Kilometergeld oder Geschäftsführerentgelt?
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/4100216/2011-RS1 | Soweit durch die als Fahrtkostenersätze an die Gesellschafter-Geschäftsführer gewidmeten Zahlungen die tatsächlichen Fahrtkosten überschritten wurden, sind diese Zahlungen als betrieblich veranlasste Bezahlung von Entgelten für die Geschäftsführertätigkeit anzusehen (vgl. ), da eine unangemessene Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Finanzamt nicht behauptet worden ist und sich aus der Aktenlage kein Verdacht auf das Vorliegen einer unangemessenen Gesamtausstattung ergibt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter über die Beschwerde vom der Bf Management Vermögens-Consulting GmbH in Liquidation, vertreten durch die ****,
gegen die Bescheide des Finanzamtes vom
betreffend Körperschaftsteuer 2005-2007 sowie betreffend Anspruchszinsen 2005 und 2006
und gegen die Haftungsbescheide desselben Finanzamtes vom betreffend Kapitalertragsteuer 2005, 2006 und 2007
zu Recht erkannt:
Ad Körperschaftsteuer 2005:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:
37.592,81 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005
37.592,81 € Gesamtbetrag der Einkünfte
-11.239,35 € Verlustabzug
26.353,46 € Einkommen
6.588,37 € Körperschaftsteuer 25%
-960,20 € anrechenbare MiKöSt
5.628,17 € Körperschaftsteuer
-0,22 € einbehaltene Steuerbeträge
5.627,95 € festgesetzte Körperschaftsteuer 2005
Ad Körperschaftsteuer 2006:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:
5.343,94 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb
5.343,94 € Gesamtbetrag der Einkünfte
5.343,94 € Einkommen
1.335,99 € KöSt vom Einkommen 25%
414,01 € Differenz zur MindestKörperschaftsteuer
1.750 € Körperschaftsteuer
-24,61 € einbehaltene Steuerbeträge
1.725,39 € festgesetzte KöSt
Hinweis: Für die nächsten Veranlagungsjahre steht verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 414,01 € zur Verfügung.
Ad Körperschaftsteuer 2007:
Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Körperschaftsteuer betragen:
-60.928,16 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb
0 € Einkommen
1.750 € Differenz zur MindestKöSt
1.750 € Körperschaftsteuer
-11,71 € einbehaltene Steuerbeträge
1.738,29 festgesetzte KöSt
Hinweis: Für die kommenden Veranlagungsjahre stehen 2.164,01 € als verrechenbare MindestKöSt zur Verfügung.
Ad Anspruchszinsen 2005 und 2006:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Ad Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2005-2007:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Über die Beschwerde wird erwogen:
Es ist strittig, ob die Beschwerdeführerin (Bf) überhöhte KFZ-Aufwendungen und überhöhte Werbeaufwendungen geltend gemacht hat und ob es im Zusammenhang mit überhöhten KFZ-Aufwendungen und überhöhten Werbeaufwendungen zu verdeckten Ausschüttungen gekommen sein könnte.
A.)Allgemeines:
Die Bf handelte im Streitzeitraum 2005-2007 mit Devisen [Arbeitsbogen (AB) 117] und erbrachte Leistungen im Bereich der Vermögensberatung [Jahresabschluss (JA) 2005]. Sie war Generalvertriebspartner für Österreich, Deutschland, Italien, Ungarn und der Schweiz für die Vermögensverwaltungsgesellschaft Geschäftspartner Invest AG, Schweiz (in weiterer Folge: Schweizer Invest AG) (Beilage 1 BP-Bericht). Sie hatte im Zeitraum 2000-2007 zwei annähernd zu 50% an der Bf beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) (Firmenbuchauszug FN Nummer), die Herren GF1(1. Geschäftsführer) und GF2 (2. Geschäftsführer).
Im Jahr 2007 erkannte die Bf, dass keinerlei Umsätze mehr erzielbar waren, weil der wichtigste Geschäftspartner, die Schweizer Invest AG zahlungsunfähig (G+V-Rechnung 2007 Bf; AB 107,109= Informationen aus dem Schweizer Handelsregister) geworden war und daher im Jahr 2007 fast keine Provisionen mehr an die Bf zahlen konnte. Die Bf stellte nach 3 Monaten am (die Kilometerabrechnungen des 2. Geschäftsführers endigen Im März 2007; Aufstellung Reisekosten und sonstiger Werbeaufwand 2005-2007 AB 143, 144) ihre geschäftliche Tätigkeit ein und führte ihre Liquidation herbei, die am abgeschlossen war (Liquidationsschlussbilanz per ). Seit damals ist die Bf nicht mehr tätig (Schreiben des Steuerberaters vom an das Finanzamt). Die Gesellschaft hat kein Vermögen mehr (Schreiben des Notars vom an das Finanzamt, Dauerbeleg). Die Gesellschaft hat aber – abgesehen vom gegenständlichen Verfahren- auch keine Verbindlichkeiten mehr (Schreiben des Steuerberaters vom ).
B.) Körperschaftsteuer 2005:
1.)Strittiger Sonstiger Werbeaufwand 2005: 4.108,24 €:
Dieser strittige Aufwand setzt sich wie folgt zusammen:
a.)245,2 € strittiger Aufwand Weihnachtsessen mit Kunden 2005
Ad Essen mit **1**: **1** konnte im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Bewirtung als Vermittler von Verträgen rekrutiert werden (AB 61: Rechnung des Mag. **1** an die Bf vom );
Daraus folgt: Dieses Essen mit Herrn **1** hatte den Sinn, diesen Herrn als Vermittler von Verträgen zu rekrutieren. Daher diente diese Einladung der Werbung und die betriebliche Veranlassung zu Gunsten der Bf überwog bei Weitem.
Daher sind 50% der Kosten, d.s. 245,20 € als betrieblich veranlasster Aufwand 2005 anzusehen.
b.) Ad Karten Bobrennen (125 €, AB 143): Die Kosten dieser Eintrittskarten, die die Bf für Personen gekauft hat, die Kunden der Bf waren oder die die Bf als Kunden gewinnen wollte (vgl. Urkunde, datiert vom „Agenda Vermittler Veranstaltung“), sind nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (vgl. ; RV 2101033/2016).
