumerken: das Unternehmen biete Artikel für Sz an. Welches Fahrzeug wäre zur Präsentation nach außen hin geeigneter, als ein derartiges Cabrio? Weiters weist auch das Kennzeichen YYY auf den Firmennamen hin.

2b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:

Seitens des Steuerberaters wurde auf die Stellungnahme vom Juni 2017 verwiesen. Hier wurde der Nachweis erbracht, dass die Geldmittel wieder an das Unternehmen zurückgeführt worden seien. Dies ist aus den vorgelegten Bankauszügen ersichtlich. Dem Unternehmen sei kein Schaden zugefügt worden, daher auch keine verdeckte Ausschüttung. Klar ist, dass Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.

2c) VW Transporter T5:
Der vom Betriebsprüfer ermittelte Eurotaxwert könne nicht nachvollzogen werden.

2d) VW Passat:
Dieses Fahrzeug wurde um 11.000,00 € verkauft; ein Anlagenabgang wurde allerdings nicht verbucht.
Seitens der Betriebsprüfung wurde dies korrigiert (Veräußerungsverlust: 515,54 €).

3a) Schneeräumfahrzeug - CanAM Quad:
Der Steuerberater brachte hierzu vor, dass aus Fotos ersichtlich sei, dass dieses Fahrzeug tatsächlich zur Schneeräumung und Reinigung (Kehrdienste) vorgenommen wird.
Es liege auch eine Vergleichsrechnung vor, was ein fremder Dritter für die Schneeräumung verrechnen würde (ca. 14.300,00 €). Ein Gerät dieser Leistung komme wesentlich billiger, als einen fremden Dienst zu engagieren. Für die private Verwendung würde es allenfalls zu einer Verrechnung an die privaten Nutzer kommen.

Seitens des Amtsvertreters wurde betont, dass der Geschäftsführer Mitglied eines Quadclub ist und mit diesem Gerät auch motorsportlichen Aktivitäten nachkommt. Weiters werde auf die verschiedenen Aufwendungen hingewiesen: Rückenprotektor, Garmin, Rucksack alles und mehr wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Eine betriebliche Verwendung kann hier jedenfalls ausgeschlossen werden.

Der Geschäftsführer betonte, dass bei den Ausflugsfahrten oftmals geschäftliche Kontakte geknüpft worden seien. So hätte er bei einer dieser Fahrten den Chef von Rotax kennen gelernt. Rotax sei ein guter Kunde von uns. Die Fahrten hatten also auch geschäftliche Zwecke.
Hinzuweisen sei auf die Freifläche von 2.300 m² und weiters darauf, dass ab 2014/2015 150,00 € pro Wochenende für die private Nutzung verrechnet werden.

3b) Moped Derby Senda:
Dieses Fahrzeug wurde vom Sohn des Geschäftsführers für private Belange genutzt.

4) Werbeaufwand:
Der Richter bemerkte hierzu, das seitens der BP hierbei keine betriebliche Werbewirkung vorliege und hätte eine Kürzung von 50% vorgenommen. Anzumerken sei hierzu, dass die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung lediglich von 50% falsch gewesen sei. Nach klarer Rechtsprechung sei eine 50%ige Anerkennung lediglich bei Bewirtungsaufwendungen möglich. Gegenständlich liegt aber keine Bewirtung von Geschäftsfreunden vor. Es sei also eine Kürzung von 100% vorzunehmen.

Die steuerliche Vertretung wendete dem ein, dass man in der Branche angewiesen sei, im Baugeschehen mitzumischen. Es bestehe hier das Problem an die entsprechenden Auftragsvergeber heranzutreten. Neben den übrigen Werbemitteln (Inserate) sei es notwendig diese direkten Werbemitteln einzusetzen. Es liege hier jedenfalls eine ernsthafte betriebliche Veranlassung vor.

Hinsichtlich Werbungskostenzuschuss an Herrn Z M werde die Werbewirksamkeit zugestanden.

5) Aufwendungen § 12:

Die steuerliche Vertretung betonte diesbezüglich, dass es sich hier um Gegenstände, die tatsächlich im Betrieb genutzt werden. Hinsichtlich z.B. Schirm ist anzuführen, dass es sich hier um ein Verkaufsprodukt des Unternehmens handelt.

Der Amtsvertreter bemerkte, dass hier ganz klar Wirtschaftsgüter angeführt seien, die keinesfalls dem Betrieb zuzurechnen sind. Dass sich allenfalls diese Wirtschaftsgüter auf dem Betriebsgelände befinden, sei nicht relevant. Relevant sei die tatsächliche betriebliche Nutzung. Seitens des Finanzamtes werde darauf bestanden, die von der Betriebsprüfung vorgenommene Beurteilung beizubehalten.

6) Beratungsaufwand:

In der Beschwerde wurde hierzu angeführt, dass die bei Immobilientreuhändern eingeholten Beratungsaufwendungen deshalb die Gesellschaft betreffen, weil hiermit eine Verringerung der Raumaufwendungen seitens der Gesellschaft erzielt werden sollte. Die Betriebsnotwendigkeit ist somit gegeben und der Vorsteuerabzug besteht somit zu Recht.

Der Richter stellte diesbezüglich klar, dass hier noch der genaue Hintergrund erforscht werden müsse. Aus den vorliegenden Daten könne keine Beurteilung vorgenommen werden.

Angefordert werde die diesbezügliche Rechnung und anschließend werde die Beurteilung dahingehend vorgenommen werden, ob es hier um einen Auftrag seitens der GmbH (Beschwerdeführerin) handelt oder dem Bereich Vermietung und Verpachtung oder dem Privatbereich zuzurechnen ist.

7) PKW Aufwendungen (VSt; Privat):
Hierbei sei für PKW Vorsteuer in Abzug gebracht (VW Tiguan) und ein betrieblicher Aufwand für ein Privatfahrzeug gebucht (Audi A7) worden.

