Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.09.2017, RV/2100655/2017

Wiederaufnahme des Verfahrens: Mangelhafte Begründung, wenn keine als Wiederaufnahmsgründe tauglichen Umstände dargestellt wurden, sondern nur eine rechtliche Beurteilung ausgeführt wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100655/2017-RS1
Erschöpfen sich die Ausführungen der belangten Behörde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung in einer rechtlichen Beurteilung der "Vermietung zwischen den 'pfarrlichen' Rechtsträgern" als Unternehmenseinheit, so hat sie keine als Wiederaufnahmsgründe tauglichen Umstände dargestellt, die unter Zugrundelegung des einschlägigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0002, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung der Beschwerdeführerin, vertreten durch K& E Wirtschaftstreuhand GmbH, Hofgasse 3, 8010 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2009  zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Zum Sachverhalt wird auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0174-G/12, sowie auf das - nach Aufhebung durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/15/0223, im fortgesetzten Verfahren ergangene - Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100664/2014, verwiesen.

Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin nahm die belangte Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid vom das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer 2009 wieder auf. Zur Begründung der Verfahrenswiederaufnahme ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen:

"Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (4) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehordlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung fur die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmässigkeitsgrunden (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen konnen auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."

Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom und dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom (der bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Tz. 1 verweist) ist neben der Bezifferung der Gesamthöhe der Entgelte des Streitjahres mit 16.536,07 Euro (und in der Niederschrift einer "Auflistung der benutzten Flächen") gleichlautend zu entnehmen:

"Tz. 1 Erlöse/ Versteuern pfarrliche Vermietung

Nach derzeitiger Rechtstage ist für den Bereich der Vermietung zwischen den 'pfarrlichen' Rechtsträgern für der Bereich des Umsatzsteuerrechtes eine Unternehmenseinheit anzunehmen. Folglich kann eine Vermietung, im gegenständlichen Fall zwischen den Pfarrpfründen und der Pfarrkirche, nicht als (unternehmerische) Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 USTG 1994 beurteilt werden.

Die 'pfarrlichen Quervermietungen' stellen keinen Anwendungsbereich der RZ 265 UStR dar. Die diesbezüglich zutreffende Rechtsauffassung des bundesweiten FB Ust vom bleibt vollinhaltlich aufrecht. Die in diesem Zusammenhang beantragten Vorsteuern werden nicht anerkannt."

Die Beschwerdeführerin wandte sich durch ihren steuerlichen Vertreter mit Berufungsschreiben vom gegen den (hier angefochtenen) Wiederaufnahmebescheid und begehrt damit erkennbar dessen Aufhebung.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Beschwerdevorentscheidung vom  als unbegründet ab, weil - so die Begründung - keine Gründe gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 vorgebracht worden seien.

Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren steuerlichen Vertreter mit Vorlageantragsschreiben vom  die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte vor, dass von der belangten Behörde keine neuen Tatsachen genannt worden seien.

Die belangte Behörde ergänzte am  ohne gegenteilige Äußerung die Beschwerdevorlage durch Vorlage des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO in der im Beschwerdefall geltenden Fassung).

Für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens ist zu beurteilen, ob die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens ausreichend begründet hat, indem sie jene (als Wiederaufnahmsgründe tauglichen) Umstände, die als Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Abgabenbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren zu einem anderslautenden Bescheid veranlasst haben, dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben hat (vgl. dazu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bis geltenden Rechtsmittelverfahren, insbes ; vgl. auch ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ).

Die Ausführungen der belangten Behörde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung und im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung erschöpfen sich in einer rechtlichen Beurteilung der "Vermietung zwischen den 'pfarrlichen' Rechtsträgern" als Unternehmenseinheit, womit sie keine als Wiederaufnahmsgründe tauglichen Umstände dargestellt hat, die unter Zugrundelegung des einschlägigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/15/0002, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die Gesamthöhe der Entgelte war der belangten Behörde bei der (Erst)Veranlagung bekannt; im Übrigen wäre als neu hervorgekommene Tatsache für die Beurteilung des Vorliegens eines (umsatzsteuerlich anzuerkennenden) zivilrechtlichen Bestandvertrages nur jener Teil des Entgelts bedeutsam, der als vom Nutzungsberechtigten übernommenen Kosten, die sonst den Liegenschaftseigentümer als unabhängig von jedem Gebrauch der Liegenschaft aufgrund seiner Eigentümerstellung treffen (vgl. ), zu beurteilen ist, wobei diesbezüglich keine amtswegigen Ermittlungen angestellt wurden. 

Der angefochtene Wiederaufnahmebescheid war daher aufzuheben.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100655.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at