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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2018, RV/7106027/2016

Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag an eine in Österreich wohnende Unionsbürgerin

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106027/2016-RS1
Im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. u.a.) ist es Sache des Finanzamts, Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend den Sachverhalt durch entsprechendes Vorbringen spätenstens im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.
Folgerechtssätze
RV/7106027/2016-RS2
wie RV/7104415/2016-RS1
§ 115 BAO verpflichtet die Behörde dazu, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Das Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf die Partei (§ 78 BAO) abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht, kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden.
RV/7106027/2016-RS3
wie RV/7103474/2015-RS3
Ein Bescheid ist rechtswidrig, wenn aus diesem nicht hervorgeht, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten.
RV/7106027/2016-RS4
wie RV/7101741/2015-RS5
Nach Art. 60 VO 987/2009 ist es Sache des Finanzamts, Einvernehmen mit der für Familienleistungen zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates herzustellen. So hat gegebenenfalls das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen.
RV/7106027/2016-RS5
wie RV/7100657/2015-RS2
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch den Sachwalter Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom "auf Familienbeihilfe" für die im Februar 1981 geborene A B ab Juni 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorlage

Am  legte das Finanzamt die Beschwerde der durch ihren Sachwalter vertretenen Beschwerdeführerin (Bf) A B vom zu Entscheidung vor und gab dazu an:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 06.2014)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag

4 Beschwerde

Beschwerdevorentscheidung

5 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

6 Vorlageantrag

Sachverhalt:

Der Sachwalter stellte am den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die antragstellende Person Frau B A.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte am den Gesamtgrad der Behinderung mit Gültigkeit ab Jänner 2013 von 100 % fest. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor dem vollendetem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten.

Am erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrages.

Am wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben. Die Beschwerde wurde am mittels BVE abgewiesen (Begründung: Da trotz Aufforderung - Ersuchschreiben um Ergänzung vom und vom - die abverlangten Unterlagen - Übermittlung des Bescheides aus Slowenien betreffend der ausländischen Familienleistungen - nicht übermittelt wurden).

Am langte der Vorlageantrag ein.

Beweismittel:

Gescannte Dokumente.

Stellungnahme:

Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.

Folgende Aktenteile wurden elektronisch vorgelegt:

Antrag

Mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 stellte der Sachwalter am , beim Finanzamt eingelangt am , den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.

Laut Formular Beih 1 ist die Bf slowenische (richtig: slowakische) Staatsbürgerin, ledig, Vollwaise und wohne in Wien. In diesem Formular wird ein Datum, ab dem Familienbeihilfe gewährt werden solle, nicht genannt. Laut Formular Beih 3 werde der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverstandige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)" beantragt und hinsichtlich der Behinderung auf die Beilage verwiesen.

Angeschlossen waren:

Sachverständigengutachten Dr. D

Univ. Doz. Dr. F D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am dem Bezirksgericht Favoriten im Sachwalterschaftsverfahren ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten. In diesem wurde unter anderem ausgeführt:

..

Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in Kranken- und Pflegeberichte, Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Frau B am im Rahmen eines Hausbesuches an obgenannter Adresse.

..

NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG:

Frau A B wird im Rahmen eines Hausbesuches begutachtet. Sie wird im Bett liegend angetroffen. Die Mutter und der Stiefvater sind anwesend. Die Beteiligten werden auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen. Frau B ist der Zweck der Untersuchung nicht nachvollziehbar.

Die Mutter fuhrt aus, dass die Schwangerschaft und Geburt der Tochter unauffällig verlaufen wäre. Die Tochter habe im Kleinkindesalter an einer Meningitis gelitten. Bei der Untersuchten liegen eine deutliche Einschränkung der Mobilität, eine deutlicher Sehminderung bzw. Blindheit und eine Intelligenzminderung schwerer Ausprägung vor. Ein  Spracherwerb war der Untersuchten nicht möglich.

Die Mutter weist auf die schwierige Betreuungssituation hin, insbesondere auch auf die Geldnot hin. Der Stiefvater führt aus, dass er jetzt auch noch gekündigt worden sei. Er könne angeführten Betrag der Gebietskrankenkasse vorerst nicht bezahlen. Er wolle sich aber um den Erhalt von Pflegegeld für die Stieftochter bemühen.

