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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2018, RV/2100749/2016

Zurücknahme eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung, wenn kein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in Vertretung der derzeit unbesetzten Gerichtsabteilung 3013 in der Beschwerdesache der Frau Bf über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin war im strittigen Jahr 2015 beim Land Steiermark als Vertragsbedienstete beschäftigt. Auf ihr Ansuchen wurde gemäß § 48c Stmk-DBR (Bildungsteilzeit) das Beschäftigungsausmaß mit Wirkung vom bis mit 50 v.H. festgesetzt. Gleichzeitig wurde ihr vom AMS für denselben Zeitraum ein Bildungsteilzeitgeld in Höhe von Euro 15,40 täglich, vom 1.10. bis für 92 Tage insgesamt 1.416,80 Euro, zugesprochen.

In der elektronisch eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung von Sonderausgaben und Werbungskosten. Auf Grund der vom Finanzamt durchgeführten Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 und der sich daraus ergebenden Kontrollrechnung wurden die Einkünfte vom AMS zur Gänze berücksichtigt und es kam trotz Abzug der beantragten Werbungskosten und Sonderausgaben zu einer Nachforderung von Euro 275 an Einkommensteuer.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die ganzjährig bezogenen Einkünfte fiktiv um die in der Zeit der Arbeitslosigkeit oder Bildungskarenz (Bildungsteilzeit) bezogenen Teile zu kürzen und dann die restlichen, außerhalb dieses Zeitraumes gelegenen Bezugsteile in die Hochrechnung einzubeziehen, führe zu einer dem Gesetzeszweck des § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht entsprechenden Progressionserhöhung der tatsächlich außerhalb der Zeit der Arbeitslosigkeit bzw. Bildungskarenz erzielten andere Einkünfte.

Nach den Angaben im Vorlagebericht schied das Finanzamt daraufhin in der Beschwerdevorentscheidung die auf den während des Zeitraumes der Transferleistungen entfallenden Bezüge aus der Hochrechnung aus, was im Ergebnis aber ebenfalls zu einer Nachforderung von 275 Euro führte.

Mit dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurück und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen, wenn

1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
3. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
4. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 Abs. 1 bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,
5. der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11 berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
6. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
7. der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
8. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat.
9. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
10. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist.
11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird.
§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung).

Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Jahr 2015 ausschließlich von einem Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Zeitraum 1-9/2015 als Vollzeitbeschäftigte und im Zeitraum 10-12/2015 in einem Beschäftigungsausmaß von 50% bezogen. Im Zeitraum 10-12/2015 wurde ihr vom AMS zudem ein Bildungsteilzeitgeld zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat somit im Zeitraum 10-12/2015 Bezüge von ihrem Arbeitgeber und gleichzeitig ein Bildungsteilzeitgeld vom AMS erhalten. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung im Hinblick darauf, dass im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen wurden (§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) oder allenfalls andere Einkünfte, deren Gesamtbetrag 730 Euro überstiegen hat, bezogen wurden (§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988).

Nach § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs. 8 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) gilt das Weiterbildungsgeld als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

Gemäß § 26a Abs. 5 AlVG gilt u.a. § 26 Abs. 8 AlVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.

Aufgrund dieser Bestimmungen ist das Bildungsteilzeitgeld als eine (einkommen)steuerfreie Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 zu sehen (vgl. mwN, Jakom/Laudacher, EStG 2016, Rz 16 zu § 3). Das von der Beschwerdeführerin bezogene Bildungsteilzeitgeld stellt demnach keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 dar, weswegen der Tatbestand der Ziffer 2 des § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht erfüllt ist.

Nach einhelliger Rechtsprechung, Literatur und Verwaltungspraxis gehören steuerfreie Einkünfte - dazu zählt gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 auch das Arbeitslosengeld - nicht zu den in § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 genannten "anderen Einkünften" (Jakom/Vock, EStG 2017, Rz 7 zu § 41; Rz 910b LStR; ). Das gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 einkommensteuerbefreite Bildungsteilzeitgeld stellte somit, auch wenn es gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 im Rahmen einer Veranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen wäre, keine "anderen Einkünfte" im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar und konnte somit keine Pflichtveranlagung auslösen (in diesem Sinne auch ). Die Beschwerdeführerin hat daher auch keine anderen Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 bezogen.

Damit ist die Frage, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 im gegenständlichen Fall eine Pflichtveranlagung durchzuführen ist, geklärt. Das Finanzamt hat auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Arbeitnehmerveranlagung eine Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung, der bis zur Rechtskraft der Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden kann (; ), mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag zurückgezogen.

Nachdem nach der Aktenlage keine Pflichtveranlagungstatbestände im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG 1988 festgestellt werden konnten, kommt der Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung durch die Beschwerdeführerin Rechtswirksamkeit zu. Da somit der angefochtene Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.

Graz, am

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