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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2017, RV/7102062/2017

Kein Nachweis einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102062/2017-RS1
In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden.
RV/7102062/2017-RS2
Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient.
RV/7102062/2017-RS4
Weder das Behinderteneinstellungsgesetz noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.
RV/7102062/2017-RS10
Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen.
RV/7102062/2017-RS13
Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung. Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).
RV/7102062/2017-RS14
In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden.
RV/7102062/2017-RS15
Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.
RV/7102062/2017-RS16
Nach der Einschätzungsverordnung 2010 ist der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen. Bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen sind deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend.
Folgerechtssätze
RV/7102062/2017-RS3
wie RV/7100539/2014-RS2
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Nachweis betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 in einem qualifizierten Verfahren durch ein ärztliches Gutachten zu führen. Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Auch die Gutachten der Ärzte des Bundessozialamts haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Bundessozialamtes zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen.
RV/7102062/2017-RS5
wie RV/7101144/2014-RS2
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumsservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumsservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).
RV/7102062/2017-RS6
wie RV/7101144/2014-RS3
Hat das Gutachten des Sozialministeriumsservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist. Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumsservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumsservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist.
RV/7102062/2017-RS7
wie RV/7104021/2016-RS7
Eine Behinderung im Sinne der Rechtsordnung ist ein längerfristiger, zumindest voraussichtlich mehr als sechs Monate andauernder Zustand (vgl. § 1 Einschätzungsverordnung). Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 verlangt für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung darüber hinaus einen voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernden Zustand (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967). Hieraus erhellt, dass bei der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eine längerfristige Prognose zu erstellen ist. Nur vorübergehende kurzfristige Verbesserungen oder Verschlechterungen haben dabei außer Betracht zu bleiben.
RV/7102062/2017-RS8
wie RV/7106413/2016-RS1
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen.
RV/7102062/2017-RS9
wie RV/7102479/2013-RS1
Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht.
RV/7102062/2017-RS10
wie RV/7104516/2014-RS3
Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967.
RV/7102062/2017-RS11
wie RV/7100657/2015-RS2
§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen. Die meritorische Erledigung einer gegen einen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung oder Erkenntnisses kann, jeweils für einen bestimmten Zeitraum, entweder auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung des Familienbeihilfenantrags für Monate, in denen Familienbeihilfe nicht zusteht, oder auf (gänzliche oder teilweise) ersatzlose Aufhebung des den Antrag abweisenden Bescheides für Monate, in denen (ganz oder teilweise) Familienbeihilfe zusteht, lauten. Wird in Zusammenhang mit dem Spruch der Entscheidung zur Verdeutlichung auch festgehalten, dass infolge der Aufhebung Familienbeihilfe zusteht, vermag ein derart überflüssiger Spruchbestandteil aber keine Rechtswidrigkeit des Bescheides oder des Erkenntnisses zu begründen.
RV/7102062/2017-RS12
wie RV/7102580/2016-RS2
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal, diese Bestimmung entbindet aber nicht von der Prüfung der Anspruchsberechtigung. Wurde Familienbeihilfe einer Person, die hierauf im entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch hatte, ausbezahlt, steht diese Auszahlung dem Anspruch einer anderen Person nicht entgegen und ist die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 von derjenigen Person, die hierauf keinen Anspruch hatte, zurückzufordern.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des J***** S*****, ******Adresse*****, vertreten durch Kitzler & Wabra, Rechtsanwälte, 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, vom gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel, 3950 Gmünd, Albrechtser Straße 4, vom , womit der Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 3*****, nach der am am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) im Beisein der Schriftführerin Gerda Gülüzar Ruzsicska und in Anwesenheit von A***** Ma***** und J***** S*****, von Dr. Edmund Kitzler für die rechtsfreundliche Vertretung sowie von Kommissärin Mag. Claudia Koppensteiner und Hofrätin Mag. Sigrid Braunsteiner für das Finanzamt abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Abweisungsbescheid vom

Mit dem angefochtenen (verfahrensgegenständlichen) Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 ab und begründete dies folgendermaßen:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht
nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen
oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der
Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf
Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat
(§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der
ab gültigen Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde der Grad der
Behinderung Ihres Sohnes rückwirkend ab mit 50 % festgestellt.
Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.

Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe musste dahingehend für den Zeitraum
März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben
angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt.

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über
das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes Datum Geschäftszahl
S***** M***** 366*****025

Antrag vom

Aktenkundig ist ein am unterfertigter Antrag des Bf auf Familienbeihilfe (Beih 1) und erhöhe Familienbeihilfe (Beih 3) für M*****, der am beim Finanzamt persönlich überreicht wurde (auf dem Formular Beih 1 ist kein Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe beantragt wird, auf dem Formular Beih 3 ab ... 1. 1994 (Geburtsdatum von M*****), angegeben; eine Verzichtserklärung gemäß § 2a FLAG 1967 wurde nicht abgegeben). M***** sei infolge einer angeborenen Missbildung der Gefäße der linken Hand seit der Geburt erheblich behindert.

Antrag vom

Ferner befindet sich im vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt ein Antrag der Gattin des Bf, A***** S*****, auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Beih 3) von M***** S*****, der am von M***** S***** unterfertigt und am mit Telefax dem Finanzamt übermittelt wurde. Beantragt werde der Erhöhungsbetrag ab "01/1994". "Seit Geburt einer Missbildung der Gefäße an der linken Hand. Schmerzhaft seit Geburt an."

Abweisungsbescheid vom

Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom auf erhöhte Familienbeihilfe M***** S***** für den Zeitraum "ab Dez. 2010" ab (damit im Widerspruch stehend die Begründung, siehe im Folgenden) und begründete dies folgendermaßen:

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat (§ 10 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der geltenden Fassung).

Da die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für maximal 5 Jahre rückwirkend beantragt werden können, musste Ihr Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1991 bis November 2015 zurückgewiesen werden, da Ihr Antrag verspätet eingebracht wurde.

Beschwerde vom

Hiergegen erhob der Bf mit Eingabe vom durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde, in welcher er unter anderem ausführte:

In umseits bezeichneter Familienbeilhilfesache erhebe ich, der Beschwerdeführer, durch meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte ... gegen den Bescheid der Finanzamts Waldviertel vom , Vers.nr.: 3*****

innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

BESCHWERDE

gemäß §§ 243 ff. BAO.

I. Sachverhalt:

Ich habe am , welcher beim Finanzamt Waldviertel ganz offensichtlich am eingelangt ist, hinsichtlich meines Sohnes, M***** S*****, Sozialversicherungsnummer 4*****, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung gestellt. Ich habe darauf hingewiesen, dass bei meinem Sohn seit Geburt eine Missbildung der Gefäße an der linken Hand vorhanden ist. Die belangte Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen BASB Landesstelle Niederösterreich ein Sachverständigengutachten durch die Sachverständige Dr. Bettina Ernestine H***** eingeholt. Die Sachverständige Dr. Bettina Ernestine H***** kam zu dem Ergebnis, dass bei meinem Sohn von Geburt an eine Missbildung der Gefäße in der linken oberen Extremität vorliege. In jüngeren Jahren habe sich die Missbildung der Gefäße nur im Schulterbereich gezeigt, jetzt reichen diese allerdings bis über die Mittelhand zu den Fingergrundgelenken, vor allem des Daumens, Zeige- und Mittelfingers. Beim Herabhängen des Armes kommt es zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik, aber auch in der Nacht verschlechterte sich die Symptomatik, sodass mein Sohn Daflon nehmen müsse. Seinen Beruf in der Galvanisation bei der Firma St***** habe mein Sohn aufgeben müssen, da er die Stangen aufgrund der vorliegenden Gefäßsituation nicht mehr halten konnte. 2013 sei von Dr. W***** in Vollnarkose eine Verödung der Gefäße durchgeführt worden.

In weiterer Folge kam dann die genannte Sachverständige zum Ergebnis, dass die angeborene Missbildung der Gefäße in der oberen linken Extremität vorliege. Unterer Rahmensatz sei, dass es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung komme, in einer Lokalisation an exponierten Stellen,

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 von Hundert festgestellt.

In diesem Gutachten führte die Sachverständige des weiteren aus, dass der Grad der Behinderung seit 08/2012 vorliege; seit 01/1994 liege der Grad der Behinderung bei 30 von Hundert.

II. Rechtzeitigkeit

Der angefochtene Bescheid stammt vom . Die Beschwerdefrist beträgt ein Monat. Der Bescheid wurde mir am zugestellt, sodass die am eingebrachte Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist.

III. Beschwerdeerklärung

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn, M***** S*****, ab dem .

Der Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom wird somit seinem ganzen Inhalt nach angefochten.

IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die belangte Behörde führt grundsätzlich richtig aus, dass gemäß §§ 8 Abs. 5 ff. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der derzeit gültigen Fassung ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistlichen oder psychischen Bereich, oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.

Richtig ist auch, dass der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit durch einen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist.

Weiters ist auch richtig, dass die rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für maximal fünf Jahren ab der Antragstellung möglich ist ab dem Monat ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt hat.

Des Weiteren führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, da die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für maximal fünf Jahre rückwirkend beantragt werde können und mein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 2015 zurückgewiesen werden musste, da mein Antrag verspätet eingebracht worden sei.