Die Einleitung der Sachwalterschaft sei aufgrund einer geplanten Operation bei der Tochter wegen rezivierender Nieren- und Blasensteine notwendig geworden. Der Stiefvater legt ein übersetztes Schreiben vom BG in Levice vom vor, worin die Mutter, Frau C B, für die Erledigung der Angelegenheiten für die Tochter angeführt wird.

Die Sachwalterschaft habe auch schon in der Slowakei bestanden, sei aber offenbar nicht für medizinische Angelegenheiten bestimmt gewesen.

Nochmals führt die Mutter der Untersuchten aus, dass die Tochter im ersten Lebensmonat an einer Meningitis gelitten habe. Sie sei damals in ein Koma gefallen.

Nach epileptischen Anfällen befragt, führt die Mutter aus, dass aktuell keine bestünden. Im Kindesalter habe es aber fieberunabhängig epileptische Anfälle gegeben. Es habe sich dabei um große Anfälle gehandelt.

..

Die Mutter der Untersuchten weist auch darauf hin, dass sie aufgrund der bestehenden Einschränkungen auch eine behindertengerechte Wohnung benötigen würden.

Die Tochter benötige rundum Pflege und Versorgung durch sie. Sie könne selbstständig nichts machen.

..

Psvchopathologischer Status:

Die Genannte ist wach. Zeitlich, Örtlich, situativ und zur Person nicht orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht prüfbar. Im Duktus inkohärent, bei Nachfragen nicht zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind fassbar. Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit nicht erhalten.

Befindlichkeit subjektiv nicht erhebbar. Stimmungslage indifferent. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Im Antrieb verlangsamt. Psychomotorisch unruhig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich nicht erhalten. Im Affekt starr.

Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen sind vorhanden. Appetit und Gewicht konstant.

Neurologischer Status:

Epilepsie vom Grand mal Typ, aktuell anfallsfrei. Immobilität. Blindheit beidseits.

Medikation:

Interne Medikation

Psychopharmaka

Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10):

Intelligenzminderung schwer (F72.)

Epilepsie vom Grand mal Typ (G40; aktuell anfallsfrei)

Zustand nach Meningitis im Kindesalter (Angaben der Mutter; keine schriftlichen Unterlagen vorliegend)

Blindheit beidseits

Immobilität

Fehlender Spracherwerb

Somatisch (Nieren- und Blasensteine, rezidivierend)

Zusammenfassung und Befundung:

Die Begutachtung von Frau A B erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Favoriten.

Anamnestisch findet sich bei der Untersuchten ein Zustand nach Meningitis im Kindesalter mit nachfolgenden epileptischen Anfällen, einer psychomotorische und mentale Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung. Ein Spracherwerb war der Untersuchten nicht möglich. Die Betroffene wurde und wird durch Familienangehörige versorgt.

Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung ihrer Angelegenheiten wurde für die Betroffene die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt. Laut Mutter bestand diese bereits in der Slowakei, dem Geburtsland der Untersuchten, die Mutter war jedoch nicht für medizinische Angelegenheiten bestellt. Aufgrund eines somatischen Problems wurden die Frage der Erweiterung der Sachwalterschaft und die Untersuchung durch den SV notwendig.

Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich die Betroffene an obgenannter Adresse wohnhaft.

Eine Kommunikation ist mit der Untersuchten nicht gegeben.

Psychopathologisch finden sich Störungen der Orientierung in allen Teilbereichen, der Gedächtnisleistungen, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Es bestehen Störungen des abstrakten und komplex logischen Denkens, Aggraviert wird die bestehende Problematik durch eine Blindheit der Untersuchten.

Die Kritikfähigkeit ist als nicht erhalten zu beurteilen.

Die Überblicksgewinnung einfache und komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht erhalten zu beurteilen.

Der Realitätsbezug ist als nicht erhalten zu beurteilen.

Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit, die Untersuchte bedarf rundum der Pflege und Versorgung durch andere Personen.

Gutachten;

1. Bei Frau A B findet sich eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne eines Zustandes nach Meningitis mit nachfolgender und aktuell noch bestehender Intelligenzminderung schwerer Ausprägung und einer Epilepsie (aktuell anfallsfrei). Zusätzlich finden sich eine Immobilität und eine Blindheit beidseits.

