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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.01.2018, RV/7102524/2012

Fahrtkosten eines Versicherungsvertreters

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling, betreffend Einkommensteuer 2009, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

A) Sachverhalt und Verfahrensgang:

Im Zuge seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsangestellter in der Höhe von insgesamt 3.504,33 Euro als Werbungskosten.

Über Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Fahrtenbuches, welches der Bf. mit Eingabe vom übermittelte.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2009 in der Höhe von 791,95 Euro fest, wobei es von den geltend gemachten Reisekosen lediglich 1.876,51 Euro berücksichtigte.

In der nach Fristverlängerung rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wendete der Bf. ein, dass er nicht nachvollziehen könne, wie die Behörde auf die anerkannten Kilometer gekommen sei. Für den Fall, dass es sich bei der Differenz um einen Privatanteil handle, halte der Bf. fest, dass es sich ausschließlich um beruflich gefahrene Kilometer handle. Da laut Bescheidbegründung Fahrten zur Arbeitsstätten ausgeschieden worden sei, werde darauf hingewiesen, dass der Bf. fast ausschließlich in seinem Privathaus arbeite, die Geschäftsstelle nur zur Abholung der Post angefahren werde und es keine Fahrten direkt zur Geschäftsstelle gäbe, sondern ausschließlich im Anschluss an einen Kundenbesuch Post geholt werde oder einzelne wenige Besprechungen abgehalten würden.

Für den Fall der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte der Bf. die Entscheidung durch den Senat sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wiederholte, dass er im Normalfall nur zum Abholen der Post bei der Geschäftsstelle vorbeifahre. Darüber hinaus arbeite er von zu Hause aus bzw. mache Kundenbesuche, seine Aufenthaltsdauer im Büro könne nicht als Büroalltag angesehen werden. Festzuhalten sei auch, dass der Bf. die Fahrten ins Büro nicht mit Kundenbesuchen verbinde, sondern vielmehr immer dann im Büro die Post abhole, wenn er sich in der Nähe des Büros aufhalte.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Senatsentscheidung und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

B) Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Der Bf. ist Versicherungsvertreter und macht einerseits Fahrtkosten für direkte Fahrten zwischen Wohnung und Kunden (auswärtigem Ort der Dienstverrichtung) sowie andererseits Fahrtkosten für Fahrten zur Arbeitsstätte im Anschluss an einen Kundenbesuch als Werbungskosten geltend.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das Vorbringen des Bf. und auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf das seitens des Bf. vorgelegte Fahrtenbuch .

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Fahrtkosten in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind, enthält § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, wonach Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 abgegolten sind. Für solche Fahrten können Kilometergelder nicht berücksichtigt werden.

Kennzeichnend für die, unter den Tatbestand des § Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 fallenden, Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren.

Der VwGH vertritt in dem zur Frage der Streckenidentität richtungweisenden Erkenntnis, 97/14/0103 vom die Auffassung, dass nicht jede Fahrt des Steuerpflichtigen, soweit sie mit seiner Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte identisch ist, von der Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erfasst ist. So kann für Fahrten in der dienstfreien Zeit zum Besuch der Werkmeisterschule, die auf der Wegstrecke zur Arbeitsstätte gelegen ist, Kilometergeld in Abzug gebracht werden. Nur wenn die Fahrt zur Fortbildungseinrichtung mit der Fahrt zur Arbeitsstätte verbunden ist, wird vom Steuerpflichtigen die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt, weshalb die Abgeltungswirkung des Verkehrsabsetzbetrages bzw. Pendlerpauschales eintritt.

Die Reichweite der Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geht über den Wortlaut der Tatbestandsmerkmale "Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" nicht hinaus. Als Ergebnis dieser gebotenen Wortinterpretation liegen nach ständiger Rechsprechung des VwGH Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann vor, wenn sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitstätte aufzusuchen oder von dieser zur Wohnung zurückzukehren. Die Begriffe Wohnung und Arbeitsstätte definieren einen punktuellen Ort und umfassen nicht das ganze Gemeindegebiet (anders eben die Bezeichnung Wohnort oder Arbeitsort).

Die Arbeitsstätte gilt auch dann als aufgesucht, wenn die Dienstreiseersätze vom Arbeitsort aus berechnet werden. Die z.B. in der Reisegebührenvorschrift enthaltene arbeitsrechtliche Fiktion (§ 5 RGV), dass eine Dienstreise immer bei der Arbeitsstätte beginnt und endet - auch wenn sie direkt von der Wohnung aus erfolgt - ist nach dieser Ansicht auch im Einkommensteuerrecht maßgebend (RV/0825-W/02 sowie ausführlich RV/1586-W/07 vom ). Dies hat zur Folge, dass für eine direkte Reisebewegung zwischen Wohnung und dem Ort der Dienstverrichtung deshalb nicht die tatsächlichen Fahrtkosten in Abzug gebracht werden dürfen, weil die Arbeitsstätte - kraft arbeitsrechtlicher gesetzlicher Fiktion - als aufgesucht gilt. Umgekehrt können diese Fahrten einen Anspruch auf die Pendlerpauschale begründen, obwohl der Steuerpflichtige überhaupt nicht die Arbeitsstätte aufgesucht hat.

Im gegenständlichen Fall geht der Bf. davon aus, dass das Finanzamt bei den Fahrtkosten einen Privatanteil ausgeschieden habe, obwohl der Bf. lediglich für beruflich veranlasste Fahrten Kilometergelder begehrte.

Entgegen der Ansicht des Bf. hat das Finanzamt jedoch keinen Privatanteil beruflich veranlassten Fahrten, sondern lediglich folgende Fahrten ausgeschieden, welche von der Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 erfasst waren. In diesen Fällen war jeweils die dienstliche Fahrt des Bf. (Kundenbesuch) mit der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte identisch bzw. wurde damit verbunden. Dabei wurde die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Ort der Dienstverrichtung) in der X Hauptstraße jeweils mit 70 km berechnet.

Somit ergibt sich für den gegenständlichen Streit folgende Lösung:

Für jene Fahrten die direkt zwischen Wohnung und auswärtigem Ort der Dienstverrichtung (Kundenbesuch) erfolgten, stehen die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten zu. Die Abgeltungswirkung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 greift nicht, weil die Arbeitsstätte nicht aufgesucht wurde.

Weiters ist Kilometergeld zu berücksichtigen für die Fahrten von der Arbeitsstätte zum Ort der Dienstverrichtung (Arbeitsstätte - Kunde).

Für jene Tage, an denen Außendienst geleistet wurde und während des Arbeitstages auch die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, ist der "Umweg" zu ermitteln; hierfür sind auf Basis des Kilometergeldes Werbungskosten anzusetzen.

Entsprechend den vorstehenden Ausführungen wurden seitens des Finanzamtes auf Basis des vom Bf. vorgelegten Fahrtenbuches für das Jahr 2009 Wegstrecken im Ausmaß von 3.101 km ermittelt, welche von der geltend gemachten dienstlichen Kilometerleistung des Jahres 2009 im Ausmaß von 15.651 km in Abzug zu bringen waren.

Die solcherart kalkulierten Reisekosten für 12.550 km belaufen sich daher auf 5.271 Euro. Davon ist der laut Bf. vom Dienstgeber geleistete Ersatz in der Höhe von 3.394,49 Euro in Abzug zu bringen, sodass berücksichtigungsfähige Fahrtkosten in der Höhe von 1.876,51 Euro als Werbungskosten zum Abzug zu bringen waren.#

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

C) Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102524.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at