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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.08.2015, RS/7100121/2014

Die Erhebung der Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist ist unzulässig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100121/2014-RS1
Die Erhebung der Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO ist unzulässig (Andreas Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Studienbuch, 3., überarbeitete Auflage, Rz 247, VwSlg 8484A/1973). Eine verfrüht gestellte Säumnisbeschwerde ist zurückzuweisen (-W/10).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers, über die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des FA Hollabrunn Korneuburg Tulln erhobene Säumnisbeschwerde vom , betreffend Nichterlassung des Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Jänner 2014, beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde vom wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) brachte am  persönlich beim Bundesfinanzgericht gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, mit welcher er die Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln als belangte Behörde (idF belBeh) bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2014 rügt, denn die UVA 1/2014 habe er am persönlich bei der belBeh eingebracht, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß § 210 Abs 1 BAO am abgelaufen sei.

Die Säumnisbeschwerde hat folgenden Wortlaut:

"a) Ab ist das zuständige Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln, Babog. 9, 2020 Hollabrunn.

b) Die selbstberechnete Abgabe, die an die Stelle der festgesetzten Abgabe nach BAO § 135 tritt ergab eine Gutschrift von Euro 23,10 und wurde rechtswidrigerweise nicht gutgeschrieben oder die Umsatzsteuer festgesetzt.

c) Meine UVA für 01/2014 vom habe ich am 13. Feber 2014 persönlich dem zuständigen Finanzamt Hollabrunn übergeben, wie der Eingangsstempel auf der gegenständlichen UVA beweist. Die Frist zur Erledigung meiner gegenständlichen UVA ist gemäß BAO § 210 (1) am abgelaufen.

§ 210 (1) Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig (Es handelt sich also um ein vorrangiges lex spezialis, das im Falle eines selbstberechneten Überschusses zur Anwendung gelangen muss). Der selbstberechnete Überschuss ist wie eine Abgabe zu behandeln."

Eine gleichlautende Säumnisbeschwerde bezüglich die Umsatzsteuervoranmeldung für März 2014 hat das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom , RS/7100105/2014, wegen verfrühter Stellung der Säumnisbeschwerde zurückgewiesen. Der Beschluss wurde vom Bf laut Rückschein am übernommen.

Ein Auftrag zur Bescheidnachholung wurde der belangten Behörde wegen offenkundiger Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde nicht erteilt. Nach Einsicht in den elektronischen Steuerakt ist die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2014 am bei der belBeh eingelangt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Gemäß § 284 Abs 3 BAO geht die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

Gemäß § 210 Abs  1 Satz 1 BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides fällig.

§ 21 Abs 3 Satz 1 und 2 UStG 1994 lauten:

Wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, so hat das Finanzamt die Steuer festzusetzen. Eine Festsetzung kann nur so lange erfolgen, als nicht ein den Voranmeldungszeitraum beinhaltender Veranlagungsbescheid erlassen wurde.

Gemäß § 21 Abs 4 Satz 1 UStG 1994 wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt.

rechtliche Beurteilung:

Die Säumnisbeschwerde ist seit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 bei der belangten Behörde sachlich überholt und damit unzulässig (geworden). Alternativ wird ausgeführt, dass die Säumnisbeschwerde überhaupt unzulässig ist, weil sie verfrüht gestellt wurde (Ritz, BAO, 5. überarbeitete Auflage, § 284, Tz 12; ; ).

Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides , der den gleichen Zeitraum erfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung des Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (; , , jeweils mwN).

Ein Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid scheidet mit dem Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides , der den betreffenden Voranmeldungszeitraum einschließt, ipso iure aus dem Rechtsbestand aus (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 21 Tz 22).

Durch das Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2014 wurde die bezüglich die Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2014 erhobene Säumnisbeschwerde inhaltlich gegenstandlos. Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandlos, so führt dies nach § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens (vgl ). Auch § 16 VwGVG sieht in bestimmten Fällen die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor. Ein solches inhaltliches Gegenstandsloswerden ist in all jenen Fällen anzunehmen, in denen gem § 274 BAO ein Bescheid an die Stelle eines früheren Bescheides tritt (vgl mwN, konkret zum Verhältnis Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid und Umsatzsteuerjahresbescheid).

Laut Ritz, BAO-Kommentar, 5., überarbeitete Auflage 2014, § 284, Tz 11,12, kommen als Formalerledigung für eine Säumnisbeschwerde bloß die Gegenstandsloserklärung für den Fall ihrer Zurücknahme der Säumnisbeschwerde oder die Zurückweisung bei Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes in Betracht. Da also weder die Bundesabgabenordnung noch das Bundesfinanzgerichtsgesetz für diesen Fall die Einstellung des Verfahrens vorsehen, ist die Säumnisbeschwerde gem § 260 Abs 1 lit a iVm § 284 Abs 7 lit b BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen (vgl ).

Entscheidend ist, dass die belangte Behörde seit Einlangen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 zur Erlassung des intendierten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für Jänner 2014 nicht mehr verpflichtet ist, weil der Monat Jänner 2014 von der Jahreserklärung 2014 mitumfasst wird. Vielmehr ist die belangte Behörde seit zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2014 entscheidungspflichtig geworden. Das ändert nichts daran, dass die belBeh den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner 2014 bis zum Ergehen des Umsatzsteuerjahresbescheides 2014 noch erlassen dürfte.

Indem der Bf die Entscheidungsfrist nicht mit in § 284 Abs 1 BAO genannten sechs Monaten, sondern mit der in § 210 Abs 1 BAO genannten einmonatigen Fälligkeitsfrist annimmt, hat er die Rechtslage verkannt. Die Entscheidungsfrist ist jene Frist, der einer Behörde ab Einlangen eines Anbringens bis zur Erlassung des Bescheides zur Verfügung steht; die Fälligkeitsfrist des § 210 Abs 1 BAO ist jene Frist, die dem Abgabepflichtigen ab Bekanntgabe eines Abgabenbescheides für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung steht, ohne säumig zu werden. Die Bestimmung des § 210 BAO ist eine Norm der Abgabeneinhebung, nicht der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung. § 135 BAO regelt überdies den Verspätungszuschlag für den Fall der verspäteten Einreichung einer Abgabenerklärung und hat mit der Sache ebenfalls nichts tun.

In rechtserheblicher Hinsicht gleicht gegenständliche Säumnisbeschwerde jener, die das , wegen verfrühter Stellung zurückgewiesen hat. Da dieser Beschluss gegenüber dem Bf am rechtswirksam geworden ist, genügt es, auf die dort dargestellte Rechtsgrundlanden und die rechtlichen Ausführungen zu verweisen.

Als verfrüht gestellt vermochte die Säumnisbeschwerde den Übergang der Zuständigkeit auf das BFG nicht zu bewirken; die Erhebung der Säumnisbeschwerde vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 284 Abs 1 BAO ist unzulässig (Andreas Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Studienbuch, 3., überarbeitete Auflage, Rz 247, VwSlg 8484A/1973). Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (-W/10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 3 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 21 Abs. 4 Satz 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RS.7100121.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at