2. Aufgrund der Ausprägung dieser Symptomatik bedarf die betroffene der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens, bei medizinischen Fragestellungen und Fragen den Aufenthaltsort betreffend.

3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist nicht zu erwarten.

..

Sachwalterbestellung

Mit Beschluss vom wurde der einschreitende Rechtsanwalt vom Bezirksgericht Favoriten zum Sachwalter für die Bf gemäß § 268 ABGB bestellt. Der Sachwalter habe alle Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB).

Meldebestätigung

Laut Meldebestätigung vom ist die Bf slowakische Staatsbürgerin, hatte von Juni 2012 bis März 2013 ihren Nebenwohnsitz und seit März 2013 ihren Hauptwohnsitz in Adresse.

Geburtsurkunde

Laut Geburtsurkunde ist die Bf im Februar 1981 in der Slowakei geboren.

Reisedokument

In Kopie wurde ein Notreisedokument (Emergency Travel Document) für die Bf der slowakischen Behörde vorgelegt.

Anmeldebescheinigung

Am  erließ das Amt der Wiener Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf auf Grund sonstiger Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG).

Pensionsmitteilung

Am legte der Sachwalter eine Mitteilung über die Rentenauszahlung von Sociálna Poisťovňa ústredie vom an den Sachwalter im Original und in Übersetzung vor:

Wir teilen Ihnen, als dem Spezial-Bezieher mit, dass wir ab dem Auszahlungstermin im Jänner 2015 monatlich 334,20 EUR überweisen werden. In dieser Gesamtsummeist auch die Summe von 23,30 EUR miteinbezogen, die die Summe der Rentenerhöhung für die Unbeweglichkeit (Bettlägerigkeit) darstellt.

Vorhalt

Am erging offenkundig ein Vorhalt des Finanzamtes an die Bf, dessen Inhalt vom Finanzamt mittels eines Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm wiedergegeben wurde:

FA: 04 BS: M0 GFA:. 00 [Sachbearbeiter des Finanzamts] AIS-DB7: A

Auswahl Stand IN B X B A

Vorhalt ------------- von bis ----------- Seite 1 von 1

lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung .............................................................

0010 J 01 210815 301115 eigenantrag/vorhalt E

B FB ................................................................................................. **1**

Versdat 10915 Atermin 220915 Art V Betrag Pers RS

Sachbearbeiter AN

Do Dokumentbeschreibung .............................................................................

74 und

48

........................................................................................................ **1**

Was konkret von der Bf verlangt wurde, geht aus diesem vom Finanzamt nicht näher erläuterten Text nicht hervor.

Abweisungsbescheid

Mit Bescheid vom  wies das Finanzamt den Antrag vom "auf Familienbeihilfe" für die im Februar 1981 geborene A B ab Juni 2014 ab (handschriftlicher Vermerk auf der Zweitschrift beim Zeitraum: "Bestellung vom SW") und begründete dies so:

Begründung

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen.

Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes Datum Geschäftszahl
B A Y

Laut Rückschein wurde der Abweisungsbescheid dem Sachwalter am zugestellt.

Beschwerde

Am (Postaufgabe) erhob die Bf durch ihren Sachwalter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid:

Beschwerde

Vom Bezirksgericht Favoriten wurde ... zum Sachwalter der Antragstellerin bestellt, Grundlage der Sachwalterbestellung war das Sachverständigengutachten des Dr D vom .

Im Gutachten wird festgestellt, dass die Antragstellerin nach Meningitis bereits im Kindesalter unter der schweren Krankheit leidet.

Daher ist die Behinderung jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.

Die Antragstellerin, so ergibt sich aus dem Gutachten ist seit frühester Kindheit psychisch und körperlich schwer krank.

Beweis:

SV-Gutachten zu 26 P Z a BG Favoriten

Beschluss des BG Levice vom

Die Antragstellerin ist vor dem 21. Lebensjahr derart erkrankt, dass sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte und daher außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Es wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I.Instanz zurückzuverweisen.