Der angefochtene Bescheid ist aus mehreren Gründen rechtswidrig:

a) Nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 1994 bis November 2015 zurückgewiesen werden musste, weil der Antrag verspätet eingebracht worden sei. Der Antrag stammt vom und langte bei der belangten Behörde offensichtlich am ein. Somit ist die Fünfjahresfrist im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes ausgehend von diesem Zeitraum zu berechnen. Selbst wenn man von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens von Frau Dr. Bettina H***** ausgeht, in welchem angeführt wird, dass der Grad der Behinderung von 50 % jedenfalls sein 08/2012 vorliege. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Sachverständigengutachten von Frau Dr. Bettina H***** richtig ist hätte die erhöhte Familienbeihilfe somit jedenfalls ab August 2012 gewährt müssen, weil jedenfalls nach den Ausführungen der Sachverständigen der Grad der Behinderung ab diesem Zeitpunkt 50 % betrage und die Antragsstellung innerhalb von fünf Jahren erfolgte. Warum die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Antrag verspätet gestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

b) Die Sachverständige Dr. Bettina H***** kommt in dem eingeholten Gutachaten zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % ab August 2012 vorliege. Aus diesem Gutachten ist beim besten Willen nicht nachvollziehbar, wie sie auf diesen Zeitpunkt kommt. Richtigweise führt die Sachverständige aus, dass Missbildung der Gefäße an der linken oberen Extremität meines Sohnes M***** S***** seit Geburt bestehe. Richtiger weise wird auch darauf hingewiesen, dass diese Missbildung sich nach und nach verschlechtert hat. Warum die Sachverständige Frau Dr. Bettina H***** zum Ergebnis gelangt, dass der Grad der Behinderung von 50 % gerade ab August 2012 vorliege, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Insofern ist das Sachverständigengutachten keine taugliche Grundlage für die Abweisung des Antrages auf erhöhte Familienbeihilfe hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****.

c) Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird somit die Einholung eines neuerlichen Gutachtens bzw. eine Ergänzung des Gutachtens beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass der Grad der Behinderung von 50 % von Hundert jedenfalls länger als fünf Jahre rückwirkend seit Antragstellung vorliegt.

d) Die Ergänzung des Vorbringens und allenfalls die Vorlage ergänzender medizinischer Unterlagen wird ausdrücklich vorbehalten, da diese zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde aktuell nicht zur Verfügung stehen. Darauf hingewiesen wird, dass die Behandlungen meines Sohnes M***** S***** im Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz Abteilung für diagnostische und interventionelle Radiologie ... seit dem Jahr 1999 erfolgte. Es wird also die Beischaffung der Krankenunterlagen meines Sohnes M***** S***** von genannten Krankenhaus beantragt und zwar die Beischaffung der gesamten Krankengeschichte einschließlich aller Befunde insbesondere der entsprechenden Röntgenaufnahmen. Sollte dazu das Einverständnis meines Sohnes M***** S***** notwendig sein, da dieser zwischenzeitig volljährig ist, wird die diesbezügliche Einverständniserklärung über Aufforderung nachgereicht werden.

V. Anträge

Aus all den vorstehend genannten Gründen, stelle ich nachstehend

ANTRÄGE.

Das Verwaltungsgericht möge im Verfahren über diese Beschwerde

a) eine mündliche Verhandlung durchführen

b) ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994 einholen, zum Beweis dafür, dass aufgrund der im Bereich der linken oberen Extremität bestehenden Gefäßfehlbildung jedenfalls seit Dezember 2010 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 von Hundert vorliegt.

c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** Sozialversicherungsnummer 4***** ab Dezember 2010 stattgegeben wird, in eventu

d) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuweisen.

Beschwerdevorentscheidung vom

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt dieser Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Abweisungsbescheid vom ersatzlos auf:

Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihiife nur auf Antrag gewährt. Der angefochtene Bescheid vom spricht über einen Antrag vom ab. Von Herrn S***** wurde am allerdings kein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt, sondern ist im Antrag vom die Kindesmutter, Frau A***** S***** als Antragstellerin angeführt.

Da der angefochtene Bescheid über ein Anbringen abspricht, das überhaupt nicht gestellt wurde, ist dieser rechtswidrig und war aus diesem Grunde aufzuheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Familienbeihilfenverfahren der Antragsteller die Umstände darzulegen hat, die den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihiife begründen, insbesondere durch Vorlage geeigneter Unterlagen über den Krankheitsverlauf.

Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am zugestellt und ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen.

(Verfahrensgegenständlicher) Abweisungsbescheid vom

Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bf vom auf erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 ab. Zur Begründung siehe oben.

(Verfahrensgegenständliche) Beschwerde vom

Mit Eingabe vom , beim Finanzamt eingelangt am , erhob der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde betreffend "S***** M***** Versicherungsnummer: 4*****, Antrag vom erhöhte Familienbeihilfe, Abweisungsbescheid Finanzamt Waldviertel vom zur Versicherungsnummer 3*****":

In außen bezeichneter Rechtssache erhebe ich, der Beschwerdeführer, durch meine gewählten Vertreter, die Rechtsanwälte ... gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , zugestellt am , innerhalb offener Frist

BESCHWERDE gemäß §§ 243 ff BAO.

I. Sachverhalt:

Ich habe mit Antrag vom hinsichtlich meines Sohnes S***** M*****, geb. ...1.1994 SV-Nr.: 4***** einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Im Rahmen der Bearbeitung dieses Antrages beim Finanzamt Waldviertel wurde mir bzw. meiner Gattin A***** S*****, die ebenfalls eine Beschwerde erhoben hat, ein Formblatt zur nochmaligen Unterfertigung im Rahmen einer Mängelhebung übermittelt. Faktum ist, dass der Antrag vom stammt und ganz offensichtlich am beim Finanzamt Waldviertel eingelangt ist. Aufgrund der durchgeführten Mängelbehebung ist davon auszugehen, dass der Antrag als solcher vom zu qualifizieren ist und nicht als solcher vom , obwohl dieser im Rahmen des gegenständlichen Bescheides sonst bezeichnet wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab. In der Begründung führt die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, dass laut Gutachten des Sozialministeriums vom der Grad der Behinderung meines Sohnes rückwirkend ab mit 50 % festgestellt wurde. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres sei aber nicht bescheinigt worden.

II. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Der Abweisungsbescheid vom wurde meinen gewählten Vertretern den Rechtsanwälten ... am zugestellt, daher ist die am erhobene Beschwerde rechtzeitig.

III. Beschwerdeerklärung

Die Beschwerde richtet sich gegen Nichtgewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012.

Der gegenständliche Abweisungsbescheid spricht nur über diesen Zeitraum ab.

IV. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Abgesehen von der formalen Gesichtspunkten (parallele Antragsstellung der Kindesmutter) geht es im Wesentlichen darum, ob mein Sohn M***** S***** fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung zu mehr als 50 % behindert und darüber hinaus auch noch vor Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd erwerbsunfähig war.

Die belangte Behörde stützt sich in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sozialministeriumsservice vom .

Fest steht, dass mein Sohn M***** S*****, geb. ....1.1994, seit Geburt an der linken oberen Extremität an einer sogenannten venösen Malformation (extratrunkulärer, teils oberflächlicher, teils infiltrierender Typ) leidet. Mein Sohn M***** S***** war diesbezüglich bereits im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzige Schwestern in Linz vorstellig. Am wurde die erste Sklerosierungsbehandlung im Bereich des Daumenballens, des II. Fingers sowie im Bereich der Schulter / Regiodeltoidea durchgeführt. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass mein Sohn M***** S***** bereits seit mehr als fünf Jahren ab Zeitpunkt der Antragsstellung aufgrund der genannten Krankheit an einer Behinderung leidet, die zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % geführt hat.

Es ist des weiteren auch davon auszugehen, dass dies zu einer Berufsunfähigkeit ab dem gleichen Zeitraum geführt hat;

Wenn sich die belangte Behörde auf das Gutachten vom stützt, so stellt dieses Gutachten keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde das Gutachten von Herrn Dr. Matthias Richard L***** erstellt. Dr. Matthias Richard L***** ist Arzt für allgemeine Medizin und Urologie. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die bei meinem Sohn nachweislich vorhandene und festgestellte Erkrankung nicht in das Fachgebiet des genannten Sachverständigen Dr. Matthias L***** fällt. Selbst im Sachverständigengutachten wird darauf hingewiesen, dass das Fachgebiet des Sachverständigen allgemein Medizin darstellt. Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein anderer Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin beigezogen werden müssen, sondern eben ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin. Somit liegt aber kein taugliches Gutachten vor. Aus dem Gutachten selbst ergibt sich aber auch keine wie immer geartete Begründung, warum die 50 % Behinderung gerade ab August 2012 vorliegen sollte. Ganz offensichtlich geht der Sachverständige deshalb davon aus, dass im August die erstmalige Behandlung erfolgt sein soll. Aus dem Gutachten geht nicht hervor, aufgrund welcher Unterlagen der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist. Es scheint aber so, dass diesbezüglich auf die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom stützt. Diese wird unter einem vorgelegt.

Abgesehen davon, dass die Behandlung erst ab August 2012 bestand die diesbezüglich Erkrankung, wie der Sachverständige selbst anführt, bereits seit Geburt und hätte somit der Grad der Behinderung von 50 % jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung somit ab Dezember 2010 festgestellt werden müssen.

Letzten Endes entscheidend ist aber die Frage, ob mein Sohn M***** S***** außer Stande ist, sich selbst seinen Unterhalt zu verschaffen. Ungeachtet des Umstandes, dass mein Sohn zu dem Zeitpunkt, wo er noch eine Beschäftigung nachgegangen ist, dass er die diesbezügliche Tätigkeit nur unter größter Anstrengung durchführen konnte. Tatsächlich wäre aber bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass mein Sohn M***** S***** jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung, also ab Dezember 2010 zu mehr als 50 % behindert war und er selbst nicht mehr in der Lage war sich seinen Unterhalt zu verschaffen,

Zusammenfassend ist daher im weiteren Verfahren ein weiteres Gutachten einzuholen zu sein und zwar von einem fachlich kompetenten Sachverständigen.

V. Anträge

Ich, der Beschwerdeführer stelle somit nachstehende

ANTRÄGE.

Das Landesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen.

b) ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der Bereich der linken oberen Extremität bestehende Gefäßfehlbildung, jedenfalls seit Dezember 2010 eine Minderung des Erwerbsfälligkeit von 50 von 100 vorliegt und des weiteren dieser jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist.

c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S*****, Sozialversicherungsnummer ... ab Dezember 2010 stattgegeben wird.

