Zurückweisung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Parkometersache
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Anträge des Bf, AdrBf, betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, im Zusammenhalt mit der Einbringung der Beschwerden vom , gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlungsreferenz ZRef1, ZRef2, ZRef3, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird gemäß §§ 31 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,(VwGVG), iVm § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsgesetz ,(AVG), als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs.6 Z 1 B-VG in Verbindung § 25 Abs.4 VwGG ist Kraft Gesetzes nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 33 Abs.1 VwGVG ist einer Partei der Antrag auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs.3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß 38 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen ua die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teils sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem VStG selbst nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 31 Abs.1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes- soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist- mit Beschluss.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ 000 wurde dem Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 38 VwGVG, betreffend den o.a. Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgetragen, folgende Mängel innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde:
-die Bezeichnung der versäumten Frist bzw. der versäumten mündlichen Verhandlung
Darstellung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses, welches zur o.a. Versäumnis geführt hat
die Nachholung der versäumten Verhandlung
Angaben zur Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung
Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei zunächst mit RSB an die, im Spruch dieses Beschlusses, angeführten Adressemit RSB versendet. Das RSB-Kuvert samt Inhalt langte am wieder beim BFG ein, mit dem postalischen Vermerk: "Empfänger ortsabwesend vom -." Die lange, mehr als fünf-monatige Abwesenheit stellt eine Abwesenheit von der Abgabenstellt dar.(vgl. )
§ 8 Zustellgesetz,(ZustG) lautet:
(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten.
Eine Partei hat dann iSd § 8 Abs.1 ZustG Kenntnis von einem Verfahren, wenn sie durch eigene Prozesshandlungen (z.B. Antragstellung) oder durch Amtshandlungen (z.B. Zustellung einer Ladung) tatsächlich vom Verfahren wusste. ()
Der Antragsteller hatte von dem gegenständlichen Verfahren Kenntnis, weil er selbst die Beschwerden gegen die im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Vollstreckungsverfügungen und die damit verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben hatte.
Eine ZMR-Anfrage vom ergab, nur diejenige aufrechte Meldeadresse von welcher der Antragsteller bei der Post für fünf Monate als ortsabwesend vorgemerkt war. Somit konnte eine Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs.2 ZustG waren daher erfüllt und die Zustellung des o.a. Mängelbehebungsauftrages wurde am -ohne vorangegangenen Zustellversuch- durch Hinterlegung im Akt des BFG vorgenommen.
Die, dem Antragsteller zur Behebung der o.a. Mängel gesetzte vierwöchige, Frist ist sohin fruchtlos verstreichen. Dem Mängelbehebungsantrag ist nicht entsprochen worden.
Es ist daher die in § 13 Abs 3 AVG für diesen Fall vorgesehene Rechtswirkung eingetreten, weshalb diese Beschwerde iSd § 31 Abs.3 VwGVG zurückzuweisen war.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 33 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500462.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at