Da die Karten Geschäftsfreunden oder potentiellen Geschäftsfreuden zur Verfügung gestellt worden sind, ist in diesem Zusammenhang ein Zufluss von Vorteilen an die Gesellschafter der Bf nicht feststellbar.
c.) Ad 1 Eintrittskarte ****rennen, die zum Aufenthalt in der VIP-Zone während des „Super G“ berechtigte (hiebei handelt es sich um ein sehr populäres Skirennen, an welchem alljährlich die besten Skiläufer der Welt teilnehmen) (Kosten 45 €, vgl. AB 197, 143): Die Kosten dieser Eintrittskarte für eine Person, die die Bf gekauft hat, sind nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand (vgl. ; RV 2101033/2016).
Da es sich nur um eine Karte handelt, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Bf diese Karte für einen der Gf gekauft hat. Dieser Vorteil ist daher einem der Gesellschafter zugewendet worden.
d.) Ad Eintrittskarten für die ****party beim ****in ****(AB 143,198)
(Kosten: 750 € für 3 Eintrittskarten zu je 250 €; vgl Eingangsrechnung vom des Veranstalters an die Bf): Hiebei handelt es sich um 3 Karten für ein gesellschaftliches Ereignis, an welchem die Bf drei namentlich bekannte Geschäftsfreunde (Rechnung vom ) teilnehmen ließ. Diese Kosten sind als Repräsentationsaufwand nicht abzugsfähig ( vgl. ) .
Allerdings sind diese Vorteile, die in Höhe von insgesamt 750 € drei Geschäftsfreunden der Bf zugeflossen sind, keinem der Gesellschafter der Bf zugewendet worden.
e.) 1.765,44 € (AB 143,AB 213) Geschenke für die Teilnehmer des Golfturnieres (u.a.Golfbälle, Taschen), die insgesamt 1.765,44 € gekostet haben, sind Repräsentationsaufwand und nicht abzugsfähig (Jakom EStG 2017 § 20 TZ 62,63) .
Diese Geschenke sind allerdings den Teilnehmern des Golfturniers und nicht den Gesellschaftern zugewendet worden. Ein wirtschaftlicher Vorteil der Gesellschafter ist in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.
f.) 1.177,60 €: Ad Kundenworkshop im **** in Mallorca, der Kosten von 1.177,60 € verursacht hat:
Die Reise nach Mallorca hat jedenfalls stattgefunden und 5 Tage (22.10.- lt. Rechnung Air Berlin AB 228), davon 2 Tage Hin-und Rückreise, und 3 Tage Aufenthalt in Mallorca, in Anspruch genommen.
In Bezug auf einen einzigen Tag hat die Bf während der BP ein Programm, datiert vom vorgelegt (AB 195), welches folgende Tätigkeiten erkennen ließ:
„9.00 Uhr Präsentation der Bf
10.30 Uhr: Was ist ein Alternativinvestment
11.30 Uhr: Wie arbeitet unser Tradingprogramm- Früherkennung spezifischer Trends
12.30 Uhr Mittagspause
14.30 Uhr: Golfturnier ****see-Licht ins Dunkel ; Verein die ****
15.30 Uhr Kaffeepause
16.30 Uhr „Risikoprofilberatung in Wort und Schrift; Wie berate ich verständlich und richtig
18.00 Uhr Ausklang bei einem gemütlichen Abendessen, Einzelgespräche
Vortragende 2. Geschäftsführer, **** - Global Player, Top Manager.“ Soweit das Programm.
Die Bf hat einen Workshop für Kunden in Mallorca veranstaltet (Schreiben der Bf vom , 2. Blatt).
An diesem einzigen Tag von 3 Tagen des Aufenthaltes in Mallorca waren die Tätigkeiten der Bf im **** in Mallorca 7 Stunden lang betrieblich veranlasst (9.00-12.30 UHR und 14.30 Uhr-18.00 Uhr).
Auch die Zeit von 14.30 Uhr-16.30 Uhr steht in einem erkennbaren Zusammenhang mit der Gewinnung von Kunden: Der Vortrag über das Golfturnier ist ein Bericht über eine Aktivität der Bf; tatsächlich hat die Bf im August 2005 ein Golfturnier am ****see veranstaltet (AB 211, 212,213).
Es wird daher für wahrscheinlich erachtet, dass auch der Bericht über den Verein „die ****“ mit den damaligen Aktivitäten der Bf im Zusammenhang stand.
Es handelte sich um Berichte über Aktivitäten der Bf. Diese Berichte waren wiederum für angehende oder bestehende Außendienstmitarbeiter der Bf von geschäftlichem Interesse. Es war daher annähernd ein voller Arbeitstag bei dieser Reise nach Mallorca betrieblich veranlasst, weil er der Information angehender oder bestehender Außendienstmitarbeiter diente.
Zudem behauptet die Bf, sie habe mit ihren Gästen auch noch eine Bank und eine Golfanlage besucht (Schreiben vom ). Diese Ausführungen sind in Bezug auf die strittige Reise zum Workshop in Mallorca vom Oktober 2005 nicht nachvollziehbar. Tatsächlich hat die Bf mit Interessenten eine Bank und eine Golfanlage besichtigt; allerdings war dies am (schriftliche Urkunde mit der Überschrift „ Kundenworkshop Agenda Vermittler Veranstaltung“, vorgelegt als Beilage des Schreibens vom ) und daher nicht während der Reise nach Mallorca, die im Oktober 2005 stattfand. Die Parteien haben auch nur über eine einzige Reise nach Mallorca ein Vorbringen erstattet (Schreiben der Bf vom ; TZ 1 BP-Bericht). Es hat daher keine weitere Reise nach Mallorca gegeben.