Es waren der Abweisungsbescheid vom , die beglaubigte Übersetzung eines Beschlusses des Bezirksgerichts in Levice vom , wonach C B zur Sachwalterin für A B bestellt wurde und aus dessen Begründung hervorgeht, dass dieses Gericht am der Bf die Handlungsfähigkeit aberkannt hat, und das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom beigefügt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab (Begründungstext in der Zweitschrift in Fettdruck):

Da trotz Aufforderung (Ersuchschreiben um Ergänzung vom und vom ) die abverlangten Unterlagen (Übermittlung des Bescheides aus Slowenien betreffend der ausländischen Familienleistungen) nicht übermittelt wurden und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde, muss angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.

Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Sachwalter am 27.20.2016 zugestellt.

Vorhalt vom

Versdat 281015 Atermin 181115 Art V Betrag Pers RS B

Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV 1

Do Dokumentbeschreibung

89 1) Wann wurde der Antrag um Erstellung der Anmeldebescheinigung gestellt ? Bitte um Übermittlung der Einreichbestätigung.

2) Seit wann ist A B in Österreich krankenversichert ? Bitte um entsprechenden Nachweis.

3) Das Beiblatt zum Selbstantrag ist bitte vollständig auszufüllen und wiederum zu retournieren (das Beiblatt wird gesondert übermittelt).

4) In welcher Einrichtung ist Frau B untergebracht ? Liegt eine Beaufsichtigung vor ? Wenn ja, durch wen ?

5) Da ein Pensionsbezug aus Slowenien vorliegt, ist Slowenien vorrangig

89 zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet. Es wird ersucht, einen diesbezüglichen Bescheid (zumindest rückwirkend ab 1/13 + Übersetzung) vorzulegen, aus dem die monatliche ziffernm. Höhe der ausl. Familienleistungen hevorgeht.

6) Wo sind die Kindeseltern wohnhaft ? Bitte um Bekanntgabe der Wohnanschrift.

Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am .

Schreiben vom

Mit Schreiben vom übermittelte der Sachwalter die nachstehend angeführten Unterlagen.

Beiblatt

Laut "Beilageblatt zum Selbstantrag eines Kindes § 6 FLAG" wohne die Bf bei N O, dem Lebensgefährten der verstorbenen Mutter. Beide Eltern seien verstorben, die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten betrage € 200.

Mitversicherung

Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte N O, Adresse, mit Schreiben vom mit, dass A B und C B bis mitversichert seien.

Unterbleiben der Abhandlung

Laut Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom ist die Mutter der Bf, C B, zuletzt wohnhaft Adresse, im Mai 2014 verstorben und unterbleibt mangels Aktiven der Verlassenschaft gemäß § 153 AußStrG die Abhandlung.

Pensionsmitteilung

Die bereits am vorgelegte Mitteilung über die Rentenauszahlung von Sociálna Poisťovňa ústredie vom an den Sachwalter:

Wir teilen Ihnen, als dem Spezial-Bezieher mit, dass wir ab dem Auszahlungstermin im Jänner 2015 monatlich 334,20 EUR überweisen werden. In dieser Gesamtsummeist auch die Summe von 23,30 EUR miteinbezogen, die die Summe der Rentenerhöhung für die Unbeweglichkeit (Bettlägerigkeit) darstellt.

Zahlungsaufforderung

Das Amt der Wiener Landesregierung forderte die Bf zu Handen ihres Sachwalters mit Schreiben vom auf, zwecks Bearbeitung des am gestellten Antrags auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die hierauf entfallenden Gebühren zu zahlen. Am selben Tag wurde die Anmeldebescheinigung (siehe oben) ausgestellt.

Meldebestätigung

Siehe oben.

Vorhalt vom

Versdat 181115 Atermin 91215 Art V Betrag Pers RS B

Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG

Do Dokumentbeschreibung.

89 1) Seit wann ist A B in Österreich krankenversichert? Die übermittelte Bestätigung d. WGKK ist am ausgestellt.

2) Da ein Pensionsbezug aus Slowenien vorliegt, ist Slowenien vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet. Es wird ersucht, einen diesbezüglichen Bescheid (zumindest rückwirkend ab 1/13 + Übersetzung) vorzulegen, aus dem die monatliche ziffernm. Höhe der ausl. Familienleistungen hevorgeht. Dazu ist ein entsprechender Antrag in Slowenien einzubringen.

Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am .

Schreiben vom

Mit Schreiben vom übermittelte der Sachwalter die nachstehend angeführten Unterlagen und teilte mit, dass die Bf "aus Slowenien ausschließlich die Pension und keinerlei Familienleistung bezieht."

Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse

Laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse an N O vom besteht bzw. bestand Anspruch der Bf auf Gewährung von Leistungen gemäß § 123 ASVG im Zeitraum bis .

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom stellte die Bf durch ihren Sachwalter Vorlageantrag:

Vorlageantrag

In obiger Sozialrechtssache beantrage ich die Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Gutachten des Sozialministeriumservice

Mit E-Mail vom forderte  das Finanzamt beim Sozialministeriumservice das Sachverständigengutachten vom zur Zahl Y an, das am selben Tag vom Sozialministeriumservice an das Finanzamt abgefertigt wurde.

Das Sozialministeriumservice erstellte am folgendes Gutachten:

Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des/der Untersuchten:
A B
Geschlecht:
Weiblich
Geburtsdatum:
....02.1981
Verfahrensordnungsbegriff:
Y
Wohnhaft in
Adresse, Österreich
Rechtsgebiet:
Verfahren:
 
Aktengutachten erstellt am:
Name der / des Sachverständigen
Dr. G H I J K
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):“

„2015-5 orthopädisches Spital Speising: bilaterale spastische CP, Rollstuhlversorgung mit Sitzschale, Windschlagdeformität nach rechts, Kontrakturen der Kniegelenke“

„2013-1 Dr. D, Psychiatrisch neurologisches Gutachten: Z.n. Meningitis im Kindesalter mit nachfolgenden epileptischen Anfällen, aktuell Anfallsfrei (keine antiepileptische Medikation dokumentiert), psychomotorische und mentale Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung, Spracherwerb nicht möglich, Blindheit bds.“

„Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:“

„AG“

„Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:“


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd. Nr
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
„Zustand nach Meningitis
oberer Rahmensatz, da schwere Intelligenzminderung, fehlender Spracherwerb und Immobilität“
100
2
Blindheit bds.
Tabelle Spalte 9/Zeile 9
100

„Gesamtgrad der Behinderung: 100 v.H.“

„Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:“

„eine Einstufung über 100% ist nicht möglichFolgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:Ein seit mindestens 2013 Zustand nach Epilepsie ohne entsprechende Medikation erreicht keinen GdB.Stellungnahme zu Vorgutachten:keines vorliegend“

„Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:“

„X ja O nein“

„GdB liegt vor seit: 1/2013“

„Frau A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA“

„Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.“

„Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.“

„Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:“

„aufgrund der Immobilität und des fehlenden Spracherwerbs bei hochgradiger Intelligenzminderung ist eine Erwerbsfähigkeit nicht möglich.“

„X Dauerzustand“

„O Nachuntersuchung:“

„Anmerkung hins. Nachuntersuchung:“

„Gutachten erstellt am von Dr. G H I J K“

„Gutachten vidiert am von Dr. L M“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Februar 1981 geborene A B ist blind und leidet seit einer Menigitiserkrankung im Kindheitsalter an einer psychomotorischen und mentalen Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung, ein Spracherwerb war nicht möglich. A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

A B ist slowakische Staatsbürgerin und hält sich seit Juni 2012 ständig in Österreich auf. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Österreich ist im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 Wohnmitgliedstaat.

A B kam mit ihrer Mutter C B nach Österreich, wo sie mit dem Lebensgefährten der Mutter ("Stiefvater") wohnte. Die Mutter der Bf verstarb im Mai 2014. A B ist im Beschwerdezeitraum Vollwaise und wird durch einen Sachwalter vertreten. A B erhält von der Slowakei eine Pension (Rente) in Höhe von (seit Jänner 2015) € 334,20. 

Von der Slowakei wurden für A B keine Familienleistungen im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 erbracht.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.

Dass der im Sachverständigengutachten von Dr. D als "Stiefvater" bezeichnete Mann tatsächlich Stiefvater der Bf ist, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Bf ("Vollwaise"). Das Gericht folgt dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf. Zu verweisen ist, dass es im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. u.a.) Sache des Finanzamts ist, Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt betreffend durch entsprechende Vorbringen spätenstens im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.

Die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigt.