Die angesprochene ärztliche Bestätigung des Krankenhauses Barmherzige Schwestern Linz vom an die Stellungskommission Niederösterreich war beigefügt. Dieses lautet auszugsweise:

Herr M***** S***** hat im Bereich der linken oberen Extremität eine sogenannte venöse Malformation (extratrunkulärer, teils oberflächlicher, teils infiltrierender Typ). Dieses Krankheitsbild ist angeboren, wächst zudem mit dem Körper mit und ist eine Gefäßfehlbildung, die den Patienten sein Leben lang begleiten wird. Erstmals vorstellig war der Patient 1999 mit diesem Krankheitsbild an der Plastisch-Chirurgischen Ambulanz unseres Krankenhauses.

Auf Grund eines gewissen Größenwachstums und einer Beschwerdesymptomatik war der Patient nun im Februar 2012 an unserer Abteilung vorstellig. Die bildgebende Diagnostik hat nun eine ausgedehnte Gefäßfehlbildung im Bereich des Ober- und Unterarmes sowie vor allem auch im Bereich der linken Hand ergeben, wobei vor allem der Bereich des Daumenballens sowie des II. Fingers betroffen ist. An Abklärung wurde Ultraschall sowie eine MR-Untersuchung der gesamten Extremität durchgeführt.

Schlussendlich wurde am die erste Sklerosierungsbehandlung im Bereich des Daumenballens, des II. Fingers sowie im Bereich der Schulter / Regiodeltoidea durchgeführt.

Als begleitende primäre Maßnahme ist essentiell, daß der Patient einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links trägt, dieser ist unmittelbar nach dem Aufstehen und über den gesamten Tag zu tragen, um so zunehmende Schwellungen und evtl. auch auftretende Thrombosen zu vermeiden.

Bzgl. des Behandlungs- und Krankheitsverlaufes ist folgendes festzustellen: Die Behandlung unsererseits ist in mehreren Schritten geplant um die sogenannten symptomatischen Stellen durch Sklerosierung zu behandeln, diese erfolgt jeweils in Abständen zwischen 6 Wochen und drei Monaten. Begleitend ist eine Medikation mit Thrombo ASS oder auch evtl. subkutaner Heparinisierung zur Vermeidung von Thrombosen erforderlich. Bzgl. Belastung sind der linke Arm und Schultergürtel in gewisser Weise zu schonen, bei körperlicher Anstrengung insbesondere im Bereich der Hand ist mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen. Bei Schnittverletzungen im Bereich der betroffenen Areale ist mit einer verstärkten Blutungsneigung, auch bei begleitender Medikation, zu rechnen. Begleitend unterstützt sollten die therapeutischen Maßnahmen unsererseits auch durch Lymphdrainage-Anwendungen werden.

Die Sklerosierungsbehandlung des Patienten ist erst begonnen, ein Ende der Behandlungsserie ist zurzeit nicht absehbar...

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde vom als unbegründet ab:

Mit Antrag vom wurde für das Kind M***** erhöhte Familienbeihilfe fünf Jahre rückwirkend (ab 03/2011) beantragt.

Gemäß § 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der derzeit gültigen Fassung gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ist für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) den Grad der Behinderung festgestellt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die ärztliche Bescheinigung bildet aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Der Einwand in der Beschwerde, das Gutachten vom stelle keine taugliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung dar, geht somit ins Leere.

Anzumerken ist, dass mittlerweile drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice erfolgten:

1) Laut Gutachten vom wurde der Grad der Behinderung ab mit 30% und ab mit 50% festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.

2) Am wurde das Ergebnis einer weiteren Untersuchung durch das Sozialministeriumservice übermittelt. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt laut diesem Gutachten 50% ab . Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

3) Im Zuge des Verfahrens wurde Ihr Sohn M***** zu einer weiteren, dritten Untersuchung eingeladen. Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde der Grad der Behinderung rückwirkend ab mit 30% festgestellt. Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt.

Da all diese Gutachten zu dem Ergebnis führen, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bei M***** vorliegt, war die Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein am den rechtsfreundlichen Vertretern zugestellt.

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom wurde "wegen: Beschwerdevorentscheidung Finanzamt Waldviertel vom " (um welche der Beschwerdevorentscheidungen von diesem Tag, siehe dazu , es sich handelt, ergibt sich aus dem Folgenden) Vorlageantrag gestellt:

In außen bezeichneter Familienbeihilfensache hat das Finanzamt Waldviertel aufgrund der von meinen gewählten Vertretern, die Rechtsanwälte ..., gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel betreffend der erhöhten Beihilfe vom betreffend dem Kind M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 eine Beschwerdevorentscheidung getroffen. Die Beschwerde vom wurde als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung stammt vom und wurde meinen gewählten Vertretern am zugestellt.

Ich, der Beschwerdeführer, stelle somit durch meine gewählten Vertreter den

ANTRAG

auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).

Der Vorlageantrag ist rechtzeitig, da er am gestellt wurde und somit innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an meine gewählten Vertreter die Rechtsanwälte ...

In der Beschwerdevorentscheidung wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitig drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice erfolgten. Dies ist grundsätzlich richtig.

a) Wie bereits in der Beschwerde vorgebracht, stammt das Gutachten vom von Herrn Dr. Matthias Richard L*****, einem Arzt der allgemeinen Medizin und Urologie. Aufgrund der Erkrankung meines Sohnes wäre ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen gewesen, keinesfalls ein allgemeiner Mediziner oder Urologe.

Das Gutachten vom wird unter einem vorgelegt.

Beweis: Gutachten vom Dr. Matthias L*****

Das zitierte Gutachten vom wurde von Frau Dr. Bettina Ernestine H*****, eine Ärztin aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin erstellt. Dies stellt ebenso keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.

Beweis. Gutachten vom Dr. Bettina H*****

Das in der Besch werde Vorentscheidung zitierte Gutachten vom stammt von Dr. Max Sch*****. Dr. Max Sch***** ist ein Arzt für das Fachgebiet Innere Medizin. Auch dieses Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.

Beweis: Gutachten vom Dr. Max Sch*****

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich aufrechterhalten.

Beigefügt waren insgesamt drei Gutachten des Sozialministeriumservice und zwar vom 17. / , vom 19. 5. / und vom 26. /:

Sachverständigengutachten vom 17. /

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
M***** S*****
Männlich
Geburtsdatum
....01.1994
Verfahrensordnungsbegriff
366*****013
Wohnhaft in
******Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
FS ... (S***** M*****)
Rechtsgebiet
Verfahren:
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 11:00 bis 11:30 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
Begleitperson erforderlich:
Name der / des Sachverständigen
Dr.in Bettina Ernestine H*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

M***** ist ein 22-jähriger Klient, der zusammen mit seiner Mutter zur Untersuchung kommt. Bei M***** besteht von Geburt an eine Missbildung der Gefäße an der linken oberen Extremität. In jüngeren Jahren hat sich diese Missbildung der Gefäße nur im Schulterbereich gezeigt, jetzt reicht sie allerdings bis über die Mittelhand reichend zu den Fingergrundgelenken v.a des Daumens, des Zeige und des Mittelfingers.. Beim Herabhängen des Armes kommt es zu massiver Verschlechterung der Symptomatik, aber auch in der Nacht verschlechtert sich die Symptomatik, sodass der Klient Daflon nehmen muss. Seinen Beruf in der Galvanisation bei der Firma St***** hat der Klient aufgeben müssen, da er die Stangen auf Grund der vorliegenden Gefäßsituation nicht mehr halten kann, er sitzt jetzt intermittierend an einem PC-Platz. 2013 wurde von Hrn. Dr. W***** in Vollnarkose eine Verödung dieser Gefäße durchgeführt:

Derzeitige Beschwerden:

Beschwerden von Seiten der Missbildung der Gefäße des linken Armes, der Arm wird schwer, fühlt sich extrem ödematös an.

Der Klient wird durch die Exposition an exponierter Stelle im Alltag stark beeinträchtigt. Er hat von Kleinauf versucht, diesen Makel zu verdecken, gibt die obere Extremität am Rücken, hat in der Schule schon mit langen Ärmeln geturnt.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Kompressionshandschuh an der linken Hand, wird täglich getragen,

Daflon 2x2 Kapseln mit 500mg,

Aspirin 100mg 0-1-0

Sozialanamnese:

Der Klient wurde auf Grund des Gutachtens von Dr. W***** vom Wehrdienst befreit.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

MILITÄRKOMMANDO NÖ:

Untauglich auf Beschluss der Stellungskommission.

DR: P*****, Arzt für Allgemeinmedizin

DG: venöse Malformation li Handrücken, St.p. perkuntaneSklerosierung, Hämangiom li. OE et reg. nuchae.

Die o. a DG. bestehen seit Geburt, Kompressionshandschuh als Dauertherapie.

MKP US im 7.-9. LMO 1994, Dr. P*****, PA

Hämangiom li. Schulter.

DR: W*****- Barmherige Schwestern - LINZ

Venöse Malformation der li. oberen Extremität- angeboren- wächst mit dem Körper mit.Therapie: Sklerosierung.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 175,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Cor/Pulmo/Abdomen/WS/Gang: o.B.

Linke obere Extremität zeigt eine Missbildung der subcutan gelegenen Gefäße mit P.m. im Schulterbereich, aber auch reichend in den Unterarm bis über die Mittelhand in die PCP-Gelenke der Fingern vorwiegend des Zeigefingers.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mobilität ist gegeben,

Psycho(patho)logischer Status:

O.B.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität. Unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

-

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 8/2012

GdB 30 liegt vor seit: 01/1994

Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Diese Situation ist jedoch abhängig von den konsekutiven Beschwerden, die diese Missbildung im Laufe der Zeit machen könnte.