Neu: Lieferungen an
 - Ft s.r.o.: 70.560,00 €; 57.700,00 €
 - Rr s.r.o.: 93.974,00 €

Mangels Zuständigkeit (betrifft das Jahr 2013) werde dieser Punkt zunächst wieder vom Finanzamt zu klären sein.

Abschließend wurde noch kurz auf einzelne Punkte eingegangen:

TZ 2 Crafter:
Hier geht es um den Zufluss der Erlöse. In der Eingabe vom Juli 2016 wurden Kontoauszüge vorgelegt, wo Einlagen des Geschäftsführers an die Gesellschaft nachgewiesen wurden. Diese Einlagen wurden im Zeitraum April bis Oktober 2011 getätigt und betragen insgesamt 123.230,00 €. Insgesamt geht es hier um einen Betrag von Brutto € 108.000,00. Im März 2011 gekauft und gleich wieder verkauft. Problematisch ist hier die Zuordnung der Einlagen mit dem Kaufpreis.
Das Finanzamt bemerkte, dass diese Geschäftsfälle nicht verbucht worden seien.

Der Verkaufserlös sei vom Geschäftsführer bar eingenommen und seiner Darstellung folgend, wie dargestellt, in den Monaten April bis Oktober wieder dem Unternehmen zugeführt, als Bareinlagen.
Allenfalls sei hier auch das entsprechende Verrechnungskonto des Geschäftsführers nochmals einzusehen.

TZ 3 VW Transporter T5:
Seitens des Richters wurde bemerkt, dass hier eine verdeckte Ausschüttung nicht zwingend zu unterstellen sei.

TZ 4 Schneeräumfahrzeug - CanAM Quad:
Nochmals wurde betont, dass die Anschaffung einer Schneefräse und die Anschaffung einer Kehrmaschine und evtl. eines Kleinfahrzeuges zum Aufsuchen einer Baustelle zusammen eines Vielfaches mehr kosten würde. Warum soll ein Gerät mit Spaßfaktor, das wesentlich billiger ist, nicht der betrieblichen Notwendigkeit unterliegen?

Seitens des Richters wurde dargestellt, dass hier allenfalls im Bereich der Nutzungseinlage eine Anpassung vorzunehmen sei.

Mit Schreiben vom  wurde den Streitparteien eine mögliche Entscheidungsvariante zur Kenntnis gebracht.

In einem Telefonat mit dem zuständigen Richter brachte der Steuerberater noch zum Ausdruck, dass vor allem hinsichtlich des Fahrzeuges VW Eos jedenfalls eine betriebliche Bedingtheit anzunehmen sei. Eine Vermögenszuwendung an den Geschäftsführer würde keinesfalls vorliegen (keine verdeckte Ausschüttung).

Mit Eingabe vom wurde bekannt gegeben, dass nach Rücksprache mit dem Anwalt des Geschäftsführers, der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung nicht mehr aufrechterhalten werde.
Weiters wurde eine ergänzende Stellungnahme für die kommende Woche angekündigt.

ENTSCHEIDUNG

1. Beschluss betreffend Umsatzsteuer 2013:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß dieser gesetzlichen Bestimmung sind also die Abgabenbehörde verpflichtet, über Bescheidbeschwerden mit Beschwerdevorentscheidung abzusprechen.
Gegenständlich hat die Abgabenbehörde allerdings lediglich gegen die Beschwerden betreffend die Jahre 2010, 2011 und 2012 Beschwerdevorentscheidungen erlassen.
Die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2013 ist demnach noch "offen".
Mangels Beschwerdevorentscheidung ist also das Bundesfinanzgericht (noch) nicht zuständig.

Dieser Sachverhalt wurde auch bereits im Erörterungstermin besprochen und von den Parteien zur Kenntnis genommen.

Da gegenständlich keine Ausnahme von Grundsatz der verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung erkannt werden kann, ist die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes mittels Beschluss festzustellen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

2.) Erkennntnis betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2013:

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Zuge einer Außenprüfung wurden zahlreichen Aufwendungen mit möglichem Bezug zur privaten Lebensführung einer näheren Prüfung unterzogen.
Dabei wurden unter Anderem klare rechtliche Verfehlungen (Vorsteuerabzug von PKW bzw. ausschließlich privat genutzte Vermögensgegenstände - Moped) festgehalten, aber auch sehr fragwürdige Vorgangsweisen.

Im Folgenden wird es die Aufgabe sein, die tatsächlichen und wahren Verhältnisse festzustellen bzw. zumindest glaubhaft gemachte Darstellungen zu prüfen.

Tz.1 Betriebsausstattung:
Betriebliche bzw. privaten Nutzung von zwei Trocknern bzw. eines Waschautomaten.

Ursprünglich wurde angegeben, dass es sich um einen Trockner, einen Luftentfeuchter und eine Waschmaschine handelt. Laut Auskunft der Betriebsprüfung gibt es von der Marke Miele keinen Luftentfeuchter.
Ein Wäschetrockner und die Waschmaschine befinden sich in den Räumlichkeiten eines Arbeitnehmers, der sich bereit erklärt hat, die Arbeitskleidung der Arbeitnehmer zu reinigen. Diese Vereinbarung wurde mündlich getroffen – eigene Entlohnung diesbezüglich wurde nicht angeführt bzw. behauptet.
Der Verbleib des zweiten Trockners konnte nicht aufgeklärt werden.

Im Zuge der Beweiswürdigung wird auch noch zu berücksichtigen sein, dass die Beschwerdeführerin lediglich 10 Arbeitnehmer beschäftigt – inkl. Büropersonal (aus homepage der Beschwerdeführerin).

Anhand von Fotos aus der Wohnung des Geschäftsführers wurde dargestellt, dass sich diese Geräte jedenfalls nicht in den privaten Räumlichkeiten des Geschäftsführers befinden.

