Verlängerung der Verjährungsfrist durch einen Vorjahresbescheid?
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100738/2015-RS1 | Die in der Begründung der Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 sowie Einkommensteuer 2007 angeführten neu hervorgekommenen Tatsachen betreffen nur das Jahr 2007. Die genannten Bescheide stellen hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 keine die Verjährung verlängernden nach außen erkennbaren Amtshandlungen für 2008 dar. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, vertreten durch Baumgartner WP-u.Steuerberatungs-GmbH, Sporergasse 9, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg vom betreffend
a. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt und betreffend
b. Einkommensteuer 2008 zu Recht beschlossen:
A. Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO Folge gegeben. Der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 wird ersatzlos aufgehoben.
B. Einkommensteuer 2008
Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
C. Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Für das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers (Bf.) sind nachfolgend angeführte Bescheide und Ereignisse relevant:
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Datum des Kaufvertrages | |
Einkommensteuererklärung 2008 elektronisch beim Finanzamt eingelangt. Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) erklärt | |
Einkommensteuerbescheid 2008 (Veranlagung ohne Einkünfte aus LuF) | |
Vorhalt betr. die Zahlung der ÖBB für das Bauvorhaben Koralmbahn | |
Bescheide betreffend a. die Wiederaufnahme des Verfahrens hs. Einkommensteuer 2007 b. Einkommensteuer 2007, Erfassung der Zahlung der ÖBB bei den Einkünften aus LuF in Höhe von € 8.500,22 | |
BVE betreffend Einkommensteuer 2007 (Stattgabe, Einkünfte aus LuF € 0,00) | |
Bescheide betreffend a. die Wiederaufnahme des Verfahrens hs. Einkommensteuer 2008 b. Einkommensteuer 2008, darin Erfassung der Zahlung der ÖBB bei den Einkünften aus LuF in Höhe von € 8.500,22 | |
Beschwerde gegen den Bescheid betreffend a die Wiederaufnahme des Verfahrens hs. E 2008 und b. Einkommensteuer 2008 | |
BVE betreffend a. die Wiederaufnahme des Verfahrens hs. Einkommensteuer 2008 (Abweisung) und b. Einkommensteuer 2008 (Abweisung) | |
Vorlageantrag betreffend a. die Wiederaufnahme des Verfahrens hs. Einkommensteuer 2008 und b. Einkommensteuer 2008 |
Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 vom hat das Finanzamt wie folgt begründet:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom hat folgende Begründung:
„Entschädigungszahlungen von der ÖBB-Infrastruktur Bau AG iZm dem Projekt "Koralmbahn" sind nicht durch die landwirtschaftliche Pauschalierung erfasst, sondern zum Teil gesondert als steuerpflichtige Einnahmen anzusetzen.
Die Ihnen aufgrund des Kaufvertrages vom zur Abgeltung von Wiederbeschaffungskosten bezahlte Entschädigung (privater Zuschuss durch die ÖBB) in Höhe von 9.165,00 ist zur Gänze als nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahme zu erfassen.
Dem Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom betreffend Zahlungen der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft wurde nicht entsprochen, die Veranlagung wird daher laut Aktenlage vorgenommen.
Die Nichterklärung der steuerpflichtigen Entschädigungszahlung ist als Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ( Vorsatzdelikt ) zu werten und beträgt die Verjährungsfrist diesfalls gemäß § 207 Abs. 1 10 Jahre.“
Im Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 vom heißt es wie folgt:
„Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.“
Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom ist wie folgt begründet:
„Die Ihnen aufgrund des Kaufvertrages vom bzw. zur Abgeltung von Wiederbeschaffungskosten bezahlte Entschädigung in Höhe von 9.165.- Euro (7,5 % der Substanzentschädigung) ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht Teil des (steuerfreien) Erlöses für den Grundstücksverkauf, sondern stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen Zuschuss der ÖBB dar, der von der Pauschalierung nicht erfasst ist und nur dann steuerfrei ist, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Zufluss entsprechende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wiederbeschaffung eines Grundstücks anfallen (vgl. Rz 4175 EStR).“
Der Bf. wendet in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 ein, dass kein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliege und Verjährung eingetreten sei. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 richtet sich gegen die steuerliche Erfassung der Zahlung.
Das Finanzamt erblickt im irrtümlich erlassenen Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2007 eine die Verjährung verlängernde Amtshandlung und bejaht die Steuerpflicht.
Der Bf. führt die Verjährung ins Treffen. Seiner Ansicht nach hätte das Finanzamt spätestens bis zum die Wiederaufnahme des Verfahrens anregen müssen. Die fehlerhafte Datenerhebung könne nicht dem Bf. zur Last gelegt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der oben dargestellte Sachverhalt ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3 FinStrG, § 32 Abs. 2 VStG) gelten als solche Amtshandlungen.
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 Abs. 1 BAO , sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch insbesondere für die zu veranlagende Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht; ...