Somit haben 2 weitere Tage in Mallorca nichts mit betrieblichen Aktivitäten der Bf zu tun gehabt, da die Bf nur für einen Reisetag ein betrieblich veranlasstes Programm vorgelegt hat. Von den geltend gemachten Kosten der Reise nach Mallorca von 1.177,60 € war daher nur ein Drittel abzugsfähig: 392,53 € ().
Der Betrag von 785,07 € war daher nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand. Ein wirtschaftlicher Vorteil in dieser Höhe ist neun Geschäftsfreunden (**** u.a., vgl AB 195, 196) sowie dem 2. Geschäftsführer zugeflossen, weil nur diese Personen damals nach Mallorca gereist sind.
Der Zufluss an den 2. Geschäftsführer wird daher in Höhe von 1/10 des nicht abzugsfähigen Betrages (78,51 €) geschätzt.
Zusammenfassung des strittigen Werbeaufwandes:
245,2 € Weihnachtsessen mit Kunden 2005
125 € Karten Bobrennen 2005
45 € Karte Skirennen Super G in **** 2005
750 € für 3 Eintrittskarten zur ****party beim **** in **** 2005
1.765,44 € Geschenke für die Teilnehmer des Golfturnieres im August 2005
1.177,60 € angeblicher Kundenworkshop in Mallorca
4.108,24 € Summe strittiger Aufwand, davon
-245,2 € Weihnachtsessen mit dem Kunden Mag. **1** abzugsfähig lt. BFG
-392,53 € abzugsfähige Kosten Kundenworkshop Mallorca
3.470,51 € Differenz Repräsentationsaufwand, nicht abzugsfähig.
Davon sind wirtschaftliche Vorteile in folgender Höhe den Gesellschaftern zugeflossen:
45 € Karte für das ****rennen 2005- Zufluss an einen Gesellschafter-GF
78,51 € Zufluss an einen Gesellschafter-GF im Zusammenhang mit der Reise nach Mallorca
123,51 € Summe Zufluss an die Gesellschafter der Bf im Zusammenhang mit dem strittigen Werbeaufwand/Repräsentationsaufwand 2005
Die Bf hat somit für Zuflüsse an die Gesellschafter-GF im Zusammenhang mit nicht abzugsfähigem Repräsentationsaufwand in Höhe von 123,51 € gesorgt. Allerdings hat die Bf gleichartige Zuflüsse auch den fremden Geschäftspartnern zugewendet, die Karten für ein Bobrennen und die ebenfalls die Vorteile des Aufenthaltes in Mallorca genießen konnten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Vermögensabflüsse ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hatten, weil die Bf auch fremden Geschäftsfreunden ähnliche vermögenswerte Leistungen zugewendet hat.
Diese Zuflüsse waren daher keine verdeckten Ausschüttungen (vGA).
2.) Ad Fahrtkosten:
a.) Die Bf begehrt laut Beschwerde für 2005 die Beibehaltung der erklärungsgemäßen Ansätze für Kilometergelder und Diäten in Höhe von 40.157,28 € (Vorbringen vom ; BP-Bericht).
Dieser Betrag von 40.157,28 € setzt sich wie folgt zusammen (AB 143, 144):
2.825,60 € Diäten
2.715,60 € Diäten
5.541,20 € Summe Diäten 2005 (AB 143, 144)
34,616,08 € Kilometergeld (AB 143-144 )
34.616,08 Kilometergeld,
5.541,20 Diäten (AB 143, 144)
40.157,28 € Summe Kilometergeld, Diäten 2005 (AB 143, 144 )
b.) Das Finanzamt hat keine Einwände mehr gegen die Abzugsfähigkeit der Diäten (Bescheidbegründung Verf 67 BVE ), vertritt jedoch die Ansicht, die tatsächlichen KFZ – Kosten seien nur von 2 x 30.000 gefahrenen km (60.000 km) ausgehend zu schätzen. Der KFZ- Aufwand 2005 sei daher in Höhe von 21.560 € zu schätzen (Verf 67 BVE vom ).
c.) Dem Finanzamt ist zuzugestehen, dass der KFZ-Aufwand in realistischer Weise nur dann auf der Basis von Kilometergeld geschätzt werden kann, wenn nicht mehr als 30.000 Kilometer pro KFZ und Jahr zurückgelegt worden sind. Ist die Anzahl der gefahrenen Kilometer jedenfalls höher als 30.000, weicht der tatsächliche KFZ-Aufwand jedenfalls vom Kilometergeld wesentlich ab ( ; VwGH 2001/15/0088 vom ; ). Die Bf hat die tatsächlichen KFZ Kosten der Gesellschafter-GF nicht bekannt gegeben und besteht auf dem Ansatz des Kilometergeldes. Offenbar hat die Bf keine Beweismittel über die tatsächliche Höhe der KFZ-Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer. Gegen die Schätzung des Finanzamtes (Kilometergeld nur unter Zugrundelegung von 2 x 30.000 gefahrenen Kilometern) bestehen keine Bedenken (vgl. Doralt, EStG § 16 TZ 220, Stichwort „Fahrtkosten“ und § 26 TZ 81); allerdings ist dieser Teil des Rechtsstreites (Höhe der KFZ- Kosten der Geschäftsführer) im Ergebnis steuerlich neutral:
d.) Tatsächlich hat die Bf die KFZ-Kosten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer für 2005 in Höhe von 34.616,08 € (AB 143, 144) geschätzt und diesen Betrag ihren Geschäftsführern ausbezahlt. Die Differenz zwischen 34.616,08 € (KFZ-Aufwand Geschäftsführer laut Bf AB 143, 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer von 21.560 € laut Finanzamt (lt BVE) in Höhe von 13.056,08 € wäre grundsätzlich als zusätzliches Geschäftsführerentgelt anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) . Auch die Bezahlung dieses Betrages (13.056,08 €) wäre daher grundsätzlich betrieblich veranlasst.
e.) Nur wenn die Gesamtheit aller Vergütungen, die den Geschäftsführern für ihre Tätigkeit zugeflossen sind (= „Gesamtausstattung“ der Geschäftsführer, dh Geschäftsführerentgelt laut Buchhaltung der Bf zuzüglich des überhöhten KFZ- Aufwandes von 13.056,08 €)
höher wäre als das fremdübliche Geschäftsführerentgelt, könnte wegen unangemessener Gesamtausstattung eine verdeckte Ausschüttung vorliegen
(vgl. ; , 0122; , 0199, mwN; VwGH 95/15/0109 vom ; VwGH 2009/13/0141 vom ).