Die von der Slowakei ausbezahlte Rente ist offenkundig eine Waisenpension (mit Erhöhungsbetrag wegen Bettlägrigkeit) und daher keine Familienleistung i.S.d. Artikel 1 Buchstabe z VO 883/2004 bzw. § 4 FLAG 1967, sondern eine Rente i.S.d. Artikel 1 Buchstabe w VO 883/2004. Das Finanzamt hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass von der Slowakei für A B Familienleistungen im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 erbracht wurden. Es wurde anscheinend nicht versucht, mit dem zuständigen slowakischen Träger selbst mit dem dafür in der Europäischen Union vorgesehenen Formulars (E 411) in Verbindung zu treten.

Der Sachwalter hat mit Schreiben vom  ausdrücklich angegeben, dass die Bf "aus Slowenien" (richtig: aus der Slowakei) "ausschließlich die Pension und keinerlei Familienleistung bezieht".

Soweit zu ersehen ist, besteht nach slowakischem Recht für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf Familienleistungen. Die Erbringung solcher Leistungen ist daher unwahrscheinlich.

Das Bundesfinanzgericht folgt daher den Angaben des Sachwalters, denen vom Finanzamt nicht durch gegenteilige Feststellungen entgegengetreten wurde. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass Sache des Finanzamts ist, auf Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt betreffend entsprechend zu reagieren.

Rechtsgrundlagen

Nationales Recht

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind  nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe

des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 3 FLAG 1967 lautet:

§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

§ 4 FLAG 1967 lautet:

§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.

(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.

(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.

(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.

(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.

(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

„k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:

„(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am , wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab , geändert:

„(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. ab

a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

2. ab

a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."

„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

2. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."

„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

2. ab um 152,9 €;

3. ab um 155,9 €."

§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:

„§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.“

„(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.“

„(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.“

„(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.“

„(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.“

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 53 FLAG 1967 lautet:

§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.

(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

§ 115 BAO lautet:

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§§ 166 f BAO lauten:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

§ 183 BAO lautet:

§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.

(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.

(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Unionsrecht

Das maßgebende Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.

Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.

Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 1 VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.

Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise:

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats....

Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Art. 68 VO 883/2004 lautet: 

Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Art. 69 VO 883/2004 lautet:

Artikel 69

Ergänzende Bestimmungen

(1) Besteht nach den gemäß den Artikeln 67 und 68 bestimmten Rechtsvorschriften kein Anspruch auf zusätzliche oder besondere Familienleistungen für Waisen, so werden diese Leistungen grundsätzlich in Ergänzung zu den anderen Familienleistungen, auf die nach den genannten Rechtsvorschriften ein Anspruch besteht, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben, sofern ein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften besteht. Besteht kein Anspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so werden die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten geprüft und die Leistungen entsprechend gewährt.

(2) Leistungen in Form von Renten oder Rentenzuschüssen werden nach Kapitel 5 berechnet und gewährt.

Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Die Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur VO 883/2004.

Art. 2 VO 987/2009 lautet:

Artikel 2

Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern

(1)   Im Sinne der Durchführungsverordnung beruht der Austausch zwischen den Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten und den Personen, die der Grundverordnung unterliegen, auf den Grundsätzen öffentlicher Dienstleistungen, Effizienz, aktiver Unterstützung, rascher Bereitstellung und Zugänglichkeit, einschließlich der elektronischen Zugänglichkeit, insbesondere für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen.

(2)   Die Träger stellen unverzüglich all jene Daten, die zur Begründung und Feststellung der Rechte und Pflichten der Personen, für die die Grundverordnung gilt, benötigt werden, zur Verfügung oder tauschen diese ohne Verzug aus. Diese Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten entweder unmittelbar von den Trägern selbst oder mittelbar über die Verbindungsstellen übermittelt.

(3)   Hat eine Person irrtümlich einem Träger im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat, in dem sich der in der Durchführungsverordnung bezeichnete Träger befindet, Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht, so hat dieser Träger die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden. Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich. Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden.

(4)   Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten.

Art. 60 VO 987/2009 lautet:

Artikel 60

Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung

(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5) Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.