[ ] Dauerzustand

[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in Bettina Ernestine H*****

Gutachten vidiert am von Dr. Gudrun S*****-G*****

Sachverständigengutachten vom 19. 5. /

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
M***** S*****
Männlich
Geburtsdatum
....01.1994
Verfahrensordnungsbegriff
366*****025
Wohnhaft in
******Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
FS ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 09:00 bis 09:30 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
Name: S***** A***** (Mutter)
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. Matthias Richard L*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Allgemeinmedizin

Anamnese:

Letztbegutachtung 01/2016: damaliger Gesamtgrad der Behinderung 50% bei angeborener Missbildung der Gefäße der linken OE.

Seit der Letztbegutachtung haben sich keine Veränderungen ergeben. Nach Angaben der begleitenden Mutter sei das zuletzt durchgeführte Gutachten nicht richtig. Er leide seit seiner Geburt daran. Beschrieben wird jedoch eine Zunahme der Gefäßmissbildung im Bereich der linken Hand. Bei der Geburt habe er auch im Gesicht Tupfen gehabt, die seien jetzt aber dann nicht mehr da. Er habe auch bald eine Untersuchung des Gehirns, ob das in Ordnung sei. Gefäßmissbildungen im Bereich der Schulter, des OA und im Bereich der linken Hand. 2012 sei eine Sklerosierung in Linz durchgeführt worden.

Derzeitige Beschwerden:

Beschrieben wird ein Größenwachstum, er habe Schmerzen im Bereich der Handwurzel und Handflächenseite, beschreibt außerdem ein Jucken im Bereich der linken OA-Außenseite, berichtet, dass er Daflon und andere pflanzliche Präparate einnehme, gegen Schmerzen hin und wieder ein Aspirin, seine Freundin berichtet, dass er das etwa 1 - 2 x / Woche einnehme.

Ansonsten sei er beschwerdefrei.

Ergänzt wird noch, dass er immer einen Kompressionshandschuh auf der linken Hand trage.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Kompressionshandschuh links, ein OA-Kompressionsstrumpf wird nicht besessen oder getragen, Daflon 2 Kapseln tgl., manchmal auch 2 x tgl., pflanzliche Tropfen von der Kinesiologin, Aspirin bei Bedarf (2 x wöchentlich)

Sozialanamnese:

erlernter Beruf: Einzelhandeslkaufmann, zuletzt angelernte Arbeiten als Eloxierer tätig, dzt. arbeitssuchend, Lebensgemeinschaft, keine Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

20151211 chir. Befund - angeborene venöse Malformation an der linken Hand dorsal MCPI-Gelenk, der rechten Seite eine wenig ausgeprägte diesbezgl. Läsion, ein MRT des Schädels zeigt keine imtrakranielle Veränderungen, (Originalbefund)

20120809 ärztliche Bestätigung KH Barmherzige Schwestern Linz Interventionelle Radiologie - venöse Malformation linke OE, angeboren, wächst zudem mit dem Körper mit und es sind Gefäßfehlbildungen, erstmals vorstellig 1999 an der Plastischen Chirurgischen Ambulanz unseres Hauses, im Feb. 2012 hat die bildgebende Diagnostik eine ausgedehnte Gefäßfehlbildung im Bereich des OA und UA sowie vor allem auch im Bereich der linken Hand ergeben, wobei vor allem der Bereich des Daumenballens sowie der Bereich des 2. Fingers betroffen sind, begleitende primäre Maßnahme ist essentiell, dass der Pat. einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links trägt, bezügl. des Behandlungs- und Krankheitsverlaufes Ist Folgendes festzustellen: die Behandlung unsererseits ist in mehreren Schritten geplant,.... Sklerosierung zu behandeln, im Abstand von 6 Wochen und 3 Monaten, begleitende Medikation mit TASS, bezügl. Belastung sind der linke Arm und der Schultergürtel in gewisser Weise zu schonen, bei körperlicher Anstrengung insbesondere im Bereich der Hand ist mit dem Auftreten von Beschwerden zu rechnen, bei Schnittverletzung im Bereich der betroffenen Areale ist mit einer verstärkten Blutungsneigung und begleitender Medikation zu rechnen. Begleitet und unterstützt sollen die therapeutischen Maßnahmen unsererseits auch durch Lympdrainagenanwendungen werden.

20120307 Arztbrief KH Barmherzige Schwestern Linz - Dg. ausgedehnte venöse Maiformationen im Bereich des Handrückens links sowie Regiodeltoidea links, Therapie: Sklerosierung bei ausgedehnter venöser Malformation, (Originalbefund)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 168,00 cm Gewicht: 73,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Kopf, Hals,

unauffällig

Stamm:

der Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Vesikuläratmen über beiden Lungen, Herztöne rein, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, die Bauchdecken weich, nicht druckschmerzhaft, ohne pathologische Resistenzen

Obere Extremitäten:

Rechtsdominanz, Schultern gleich hoch stehend, Schürzen- Nackengriff ausführbar, der Muskelmantel symmetrisch kräftig ausgeprägt, Umfangdifferenz im Bereich des linken Handgelenks zum rechten Handgelenk von 1 cm feststellbar (18/17), Erweiterung im Sinne einer venösen Malformation im Bereich des Musculusdeltoideus sowie an der OA-Innenseite, hier keine Schwellung keine Überwärmung tastbar, die Läsionen im Hautniveau befindlich, die Gelenksbeweglichkeit Im Schultergelenk nicht einschränkend, das linke Ellenbogengelenk frei, sowohl in der Beugung als auch in der Pro- und Supination, im Bereich der linken Hand, vor allem im Bereich der ersten Zwischenfingerfalte, ebenfallseine ausgedehnte venöse Malformation, diese das Hautniveau deutlich überragend, die Läsion übergreifend auch auf das Handgelenk, Handinnenfläche sowie vor allem den 2. Finger betreffend, der Faustschluss ist jedoch komplett möglich, auch der Feingriff ist fest, die rechte OE ist bis auf eine kleine Venenerweiterung, die ungefähr 5 mm im Durchmesser misst, im Bereich des Handgelenks dorsalseitig, unauffällig

Untere Extremitäten:

Die UE zeigen keine Auffälligkeiten, jedoch einen kräftigen muskulären Apparat mit uneingeschränkter Gelenksbeweglichkeit in allen Gelenken.

Wirbelsäule:

Achse im Lot, paravertebrale Muskulatur symmetrisch seitengleich ausgebildet, ohne Hartspann oder Druckdolenz, Kopfrotation nach beiden Seiten 70°, KJA 2/20 cm, Reklination flüssig, Rumpfdrehung und -seitneigung nach beiden Seiten ohne Einschränkung, FBA 0 cm, Schober 10/15, Laseguebds negativ

Neurologie:

MER seitengleich lebhaft auslösbar, keine sensomotorischen Defizite

Gesamtmobilität - Gangbild:

betritt die Ordination frei gehend in Begleitung der Mutter und seiner Freundin, ist untergehakt, geht frei, flott, harmonisch, mit unbehinderter Abrollbewegung, ein selbstständiges An- und Auskleiden ist zügig möglich, die Fein- und Grobmotorik zeigen sich ohne Einschränkungen

Psycho(patho)logischer Status:

allseits orientiert, Gedankengang nachvollziehbar, erreicht das Ziel, die Stimmung ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität unterer Rahmensatz, da es durch die Missbildung zu funktioneller Beeinträchtigung kommt, ist eine Lokalisation an exponierten Stellen vorhanden. Der Allgemeinzustand ist nicht reduziert.
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Einschätzung erfolgt analog dem Vorgutachten. Festzuhalten ist, dass die Funktion in Ellenbogen-, Schulter- und Handgelenken derzeit ohne Einschränkung vorhanden ist. Bezüglich der Einschränkung der Handfunktion links besteht kein einem Handverlust gleichzusetzender Zustand. Festzustellen Ist, dass eine arterielle venöse Malfomation seit der Geburt besteht. Die erstmalige Behandlung erfolgte 08/2012. Aus der Anamnese ist zu erheben, dass die Beschwerden im Verlauf zugenommen haben und auch die Malformation erst im Wachstumsverlauf größer geworden sei. Dies entspricht dem typischen Krankheitsverlauf.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 8/2012

Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Bei Hrn. S***** bestehen derzeit keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen. Die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand sind nicht derart ausgeprägt, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Die Grob- und Feinmotorik zeigen sich nur in geringem Ausmaß eingeschränkt. Regelmäßige körperliche Betätigung ist in der Anamnese möglich. Eine fortlaufende Schmerztherapie wird nicht durchgeführt.

[ ] Dauerzustand

[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

entsprechend dem Vorgutachten

Gutachten erstellt am von Dr. Matthias Richard L*****

Gutachten vidiert am von Dr. Gudrun S*****-G*****

Sachverständigengutachten vom 26. /

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
M***** S*****
Männlich
Geburtsdatum
....01.1994
Verfahrensordnungsbegriff
366*****037
Wohnhaft in
******Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
FS ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 08:30 bis 09:00 Uhr
In der Ordination
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
Name: S***** A*****, S***** J***** (Eltern)
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. Max Sch*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Innere Medizin

Anamnese:

Vorgutachten 04/2016:

angeborene Fehlbildungen der Gefäße der linken oberen Extremität - 50 vH.

Befundbericht Dr. Sv*****, Fachärztin für Chirurgie, 12/2015: angeborene venöse Maiformationen an der linken Hand dorsal MCP I, ebenso eine wenig ausgeprägte Läsion an der rechten Hand. Ein MRT des Schädels zeigte keine intracraniellen Veränderungen, eine Lasertherapie eher als zweitrangig anzusehen, eine diesbezügliche Vorstellung am AKH Wien brachte ein ebensolches Ergebnis,

Kopie des Mutter-Kind-Passes - HNO-Untersuchung im 7.-9. Lebensmonat: Hämangiom Schulter links.

Patientenpass Dr. P*****, Arzt für Allgemeinmedizin, 01/2016: venöse Malformationen Handrücken links, Zustand nach perkutaner Sklerosierung, Hämangiom Oberarm links - die oben angeführten Diagnosen seit der Geburt bestehend, das Tragen eines Kompressionshandschuhs ist als Dauertherapie notwendig.