Es ist also davon auszugehen, dass ein Trockner und die Waschmaschine sich in den Räumlichkeiten eines Arbeitnehmers befinden.
Hinsichtlich des zweiten Trockners kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser im Verwendungsbereich des Geschäftsführers befindet (ev. in anderen Räumlichkeiten, ….). Auch der Geschäftsführer konnte diesbezüglich keine nachprüfbaren Angaben machen.

Ebenso kann nicht klar beantwortet werden, welche Trockner sich beim Arbeitnehmer befindet. Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich keine Feststellung getroffen.

Tz2 Fahrzeuge: 

 - VW Eos Cabrio:
Seitens der belangten Behörde wurde hier die betriebliche Nutzung in Frage gestellt – allenfalls private Nutzung durch die Tochter bzw. Gattin des Geschäftsführers.

In diversen Eingaben wurde versucht darzustellen, dass eine tatsächliche Nutzung dieses Fahrzeuges durch die Gattin bzw. Tochter nicht getätigt wurde.

Diesbezüglich gibt es allerdings keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen bzw. Aufzeichnungen.
Es wurde lediglich auf Motivationszwecke bzw. tatsächliche Botenfahrten der Gattin verwiesen.
Tatsache ist auch, dass dieses Fahrzeug (Cabrio) in den Wintermonaten abgemeldet war. 
 

 - LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Dieses Fahrzeug war nie Anlagevermögen; Es wurde auch kein Verkaufserlös verbucht.

In der Eingabe vom wurde dargestellt, dass der Geschäftsführer den Erlös in Teilbeträgen wieder der Gesellschaft (Beschwerdeführerin) zugeführt hätte.

An Zahlungsflüssen wurden 8 Teilbeträgen beginnend am , endend am 18. Oktober, im Gesamtausmaß von 123.230,00 € durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen. Aus dem Text der einzelnen Zahlungen („Bar“) und den einzelnen Beträgen kann kein Zusammenhang mit dem strittigen Geschäftsfall erkannt werden.

Unter diesen Gegebenheiten kann nicht erkannt werden, dass der erzielte Verkaufserlös tatsächlich der Beschwerdeführerin zugeflossen ist.
Den Verkaufserlös hat tatsächlich der Geschäftsführer vereinnahmt.

Unstrittig ist, dass es sich gegenständlich um einen umsatzsteuerpflichtigen Geschäftsvorgang (20%) gehandelt hat.
 

 - VW Transporter T5:
Strittig ist hier der erzielte Verkaufserlös. Seitens der belangten Behörde wurde diesbezüglich ein Verkaufserlös von 5.000,00 € berücksichtigt, obwohl auch anderer Beträge (9.000,00 €; 7.000,00 €) angeführt wurden. Entsprechende Nachweise hat auch die belangte Behörde nicht vorgelegt bzw. vorlegen können.
 

 - VW Passat:
Kaufvertrag wurde nachgereicht.
Auch in der Beschwerde wurde der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zugestimmt.

Tz3 Beförderungsmittel: 

 - CanAM (ATV – All Terrain Vehicle):
Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um ein vielseitig einsetzbares Fahrzeug (Schneeräumung, Kehrgerät, Ausflugsfahrten, …).
Tatsache ist, dass es sich um ein Fahrzeug handelt, welches üblicherweise auch in verschiedenen Freizeitaktivitäten zum Einsatz kommt.

Auch der Geschäftsführer nutzt(e) dieses Fahrzeug für verschiedene Einsätze – auch für dem Privatbereich zurechenbare Einsätze (vgl. vorgelegte Fotos).

Folgende Fakten sind bei der Beurteilung der Zuordnung dieses Fahrzeuges jedenfalls zu beachten:
 - unstrittig wurde dieses Fahrzeug auch für private Ausflugsfahrten verwendet. Der Geschäftsführer führt hierzu allerdings an, dass durch das Wunschkennzeichen (YYY) ein gewisser Werbeeffekt vorhanden ist.
 - wesentlich ist auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer Mitglied und Schriftführer des „Team“ ist (aus homepage ersichtlich). Darin wird angeführt, dass der Geschäftsführer auch an Rennen teilnimmt bzw. teilgenommen hat (im Rahmen des Erörterungstermines hat dies der Geschäftsführer bestritten). In einer Ergebnisliste zum Beispiel der Quad Trophy scheint allerdings der Name des Geschäftsführers auf.

 - für die tatsächliche betriebliche Nutzung wurde seitens der Betriebsprüfung eine Nutzungseinlage von 1.000,00 € berücksichtigt.

 - UVA 8/2013: Hierbei handelt e sich um ein Fahrzeug, welches jedenfalls zur Personenbeförderung geeignet ist,
 Verwendung als Personenbeförderungsmittel
 Verwendung im betrieblichen Bereich (wie bei vorgenanntem Fahrzeug)

Im Folgenden eine kurze Darstellung der Unterschiede zwischen Quad und ATV:
"ATV (All Terrain Vehicle): Ein Fahrzeug für jede Art von Untergrund oder Gelände. Extreme Geländegängigkeit, hohe Zugkraft und Transportmöglichkeiten.
Quad: Ein Quad ist grundsätzlich ähnlich einem ATV. Die Bezeichnung „Quad“ entstand allerdings erst mit dem wachsenden Bekanntheitsgrad der amerikanischen Fahrzeuge hier in Europa."

 

 - Moped Derby Senda:
In der Beschwerde wird hier der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zugestimmt.

Tz4 Werbeaufwand:

Geschenke an Kunden (Weine, Gutscheine, ….) – BP hat hier 50% gekürzt

Einerseits wurden hier Gutscheine (für Hotels, Einkaufsgutscheine und Reisegutscheine) angeführt, welche an Kunden, Baumeister und Architekten weitergegeben wurden. Die Empfänger dieser Geschenke wurden nicht genannt. Auch hier hat die Betriebsprüfung die Hälfte der Aufwendungen berücksichtigt.