Dass die Gesamtausstattung der Geschäftsführer (Geschäftsführerentgelte laut Buchführung plus überhöhter, den Gesellschafter- Geschäftsführern ausbezahlter KFZ-Aufwand von 13.056,08 € ) nicht fremdüblich sei, hat das Finanzamt nicht behauptet. Die Aktenlage enthält für die Annahme einer unangemessenen, dh nicht fremdüblichen Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Verdachtsmomente.
Die beiden GF eines Dienstleistungsbetriebes haben einen Umsatz von 263.096,38 € verursacht; die Gesamtausstattung jedes der beiden GF betrug 3.585,67 € brutto pro Monat x 12. Der Gewinn, den die GF verursacht haben, betrug nach Abzug aller Geschäftsführerentgelte immer noch 33.104,04 €.
Insoweit besteht nicht der Verdacht, dass die angemessene Gesamtausstattung mit Wirksamkeit für 2005 überschritten worden ist.
Aus diesen Gründen unterbleibt die Feststellung einer unangemessenen Gesamtausstattung betreffend das Jahr 2005.
Die Differenz zwischen 34.616,08 € (KFZ-Aufwand Geschäftsführer laut Bf AB 143, 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer von 21.560 € laut Finanzamt (lt BVE) in Höhe von 13.056,08 € wird daher als zusätzliches Geschäftsführerentgelt angesetzt (VwGH 2001/15/0088 vom ) . Auch die Bezahlung dieses Betrages (13.056,08 €) ist daher betrieblich veranlasst.
f.) Gesamtausstattung, Kennzahlen:
aa.)Zur Höhe der Geschäftsführerentgelte samt Kilometergeldern , Reisespesen (Diäten), und Schuldenabbau 2005-2007:
2005 :
+ 263.096,38 € Umsatz [Jahresabschluss (JA )]
+33.104,04 € Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (JA 2005)
-73.000 € Geschäftsführerentgelte (JA 2005)
-40.157,28 € Reisespesen GF (AB 143), davon 13.056,08 € zusätzl. Geschäftsführerentgelte
73.000 € Geschäftsführerentgelte
13.056,08 € zusätzliche Geschäftsführerentgelte wegen überhöhter KFZ-Kosten
86.056,08 € GF- Gesamtausstattung 2005 für beide GF
43.028,04 € GF- Gesamtausstattung für einen GF im Jahr
3.585,67 € GF- Gesamtausstattung pro GF im Monat x 12
Im Jahr 2005 hatte die Bf zwei Dienstnehmer mit Jahresbruttogehältern von insgesamt 5.508,01 € (JA 2005), das entspricht einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt pro Dienstnehmer von 229,5 €.
Die Tätigkeit der Geschäftsführer war ursächlich für den gesamten Umsatz, sei es, dass sie diesen Umsatz selbst erwirtschaftet haben, sei es, dass sie Außendienstmitarbeiter akquiriert haben, die gegen Bezahlung einer Provision (vgl. JA 2005 Punkt 4.a Fremdprovisionen) den Umsatz erwirtschaftet haben.
2006:
+ 214.549,15 € Umsatz (JA 2006)
+4.080,17 € Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (JA 2006)
-47.200 € Geschäftsführerentgelte [Jahresabschluss (JA) 2006)]
-28.989,71 € Reisespesen Geschäftsführer (GF) (AB 144), davon 1.279,41 € zusätzliche Geschäftsführerentgelte
-47.200 € Geschäftsführerentgelte
-1.279,41 € zusätzliche Geschäftsführerentgelte wegen überhöhtem KFZ-Aufwand
48.479,41 € GF- Gesamtausstattung 2006 für beide GF
24.239,71 € GF Gesamtausstattung für einen GF 2006 im Jahr
2.019,98 € GF Gesamtausstattung pro GF und pro Monat x12
Im Jahr 2006 hatte die Bf zwei Dienstnehmer mit Jahresbruttogehältern von insgesamt 5.110 € , das entspricht einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt pro Dienstnehmer von 212,92 €.
Die Tätigkeit der Geschäftsführer war ursächlich für den gesamten Umsatz, sei es, dass sie diesen Umsatz selbst erwirtschaftet haben, sei es, dass sie Außendienstmitarbeiter akquiriert haben, die gegen Bezahlung einer Provision (JA 2006 Punkt 4.a. Fremdprovisionen) den Umsatz erwirtschaftet haben.
2007:
+2.863,23 € Umsatz (JA 2007)
-61.142,21 € Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Steuern (JA 2007)
-9.760 € Geschäftsführerentgelte (JA 2007)
-7.833,47 € Reisespesen GF (AB 143), davon 1.074,50 € (2. Geschäftsführer) und 1.969,48 € (1. Geschäftsführer) zusätzliche Geschäftsführerentgelte wegen überhöhtem KFZ - Aufwand.
9.760 € Geschäftsführerentgelte für 3 Monate 2007 für beide GF
4.880 € Geschäftsführerentgelte für 3 Monate 2007 für jeden GF
1.074,50 € überhöhte KFZ-Spesen 2. Geschäftsführer
1.969,48 € überhöhte KFZ-Spesen 1. Geschäftsführer
4.880 € Geschäftsführerentgelte 2. Geschäftsführer für 3 Monate
1.074,50 € überhöhte KFZ-Spesen 2. Geschäftsführer für 3 Monate
5.954,50 € Gesamtausstattung 2. Geschäftsführer für 3 Monate
1.984,83 € Gesamtausstattung 2. Geschäftsführer pro Monat x 3
4.880 € Geschäftsführerentgelte 1. Geschäftsführer für 3 Monate
1.969,48 € überhöhte KFZ-Spesen 1. Geschäftsführer für 3 Monate
6.849,48 € Gesamtausstattung 1. Geschäftsführer für 3 Monate
2.283,16 € Gesamtausstattung 1. Geschäftsführer pro Monat x 3
Im Jahr 2007 hatte die Bf zwei Dienstnehmer mit Jahresbruttogehältern von insgesamt 3.750,83 € , das entspricht bei einjähriger Dienstzeit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt pro Dienstnehmer von 156,28 € (JA 2007). Gesetzt den Fall, die Dienstverhältnisse endigten bereits per , würde sich ein Bruttomonatsgehalt pro Dienstnehmer von 625,14 € ergeben. Auch 2007 hatte die Bf somit keinen einzigen vollzeitlich tätigen Dienstnehmer.