Nationales Recht (Slowakei)

Nach slowakischem Recht bekommt Kindergeld (prídavok na dieťa) einer der Elternteile, falls dieser ein Bürger der EU ist. Der Zuschlag zum Kindergeld (príplatok k prídavku na dieťa) ist eine staatliche Sozialleistung, mit der der Staat eine berechtigte Person für die Erziehung und Fürsorge für ein Kind unterstützt. Alle Ansprüche können sechs Monate rückwirkend beantragt werden. Anspruch auf Kindergeld besteht für jedes unterhaltsberechtigtes Kind, für das der Antragsteller sorgt, wenn dieser einen festen Wohnsitz oder einen vorübergehenden Aufenthaltsort auf dem Gebiet der Slowakei hat. Das Kindergeld beträgt € 23,52 EUR, der Zuschlag zum Kindergeld € 11,02. Kindergeld wird für Kinder ab der Geburt bis zum Ende der Ausbildungszeit, maximal bis zum 25. Lebensjahr, bezahlt (vgl. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1127&langId=de&intPageId=4761).

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil in einem Bescheid auszuführen ist, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Diese für das allgemeine Verwaltungsverfahren in § 60 AVG verankerten Grundsätze sind auch im Verfahren nach der BAO zu beachten (vgl. ; ; ; ;  u.a.).

Der Bescheid gibt in einem Satz einen Teil der Rechtslage wieder ohne näher auszuführen, welchen Sachverhalt er warum als verwirklicht ansieht. Der Satz "Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe" stellt den Inhalt von § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 dar, ist aber auch in Verbindung mit dem Hinweis auf die (nicht wiedergegebene) Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen keine ordnungsgemäße Bescheidbegründung.

In Verbindung mit dem Spruch des Abweisungsbescheides ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für nicht erfüllt gehalten hat. Ist das der Fall, so ist der angefochtene Bescheid aktenwidrig ergangen, da die angeführte Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom , OB Y eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellt.

Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung

Die Beschwerdevorentscheidung setzt sich mit dem Umstand der Bescheinigung der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht auseinander. Der Bf wird vorgeworfen, dass "der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde", es müsse "angenommen werden", dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Die belangte Behörde vermisst dabei die "Übermittlung des Bescheides aus Slowenien betreffend der ausländischen Familienleistungen".

Vorweg ist festzustellen, dass ein Blick in das Gesetz genügen würde, um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. u. a.). Auch durch die Einfügung des Satzes "Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt" mit BGBl. I Nr. 136/2017 (nach Ergehen des angefochtenen Bescheids) hat sich daran nichts geändert. Dieser Satz gibt nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung wieder, begründet aber keine Mitwirkungspflicht der Partei, sondern geht von dieser in § 119 BAO geregelten aus (vgl. ). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht etwa auch bei Auslandssachverhalten nicht, wenn internationale Amtshilfemöglichkeiten bestehen (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz. 10 m.w.N.).

Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, die die Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht entbindet. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO6, § 115 Tz. 9 m.w.N.).

Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat und daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (§ 78 BAO) besteht, zum Beispiel bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was in Verfahren, bei denen die VO 883/2004 von der Behörde anzuwenden ist, besonders also in Familienbeihilfeverfahren, nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. u.a.).

Nach Art. 60 VO 987/2009 ist es Sache des Finanzamts, Einvernehmen mit der für Familienleistungen zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates herzustellen. Gegebenenfalls hat das Finanzamt die Formulare E 401 und E 411 zu versenden und ist dies nicht dem Antragsteller aufzutragen (vgl. ). Der Antragsteller ist nicht "Briefträger der Behörde". Wenn das Finanzamt von einem Träger der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedsstaates der Union Auskünfte zu Familienleistungen wünscht, hat es selbst mit diesem Kontakt aufzunehmen. Wenn die Bf dem Finanzamt keinen Bescheid eines Trägers eines Mitgliedstaats der Union vorgelegt hat, kann ihr aus diesem Grund keinerlei Vorwurf gemacht werden.

Wenn das Finanzamt eine solche Auskunft für notwendig erachtet hat, hätte es selbst gemäß § 115 BAO Erkundungen im anderen Mitgliedstaat vornehmen müssen. Soweit ersichtlich erbringt die Slowakei für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, keine Familienleistungen. Die Bf hat bereits im Jahr 2006 das 25. Lebensjahr vollendet.

Anspruch auf Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag

Die Bf A B ist Unionsbürgerin, und zwar Bürgerin der Slowakischen Republik. Sie ist in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen und hatte im Beschwerdezeitraum Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich. Sie hält sich rechtmäßig in Österreich auf.