Andererseits wurde ein Werbungskostenzuschuss an Herrn Z M sowie Weinflaschen als Geschenke angeführt.

Die Betriebsprüfung konnte im Zusammenhang mit dem Werbekostenzuschuss keinen Eintrag finden.
Im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesfinanzgericht konnte die Beschwerdeführerin diesen Zusammenhang vorlegen.

Tz5 § 12 KStG:

Einige Anschaffungen, die sehr in die private Lebensführung passen:
Schirm, Schirmständer, Streuwagen, Hängematte mit Gestell, Doppelliege mit Dach, Campingausrüstung, Action Cam, Tomatenhaus, Griller, Grillplatte, Blumen, Dünger, Chlortabletten, Reparatur Brausetasse, Strafen, Alk-Tester

 - von der Beschwerdeführerin wurde zugstanden, dass Tomatenhaus, Brausetasse, Alk-Tester sowie Strafen nicht betrieblich bedingt sind.
- Reparatur Brausetasse: an den Geschäftsführer adressiert; Rechnungsanschrift wurde nachträglich überklebt.
 - Pflanzen: würden lt. Beschwerdeführerin zur Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter; Pflanzenaufzucht findet im Firmenbereich statt.

Die Beschwerdeführerin rechtfertigte diese Anschaffungen damit, dass es sich hier unter anderem um Dekomaterial (Hängematte, Doppelliege) sowie Geräte für Monteure (Campingausrüstung, Kamera) handelt.

Alle angeführten Produkte befinden sich auf dem Firmengelände.

Tz6 Beratungsaufwand:

Hierbei konnte im Ermittlungsverfahren festgestellt werden, dass es sich hierbei um Beratungsaufwand für den Kauf eines Wohngebäudes sowie einer Wohnung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin handelt.
Diesbezügliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt.

Tz7 PKW Aufwendungen:

Vorsteuer für PKW.

Im Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin (steuerliche Vertretung) angeführt, dass ein neuerliches Schreiben bis Ende nächster Woche nachgereicht werden würde.
Hierzu ist anzumerken, dass bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein derartiges Schreiben beim erkennenden Gericht eingelangt ist.
Das Gericht hatte der Beschwerdeführerin zahlreiche Möglichkeiten geboten, ihren Standpunkt und ihre Sachverhaltsdarstellungen umfassend darzulegen:
 - Vorhalteverfahren (Vorhalt !)
 - Erörterungstermin ()
 - Vorhalteverfahren ()

Es bestand also nunmehr keine Anlass mehr, dass Verfahren nochmals zu verzögern.

B) Beweiswürdigung

Tz1 Betriebsausstattung:
Im Rahmen der Betriebsbesichtigung wurden im Anlagevermögen befindliche Wirtschaftsgüter nicht vorgefunden.
 - 2 Trockner
 - Waschmaschine

Im Zuge diverser Besprechungen wurde vorgebracht, dass ein Trockner sowie die Waschmaschine einem Arbeitnehmer zur Reinigung betrieblich verwendeter Textilien zur Verfügung gestellt wurden. Diesbezügliche Aufzeichnungen bzw. klare Vereinbarungen konnten nicht vorgelegt werden.
Wo sich der zweite Trockner befindet, konnte nicht geklärt werden.

Nach den Ergebnissen der verschiedenen Ermittlungsschritte konnte eine private Verwendung dieser Wirtschaftsgüter nicht klar dargelegt werden. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich betrieblicher Einsätze (Arbeitskleidung) konnte durchaus Glauben geschenkt werden.

Ein Vermögenszuwachs beim Geschäftsführer war keinesfalls als gegeben nachzuvollziehen.

Tz2 Fahrzeuge:
a) VW Eos Cabrio:

Strittig ist hier, ob dieses Fahrzeug von der Gattin bzw. Tochter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin auch privat verwendet wurden.
Im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befinden sich zahlreiche Fahrzeuge, mit welchen jedenfalls auch diverse Botendienstfahrten unternommen werden können.
Ein Fahrtenbuch über tatsächlich getätigte Fahrten konnte nicht vorgelegt werden.
Nach Aussagen des Arbeitgebers der Tochter, ist diese zur Arbeitsstätte mit einem schwarzen VW gefahren (nach Lehrabschluss – vorher mit Moped); zu Arbeitsbeginn – 5:00 Uhr – ist der Arbeitsort nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen. Durch Abfrage der Fahrpläne kann dies bestätigt werden. Der Darstellung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass die Tochter mit dem Bus zur Arbeit gefahren ist, kann also nicht gefolgt werden.
Weiters wurde auch dargestellt, dass das Fahrzeug im Winter (Cabrio!) nicht angemeldet war.

Auch wenn die Notwendigkeit betrieblicher Aufwendungen nicht zwingend gegeben sein muss, so ist dieses Kriterium bei Aufwendungen in unmittelbarem Zusammenhang zur privaten Lebensführung durchaus zulässig - ja nach Ansicht des erkennenden Richters sogar geboten.
Vor allem die Art des Fahrzeuges bzw. das Vorhandensein anderer (betrieblicher) Fahrzeuge lassen die hier angeführte Notwendigkeit sehr zweifelhaft erscheinen.
Eine gewisse Notwendigkeit dieses Fahrzeuges für betriebliche Zwecke scheint also nicht gegeben zu sein – es ist davon auszugehen, dass auch im Winter tatsächlich betriebliche Fahrten notwendig waren – dann aber offensichtlich mit einem anderen Fahrzeug (also keine betriebliche Notwendigkeit des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges).
Dass die Tochter dieses Fahrzeug aufgrund der Stärke (200 PS) nicht verwenden hätte können, kann nicht gefolgt werden. Mit dem Erwerb des Führerscheines war sie jedenfalls berechtigt, auch ein derartiges Fahrzeug zu lenken. Die Fahrweise muss jeder Lenker selbst bestimmen.
Aufgrund der Ausstattung (200 PS; Cabrio) kann dieses Fahrzeug nicht zwingend als optimales Firmenfahrzeug betrachtet werden.