Am Ende des Jahres 2007 hatte die Bf noch Bankverbindlichkeiten von 2.012,67 €. Am Ende des Jahres 2006 hatte die Bf noch Bankverbindlichkeiten in Höhe von 18.418,95 € gehabt. Zudem hatte die Bf am noch Verbindlichkeiten in Höhe von 924,38 € gegenüber einem der Gesellschafter-Geschäftsführer und sonstige Verbindlichkeiten von 270,76 € (Liquidationsschlussbilanz per ). Im Jänner 2008 wurden sämtliche restlichen Verbindlichkeiten der Bf beglichen [Schreiben vom (HA 2007) der steuerlichen Vertreterin].
Noch am Ende des Jahres 2006 hatten die Gesamtverbindlichkeiten 27.122,79 € betragen, am Ende des Jahres 2005 noch 49.605,42 € und am Ende des Jahres 2004 58.020,69 € (JA 2004- 2007).
bb.)
Eine unangemessene Gesamtausstattung in Bezug auf die Geschäftsführerentgelte 2005 wird nicht festgestellt. Daher hat es in diesem Jahr auch insoweit keine verdeckte Ausschüttung gegeben. Das gilt auch für jene Zahlungen zu Gunsten der GF, die aus dem Titel des KFZ- Aufwandes (Kilometergeld) über den tatsächlichen KFZ-Aufwand hinaus geleistet worden sind (13.056,08 €).
g.) Bemessungsgrundlagen 2005
34.122,30 € Einkünfte aus Gw 2005 lt Steuererklärung
+4.108,24 € Gewinnerhöhung lt. TZ 1 BP-Bericht
+20.078,64 € Gewinnerhöhung lt. TZ 2 BP-Bericht (Kilometergeld, Diäten)
58.309,18 € Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt bekämpftem Bescheid vom
-245,2 € Weihnachtsessen mit dem Kunden Mag. **1** abzugsfähig lt. BFG
-392,53 € abzugsfähige Kosten Kundenworkshop Mallorca
-20.078,64 Gewinnminderung lt BFG (entgegen TZ 2 BP-Bericht)
+13.056,08 € Gewinnerhöhung lt. BFG wegen überhöhtem KFZ – Aufwand
-13.056,08 € Gewinnminderung lt BFG wegen GF-Entgelt in gleicher Höhe
37.592,81 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2005 lt. BFG
37.592,81 € Gesamtbetrag der Einkünfte
-11.239,35 € Verlustabzug
26.353,46 € Einkommen
6.588,37 € Körperschaftsteuer 25%
-960,20 € anrechenbare MiKöSt
5.628,17 € Körperschaftsteuer
-0,22 € einbehaltene Steuerbeträge
5.627,95 € festgesetzte KöSt
C.) Körperschaftsteuer 2006:
1.) Die Bf begehrt laut Beschwerde für 2006 die Beibehaltung der erklärungsgemäßen Ansätze für Kilometergelder und Diäten in Höhe von 28.989,71 € (Vorbringen vom ; BP-Bericht, insbesondere TZ 2).
Dieser Betrag von 28.989,71 € setzt sich wie folgt zusammen (AB 144):
2.510,30 € Diäten
2.640 € Diäten
5.150,30 € Summe Diäten 2006 (AB 144)
23.839,41 € Kilometergeld (AB 144 )
23.839,41 € Kilometergeld (AB 144),
5.150,30 € Diäten (AB 144)
28.989,71 € Summe Kilometergeld, Diäten 2006 (AB 144 )
2.) Das Finanzamt hat keine Einwände mehr gegen die Abzugsfähigkeit der Diäten (BVE vom ), vertritt jedoch die Ansicht, die tatsächlichen KFZ – Kosten seien nur von 2 x 30.000 gefahrenen km (60.000 km) ausgehend zu schätzen. Der KFZ- Aufwand 2006 sei daher in Höhe von 22.560 (60.000 x 0,376) € zu schätzen (BVE vom ).
3.) Auf B.2.c wird verwiesen. Gegen die Schätzung des Finanzamtes (Kilometergeld nur unter Zugrundelegung von 2 x 30.000 gefahrenen Kilometern) bestehen keine Bedenken. Allerdings ist dieser Teil des Rechtsstreites (Höhe der KFZ- Kosten der Geschäftsführer) im Ergebnis steuerlich neutral:
4.) Tatsächlich hat die Bf die KFZ-Kosten ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer für 2006 in Höhe von 23.839,41 € (AB 144: 28.989,71-2.510,30-2.640 ) geschätzt und diesen Betrag ihren Geschäftsführern ausbezahlt. Die Differenz zwischen 23.839,41 € (KFZ-Aufwand Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer von 22.560 € ( laut Finanzamt lt BVE) in Höhe von 1.279,41 € wäre grundsätzlich als zusätzliches Geschäftsführerentgelt anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) . Auch die Bezahlung dieses Betrages (1.279,41 €) wäre daher grundsätzlich betrieblich veranlasst.
5.) Nur wenn die Gesamtheit der Geschäftsführerentgelte (Geschäftsführerentgelte laut Buchhaltung der Bf zuzüglich der überhöhten Kilometergelder von 1.279,41€ ) höher wäre als die fremdüblichen Geschäftsführerentgelte, könnte wegen unangemessener Gesamtausstattung eine verdeckte Ausschüttung vorliegen (siehe B.2.e).
