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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.01.2018, RV/5100613/2015

Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , VNR1, über die Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe für das Kind ****, VNR2, für die Zeiträume „ Juli 2013 bis August 2013" und „ ab Juni 2014"  zu Recht erkannt: 

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraums Juni 2014 bis einschließlich August 2014 gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid für diesen Zeitraum aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) hat nach dem Abschluss der Schulausbildung im Juni 2013 vom bis zum den ordentlichen Zivildienst geleistet. Im Anschluss daran ( bis ) hat er zur Vorbereitung auf ein geplantes Bachelorstudium Design an der Fachhochschule Münster bei der WA Werbeagentur GmbH ein Praktikum im Unternehmensbereich Grafik absolviert und sich in weiterer Folge zur Eignungsprüfung für sein geplantes Studium an der Fachhochschule Münster angemeldet. Im Sommersemester 2015 hat der Sohn des Bf. das Bachelorstudium Japanologie an der Universität Wien inskribiert. Im Wintersemester 2015/16  hat er schließlich mit dem Bachelorstudium Design an der Fachhochschule Münster begonnen. Dafür war unter anderem ein 13-wöchiges Vorpraktikum nachzuweisen.

Das Finanzamt wies den am eingelangten Antrag des Bf. vom auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen Sohn mit Bescheid vom   für die Zeiträume „ Juli 2013 bis August 2013" und „ ab Juni 2014" mit folgender Begründung ab:
„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Die Bestimmung des  § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 stellt auf den Beginn bzw. die
Fortsetzung der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab. Allein das Bestreben des volljährigen Kindes, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine bestimmte Berufsausbildung zu beginnen ohne diesen Plan infolge einer geforderten jedoch erfolglosen Bewerbung in die Wirklichkeit umzusetzen, erfüllt jedoch nicht die genannte gesetzliche Voraussetzung.“

Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom . Darin heißt es:

„ ... Sie zitieren das Gesetz mit dem Passus „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ und definieren nicht schlüssig, welche Zeitspanne darunter zu verstehen ist. Auch geht aus der Ablehnung nicht hervor, ob unser Sohn rückwirkend die FB bekommt, wenn er für das Studium in Münster zugelassen wird.
Sie führen im Schreiben eine geforderte jedoch erfolglose Bewerbung an. *** hat noch keine erfolglose Bewerbung hinter sich.
Unser Sohn hat Ende Mai 2014 seinen Zivildienst beendet. Gegen Ende des Zivildienstes hat er ein Kunststudium mit Schwerpunkt Illustration ins Auge gefasst, wobei dieses mit Schwerpunkt Illustration nur in Münster angeboten wird.
Für die Eignungsprüfung im November zu diesem Studium muss er außerdem ein Praktikum vorweisen. Dieses unentgeltliche Praktikum hat er vom 2.6. bis bei der Werbeagentur WA gemacht.
Jetzt frage ich Sie. „Was hätte unser Sohn für sein Talent und für seine von ihm gewünschte Berufsausbildung früher machen sollen?“
Hätte er für das Herbstsemester 2014/2015 für irgendein Studium ohne Zulassungsprüfung inskribieren sollen, nur damit er „irgendeine“, jedoch mit Sicherheit nicht zu ihm passende Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nachweisen kann?
In der Anlage einige Werke unseres Sohnes, damit Sie sich ein Bild von seinem speziellen Talent machen können."

Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Als frühestmöglicher Zeitpunkt gelte jener erste Zeitpunkt, zu dem nach Beendigung
des Zivildienstes die Ausbildung begonnen werden könnte. Werde dieser nicht wahrgenommen, erlösche der Anspruch auf Familienbeihilfe für die gesamte Zwischenzeit. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Entscheidung für eine Art der Berufsausbildung zu einem bestimmten Zeitpunkt noch nicht festgestanden sei bzw. erst nach Ende der Anmeldefrist getroffen worden sei. Der frühestmögliche Zeitpunkt sei somit jener, zu dem die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt seien und die Ausbildung somit begonnen hätte werden können. Dies unabhängig davon, ob Anmeldefristen zu beachten, Vorbereitungskurse zu absolvieren oder Aufnahmeprüfungen zu bestehen gewesen wären (idS vgl. Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 132).
Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr stehe Familienbeihilfe nur für Zeiten der Berufsausbildung zu. Auch in diesem Fall werde die Ernsthaftigkeit, Zielstrebigkeit und zeitliche Intensität der Ausbildung kontrolliert.
Wie oben ersichtlich sei, stelle das Gesetz nur auf den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung ab. Sollte die Wunschausbildung aus Gründen von Aufnahmevoraussetzungen oder Aufnahmekontingenten nicht möglich sein, müsse eben in der Zwischenzeit eine andere Ausbildung begonnen werden.
Sollte auch in der Nachfristzeit (November) kein Studium begonnen werden, stehe für die
obig angeführten Zeiträume keine Familienbeihilfe zu.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag, in dem er Folgendes vorbrachte:
„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d und e des FLAG 1967 idgF ergibt sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für „volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung" sowie „für die Zeit zwischen „der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird.”
Nach dem Gesetzeswortlaut ist dabei nicht der frühestmögliche Beginnzeitpunkt irgendeiner Berufsausbildung gefordert, sondern eben der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die gewählte und gewünschte Berufsausbildung begonnen werden kann.
Mein Sohn hat sich für die Berufsausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums, Fachbereich Design, mit dem Ausbildungsschwerpunkt Illustration entschieden und ist seine Befähigung dazu einerseits durch die Berufsreifeprüfung und andererseits durch sein spezielles Talent bestätigt (siehe www.***).
Ein solches Studium mit dem Schwerpunkt Illustration wird im deutschsprachigem Raum nur in Berlin (jedoch zu einem nicht finanzierbarem Schulgeld von € 690,-- mtl.!) und von der FH Münster (mit einem Studienbeitrag pro Semester von € 235,--) angeboten.
Für den Studienbeginn im Wintersemester 2014/15 lief die Bewerbungsfrist vom 15.1. bis . In diesem Zeitraum war mein Sohn noch als Zivildiener beschäftigt, den Zivildienst beendete er Ende Mai 2014. Die Aufnahmevoraussetzungen für die FH Münster umfassen neben einer Eignungsprüfung mit einer umfangreichen Bewerbungsmappe (ca. 20 Werkstücke) ein vorhergehendes, einschlägiges Praktikum, das erst nach dem Zivildienst möglich war. Da die nächstmögliche Bewerbungsfrist nach Absolvierung des Zivildienstes und des erforderlichen Praktikums der November 2014 für den Studienbeginn SS 2015 ist, ergibt sich als frühestmöglicher Zeitpunkt für die weitere Berufsausbildung das Sommersemester 2015."

Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Da der seinerzeit für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter des
Bundesfinanzgerichtes am in den Ruhegestand getreten ist, wurde aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom in weiterer Folge die Zuständigkeit zur Erledigung der Beschwerde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übertragen.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Der vom Bf. angefochtene Bescheid vom  spricht über die Abweisung eines Antrags auf Familienbeihilfe für die Zeiträume „ Juli 2013 bis August 2013" und „ ab Juni 2014" ab, ohne einen Endzeitpunkt zu benennen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt dieser Abspruch mangels eines festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. etwa ). Dies bedeutet, dass der angefochtene Bescheid seine Wirkung auch auf jene Zeiträume nach Juni 2014 entfaltet, bis sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Eine Änderung der Sachlage trat im gegenständlichen Fall insbesondere dadurch ein, dass die Abgabenbehörde dem Bf. für seinen Sohn ab März 2015 (Studienbeginn Japanologie) die Familienbeihilfe wiederum gewährte. Folglich ergibt sich für das Bundesfinanzgericht eine Entscheidungsbefugnis für die Zeiträume Juli 2013 bis einschließlich August 2013 und Juni 2014 bis einschließlich Februar 2015.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG 1967 haben Personen unter näher angeführten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden.

Mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 269/1980 wurde im § 2 Abs. 1 FLAG 1967 eine lit. d und eine lit. e angefügt:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

d) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenzdienst noch den Zivildienst leisten,

e) für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,"

Nach den Materialien (EB RV 312 BlgNR, 15. GP) soll die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder oft unmittelbar nach Beendigung der Berufsausbildung nicht ihre Berufstätigkeit aufnehmen können.

In der Regierungsvorlage des diesbezüglichen Gesetzesentwurfes war die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 noch nicht vorgesehen. Diese Bestimmung entstammt einem Abänderungsantrag in der 36. Sitzung des Nationalrates, 15. GP, am . Den stenographischen Protokollen dieser Sitzung (StProt 15. GP, 3557 ff) ist jedoch keine Wortmeldung zu entnehmen, welche eine Begründung für diesen Abänderungsantrag betreffend § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 böte ().