Im Zuge der Ermittlungsschritte (Betriebsprüfung) wurden tw. widersprüchliche Angaben gemacht:
Bei Betriebsbesichtigung hätte der Beschwerdeführer angegeben, dass das Fahrzeug von der Tochter und Gattin genutzt würden (Stellungnahme BP zur Beschwerde).

Unter Beachtung dieser Gegebenheiten und der Art des Fahrzeuges ist nicht davon auszugehen, dass dieses Fahrzeug zweifelsfrei überwiegend im betrieblichen Geschehen eingebunden war. Bei der Art des Fahrzeuges und der strittigen Nutzung, wäre es jedenfalls notwendig gewesen, geeignete aussagekräftige Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen wurden allerdings nicht getätigt.

b) LNF Crafter 35 HR-Kasten:
Der Kauf von zwei dieser Fahrzeuge wurde aus Gesellschaftsmitteln getätigt. Laut Beschwerde wurden diese irrtümlich dem Anlagevermögen zugeordnet.

Die Verkaufserlöse sind wieder der Beschwerdeführerin zuzurechnen.

Den Verkaufserlös hat der Geschäftsführer vereinnahmt (Barzahlung am ).
In der Eingabe vom wurde diesbezüglich allerdings angeführt, dass er diese Mittel wieder der Gesellschaft zurückgeführt hätte (unterschiedliche Barzahlungen auf das Konto der Gesellschaft zwischen 6. April und ).

Auch hier ist unstrittig, dass es sich hier um umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäfte gehandelt hat.

Auch im Jahr nach der Anschaffung und Veräußerung (2011) wurde das Fahrzeug noch immer als Anlagevermögen geführt – obwohl den Angaben des Geschäftsführers folgend, der Verkaufserlös bereits 2011 wieder dem Betrieb zugeführt wurde. Der Verkaufserlös wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erfasst.

c) VW Transporter T5:
Dieses Fahrzeug wurde mit einem Verkaufserlös von 1.250,00 € verbucht.
Laut Eurotax-Abfrage liegt der Mittelwert dieses Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Verkaufes bei 7.000,00 € (Anmerkung Richter: dieser Wert konnte nicht nachgewiesen werden).

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde allerdings ein Betrag von 5.000,00 € angesetzt - ohne nähere Ausführungen.
Wie dieser Betrag ermittelt wurde, entzieht sich der Kenntnis des Richters. Von der belangten Behörde konnte kein nachvollziehbarer Betrag genannt werden.

Unter diesen Gegebenheiten wird den Ausführungen der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt und keine Änderung des Verkaufserlöses vorgenommen.

d) VW Passat:
Im Zuge des Verkaufes wurde der Verkaufserlös erfasst. Ein Anlagenabgang (Ausbuchen Restbuchwert) wurde nicht gebucht. Die betriebliche Bedingtheit dieses Geschäftsfalles ist unstrittig.

Tz3 Andere Beförderungsmittel

a) Schneeräumfahrzeug CanAM (ATV – All Terrain Vehicle):
Nach Angaben des Geschäftsführers dient dieses Fahrzeug für betriebliche Zwecke (Schneeräumung; Kehren im Innen- und Außenbereich).

Eine anonyme Anzeige behauptet, dass dieses Fahrzeug auch für private Zwecke verwendet wird – zum Beispiel für Ausflugsfahrten. Durch Fotos wurde dies auch nachgewiesen.
Das Wunschkennzeichen dieses Fahrzeuges ist „YYY“. Der Geschäftsführer nimmt dies zum Anlass, dass damit auch eine gewisse Werbewirksamkeit gegeben ist.

Es wurden auch noch weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug als betrieblich bedingt angesetzt:
Schutzbekleidung, Rückenprotektor, Rucksack, Garmin samt entsprechender Halterung, Reisetasche, u.ä..
Weiters wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass der Geschäftsführer mit diesem Fahrzeug auch an Wettrennen teilgenommen hat (zum Beispiel Gt), sowie Schriftführer in einem Quad-Club ist.

Gerade bei diesen Gegebenheiten scheint eine überwiegend betriebliche Nutzung dieses Fahrzeuges nicht glaubhaft. Ein Rückenprotektor, Rucksack sowie Garmin wird wohl nicht notwendig sein, um sich im Betriebsgelände zu Recht zu finden.
Genauso ist der Einsatz bei Wettrennen zu sehen, bei denen der private Charakter jedenfalls im Vordergrund steht. Eine Sponsortätigkeit in diesem Bereich wurde auch nicht behauptet.

Dass allenfalls das Fahrzeug auch betrieblich zum Einsatz kommt, ist jedenfalls auch glaubhaft, dies wurde aber durch die Betriebsprüfung durch dem Ansatz einer Nutzungseinlage von 1.000,00 € pro Jahr berücksichtigt.
Lt. Anmerkung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin würde ein fremder Reinigungsdienst diese Dienste teurer erledigen.

Hierzu ist auf die oben angeführte Beschreibung und Einsatzmöglichkeit dieser Fahrzeuge zu verweisen.
Im Wesentlichen handelt es sich hier um ein sehr geländegängiges Fahrzeug. Gerade diese Eigenschaften lassen nicht gerade auf notwendige Einsätze in einem Großteils befestigten Firmengelände schließen.
Da die privaten Einsatz“möglichkeiten“ hier jedenfalls nicht zu vernachlässigen sind, ist die Notwendigkeit ein verlässliches Indiz für die tatsächliche betriebliche Verwendung.