Dass die Gesamtausstattung der Geschäftsführer (Geschäftsführerentgelte laut Buchführung plus überhöhter, den Gesellschafter- Geschäftsführern ausbezahlter KFZ-Aufwand von 1.279,41 €) nicht fremdüblich sei, hat das Finanzamt nicht behauptet. Die Aktenlage bietet für die Annahme einer unangemessenen Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer auch keine Verdachtsmomente.
Der Umsatz betrug 214.549,15 €, die Gesamtausstattung pro GF und Monat betrug 2.019,98 € brutto x 12.
Aus diesen Gründen unterbleibt die Feststellung einer unangemessenen Gesamtausstattung.
Die Differenz zwischen 23.839,41 € (KFZ-Aufwand Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten der Gesellschafter-Geschäftsführer von 22.560 € ( laut Finanzamt lt BVE) in Höhe von 1.279,41 € ist daher als zusätzliches Geschäftsführerentgelt anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) . Auch die Bezahlung dieses Betrages (1.279,41 €) ist daher betrieblich veranlasst.
6.) Gesamtausstattung, Kennzahlen:
a.)Zur Höhe der Geschäftsführerentgelte samt Kilometergeldern, Reisespesen (Diäten) (auf die die Darstellung bei 2005 B.2.f.aa wird verwiesen):
Diese Zahlen bieten keinerlei Verdachtsmomente dafür, dass die Gesamtausstattung der Gesellschafter – Geschäftsführer 2006 ungewöhnlich hoch gewesen sein könnte.
b.)
Daher hat es auch keine verdeckte Ausschüttung gegeben.
c.) Bemessungsgrundlagen 2006
5.343,94 € Einkünfte aus Gw lt Steuererklärung
+14.949,86 € Gewinnerhöhung lt. S. 4 BP-Bericht (Kilometergeld, Diäten)
20.293,80 € Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt bekämpftem Bescheid vom
-14.949,86 € Gewinnminderung lt BFG (entgegen S. 4 BP-Bericht)
+ 1.279,41 € Gewinnerhöhung lt. BFG wegen überhöhtem KFZ – Aufwand
- 1.279,41 € Gewinnminderung lt BFG wegen GF-Entgelt in gleicher Höhe
5.343,94 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
5.343,94 € Gesamtbetrag der Einkünfte
5.343,94 € Einkommen
1.335,99 € KöSt vom Einkommen 25%
414,01 € Differenz zur MindestKöSt
1.750 € Körperschaftsteuer
-24,61 € einbehaltene Steuerbeträge
1.725,39 € festgesetzte KöSt
Hinweis: Für die nächsten Veranlagungsjahre steht verrechenbare MindestKöSt in Höhe von 414,01 € zur Verfügung.
D.) Körperschaftsteuer 2007
1.)Durch Bf angesetzte KFZ-Kosten:
Die Bf macht für 2007 KFZ- Kosten aus Kilometergeldern (0,376 € pro km) in Höhe von 7.833,47 € für durch beide Geschäftsführer gefahrene 20.834 km geltend (AB 143; Schreiben vom ).
Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
1.593,08 € Jänner 2007 2. Geschäftsführer 4.237 km
1.163,29 € Feber 2007 2. Geschäftsführer 3.094 km
1.138,13 € März 2007 2. Geschäftsführer 3.027 km
3.894,50 € Summe Km-Geld……….10.358 gefahrene km 2. Geschäftsführer 2007
1.463,39 € Jänner 2007 1. Geschäftsführer 3.892 km
1.293,06 € Feber 2007 1. Geschäftsführer 3.439 km
1.182,52 € März 2007 1. Geschäftsführer 3.145 km
3.938,97 € Summe Km-Geld ……10.476 gefahrene km 1. Geschäftsführer 2007
2.) Ad Kosten betreffend Geschäftsführer 2. Geschäftsführer:
Das Finanzamt erkennt Km-Geld pro Fahrzeug grundsätzlich nur ausgehend von einer maximalen Jahreskilometerleistung von je 30.000 km an. Dem würde für Jänner –März 2007 eine Kilometerleistung von 7.500 (30.000/12 x 3) und ein Kilometergeld von 2.820 € (7.500 x 0,376 €) entsprechen. Dennoch erkennt das Finanzamt in nicht nachvollziehbarer Weise nur 2.700 € Kilometergeld betreffend den 2. Geschäftsführer an. Die Fahrtkosten des 2. Geschäftsführers machen daher zumindest 2.820 € für Jänner – März 2007 aus.
3.) Dem Finanzamt ist zuzugestehen, dass der KFZ-Aufwand in realistischer Weise nur dann auf der Basis von Kilometergeld geschätzt werden kann, wenn nicht mehr als 30.000 Kilometer pro KFZ und Jahr zurückgelegt worden sind. Die Obergrenze für 3 Monate beträgt daher 7500 km. Ist die Anzahl der gefahrenen Kilometer höher als 7.500 für drei Monate , weicht der tatsächliche KFZ-Aufwand idR vom Kilometergeld ab (vgl. ; VwGH 2001/15/0088 vom jeweils für jährlich gefahrene km). Die Bf hat die tatsächlichen KFZ Kosten nicht bekannt gegeben und besteht auf dem Ansatz des Kilometergeldes. Offenbar hat die Bf keine Beweismittel über die tatsächliche Höhe der KFZ-Kosten der Geschäftsführer. Gegen die Schätzung nach Maßgabe der obigen Ausführungen (Kilometergeld nur unter Zugrundelegung von 7500 gefahrenen Kilometern für 3 Monate) bestehen keine Bedenken. Allerdings ist dieser Teil des Rechtsstreites (Höhe der KFZ- Kosten der Geschäftsführer) im Ergebnis steuerlich neutral:
4.) Tatsächlich hat die Bf die KFZ-Kosten ihres 2. Geschäftsführers für 2007 in Höhe von 3.894,50 € (AB 144) geschätzt und diesen Betrag ihrem Geschäftsführer ausbezahlt. Die Differenz zwischen 3.894,50 € (KFZ-Aufwand Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten dieses Gesellschafter-Geschäftsführers von 2.820 € (siehe oben) in Höhe von 1.074,50 € wäre grundsätzlich als zusätzliches Geschäftsführerentgelt und damit grundsätzlich als Betriebsausgabe anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) .