Arztbrief Krankenhaus Barmherzige Schwestern Linz 2012 - siehe Vorgutachten.

Ärztliche Bestätigung an die Stellungskommission Niederösterreich 08/2012,

Untauglichkeitsbestätigung des Militärkommandos Niederösterreich 08/2012.

Derzeitige Beschwerden:

Erträgt an der linken Hand permanent einen Kompressionshandschuh, die Fingerspitzen sind frei. Wenn er diesen nicht trägt, kommt es zum deutlichen Hervortreten der venösen Fehlbildungen hauptsächlich Im Bereich des linken Handrückens über dem 1. und 2. Mittelhandknochen, bis in den Bereich der Fingergrundgelenke sowie am Zeigefinger ans DIP-Gelenk streckseitig reichend. Auch im Bereich des Thenars beugeseitig eine etwa 5x3 cm haftende, nicht so prominente Fehlbildung. Ebensolche Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig auf Höhe des Übergangs vom Bizeps zum Musculusdeltoideus, am Oberarm lateralseitig Im Bereich des Musculusdeltoideus. Unter Belastung gibt er eine Schwellungsneigung sowie eine livide Verfärbung dieser Regionen an, sowohl grob- als auch feinmotorisch keine wesentliche Einschränkung, er musste jedoch beispielsweise das Fitnesstraining abbrechen, da das Heben der Gewichte zu Schmerzen im Bereich der Handfläche führte. Arbeiten wie beispielsweise das Aufsperren einer Tür mit der linken Hand, das Heben eines Glases oder das Führen der Gabel bereitet ihm keine Beschwerden. Im Rahmen der Untersuchung nimmt er sogleich den Kompressionshandschuh an, ursprünglich die linke Hand nur minimal geschwollen. Innerhalb weniger Minuten kommt es zu einem deutlichen zunehmende Schwellung, diese auch punktuell livid verfärbt.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Thrombo Ass 100 mg 1x1

Kompressionshandschuh links

Sozialanamnese:

Abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, derzeit AMS

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Angeborene venöse Maiformation Oberarm links, Hand links

Allgemeinzustand:

Gut

Ernährungszustand:

Gut

Größe: 169,00 cm Gewicht: 63,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

Caput:

sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits

prompte Pupillenreaktion.

Obere Extremitäten:

im Bereich des Musculusdeitoideus links zeigen sich etwa 15x7 cm haltende, nicht konfluierenden venöse Gefäßerweiterungen, punktuell bläulich verfärbt. Gleichartige Veränderungen im Bereich des Oberarms medialseitig im Bereich des Übergangs Musculusbizeps zum Musculusdeitoideus auf Höhe der vorderen Axillarlinie, etwa 10x4 cm haltend. Die prominentesten Veränderungen im Bereich des linken Handrückens, auf Höhe des Processusstyloideusradii beginnend, über den 1. und 2. Metacarpale bis in den Bereich des MCP I Gelenks reichend, über dem Zeigefinger radialseltig bis auf Höhe des PIP-Gelenkes, eine weitere Maiformation streckseitig auf Höhe des Mittelglieds. Beugeseitig eine zarte livide Verfärbung sowie prominente Venen im Bereich des Thenars.

Eine minimale, punktuelle bläuliche Verfärbung auch über dem rechten Handgelenk streckradialseitig.

Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS In Ordnung,

Untere Extremitäten:

sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz.

Thorax:

symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits VA,

Abdomen:

weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Er kommt in Begleitung der Eltern, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk, das Barfußgangbild unauffällig, die Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung, Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge, Nacken- und Schürzengriff problemlos, selbstständiges An- und Auskleiden im Stehen möglich.

Psycho(patho)logischer Status:

Örtlich, räumlich, zeitlich, zur eigenen Person orientiert, der Ductus kohärent, gut affizierbar.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Angeborene Fehlbildungen der venösen Gefäße der linken oberen Extremität
Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, berücksichtigt die Notwendigkeit des permanenten Tragens eines Kompressionsstrumpfs, gerinnungshemmende Medikation, keine wesentliche Beeinträchtigung sowohl der Fein- als auch der Grobmotorik, keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder bei manuellen Tätigkeiten.
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wird anhand sämtlicher vorgelegte Befunde (venöse Malformation) entsprechend der aktuellen Einschätzungsverordnung neu gewertet, mangels wesentlicher funktioneller Beeinträchtigung (siehe oben) reduziert sich der Gesamtgrad der Behinderung um zwei Stufen. Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um zwei Stufen.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 10/2016

Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Es liegt keine maßgebliche Funktionseinschränkung der betroffenen Extremität vor, sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten.

Auch gab es in der Vergangenheit keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte, die eine Schul- oder Berufsausbildung massiv hätten beeinträchtigen können.

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr. Max Sch*****

Gutachten vidiert am von Dr. Gudrun S*****-G*****

Aktenvermerk vom

Am fand eine Besprechung zwischen der rechtsfreundlichen Vertretung und dem Finanzamt statt. Hierüber wurde ein Aktenvermerk vom angelegt, aus dem sich unter anderem ergibt:

... - J***** S*****:

Kind M***** S*****, Versnr. ...; Kindesvater bezog ab Geburt bis Ausbildungsende (07/2012) FB, Verzichtserklärung der Kindesmutter Beschwerde vom - erhöhte FB 03/2011 - 07/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu) -> Vorlagenantrag wird eingebracht.

Beschwerde vom - FB und erhöhte FB ab 08/2012: seitens des FA wird die Beschwerde abgewiesen (erhöhte FB steht lt. Gutachten nicht zu; Kindesmutter ist vorrangig anspruchsberechtigt, es liegt keine Verzichtserklärung ab 08/2012 vor)

... A***** S*****:

Verfahren "alt":

Beih 3 vom ab 12/2010 - Antragstellerin ist die Kindesmutter unterschrieben vom Kind

Mängelbehebungsauftrag vom - Frist

Mail vom (Mag. ...) - Beih 1 als Ergänzung angefordert

Beih 1 am eingelangt

Abweisungsbescheid vom - FB und erhöhte FB ab 12/2010

Beschwerde vom

Zurücknahmebescheid, da die Mängelbehebung nicht (fristgerecht) erfolgte - damit gilt das Anbringen (Beih 3 + Beih 1 als Ergänzung) als zurückgenommen. Desweitern wird die Abweisung vom aufgehoben, weil diesem Bescheid kein Anbringen zugrunde liegt. Die Beschwerde vom wird seitens des FA als unzulässig zurückgewiesen, weil ihr kein Bescheid mehr zugrunde liegt.

Verfahren ..neu":

RA Dr. ... beruft sich auf § 8 RAO als Bevollmächtigter und gibt bekannt, dass er auch Zustellvollmacht hat. RA Dr. ...hat als Vertreter heute () einen Antrag auf FB und erhöhte FB (Beih 1 und Beih 3) ab 08/2012 eingebracht. Weitere Vorgehensweise des FA: Abweisung des Antrages aufgrund der Gutachten des SMS. Dagegen wird Dr. ... Beschwerde einbringen samt Antrag gem § 262 Abs 2 BAO auf Direktvorlage.

Dr. ...kritisiert das Verfahren gem § 8 Abs 6 FLAG, wonach der Grad der Behinderung/dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen ist. Er möchte selbst den Gutachter bestimmen bzw ein eigenes Gutachten beibringen. Deshalb wird auf eine weitere Untersuchung durch das SMS verzichtet.

Mit der Abweisung des erneuten Anbringens wird bis zur Rechtskraft der Bescheide des Verfahrens "alt" zugewartet. Bescheidadressat der Bescheide im Verfahren "alt" ist die Kindesmutter zF RA Dr. ...

Ans BFG werden vorgelegt:

1) Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhöhte FB 03/2011 - 07/2012 (Antragsteller Kindesvater)

2) Verfahren "neu" - FB und erhöhte FB 08/2012 bis laufend (Antragstellerin Kindesmutter)

Zurücknahme des Vorlageantrags betreffend den Zeitraum ab August 2012 sowie des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011

Aktenkundig ist, dass der Bf durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom , übermittelt mit Telefax vom , dem Finanzamt bekannt gab, er ziehe "den Vorlageantrag betreffend der Beschwerde gegen den Bescheid für den Zeitraum ab August 2012 zurück; die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag betreffend des Bescheides für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 bleibt aufrecht."

Siehe hierzu den .

Durch dieses Schreiben wurde der in der Beschwerde vom gestellte Antrag, "den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom , Versicherungsnummer 3***** dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S*****, Sozialversicherungsnummer ... ab Dezember 2010 stattgegeben wird", der offensichtlich inhaltlich aus der - erledigten - Beschwerde vom übernommen wurde, wieder auf den vom Bescheid vom umfassten Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 eingeschränkt, ein Abspruch über den Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 ist daher nicht erforderlich (§ 270 BAO).

Beschwerdevorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht unter anderem die Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf) J***** S***** vom gegen den Bescheid des Finanzamts Waldviertel vom , womit der Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für den im Jänner 1994 geborenen M***** S***** für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 abgewiesen wurde, zur Entscheidung vor.

Hierbei teilte das Finanzamt mit:

Sachverhalt:

Der Bf. hat mit Antrag vom Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für seinen Sohn M*****, geb. ....01.1994 beantragt. Von Geburt bis zum Abschluss der Berufsausbildung des Kindes 07/2012 hat der Bf. den Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen.

Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom wurde der Grad der Behinderung mit 30 % ab und mit 50 % ab festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres wurde nicht bescheinigt. Laut einem weiteren Gutachten vom beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 50 % ab . Der Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum 03/2011 bis 07/2012 abgewiesen.