 < Umsatzsteuerfestsetzung 8/2013: auch hier handelt es sich um ein Fahrzeug welches grundsätzlich auch zur Personenbeförderung geeignet ist.

b) Moped Derby Senda:
Die ausschließlich private Verwendung durch den Sohn des Geschäftsführers ist nicht strittig.

Tz4 Werbeaufwand:

Geschenke:
Hier handelt es sich um Geschenke unterschiedlichster Art (Gutscheine, Hotelgutscheine, Weinflaschen) an Kunden und Geschäftsfreunde und ab und an Mitarbeiter.

Es handelt sich hier nicht um Waren, welche unmittelbar auf den Tätigkeitsinhalt der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Geschenke wurden zu diversen Anlässen (Weihnachten, ...) übergeben.
Die Empfänger dieser Geschenke wurden nicht namhaft gemacht.

Werbungskostenzuschuss M:
Aus den nachgereichten Unterlagen vom wurde der tatsächliche Werbeeffekt nachgewiesen.

Tz5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG:
Hier handelt es sich um Aufwendungen welche grundsätzlich in überwiegendem Ausmaß auf privat bedingte Anschaffungen schließen lassen. Für ein paar Aufwendungen wurde auch seitens des Geschäftsführers bereits die private Bedingtheit zugestanden (Treibhaus-Tomatenhaus, Reparatur Brausetasse, Alk-Tester, Verkehrsstrafen).
Da sich aber auch die übrigen Gegenstände auf dem Betriebsgelände befinden, sollte der betriebliche Charakter nachgewiesen sein (Aussage des Geschäftsführers).

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Garten (Chlortabletten, Blaukorn, Dünger, …) sind durch das Vorhandensein von viel Grünflächen und Blumen bedingt (Vorlage entsprechender Fotos).

Für den Einsatz von Schirm+Ständer, Hängematte, Doppelliege, Campingausrüstung, Action Cam, Griller und Zubehör, Grillplatte und Underwater light show versuchte der Geschäftsführer wie folgt eine betriebliche Bedingtheit zu konstruieren bzw. glaubhaft zu machen:
 - als Dekoration
 - als Arbeitsmittel für Monteure (Camping)
 - Firmenfeier (Griller)

Die von der Beschwerdeführerin angeführten Begründungen sind Angaben, welche sich nicht klar nachprüfen lassen.
Klar ist aber jedenfalls, dass es sich bei den angeführten Gegenständen um Bereiche handelt, welche üblicherweise auch im Zusammenhang mit privaten Belangen stehen.

Tz6 Beratungsaufwand:
Hier wurde bereits die Zuordnung zu den Einkünften aus V+V beim Geschäftsführer zugegeben.

Tz7 PKW Aufwendungen:
Hier wurde bereits der Vorgangsweise der Betriebsprüfung bzw. Finanzamt zugestimmt.

C) Rechtliche Würdigung


Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 KStG 1988 bzw. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Lebensunterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Z 2 lit. a leg.cit. bestimmt, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Z 3: Bei den einzelnen Einkünften dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden.

Z 5 lit. b: Nicht abgezogen werden dürfen Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren nicht als für das Unternehmen ausgeführt, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, …

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Ausgaben oder Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Diese genannten gesetzlichen Bestimmungen dienen vor allem dazu, die Sphäre der Einkommenserzielung von der Sphäre der Einkommensverwendung zu trennen. Aufwendungen und Ausgaben ist die Abzugsfähigkeit bei den einzelnen Einkünften wegen ihres ausschließlich oder nahezu ausschließlich privaten Charakters oder im Hinblick auf das Zusammentreffen von betrieblicher oder beruflicher Veranlassung mit privater Veranlassung zu versagen.
Für das Abzugsverbot genügt also bereits ein (möglicher) Zusammenhang mit einer privaten Veranlassung bzw. wenn keine klare Trennung möglich ist.

Auch wenn § 12 KStG bzw. § 20 EStG von Aufwendungen und Ausgaben spricht, so haben diese Bestimmungen auch Konsequenzen für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebs- oder Privatvermögen.

Gerade bei bloß bestehenden Möglichkeiten einzelne Wirtschaftsgüter sowohl privat als auch betrieblich verwenden zu können, muss streng darauf geachtet werden, dass keine Vermischung möglich ist. Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage dieser Bestimmungen in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit (§ 114 BAO) zu Grunde liegt; es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund der Eigenschaften seines Berufes (Betriebes) eine Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) Interessen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abziehbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen (betrieblichen) und privaten Interessen nicht ermöglicht und die derartigen Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.
Demnach sind also gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig.

Tz1 Betriebsausstattung (2 Trockner; 1 Waschmaschine):
Unstrittig ist, dass sich diese Geräte nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin befinden. Es entspricht auch den Denkgesetzen, dass es sich hierbei jedenfalls um Wirtschaftsgüter handelt, welche üblicherweise auch in (privaten) Haushalten zu finden sein werden.
Damit sind klar die oben genannten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Aufwendungen für (privaten) Haushalt anzuwenden; sowie das Aufteilungsverbot für gemischte Aufwendungen.

Dem Finanzamt (bzw. der Betriebsprüfung) ist es allerdings nicht gelungen, den tatsächlichen Verbleib dieser Geräte zu erforschen.
Ein völliges Verneinen der betrieblichen Verwendung kann jedenfalls nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde dargestellt, dass zwei Geräte einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt wurden.

Nachdem also hier keine klaren Nachweise vorgebracht werden konnten, wird dieser Punkt, auch nach Besprechung im Erörterungstermin, fallen gelassen und der Berechnung des Finanzamtes nicht gefolgt.