Die im Februar 1981 geborene Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Die Bf ist Vollwaise. Vom Finanzamt wurde weder behauptet noch unter Beweis gestellt, dass eine andere Person im Beschwerdezeitraum vorrangig Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt hätte. Im Beschwerdezeitraum war die Mutter verstorben, der Lebensgefährte ist nicht Stiefvater i.S.d. § 2 Abs. 3 lit. c FLAG 1967.

Die Bf erhält von der Slowakei offenkundig eine Waisenpension. Der Anspruch auf Waisenrente entsteht zum Tage des Todes des Elternteils. Die Höhe der Waisenrente beläuft sich auf 40 % der Rente, auf die der verstorbene Elternteil einen Anspruch hatte oder hätte (vgl. http://www.socpoist.sk/1958-menu/51960s). Familienleistungen werden von der Slowakei für die Bf nicht erbracht. Österreich ist Wohnmitgliedstaat der Bf.

Der Bezug einer Pension, einer Rente oder von Pflegegeld schafft keine einer Beschäftigung "gleichgestellte Situation" (vgl. Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 53 Rz 106). Die Eltern der Bf waren im Beschwerdezeitraum bereits verstorben. Die Slowakei ist daher im Beschwerdezeitraum nicht Beschäftigungsmitgliedstaat in Bezug auf die Eltern. Es liegt kein Anwendungsfall des Unterbuchstabens i des Art. 68 Buchstabe b VO 883/2004 vor.

Es liegt ein Fall des Art. 11 Abs. 3 Buchst. e VO 883/20 04 vor, da der Bezug von Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder Geldleistungen bei Krankheit gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. b VO 883/20 04 nicht einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, kein anderer Anwendungsfall von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a bis d VO 883/2004 vorliegt und daher die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, im Beschwerdezeitraum somit von Österreich, anzuwenden sind.

Nach Unterbuchstabe ii des Art. 68 Buchstabe b VO 883/2004 ist bei Rentenbezügen grundsätzlich der Wohnortmitgliedstaat des Kindes für Familienleistungen zuständig, subsidiär ist auf die Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abzustellen. Nach Art. 69 VO 883/2004 kann ein Anspruch auf Grund der Versicherungs- oder Wohnzeiten in der Slowakei gegenüber diesem Mitgliedstaat bestehen. Die Slowakei erbringt, soweit ersichtlich, keine Familienleistungen für mehr als 25 Jahre alte Kinder. Die Bf hat im Beschwerdezeitraum diese Altersgrenze überschritten. Die Bf hat außerdem ausdrücklich angegeben, keine Familienleistungen erhalten zu haben.

Das Finanzamt hat im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt, dass die Slowakei zur Zahlung einer Familienleistung für die Bf verpflichtet gewesen wäre, also ein Anspruch der Bf auf slowakische Familienleistungen bestanden hätte.

Die Bf hatte somit im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 FLAG 1967 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 auf Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967) samt Erhöhungsbetrag (§ 8 Abs. 4 FLAG 1967) sowie auf Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG 1988). Die Bf hatte im Beschwerdezeitraum keinen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe (§ 4 Abs. 1 FLAG 1967), daher sind Familienbeihilfe, Erhöhungsbetrag und Kinderabsetzbetrag ungekürzt auszuzahlen.

Stattgabe der Beschwerde

Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO Folge zu geben. Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.

§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann. Die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum hat grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten (vgl. oder ).

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen und die entsprechenden Verbuchungen vorzunehmen.

Revisionsnichtzulassung

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da den hier zu lösenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfolgen ergeben sich jeweils unmittelbar aus den einzelnen Normen, zur Überprüfung von Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen.

Unerledigter Antrag?

Bemerkt wird, dass laut Formular Beih 3 vom 20./ der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)" beantragt wurde, während der angefochtene Bescheid über den Zeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 abspricht.

Auch wenn die Bf erst ab Juni 2014 durch einen Sachwalter vertreten wurde, schließt dies eine Antragstellung für vor diesem Zeitpunkt gelegene Zeiträume nicht aus.

Sollte der Antrag vom 20./ hinsichtlich der Zeiträume vor Juni 2014 vom Finanzamt noch nicht erledigt worden sein, wäre dies nachzuholen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
§ 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
§ 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 2 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 69 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106027.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at