Der Anwendungsbereich der Bemessungsverjährung ist im § 304 auf Bescheide über die Wiederaufnahme von Verfahren erweitert (Ritz, BAO5, Kommentar, Rz 9 zu § 207 BAO).
Nach Eintritt der Verjährung ist gemäß § 304 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht ist.
Gemäß § 307 Abs. 1 BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. ...
Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Maßgeblich für die Verjährungsfrist ist die Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Im vorliegenden Fall ist „der Abgabenanspruch“ die Einkommensteuer 2008, deren Anspruch mit Ablauf des Jahres 2008 entstanden ist; die Verjährungsfrist von fünf Jahren endet demnach mit Ablauf des Jahres 2013. Unstrittig ist, dass mit der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom die Verjährungsfrist um ein Jahr - also bis - verlängert wurde (§ 209 Abs. 1 BAO).
Das Finanzamt erblickt nun in der (irrtümlichen) Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2007 vom , die sich ausschließlich und konkret auf die Abgeltung von Wiederbeschaffungskosten in Höhe von € 9.165,00 im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom bzw. (siehe Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007) bezogen habe, eine Amtshandlung zur Geltendmachung des aus diesem Kaufvertrag resultierenden Abgabenanspruches; sie habe die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2008 um ein weiteres Jahr, d, h. bis , verlängert.
Dieser Ansicht vermag das BFG nicht zu folgen:
Bescheide verlängern Verjährungsfristen der Abgaben, die sie betreffen (vgl. ), und zwar nicht nur in Ansehung der Bemessungsgrundlagen, die im Bescheid erfasst sind ( 702/67). Daher berührt beispielsweise ein Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für März und April 2011 nur das Recht auf Festsetzung dieser beiden Umsatzsteuervorauszahlungen (nicht aber des gesamten Jahresveranlagungszeitraumes des Jahres 2011) [vgl. Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 11 zu § 209 und die dort zitierte Judikatur].
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 82/16/0079, ausführt, setzt eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines „bestimmten Steueranspruchs“ unternimmt.
Die individuelle Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung wirkt nur bezüglich jener Abgabe, für die eine Abgabenerklärung angefordert wird (vgl. Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 20 zu § 209 BAO und die dort zitierte Literatur).
An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Ergänzungsansuchen, Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen, etc., kommt nur hinsichtlich jener Abgaben Verlängerungswirkung zu, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 22 f. und die dort zitierte Literatur). Weiters darf auf die Ausführungen im Erkenntnis des , sowie im Erkenntnis des , verwiesen werden.
Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen vertritt das BFG folgende Auffassung:
Der hier relevante „Abgabenanspruch“ ist die Einkommensteuer 2008; somit sind für eine die Verjährungsfrist verlängernde Wirkung nur jene nach außen erkennbaren Amtshandlungen von Relevanz, die die Einkommensteuer 2008 betreffen.
Weder aus der Begründung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007 noch aus jener des Einkommensteuerbescheides 2007 ist für das BFG erkennbar, dass diese auf die Geltendmachung der Einkommensteuer 2008 gerichtet waren. Der Wiederaufnahmebescheid 2007 verweist auf die im Einkommensteuerbescheid 2007 festgestellten neu hervor gekommenen Tatsachen und Beweismittel. Der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007, der auf den Kaufvertrag vom bzw. auf den vom Bf. nicht beantworteten Ergänzungsvorhalt vom verweist, sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprechen würden, dass das Finanzamt den Anspruch auf die Einkommensteuer 2008 „im Auge gehabt hätte“. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2007 ist nur der Kaufvertrag vom , nicht jedoch - wie im Vorlagebericht festgehalten - jener vom angeführt. Das letztangeführte Datum findet sich erst in der Begründung zum Einkommensteuerbescheid 2008 vom . Nach Ansicht des BFG ist weder der Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2007, noch der Einkommensteuerbescheid 2007 als verjährungsverlängernde nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung der Einkommensteuer 2008 zu qualifizieren.
Im vorliegenden Fall ist für das BFG hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 mit Ablauf des Jahres 2014 Verjährung eingetreten. Das Finanzamt hätte daher weder die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 verfügen, noch den „neuen“ Einkommensteuerbescheid 2008, beide Bescheide vom , erlassen dürfen.
Angemerkt wird noch, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 nicht auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren stützte.
Zusammenfassend darf nun festgehalten werden:
zur Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008:
Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 wird Folge gegeben; der genannte Bescheid ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben. Mit der Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides tritt gemäß § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Dies bedeutet, dass der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2008 vom wieder auflebt.
zur Einkommensteuer 2008:
Durch die Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 scheidet der Einkommensteuerbescheid 2008 vom ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal die vom BFG bezüglich des unstrittigen Sachverhalts gezogene rechtliche Beurteilung auf der Rechtsprechung des VwGH basiert, ist im vorliegenden Fall eine Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100738.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-16358