5.) Ad KFZ-Kosten betreffend 1. Geschäftsführer:
Das Finanzamt erkennt i.S. von TZ 2 BP-Bericht und iS der Berufungsvorentscheidung nur 50% des geltend gemachten Km-Geldes betreffend den 1. Geschäftsführer an, somit statt 3.938,97 € nur 1.969,49 €. Dieser 50% - Sicherheitsabschlag wird damit begründet, dass die Bf keinerlei Unterlagen zum Nachweis des KFZ-Aufwandes 2007 des 1. Geschäftsführers vorgelegt hat. Diese Schätzung wird für richtig erachtet. Tatsächlich hat die Bf keinerlei Unterlagen betreffend den KFZ-Aufwand 1. Geschäftsführer 2007 vorgelegt (vgl. auch unwidersprochene Begründung Verf 67 der Berufungsvorentscheidung vom .) Die KFZ-Kosten des 1. Geschäftsführers betragen daher im Jahr 2007 nur 1.969,49 €.
Allerdings ist auch dieser Teil des Rechtsstreites im Ergebnis steuerlich neutral:
6.)
Tatsächlich hat die Bf die KFZ-Kosten ihres 1. Geschäftsführers für 2007 in Höhe von 3.938,97 € (AB 144) geschätzt und diesen Betrag ihrem Geschäftsführer ausbezahlt. Die Differenz zwischen 3.938,97 € (KFZ-Aufwand 1. Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten dieses Gesellschafter-Geschäftsführers von 1.969,49 € (siehe oben) in Höhe von 1.969,48 € wäre als zusätzliches Geschäftsführerentgelt grundsätzlich als Betriebsausgabe anzusetzen ( VwGH 2001/15/0088 vom ) .
7.) Rechtsfolgen betreffend beide Gesellschafter-Geschäftsführer:
Auch die Bezahlung dieser über die tatsächlichen KFZ- Kosten hinausgehenden Beträge (1.074,50 € 2. Geschäftsführer; 1.969,48 € 1. Geschäftsführer ) wäre daher grundsätzlich als zusätzliche Geschäftsführerentgelte betrieblich veranlasst. Nur wenn die Gesamtausstattung mit Entgelten für die Geschäftsführertätigkeiten (Geschäftsführerentgelte laut Buchhaltung der Bf zuzüglich des Betrages von 1.074,50 € betreffend 2. Geschäftsführer und zuzüglich des Betrages von 1.969,48 € betreffend 1. Geschäftsführer jeweils im Zusammenhang mit überhöhtem KFZ-Aufwand) höher wäre als fremdübliche Geschäftsführerentgelte, könnte eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Dass die Gesamtausstattung der Geschäftsführer (Geschäftsführerentgelte laut Buchführung plus überhöhter, den Gesellschafter- Geschäftsführern ausbezahlter KFZ-Aufwand von 1.074,50 € 2. Geschäftsführer und von 1.969,48 € 1. Geschäftsführer ) nicht fremdüblich sei, hat das Finanzamt nicht behauptet.
Die Aktenlage enthält für die Annahme einer unangemessenen, dh fremdunüblichen Gesamtausstattung der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Verdachtsmomente:
Die Gesamtausstattung pro Gesellschafter-Gf beträgt für drei Monate 2007 (nur für drei Monate 2007 wurden den Geschäftsführern für deren Tätigkeit Entgelte bezahlt) 1984,83 € (2. Geschäftsführer) und 2.283,16 € (1. Geschäftsführer) brutto pro Monat. Ein dermaßen niedriges Geschäftsführungsentgelt ruft von vornherein nicht den Verdacht auf eine unangemessene Gesamtausstattung hervor.
Die wichtigste Geschäftspartnerin der Bf, die Schweizer invest AG in Liquidation ist zahlungsunfähig geworden. Daher musste die Bf 2007 liquidiert werden. Die GF haben ihre operative Tätigkeit im Namen der Bf spätestens im April 2007 beendet (Km-Abrechnungen Jänner –März 2007 2. Geschäftsführer; Aufstellung AB 143 mit den Reisekosten 2007) und dafür gesorgt, dass die Bf bis Jänner 2008 alle Schulden beglichen hat (Liquidationsschlussbilanz 2007, Schreiben der Vertreterin der Bf vom ).
Aus diesen Verfahrensergebnissen ergibt sich kein Verdacht auf eine unangemessene Gesamtausstattung.
Aus diesen Gründen unterbleibt die Feststellung einer unangemessenen Gesamtausstattung.
Die Differenz zwischen 3.894,50 € (KFZ-Aufwand 2. Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten dieses Gesellschafter-Geschäftsführers von 2.820 € (siehe oben) in Höhe von 1.074,50 € ist als zusätzliches Geschäftsführerentgelt und damit als Betriebsausgabe anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) .
Die Differenz zwischen 3.938,97 € (KFZ-Aufwand 1. Geschäftsführer laut Bf AB 144) und den tatsächlichen KFZ- Kosten dieses Gesellschafter-Geschäftsführers von 1.969,49 € (siehe oben) in Höhe von 1.969,48 € ist als zusätzliches Geschäftsführerentgelt als Betriebsausgabe anzusetzen (VwGH 2001/15/0088 vom ) .
8.) Gesamtausstattung, Kennzahlen:
a.)Zur Höhe der Geschäftsführerentgelte samt Kilometergeldern, Reisespesen (Diäten) 2005-2007, Schuldenabbau 2005-2007 siehe oben bei 2005 B.2.f.aa)
Diese Zahlen bieten keinerlei Verdachtsmomente dafür, dass die Gesamtausstattung der Gesellschafter – Geschäftsführer ungewöhnlich hoch gewesen sein könnte. Siehe B.2.f.aa.
b.)