Gegen den Abweisungsbescheid vom wurde Beschwerde eingebracht, woraufhin vom Sozialministeriumservice ein weiteres, drittes Gutachten eingeholt wurde. Laut diesem Gutachten vom beträgt der Grad der Behinderung 30 % und liegt seit 10/2016 vor. Eine Selbsterhaltungsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr wurde nicht bescheinigt.

Für den Zeitraum ab 08/2012 ist ein separater Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ergangen.

Beweismittel:

Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom , und - zudem wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Stellungnahme:

Der Bf. vermeint in der Beschwerde, dass der Antrag als solcher vom zu qualifizieren sei und nicht als solcher vom . Dazu ist auszuführen, dass am ein Antrag der Kindesmutter beim Finanzamt eingelangt ist, ein Antrag des Bf. von diesem Tag liegt nicht vor (siehe Dokument "Verfahrensgang" bei den vorgelegten Aktenteilen).

Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellten Sachverständigengutachten vom , und wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen.

Der Bf. vermeint, dass diese Gutachten allesamt keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass für die Gutachtenerstellung ein Facharzt aus dem Fachgebiet für Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die dritte Untersuchung - im Gegensatz zu den ersten beiden Untersuchungen - nicht von einem Allgemeinmediziner, sondern einem Facharzt für Innere Medizin durchgeführt wurde. Bei dieser Untersuchung wurde der Gesamtgrad der Behinderung von bisher 50 % auf 30 % reduziert. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr konnte wiederum nicht festgestellt werden.

Lt. den vorliegenden Gutachten sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 (Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist aufgrund der das Kind dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht erfüllt. Daher wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beschluss vom

Mit erklärte das Bundesfinanzgericht den Vorlageantrag vom betreffend Abweisung des Antrags auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe vom ab August 2012 infolge Zurücknahme gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO i. V. m. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos.

Aufforderung zur Äußerung und zur Urkundenvorlage

Mit E-Mail des Richters vom wurden die Parteien unter anderem zur Äußerung und Urkundenvorlage aufgefordert (die einzelnen Richtsatzpositionen wurden in der E-Mail verkürzt dargestellt):

1...

2. Laut Vorlagebericht vom wurde vom Beschwerdeführer für seinen Sohn Familienbeihilfe (FB) bis 7/2012 bezogen und liegt diesbezüglich eine Verzichtserklärung der Gattin gemäß § 2a FLAG 1967 vor. Daher wäre von dieser Verzichtserklärung nach vorläufiger Ansicht des Gerichts auch der Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages vom umfasst. Sollten die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine abweichende Auffassung vertreten, wird um eine diesbezügliche Äußerung bis Ende Mai 2017 gebeten.

3. Dem Vorlagebericht zufolge befand sich der Sohn des Bf bis 7/2012 in Berufsausbildung und stand daher für den Sohn "einfache" FB zu. Ein Anspruch des Bf auf FB stützt sich für diesen Zeitraum daher nicht auf § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 (voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit), sondern auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (Berufsausbildung). Daher käme es für diesen Zeitraum nicht darauf an, ob der Sohn des Bf voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, sondern genügt für den Erhöhungsbetrag gem § 8 Abs 5 FLAG 1967 ein GdB von wenigstens 50%. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hierzu um eine diesbezügliche Äußerung bis Ende Mai 2017 gebeten.

4. Nach der Aktenlage liegen drei Gutachten des Sozialministeriumservice vor. Die belangte Behörde hat sich, soweit aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, mit keinem dieser Gutachten bisher inhaltlich auseinandergesetzt. Die ersten beiden GA stufen die Behinderung des Sohnes in die Richtsatzposition ein, das dritte in .

Die entsprechenden Positionen der Anlage zur Einschätzungsverordnung lauten:

01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Leichte Formen
10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
Mittelschwere, ausgedehnte Formen
20 - 40 %
20- 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv.
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen
Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingen Beeinträchtigungen
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen
50 - 80 %
Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen

05.08 Venöses und lymphatisches System:
Lymphödem nach Operationen (Z.B. Mammacarcinom; Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Funktionseinschränkung leichten Grades
10- 40 %
10 %:
Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden
20 %:
ausgeprägte Schwellungsneigung
Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
30 %:
Postthrombotisches Syndrom
40 %:
Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze
Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades
50 - 80 %
50 %:
Stauungsekzem, Dauerantikoagulation
Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
60 %: wie bei 50 % plus Ulcera
70 %: wie bei 60 %, aber große Ulcera
80 %: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therape
Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiais

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich bis Ende Mai 2017 zur Einstufung des Leidens des Sohnes unter die jeweilige Richtsatzposition äußern.

5. Nach dem ersten GA beträgt der GdB bis 7/2012 30%, danach 50%. Nach dem zweiten GA 50% seit 8/2012, nach dem dritten GA 30% seit 10/2016. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mögen sich bis Ende Mai 2017 zur Schlüssigkeit der jeweiligen GA vor allem in Bezug auf den angenommenen Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Behinderung, auf die Höhe des GdB und einer allfälligen Veränderung dieser Höhe im Lauf der Zeit sowie hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern.

6. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, bis Ende Juni 2017 eine ärztliche Bestätigung des KH Barmherzige Schwestern Linz beizubringen, aus der sich ersehen lässt, ob und bejahendenfalls in welcher Form sich das Leiden seit der erstmaligen Vorstellung im Jahr 1999 bis August 2012 verschlechtert hat oder ob dieses iWgleich geblieben ist.

7. Sofern der Beschwerdeführer die Vorlage eines Privatgutachtens beabsichtigt, wird ihm hierfür eine Frist bis Ende Juni 2017 eingeräumt.

8. Die belangte Behörde möge bis Ende Mai 2017 dem Gericht einen Versicherungsdatenauszug des Sohnes für die Zeit ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis laufend vorlegen.

Mitteilung vom

Die rechtsfreundliche Vertretung teilte mit E-Mail vom unter anderem mit, dass mit heutigem Tag in der gleichen Angelegenheit für die Kindesmutter eine weitere Beschwerde eingebracht worden sei und zwar für den Zeitraum ab August 2012.

Um die Angelegenheit zu beschleunigen habe ich einen Antrag gestellt, dass gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Beschwerde gleich direkt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werden möge. Eine Kopie der Beschwerde lege ich bereits zur gefälligen Kenntnisnahme bei.

Es stellt sich die Frage, ob diese Verfahren nicht "zu verbinden" wären, da es um die gleiche oder ähnliche Problemstellung geht.

Beschwerde der Mutter

Beigefügt war die Beschwerde der Mutter vom betreffend einen Antrag vom und einen diesbezüglichen Abweisungsbescheid des Finanzamtes Waldviertel vom zur Vers. Nr.: 2*****:

1. Beschwerdegründe

Ich habe am hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, SV-Nr.: 4***** einen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe gestellt und zwar weil mein Sohn seit Geburt erheblich behindert ist. Mit den angefochtenen Bescheid weist das Finanzamt Waldviertel meinen Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab.

In der Begründung verweist die belangte Behörde auf §§ 8 Abs. 5 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und zwar darauf, dass ausgehend von der Gesetzesbestimmung ein Kind als erheblich behindert gilt, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen und psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung mehr als 50 % betragen muss. Soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Grad der Behinderung und die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nach zu weisen sei.

Dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht. Ganz offensichtlich stützt sich die belangte Behörde auf andere auf Gutachten, die bereits in anderen anhängigen Verfahren eingeholt wurden, ohne dies dezidiert auszusprechen bzw. darauf hinzuweisen.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Der Abweisungsbescheid vom wurde meinen gewählten Vertretern, ..., am zugestellt, sodass die am erhobene Beschwerde rechtzeitig ist.

3. Beschwerdeerklärung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe für meinen Sohn M***** S***** für den Zeitraum ab August 2012.

4. Gründe für Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Die belangte Behörde geht ganz offensichtlich davon aus, dass der Grad der Behinderung meines Sohnes weniger als 50 % beträgt bzw. dieser nicht voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen.

Faktum ist, dass in parallelen Verfahren bereits Gutachten durch das Sozialministeriumservice eingeholt wurden.

Tatsächlich wurden bereits drei Begutachtungen durch das Sozialministeriumservice durchgeführt. Allen Gutachten ist gemeinsam, dass kein Sachverständiger aus dem Fachgebiet stammt, dem die Erkrankung meines Sohnes zuzuordnen ist.

a) Gutachten vom von Dr. Matthias Richard L*****: Bei Dr. Matthias Richard L***** handelt es sich um einen Arzt der Allgemeinmedizin. Aufgrund der Erkrankung meines Sohnes wäre ein Gutachten eines Facharztes aus dem Fachgebiet der Neurologie beizuziehen gewesen, keinesfalls ein Allgemeinmediziner oder Urologe.

Beweis: Gutachten vom Dr. L*****

b) Gutachten Dr. Bettina Ernestine H***** vom Bei Frau Dr. Bettina Ernestine H***** handelt es sich um eine Ärztin aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin. Dies stellt ebenfalls keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.

Beweis: Gutachten vom Dr. H*****

c) Gutachten Dr. Max Sch***** vom Dr. Max Sch***** ist Arzt für das Fachgebiet Innere Medizin. Auch dieses Gutachten stellt keine taugliche Entscheidungsgrundlage dar.

Beweis: Gutachten vom Dr. Sch*****

Aufgrund der Spezialität der Erkrankung meines Sohnes hätte jedenfalls ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie beigezogen werden müssen.

Den drei zitierten Gutachten ist weiters gemeinsam, dass sie keine wie immer geartete Begründungen enthalten bezüglich des Grundes der Behinderung als auch warum die Funktionseinschränkung nicht dazu führt, dass mein Sohn dauernd erwerbsunfähig ist.

II.

Ich, die Beschwerdeführerin, stelle somit

ANTRÄGE:

1. Das Finanzamt Waldviertel möge die gegenständliche Beschwerde gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO direkt dem Bundesfinanzgericht vorlegen.