Tz2 Fahrzeuge:
a) VW Eos Cabrio:

Wie oben dargestellt, konnte nicht nachgewiesen werden, dass dieses Fahrzeug tatsächlich in das betriebliche Geschehen eingebunden war.
Dem entsprechend können auch keine betrieblich bedingten Aufwendungen berücksichtigt werden.
Die Aufwendungen sind entsprechend der Ausführungen in der Tz2 der Niederschrift außerbilanziell zu kürzen.
Da es hier im weiteren Sinne auch zu einer Vermögenszuwendung an den Geschäftsführer gekommen ist, war auch hier eine verdeckte Ausschüttung zu berücksichtigen.

Unstrittig ist die Tatsache, dass dieses Fahrzeug zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994).

b) LNF Crafter 35 HR Kasten:
Wie bereits ausgeführt handelt es sich hier unstrittig um ein umsatzsteuerpflichtiges (20%) Rechtsgeschäft.

Die vorgelegten Zahlungen an die Gesellschaft lassen allerdings keinen unmittelbaren Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft erkennen.
Allein der zeitliche Rahmen (April bis Oktober) und vor allem die unterschiedlichen Beträge lassen keinen Zusammenhang erkennen.
Die Gesamtsumme von 110.420,00 € ist ebenfalls nicht ident mit dem tatsächlichen Verkaufserlös von 108.000 € (brutto) - verrechnete Zinsen scheinen ebenfalls nicht zu diesem Betrag zu führen.
Vertragliche Vereinbarungen konnten ebenfalls nicht vorgelegt werden.

Dem betrieblichen Aufwand durch den Kauf dieser Fahrzeuge steht ausschließlich ein vermögenswerter Vorteil beim Geschäftsführer durch den Verkauf gegenüber. Demnach wurde seitens der belangten Behörde richtigerweise eine verdeckte Ausschüttung berücksichtigt. Dieser Vorgangsweise schließt sich hier auch das erkennende Gericht an.

Der ursprüngliche Ansatz des Finanzamtes ist allerdings dahingehend zu korrigierten, dass der Betrag von 90.000,00 € eine Bruttogröße darstellt.
Bei der im Anhang dargestellten Berechnung wurde richtigerweise auf die Nettogröße von 75.000,00 € abgestellt.

c) VW Transporter T5:
Der steuerlichen Beurteilung ist der tatsächliche Verkaufserlös zugrunde zu legen.
Hier ist es der Betriebsprüfung nicht gelungen, ihre Darstellungen plausibel und nachvollziehbar vorzubringen.
Aufgrund allfälliger Interessensgegensätze zwischen Käufer und Verkäufer ist auch der Aussage des Käufers nicht ungeprüft zu folgen.
Da allerdings keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich tatsächlichem Kaufpreis vorgenommen wurden (bzw. werden konnten), wird hier den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt.
Der Verkaufserlös ist mit einem Betrag von 1.250,00 € zu berücksichtigen.

d) VW Passat:
Dem betrieblich verbuchten Erlös wurde seitens der Betriebsprüfung der vorhandene Rechtbuchwert als Aufwand gegenübergestellt.
Der nicht verbuchte Anlagenabgang wurde richtig gestellt.
Dem ist auch seitens des erkennenden Gerichtes nicht hinzuzufügen.

Tz3 Andere Beförderungsmittel
a) Schneeräumung CanAm (ATV - Quad):

Wenn hier unter anderem erwähnt wird, dass eine fremde Reinigungsfirma zum Beispiel für Schneeräumung erheblich mehr Kosten verursachen würde, so ist hierzu anzuführen, dass gegenständlich nur verwirklichte Sachverhalte zu prüfen und zu würdigen sind. Dass bei anderen Gestaltungen andere Aufwendungen allenfalls entstanden wären, spielt keine Rolle (vgl. ).

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist ein derartiges Fahrzeug jedenfalls auch zur privaten Verwendung geeignet – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat damit auch private Ausflugsfahrten unternommen. Dass dieses Fahrzeug allenfalls tatsächlich auch für betriebliche Zwecke Verwendung gefunden hat, wird hier nicht in Abrede gestellt. Auch seitens der Betriebsprüfung wurde diese Verwendung berücksichtigt (Nutzungseinlage).
Klare und unmissverständliche Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung dieses Fahrzeuges konnten nicht vorgelegt werden. Dem Ansatz der Betriebsprüfung konnten keine substanziellen gegenteiligen Beweise vorgelegt werden.

Den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen folgend, ist es nicht möglich, das Fahrzeug dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.
Aufgrund der jedenfalls vorliegenden privaten Verwendungsmöglichkeit und der Art des Fahrzeuges ist auch eine Aufteilung nicht zulässig. Dass eine überwiegende betriebliche Nutzung vorgelegen wäre, konnte nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Diese überwiegende betriebliche Nutzung konnte auch nicht mit dem Argument erreicht werden, dass bei (privaten) Ausfahrten durch das Wunschkennzeichen (YYY) eine erhebliche Werbewirksamkeit für das Unternehmen erreicht worden wäre. Dass diese Buchstabenfolge eine klare Assoziation mit den Produkten der Beschwerdeführerin bzw. mit der Beschwerdeführerin selbst hergestellt worden wäre, kann nicht nachvollzogen werden. Auch vom Geschäftsführer konnte dies nicht durch allenfalls gesteigerte Verkaufszahlen nachgewiesen werden.
Dass tatsächlich das Fahrzeug (auch) privat verwendet wurde, steht für das erkennende Gericht jedenfalls außer Zweifel (z.B. Fotos in gebirgigem Gelände – Ausflugsfahrten; Teilnahme an Wettbewerben). Weiters ist zu beachten, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch Mitglied (Schriftführer) beim „Team“ ist, welcher keinesfalls dem betrieblichen Umfeld der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist; im Gegenteil ist dies ein weiterer Beweis dafür, dass dieses Fahrzeug jedenfalls in erheblichem Ausmaß auch privat verwendet wurde. Für das erkennende Gericht ist das streitgegenständliche Fahrzeug dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnen und kann auch nicht allenfalls als gewillkürtes Betriebsvermögen dem Betrieb zugerechnet werden - es stellt unzweifelhaft notwendiges Privatvermögen dar.

