Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2018, RV/7106530/2016

Werbungskosten einer Deutsch- und Geschichtsprofessorin (Literatur, e-book-reader, Computertisch)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2008 bis 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist als AHS-Lehrerin für Deutsch und Geschichte tätig und machte in den Jahren 2008 bis 2012 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung diverse Aufwendungen als Werbungskosten und Sonderausgaben geltend.

Das Finanzamt beurteilte den Großteil der von der Bf angeschafften Fachliteratur als steuerlich nicht abzugsfähig. Auch die Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer, für Büroeinrichtung, Internet, nicht nachgewiesene Arbeitsmittel und Spenden hat das Finanzamt nicht anerkannt. Von den Aufwendungen für Computer, Zubehör und Handykosten hat das Finanzamt einen Privatanteil von 40% ausgeschieden. Die Kirchenbeiträge wurden im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß berücksichtigt. Die entsprechenden Einkommensteuerbescheide für 2008 bis 2012 ergingen am .

In der Beschwerde vom wendete sich die Bf gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Bücher, der Kosten des Internets, Büromaterial, Büroeinrichtung, Kirchenbeitrag und Spenden.

Zur Büroeinrichtung führte die Bf aus, dass sie als Klassenvorstand zur Aufbewahrung der Schulunterlagen verpflichtet sei. Da die Archivierung in der Schule nicht möglich sei, habe sie auf eigene Kosten Büromöbel anschaffen müssen.

Die Bücher habe sie zur Ausleihe an Schüler für Referate in Deutsch und Geschichte benötigt. Alle angeschafften Bücher hätten Bezug zu Deutsch, Literaturgeschichte und Geschichte und seien zur Ausübung ihres Berufes unerlässlich. Es sei für sie auch notwendig, sich mit Themen für die neue Matura auseinanderzusetzen.

Aufgrund der prekären Budgetsituation an Schulen seien engagierte Lehrer gezwungen, zum Wohle der Schüler auf eigene Kosten Anschaffungen zu tätigen. Es könne wohl nicht angehen, dass sie diese Kosten dann steuerlich nicht geltend machen könne.

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom , in der berichtigten Fassung vom , teilweise statt. Das Bundesfinanzgericht qualifizierte einen Teil der strittigen Literaturaufwendungen als abzugsfähig. Anerkannt wurde auch ein Anteil von 60% der Aufwendungen für Computer, Computerzubehör, E-book-reader und Computertisch. Wie im angefochtenen Bescheid fanden das Arbeitszimmer, die Büroeinrichtung, nicht nachgewiesene Arbeitsmittel, Internetkosten und Spenden keine Berücksichtigung ().

Die strittigen Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:


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2008
2009
2010
2011
2012
Fachliteratur
lt Bf

319,53

522,80

1.360,22

1.060,17

1.135,55
lt ESt-Bescheid
0,00
64,98
46,01
0,00
15,37
lt Erkenntnis BFG
128,95
191,64
151,94
518,88
289,98
Arbeitsmittel
lt Bf

44,90

843,21

100,00

518,12

1.755,78
lt Est-Bescheid
Computer, Zubehör
190,00
96,98
17,65
140,06
181,88
lt Erkenntnis BFG
190,00
96,98
29,41
140,06
181,88
+ Comp.Tisch
 
450,00
450,00
450,00
450,00
+ E-book-reader
 
 
 
 
209,11
Sonstige WK
lt Bf Handy, Arbeitszimmer

1.021,74

0,00

863,87

978,80

0,00
lt Est-Bescheid =
lt BFG, Handy
93,60
93,60
93,60
93,60
93,60

Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sich gegen die vom Bundesfinanzgericht anerkannten Aufwendungen für Fachliteratur, für den Computertisch und den E-book-reader wendete. Die Bf hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt und keine Revisionsbeantwortung eingebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis vom in der Fassung der Berichtigung vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf ().

Das Bundesfinanzgericht räumte der Bf mit Schreiben vom die Gelegenheit ein, zu den Einwendungen des Finanzamtes im Zuge des VwGH-Verfahrens Stellung zu nehmen. Eine Äußerung der Bf erfolgte nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden.

Aufwendungen, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Den Nachweis für die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung hat der Steuerpflichtige zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (; Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 11.GL, § 16 Anm 5).

Fachliteratur

Die von der Bf als Fachliteratur geltend gemachten Werke wurden nur zum Teil mittels Belegen nachgewiesen. Die Titel der nachgewiesenen Werke sind im Einzelnen der Beschwerdevorentscheidung sowie auch der Revisionsschrift des Finanzamtes zu entnehmen, auf welche hingewiesen wird.

Ergänzend ist folgendes festzuhalten:

- Soweit im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Randzahl 9) auf den hohen Gesamtbetrag einer Bücherrechnung beruhend auf der Stückzahl Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass es sich um das Buch „Die Physiker“ von Dürrenmatt handelt. Hier hat die Bf  38 Stück um insgesamt 269,80 Euro angeschafft (Rechnung vom ).

- Stadtpläne Wien, Straßenkarten Österreich und Straßenkarten Europa hat die Bf  vierfach erworben (Rechnungen vom und ).

- Im Übrigen handelt es sich bei den strittigen Werken um Belletristik.

Zu den Bücher, für die die Bf keine Belege übermitteln konnte, wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 138 Abs. 1 BAO Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind. Nur wenn ein Beweis unzumutbar ist, genügt eine Glaubhaftmachung, wobei diese die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände voraussetzt. Da eine Aufbewahrung der Rechnungen der Bf durchaus zuzumuten gewesen wäre, sind Werke ohne Belege schon aus diesem Grund steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der übrigen vom Finanzamt nicht anerkannten Werke ist auf die strenge Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema Fachliteratur Bedacht zu nehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt (): "Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. zB. mwN)."