2. Das Bundesfinanzgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen

b) ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ....1.1994, einzuholen und zwar zum Beweis dafür, dass aufgrund der im Bereich der linkeren oberen Extremität bestehenden Gefäßfehlbildungen jedenfalls seit August 2012 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vorliegt und des Weiteren er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist.

c) den angefochtenen Bescheid des Finanzamtes Waldviertel vom dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienhilfe hinsichtlich meines Sohnes M***** S*****, geb. ...1.1994, ab August 2012 stattgegeben wird.

Äußerung des Finanzamts vom

Mit E-Mail vom legte das Finanzamt einen Versicherungsdatenauszug betreffend den Sohn vor und führte unter anderem aus:

Zutreffend ist, dass für die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % ausreichend ist und es somit für den beantragten Zeitraum 03/2011 bis 07/2012 nicht von Relevanz ist, ob beim Sohn des Bf. eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Der Sohn des Bf. wurde bisher insgesamt dreimal durch einen Sachverständigen untersucht. Im Gutachten vom stellte die untersuchende Allgemeinmedizinerin Dr. Bettina Ernestine H***** die Diagnose "Angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität" und ordnete diese unter die Richtsatzposition der Anlage zur Einschätzungsverordnung als Erkrankung der Haut ein. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % ab 08/2012 festgelegt. Bei der am vom Allgemeinmediziner Dr. Matthias Richard L***** durchgeführten zweiten Untersuchung wurde die Behinderung des Sohnes des Bf. abermals unter Richtsatzposition als Erkrankung der Haut eingeordnet und ein Behinderungsgrad von 50 % ab 08/2012 festgestellt. Abweichend zu den ersten beiden Gutachten stellte der mit der dritten Untersuchung betraute Sachverständige Dr. Max Sch*****, Facharzt für Innere Medizin, in seinem Gutachten vom unter Zugrundelegung sämtlicher vom Bf. vorgelegten Befunde und dem Vorgutachten die Diagnose "Angeborene Fehlbildung der venösen Gefäße der linken oberen Extremität" und reihte diese Erkrankung unter die Richtsatzposition (Funktionseinschränkung des venösen und lymphatischen Systems) mit einem Behinderungsgrad von 30 % ein. Eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde in keinem der drei Gutachten bescheinigt.

Der Bf. sieht das Gutachten vom deshalb nicht als taugliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung an, da seiner Meinung nach anstelle eines Allgemeinmediziners ein Facharzt aus dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin beizuziehen gewesen wäre (siehe Beschwerde vom ). Dieses Argument wird auch im Vorlageantrag vom nochmals vorgebracht. Warum das dritte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin nun keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden würde, blieb der Bf. in seiner Argumentation allerdings bislang schuldig.

Nach Ansicht des Finanzamtes ist dem Letztgutachten vom der höchste Grad an Schlüssigkeit zuzubilligen, da dieses zum Einen nicht von einem Allgemeinmediziner erstellt wurde, sondern - so wie vom Bf. beantragt - von einem Facharzt für Innere Medizin und zum Anderen bei diesem Gutachten alle bisher vom Bf. vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Das Gutachten vom erscheint vollständig und nachvollziehbar und weist in sich keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung basiert auf der im Rahmen der vom Sachverständigen persönlich durchgeführten Untersuchung am und auf den vom Bf. vorgelegten Befunden und Arztbriefen.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Frage, ob die Erkrankung des Sohnes des Bf. unter Richtsatzposition oder einzureihen ist, schon deshalb in den Hintergrund tritt, da in den ersten beiden Gutachten zwar der für das Vorliegen einer erheblichen Behinderung geforderte Grad von 50 % bescheinigt wird, jedoch wird dieser sowohl im Erstgutachten vom als auch im zweiten Gutachten vom erst ab 08/2012, somit nach Abschluss der Berufsausbildung bescheinigt.

Für die Behörde ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit jedenfalls nicht vorliegt. Zum Einen wurde in keinem der drei Gutachten eine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen bescheinigt und zum Anderen stand der Sohn der Bf. auch nach der Ausbildung in Beschäftigung und erzielte dadurch sogar ein beihilfenschädliches Einkommen. Seit ist das Kind bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und betreibt ein Handelsgewerbe (.... [X*****] e.U. - https://[XX*****].de). Den von Ihnen gewünschten Versicherungsdatenauszug für den Sohn des Bf. finden Sie im Anhang.

Mittlerweile ist auch die Beschwerde der Kindesmutter A***** S***** (mit Antrag auf Direktvorlage gem. § 262 Abs 2 BAO) beim Finanzamt eingelangt. Die Bf. beantragt darin, die Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens. Nach telefonischer Rücksprache mit dem rechtlichen Vertreter der Bf. (Dr. ...) am heutigen Tag wurde ein neuerliches Sachverständigengutachten (aus dem Fachgebiet Neurologie) beim Sozialministeriumservice angefordert.

Versicherungsdatenauszug

Aus dem beigefügten Versicherungsdatenauszug ergibt sich, dass M***** S***** folgenden versicherten Beschäftigungen nachgegangen ist:

- : Angestelltenlehrling

- : Angestellter

- : Arbeiter

- : geringfügig beschäftigter Angestellter

- : Angestellter

Seit gewerblich selbständig Erwerbstätiger

E-Mail vom

Mit E-Mail vom informierte das Gericht die rechtsfreundliche Vertretung über die Äußerung des Finanzamts vom und dessen Urkundenvorlage und trug den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, das neuerliche Gutachten vollständig (und nicht bloß "Meta-Daten") dem Gericht innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis von der Gutachtenserstellung vorzulegen und sich zugleich hierzu zu äußern.

Vorlage der Beschwerde der Mutter

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde der Mutter A***** Ma***** S***** vom gegen den Abweisungsbescheid vom für den Zeitraum ab August 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wo diese zur Zahl RV/7102460/2017 erfasst und ebenfalls der Gerichtsabteilung 1086 zugeteilt wurde.

Bericht des Finanzamts vom

Am legte das Finanzamt zur Zahl RV/7102460/2017 dem Bundesfinanzgericht das letzte Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie den Einkommensteuerbescheid 2016 für M***** S***** vor und führte aus:

Nachgereicht wird das Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom . Dieses Gutachten wurde - wie von der Bf. beantragt - von einer Fachärztin für Neurologie erstellt. In diesem Gutachten wurde ein Grad der Behinderung von 30% seit 01/1994, 50% seit 08/2012 und 30% seit 10/2016 festgestellt.

Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit wurde - wie auch schon in den Vorgutachten - nicht bescheinigt. Dieses Gutachten erweist sich als vollständig und schlüssig. Da die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht vorliegen, wird der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, in vollem Umfang aufrecht erhalten.

Weiters wird der Einkommensteuerbescheid 2016 vom Sohn der Bf. vorgelegt - wiederum wird die Einkommensgrenze von € 10.000,-- überschritten.

Einkommensteuerbescheid 2016

Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 erzielte M***** S***** im Jahr 2016 ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) von 12.067,28 €.

Sachverständigengutachten vom 9. /

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
M***** S*****
Männlich
Geburtsdatum
....01.1994
Verfahrensordnungsbegriff
366*****049
Wohnhaft in
******Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
FS ...
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
In der Zeit
Untersuchung:

Von 08:10 bis 09:45 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: JA
Begleitperson erforderlich:
Name: Fr. An***** Ag***** LG [=Lebensgefährtin]
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr.in Christa K*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Neurologie

Anamnese:

VGA :

angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%,
GdB 30% ab 1/1994,
GdB 50% ab 8/2012,
keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit

VGA :
angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 50%,
keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit

VGA :
angeborene Missbildung der Gefäße der linken oberen Extremität GdB 30%, GdB ab
10/2016
keine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit

Dagegen Beschwerde- rechtsfreundlich vertreten: Rechtsanwälte ...

Um Feststellung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21.LJ.vorliegt wird ersucht.

Seit Geburt Missbildung der Gefäße der linken OE. Auffallend im Deltoideusbereich und im
Achselbereich bis innenseitigen Oberarm und daumenseitiger Handrücken.

Es habe im Verlauf zugenommen.

2012 Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig.
Kompressionshandschuh bis zu den Fingern im Endglied und Handgelenk wird seit ca. 6 Jahren getragen.

weiteres: keine Vorerkrankungen

Derzeitige Beschwerden:

Das Schlimmste sei die Psyche , er verstecke die Hand seit er Kind sei.

Bis zum 1. Lehrjahr sei die Veränderung fast unsichtbar gewesen, bei kurzen Leiberln, die
Hand habe er öfters in die Hose gesteckt. Dann sei es größer geworden. Es komme schon
dazu, dass die Handfläche im Daumenbereich dazugekommen ist. Er könne keine
Liegestütze mehr machen. Es brenne. In der Früh müsse er es kalt abwaschen, nehme
Daflon weil es angeschwollen ist. Er müsse jeden Tag den Handschuh tragen es sei eine
Belastung. Er könne nicht mehr Fitness-Kraftsport machen, was er sehr regelmäßig
gemacht habe, weil die Handfläche geschwollen sei und ein Schmerz da sei. Er gehe nur mehr laufen.

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Daflon 2x1, Venobensalbe, Thrombo ASS 100 b. Bed.: ca. jeden 3. Tag

Kompressionshandschuh links

Chirurgische Kontrolle fallweise

keine nervenfachärztliche Behandlung

Sozialanamnese:

VS, HS, Poly, Einzelhandelskaufmann mit LAP 2012.

3 Jahre Schichtbetrieb Hilfsarbeiter- Beschichtung von Metall, dann Schichtleiter in diesem Betrieb.

Dann Wechsel in den erlernten Beruf - 1a im Einzelhandel gearbeitet.

Seit Anfang 2017 selbstständig im Einzelhandel Textil- online Shop- arbeite viel. Er habe
Firmen, die Freizeitkleidung herstellen, er veredle sie, mache Etiketten, präsentiere sie. Er sei damit zufrieden und könne davon leben.

Ledig, LG, keine Kinder.