Da eine unangemessene Gesamtausstattung der GF nicht festgestellt wird, hat es auch in diesem Jahr keine verdeckte Ausschüttung gegeben.
c.) Bemessungsgrundlagen 2007
-60.928,16 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt Steuererklärung
+3.916,74 € Gewinnerhöhung lt. S. 4 BP-Bericht (Kilometergeld, Diäten)
-57.011,42 € Summe Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt bekämpftem Bescheid vom
-3.916,74 € Gewinnminderung lt BFG (entgegen S. 4, TZ 2 BP-Bericht)
+ 1.074,50 € überhöhter KFZ-Aufwand 2. Geschäftsführer
+ 1.969,48 € überhöhter KFZ – Aufwand 1. Geschäftsführer
- 1.074,50 € Gewinnminderung lt BFG wegen GF-Entgelt 2. Geschäftsführer in gleicher Höhe
- 1.969,48 € Gewinnminderung lt BFG wegen GF-Entgelt 1. Geschäftsführer in gleicher Höhe
-60.928,16 € Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. BFG
0 € Einkommen
1.750 € Differenz zur MindestKöSt
1.750 € Körperschaftsteuer
-11,71 € einbehaltene Steuerbeträge
1.738,29 festgesetzte KöSt
Hinweis: Für die kommenden Veranlagungsjahre stehen 2.164,01 € als verrechenbare MindestKöSt zur Verfügung.
E.) Anspruchszinsen 2005 und 2006:
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Nachforderung oder Gutschrift gebunden, die im Spruch des Bescheides, welcher zur Nachforderung oder Gutschrift führt, ausgewiesen ist. Der Zinsenbescheid ist nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Der Zinsenbescheid wäre z.B. erfolgreich mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Körperschaftsteuerbescheid wäre nicht zugestellt worden (Ritz, BAO, § 205, Tz 33, 34).
Die einzige Begründung der Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide waren die aus der Sicht der Bf unrichtigen Feststellungen des Finanzamtes in den bekämpften Körperschaftssteuerbescheiden im Zusammenhang mit sonstigem Werbeaufwand und Kilometergeldern (Berufung vom ; Schreiben der Vertreterin der Bf vom ). Damit hat die Bf sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide.
Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen.
F.) Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2005-2007:
2005: In diesem Jahr hat es keine verdeckte Ausschüttung gegeben (siehe B.1,2.d,e,f).
2006: In diesem Jahr hat es keine verdeckte Ausschüttung gegeben (siehe C.2,3,4,5,6.a-b).
2007: In diesem Jahr hat es keine verdeckte Ausschüttung gegeben (siehe D.2,3,4,5,6,7,8. a-b)
G.) Begründung gemäߧ 25 a Abs 1 VwGG:
Durch dieses Erkenntnis werden keinerlei Rechtsfragen iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (siehe oben).
In Bezug auf sonstigen Werbeaufwand 2005 ist strittig, ob es sich um nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand handelt oder um abzugsfähigen Werbeaufwand. In diesem Zusammenhang wurden 50% der Kosten einer Bewirtung (Weihnachtsessen mit einem als Subvermittler gewonnenen Geschäftsfreund) anerkannt, weil diese Bewirtung der Werbung diente und die betriebliche Veranlassung weitaus überwogen hat (§ 20 Abs 1 Z 3 EStG iV m § 12 Abs 1 Z 3 KStG).
Kosten im Zusammenhang mit Eintritten im Zusammenhang mit gesellschaftlichen Ereignissen 2005 (Bobrennen, Skirennen, eine Party), die für Geschäftspartner oder die Geschäftsführer übernommen wurden, wurden als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen (Vgl. ; ; vgl. ).
Geschenke an Teilnehmer eines Golfturniers 2005 (insbesondere Taschen, Golfbälle) wurden als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand angesehen (vgl. ; ; ; ).
Kosten einer Reise 2005, bei welcher ein von drei Aufenthaltstagen betrieblichen Zwecken gedient hat (Workshop für Außendienstmitarbeiter oder angehende Außendienstmitarbeiter), wurden zu einem Drittel anerkannt (RdW 2011/175,169; ).
Die Bf hat ferner in den Jahren 2005-2007 ihren Gesellschafter-Geschäftsführern „Fahrtkostenersätze“ auf Kilometergeldbasis bezahlt, die höher als die tatsächlichen Fahrtkosten waren. Soweit durch die als Fahrtkostenersätze gewidmeten Zahlungen die tatsächlichen Fahrtkosten überschritten wurden, wurden diese Zahlungen als betrieblich veranlasste Bezahlung von Entgelten für die Geschäftsführertätigkeit angesehen (), da eine unangemessene Gesamtausstattung der Geschäftsführer durch das Finanzamt nicht behauptet worden ist und sich aus der Aktenlage kein Verdacht auf das Vorliegen einer unangemessenen Gesamtausstattung ergeben hat .
Zu den bekämpften Anspruchszinsenbescheiden 2005 und 2006:
Die Bf hat in ihrem Vorbringen sinngemäß zu erkennen gegeben, sie bekämpfe die Anspruchszinsenbescheide wegen aus ihrer Sicht inhaltlich rechtswidriger Abgabenbescheide.
Daher ist die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide abzuweisen.
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 26 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Bewirtung Geschäftsfreund Eintrittskarten Sportereignis Party Geschenke Werbegeschenke Logo Geschäftsreise Workshop Kunde Kundenworkshop Fahrtkosten Kilometergeld 30.000 km KFZ KFZ-Kosten Geschäftsführerentgelt Entgelt Geschäftsführung Geschäftsführergehalt Gehalt Gesamtausstattung unangemessen fremdüblich Fremdvergleich verdeckte Ausschüttung vGA Verdacht Verdachtsmomente amtswegig von Amts wegen Umsatz Gewinn Kennzahl Reisespesen KFZ-Aufwand Dienstnehmer Angestellte vollzeitlich strittig Aktenlage Bobrennen Skirennen Golfturnier Reise Fahrtkostenersatz Fahrtkostenvergütung Behauptungs- und Beweislast |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100216.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at