Die private Verwendung dieses Fahrzeuges wird auch noch durch die zusätzlichen damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen unterstrichen:
Schutzkleidung, Routenplaner, etc. weisen klar auf diese Verwendungen hin. Schutzkleidung (Protektoren) und zum Beispiel Routenplaner sind wohl für die behaupteten betrieblichen Anwendungen dieses Fahrzeuges nicht glaubwürdig (Schneeräumung auf Betriebsgelände).
Wie oben ausgeführt wurde, ist auch die Werbewirksamkeit bei Ausflugsfahrten nicht klar auszumachen.

Gesetzliche Definition von Betriebsvermögen: Abgrenzung zum notwendigen PV:
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin selbst bestimmen kann, wie sie ihren Betrieb führt; es ist aber nicht möglich und zulässig, notwendige Wirtschaftsgüter des Privatvermögens dem Betrieb zuzuordnen.

Dass dieses Fahrzeug allenfalls auch im Betrieb tatsächlich verwendet wurde, wird hier nicht in Zweifel gezogen; hat auch die Betriebsprüfung durch den Ansatz einer Nutzungseinlage berücksichtigt.

Nach Besprechung dieses Punktes im Erörterungstermin, konnte eine höhere betriebliche Verwendung glaubhaft gemacht werden.
Die Nutzungseinlage ist demnach auf einen Betrag von 2.000,00 € pro Jahr zu erhöhen.

§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994:
Kraftrad vermittelt keine Vorsteuerabzugsberechtigung einerseits
 - weitaus überwiegende Privatnutzung andererseits
 - Kraftrad – nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

b) Moped Derby Senda:
Auch im Beschwerdeverfahren wurde nicht in Abrede gestellt, dass dieses Fahrzeug vom Sohn des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausschließlich privat verwendet wurde.

Tz4 Werbeaufwand:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug aus, wobei eine Ausnahme nur die Bewirtung von Geschäftsfreunden insofern bildet, als diese zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie eindeutigem Werbezweck dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Hierzu ist anzumerken, dass der Werbeaufwand „M“ im Zuge der jüngsten Eingaben nachgewiesen wurde und somit anzuerkennen ist.

Im Übrigen wird den Feststellungen der Betriebsprüfung gefolgt.

Tz5 Aufwendungen gemäß § 12 KStG:
Wie hier das Finanzamt bereits richtig ausgeführt hat, ist nicht unbedingt von Relevanz, ob sich bestimmte Gegenstände am Firmengelände befinden.

Folgende Aufwendungen sind hier noch strittig:
Schirm und Schirmständer, Streuwagen, Hängematte, Doppelliege, Campingausrüstung, Action Cam, Griller und Zubehör, Grillplatte.

Der Geschäftsführer hat in diesem Zusammenhang bereits zugegeben, dass hier auch klare private Wirtschaftsgüter angeführt waren: Treibhaus (Tomatenhaus), Alk-Tester, Reparatur Brausetasse.

Diese Vorgangsweise lässt auch den Schluss zu, dass offensichtlich die tatsächliche Zuordnung nicht wirklich bei der „Einbuchung“ als betrieblich hinterfragt wurde.
Es lässt sich der Eindruck nicht wegleugnen, dass versucht wurde, klare private Aufwendungen als betrieblich bedingt zu behandeln.

Nach der Art der hier aufgelisteten Gegenstände ist jedenfalls eine private Verwendungsmöglichkeit nicht zwingend ausgeschlossen.
Damit ist aber bereits auf obige Ausführungen zu verweisen
 - keine Glaubhaftmachung, sondern konkreter Nachweis (Beweis) ist geboten.

Lediglich den Ausführungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Pflanzen welche sich unzweifelhaft am Betriebsgelände befinden, kann ein unmittelbarer und nachgewiesener betrieblicher Einsatz der beantragten Aufwendungen als nachgewiesen gelten.
Hinsichtlich des Blumenbeetes wurde durch Fotos nachgewiesen, dass sich dieses am Firmengelände zur Dekoration befindet.

Dass die Pflanzenaufzucht der Förderung der Teamfähigkeit dienen soll, kann hier allenfalls als Schutzbehauptung angesehen werden.
Es widerspricht nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass in einem Betrieb in dem die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer Männer sind, gerade dieser Bereich nicht als Tätigkeitsbereich im betrieblichen Geschehen angesehen werden kann.

Bei den übrigen Gegenständen kann keinesfalls ein Ausschluss einer privaten Verwendungsmöglichkeit als nachgewiesen erkannt werden. Auch wenn ein betrieblicher Einsatz tatsächlich getätigt wurde, so kann wegen der Art dieser Gegenstände auch kein anteiliger betrieblicher Aufwand zuerkannt werden.

Im Zuge der weiteren Eingaben, konnte eine (teilweise) betriebliche Veranlassung einzelner Aufwendungen nachgewiesen werden.
Die Einzelheiten sind im Anhang ersichtlich.

Tz6 Beratungsaufwand:
Wurde bereits vom Geschäftsführer klargestellt, dass es sich hier um Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner (privaten) Vermietungstätigkeit handelt.
Weitere diesbezügliche Informationen wurden seitens der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung (Vorhalt vom  und Schreiben vom ) nicht vorgebracht.
Auch hier sind die steuerlichen Auswirkungen dem Anhang zu entnehmen.

Tz7 PKW Aufwendungen:
Der Vorsteuerkürzung und Streichung der betrieblich verbuchten Aufwendungen für das eindeutig privat verwendete Fahrzeug wurde nicht widersprochen.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die wesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung, welche einer ordentlichen Revisionsmöglichkeit nicht zugänglich sind.

Linz, am

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