Typische Fachbücher sind vom Inhalt her ganz überwiegend auf das konkrete berufliche Fachgebiet beschränkt und müssen sich im gegenständlichen Fall an AHS-Lehrer für Deutsch und Geschichte richten. Aufwendungen für Literatur sind hingegen nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um Werke handelt, die üblicherweise auch von der interessierten Allgemeinheit erworben werden. Hierbei ist der Umstand unbeachtlich, dass die angeschafften Werke fallweise beruflich Verwendung finden.

Als nicht abzugsfähig wurden beispielsweise Belletristik eines Deutschprofessors (), Landkarten und Wanderbücher eines Geografieprofessors und AHS-Klassenvorstandes (), Nachschlagewerke allgemeiner Art (), Reiseführer (), Bildbände (), geschichtliche bzw zeitgeschichtliche Dokumentationsbände (-G/07) beurteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts () wegen Begründungsmängeln aufgehoben, weil nicht erkennbar sei, warum die anerkannten Bücher als Fachliteratur qualifiziert wurden ().

Das Bundesfinanzgericht hat der Bf im fortgesetzten Verfahren mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Ansicht des Finanzamtes - dass es sich bei den strittigen Werken um solche von allgemeinem Interesse bzw. für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmte Werke im Sinn der höchstgerichtlichen Rechtsprechung handelt - geteilt wird. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine Gegenäußerung abgegeben. Es wird daher daran festgehalten, dass die entsprechenden Aufwendungen als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung gelten.

Auch der Annahme, dass die Kosten der für Schüler angeschafften Literatur (38 Exemplare "Die Physiker" um 269,80 Euro) üblicherweise diesen weiterverrechnet werden, ist die Bf nicht entgegengetreten. Diese Aufwendungen können daher schon mangels Kostentragung nicht anerkannt werden.

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit aller Werke im Einzelnen darzulegen (). Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Bf, dass die Bücher "teilweise" für Referate im Unterricht bzw für ihre Vorbereitung auf die neue Matura benötigt wurden, sind jedenfalls nicht ausreichend.

Aus diesem Grund und in Ansehung der dargestellten Rechtsprechung ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Die vom Finanzamt  bereits anerkannten Werke können hingegen als Fachliteratur für Deutsch- bzw. Geschichtslehrer bezeichnet werden (Titel der Werke siehe Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom ). Gegen die steuerliche Anerkennung dieser Werke bestehen keine Bedenken.

Arbeitsmittel

Strittig ist die Anerkennung der Aufwendungen für Computertisch und E-book-reader.

a. Die Bf hat dem Finanzamt eine Rechnung vom in Höhe von 8.000 Euro über eine „Büroeinrichtung in Buche Kunststoff laut Plan“ übermittelt. Die Rechnung enthält keine nähere Aufschlüsselung der Büroeinrichtung. Nach der Aktenlage (Fotos der Bf) handelt es sich bei der Büroeinrichtung um eine Einheit aus Regalen samt integriertem Schreibtisch mit Tastaturauszug ("Computertisch").

Da die Rechnung sowohl den Namen der Bf als auch den (händisch übermalten) Namen des Ehegatten aufweist, hat das Finanzamt in der Revision in Zweifel gezogen, dass diese Kosten überhaupt von der Bf getragen wurden. Das Finanzamt hat die Bf schon mit Vorhalt vom aufgefordert, Zahlungsflüsse nachzuweisen. Die Bf hat aber weder im Laufe des behördlichen oder des gerichtlichen Verfahren Zahlungsbelege als Nachweis der Kostentragung übermittelt noch den Einwendungen des Finanzamtes widersprochen.

Mangels Nachweises der Kostentragung durch die Bf sind die Aufwendungen nicht - auch nicht teilweise - anzuerkennen.

Ergänzend ist anzumerken, dass einer Abzugsfähigkeit von Einrichtungsgegenständen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 entgegensteht, es sei denn, die (nahezu) ausschließliche berufliche Nutzung ist als glaubwürdig anzusehen, was hier nicht der Fall ist.

b. Die Bf hat mit Rechnung vom zwei E-book-reader mit Zubehör um insgesamt 346,85 Euro erworben.

Nach dem Vorbringen der Bf hat sie ein Gerät zu Hause und eines in der Schule in Verwendung, wobei beide Geräte synchronisiert seien. Dieser Argumentation für die Notwendigkeit von zwei Geräten kann nicht gefolgt werden, da der Vorteil eines E-book-readers u.a. gerade darin zu sehen ist, dass er aufgrund des geringen Umfangs und Gewichts leicht zu transportieren ist.

Darüber hinaus gehört ein E-book-reader zu den typischen Aufwendungen der privaten Lebensführung, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Eine (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung hat die Bf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Sie hat trotz der ihr bekannten Einwendungen des Finanzamtes die konkrete Verwendung der E-book-reader im Rahmen der unterrichtenden Tätigkeit nicht näher erläutert. Darüber hinaus sind die von der Bf angeführten elektronischen Bücher zweifellos als nicht abzugsfähige Belletristik zu bezeichnen und ist somit die Verwendung des E-book-readers nicht beruflich veranlasst.

Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Anerkennung von Fachliteratur besteht ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB ). Im Übrigen waren im Wesentlichen Fragen des Sachverhaltes zu beurteilen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106530.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at