Mit Art. 72 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 jeweils der Ausdruck „27. Lebensjahr" durch den Ausdruck „26. Lebensjahr" ersetzt.

Mit dem Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer - GAFB, BGBl. I Nr. 30/1998, wurde in § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Ausdruck „Präsenzdienst" durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ und in § 2 Abs. 1 lit. e leg. cit. der Ausdruck „Präsenz- oder Zivildienstes“ durch den Ausdruck „Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes“ ersetzt.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 geändert und lautet nunmehr:

„§ 2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,“

Die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2011 (EB RV 981 BlgNR, 24. GP, 223f) erläutern dazu, dass die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden soll. Bisher sei auch durch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung die Familienbeihilfe weitergewährt worden. Aus Gründen der Budgetkonsolidierung solle diese Leistungsgewährung entfallen. Damit während der Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich keine Lücke entstehe, sei eine ergänzende Regelung im FLAG aufzunehmen. Durch diese Regelung solle insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden, zumal die Eltern im Regelfall weiterhin unterhaltspflichtig seien.

Zufolge dieser ausdrücklichen Beschränkung auf Familienbeihilfezahlungen zwischen Ende der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung ergibt sich, dass § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nach der Rechtslage ab dem Budgetbegleitgesetz 2011 nicht mehr Zeiten zwischen zwei Berufsausbildungen ebenfalls als „Berufsausbildung" versteht.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis , ausgeführt:
Mit der ausdrücklich durch die Zwecke der Budgetkonsolidierung begründeten Abschaffung eines derartigen Anspruches wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 als eingeschränkter Ersatz ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung eingeführt (§ 2 Abs. 1 lit. d FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011). Diese Bestimmung regelt aber nach dem eindeutigen Wortlaut den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes ist davon ausdrücklich nicht erfasst.

Wenn der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des Freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines Freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. …

Nach dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung besteht daher für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Eine ausdrückliche Regelung enthält das FLAG 1967 in seinem § 2 Abs. 1 lit. e für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und der nachfolgenden Berufsausbildung.

Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 erfordert die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

Die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen" hat sich am Bestimmtheitsgebot des rechtsstaatlichen Grundsatzes (Art. 18 B-VG) zu orientieren, wonach eine gesetzliche Vorschrift einen soweit bestimmbaren Inhalt haben muss, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten kann (vgl. , mwN).

Im Vorlageantrag vom brachte der Bf. u.a. vor, dass nach dem Gesetzeswortlaut nicht der frühestmögliche Beginnzeitpunkt irgendeiner Berufsausbildung gefordert sei, sondern eben der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem die gewählte und gewünschte Berufsausbildung begonnen werden könne. S ein Sohn habe sich für die Berufsausbildung in Form eines Fachhochschulstudiums, Fachbereich Design, mit dem Ausbildungsschwerpunkt Illustration an der Fachhochschule Münster entschieden. Aufgrund der nächstmöglichen Bewerbungsfrist nach Absolvierung des Zivildienstes und des erforderlichen Praktikums habe sich daher als frühestmöglicher Zeitpunkt für die weitere Berufsausbildung seines Sohnes das Sommersemester 2015 ergeben.

Nun ergibt sich aus den Eintragungen in der Familienbeihilfendatenbank des Bundesministeriums für Finanzen, dass der Sohn des Bf. mit dem Bachelorstudium Design an der FH Münster erst im Wintersemester 2015/16 begann.
Dabei handelte es sich sohin nicht um den frühestmöglichen Zeitpunkt nach Ende des Zivildienstes im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967, wäre doch auch nach den Ausführungen des Bf. im Vorlageantrag der Beginn der ins Auge gefassten Ausbildung seines Sohnes bereits im Sommersemester 2015 möglich gewesen.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 konnte daher im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen.

Zu prüfen bleibt, ob das vom Sohn des Bf. von bis absolvierte Praktikum für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen ist.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 muss ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufsbildenden höheren Schulen bzw. als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein (vgl. etwa , mwN).

Da im hier vorliegenden Fall ein Vorpraktikum von 13 Wochen eine Zulassungsvoraussetzung für das (im Wintersemester 2015/16 begonnene) Bachelorstudium Design an der Fachhochschule Münster war, war daher im Beschwerdefall das von bis  absolvierte Praktikum für den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen.

Aus den dargestellten Erwägungen war somit der Beschwerde teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und sich an der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100613.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at