Bundesheer: untauglich

Führerschein: vorhanden, fährt selbst

Hobby: fotografieren, laufen

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

zur Untersuchung mitgebrachte Befunde:

MRT OE links : ausgedehnte venöse Malformation der li OE mit teils subcutaner Manifestation, teils inter- und intramusculär. Der Sehenenapparat ist unauffällig, die dargestellten Skelettanteile sind unauffällig

Befund Plast. Chirurgin Prof. Pi***** : Dg: venöse Malformation der linken oberen
Extremität..chirurgische Therapie nicht möglich...

Allgemeinzustand:

23 jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 168,00 cm Gewicht: 62,00 kg Blutdruck:

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Stuhl: unauffällig
Miktion: unauffällig
Händigkeit: rechts
Neurologisch:
Hirnnerven:
Geruch: anamnestisch unauffällig
Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung
Visuszgut
Pupillen mittelweit, rund isocor
Optomotorik frei,
keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner
Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit
Sensibilität: unauffällig
Hörvermögen anamnestisch unauffällig,
Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich
Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch
Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig
OE:
Rechtshänder
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: siehe Gesamtmobilität, muskulöser Habitus seitengleich gut ausgebildet
Tonus: unauffällig
Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten
Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar
Pinzettengriff: bds. möglich
Feinmotorik: ungestört
MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen: negativ
Eudiadochokinese
AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation
FNV: zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
UE:
Kraft: seitengleich unauffällig
Trophik: unauffällig
Tonus: unauffällig
Motilität: nicht eingeschränkt
PSR: seitengleich mittellebhaft
ASR: seitengleich mittellebhaft
Pyramidenbahnzeichen : negativ
Laseque: negativ
Beinvorhalteversuch: kein Absinken
Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds.
Sensibilität: seitengleich unauffällig
Stand und Gang: unauffällig
Sprache und Sprechen: unauffällig

Gesamtmobilität - Gangbild:

Aw kommt alleine gehend in Begleitung der LG zur Untersuchung. Trägt Kompressionshandschuh links, Handling mit Befunden bds. gut möglich.

Tätowierung rechte OE

Links: Sichtbare Venenzeichnung und Venenkonvolut im Bereich des linken Deltoideus ca. handgroß und innenseitig im Achselbereich und medialen Biceps ca. Handflächengröße. Weiters streckseitig daumenseitig , hier auch deutliche Schwellung bis in die radialen Finger reichend. Gering ausgeprägt auch an der daumenseitigen Handfläche im Thenar/Handgelenksbereich ohne wesentliche Schwellung. Das Muskelrelief ist allseits sehr gut ausgebildet.

Psycho(patho)logischer Status:

bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
angeborene venöse Fehlbildung der linken oberen Extremität
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, obwohl keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion vorlegen und auch keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen und keine Gefühlsstörung vorliegend, aber eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Die erforderliche Verwendung eines Kompressionsstrumpfes ist berücksichtigt.
30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Keine Änderung zum VGA 10/ 2016

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 10/2016
GdB 50 liegt vor seit: 08/2012
GdB 30 liegt vor seit: 01/1994

Herr M***** S***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

Trotz der nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen ergibt sich
daraus keine Selbsterhaltungsunfähigkeit. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ist nicht vor dem 21. LJ eingetreten.

[X] Dauerzustand

[ ] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

-

Gutachten erstellt am von Dr.in Christa K*****

Gutachten vidiert am von Dr. Regina Hü*****

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom , mit E-Mail vom dem Bundesfinanzgericht übermittelt, legte der rechtsfreundliche Vertreter das Gutachten vom 9. / ebenfalls dem Bundesfinanzgericht vor, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern.

Sonstiges

Im Übrigen wird auf das dem Bf und seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannte Verfahren betreffend A***** Ma***** S*****, RV/7102460/2017 verwiesen (siehe die Entscheidung ).

Mündliche Verhandlung

Am fand im Einvernehmen mit den Parteien für die Verfahren J***** S*****, RV/7102062/2017, und A***** Ma***** S*****, RV/7102460/2017 am BFG in Wien eine gemeinsame mündliche Verhandlung statt.

Hierbei legte der rechtsfreundliche Vertreter dar, dass ein Privatgutachten nicht vorgelegt worden sei, da die Rechtsschutzversicherung die Kosten hierfür nicht übernommen hätte.

Die Gutachten des Sozialministeriumservice seien nicht schlüssig, da der festgestellte Grad der Behinderung zunächst 30%, dann 50% und dann wieder 30% beträgt, ohne dass eine Besserung des Leidens des Sohnes eingetreten sei. Es werde in den Gutachten nicht gesagt, warum vor August 2012 der Grad der Behinderung weniger als 50% betragen soll.

Aus den Gutachten ergebe sich nicht, welche Unterlagen den Sachverständigen vorgelegen seien, insbesondere ob auch die Unterlagen vom Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern mitberücksichtigt worden seien.

Es sei auch nicht ersichtlich, welche Qualifikation die Sachverständigen des Sozialministeriumsservice hätten. Die herangezogenen Gutachter seien nicht in die bei Gericht geführten Sachverständigenlisten eingetragen. Es handle sich auch nicht um Amtssachverständige. Der rechtsfreundliche Vertreter habe bei Recherchen keinen Hinweis auf die Sachverständigeneigenschaft der Gutachter gefunden.

Seitens der belangten Behörde wurde entgegen gehalten, dass diese keinen Einfluss auf die Person des Gutachters habe. Die Letztgutachterin stamme aus dem Fachgebiet Neurologie, wie dies beantragt worden sei.

Was den Wechsel von 30 % zu 50 % zu 30% anlange, fehle es dem FA an medizinischem Sachverstand, aber das Finanzamt gehe davon aus, dass das letzte Gutachten fachlich korrekt sei.

Bereits im ersten Gutachten sei u.a. der Befund der Barmherzigen Schwestern in Linz (Dr. W*****) berücksichtigt worden.

Das Finanzamt gehe davon aus, dass das Sozialministerium-Service nur geeignete Ärzte zur Begutachtung heranzieht. Dabei sei es ohne Bedeutung, ob diese Ärzte auch zusätzlich Gerichtsgutachter sind.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, den am in Bezug auf den Vater gestellten (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständlichen) Antrag auf den Grundbetrag für Familienbeihilfe, der bereits ausgezahlt worden ist, zurück zu ziehen. Gleichfalls werde der (nicht im Beschwerdeverfahren gegenständliche) der Antrag vom auf den Erhöhungsbetrag für den Zeitraum Jänner 1994 bis Februar 2011 zurückgezogen, da bereits Verfristung eingetreten sei.

Seitens der Parteien wurden wesentliche Interessen i. S. d. § 23 BFGG, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Die belangte Behörde beantragte, das Bundesfinanzgericht möge über die Beschwerden abweisend entscheiden.

Seitens der beschwerdeführenden Parteien wurde abschließend die Stattgabe ihrer Beschwerden beantragt.

Die Verhandlung schloss mit der Verkündung der Erkenntnisse.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im Jänner 1994 geborene M***** S***** erlernte nach Absolvierung der Pflichtschule ab Juli 2009 den Beruf eines Einzelhandelskaufmanns und legte im Juli 2012 die Lehrabschlussprüfung ab.

Er arbeitete zunächst rund ein halbes Jahr im früheren Lehrbetrieb im erlernten Beruf, danach von März 2013 bis März 2016 als angelernter Eloxierer, später als Schichtleiter, musste diesen Beruf in der Galvanisation aber aus gesundheitlichen Gründen aufgeben.

Von Mai 2016 bis September 2016 war er im Einzelhandel geringfügig beschäftigt, von Oktober 2016 bis Jänner 2017 vollzeitbeschäftigt.

Seit Jänner 2017 betreibt M***** S***** selbständig einen Einzelhandel, wobei über ein Internetportal Textilien verkauft werden.

M***** S***** verfügt über einen Führerschein und fährt selbst Auto, M***** S***** lebt mit einer Lebensgefährtin zusammen.

M***** S***** leidet an einer angeborenen venösen Fehlbildung der linken oberen Extremität. Es besteht eine Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch sichtbare venöse Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links.

Seit etwa sechs Jahren trägt M***** S***** einen kompletten Kompressionsstrumpf der Extremität links unmittelbar nach dem Aufstehen und über den gesamten Tag, um so zunehmende Schwellungen und evtl. auch auftretende Thrombosen zu vermeiden.

Das Leiden verursacht keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen.

M***** S***** war im Jahr 1999 erstmalig im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern in Linz vorstellig. Im Jahr 2012 erfolgte eine Verödung perkutan im Deltoideusbereich und Handrücken daumenseitig.

Das 18. Lebensjahr wurde im Jänner 2012, das 21. Lebensjahr wurde im Jänner 2015 vollendet.

Laut Gutachten des Sozialministeriumservice vom 9. / ist M***** S***** zufolge einer angeborenen venösen Fehlbildung (Richtsatzposition , 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz) mit einem Grad von 30% behindert und zwar seit Geburt. M***** S***** ist dem Gutachten zufolge voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Für M***** S***** wurde von J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen.

Dr. Bettina Ernestine H*****-G*****, Dr. Matthias Richard L*****, Dr. Max Sch*****, Dr. Christa K***** sowie Dr. Gudrun S*****-G***** und Dr. Regina Hü***** sind in die von der österreichischen Ärztekammer geführten Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) als Ärzte (jeweils Ärztekammer für Niederösterreich, Dr. Regina Hü***** Ärztekammer für Wien) eingetragen. Sie sind nicht in der vom Bundesminister für Justiz geführten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten, sie sind jedoch in der vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führenden Liste der bestellten Sachverständigen enthalten.

Es ist nicht feststellbar,

a) dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist,

b) dass M***** S***** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig.

Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass der Sohn des Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gleichfalls kann mangels diesbezüglicher Bescheinigung des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen nicht festgestellt werden, dass M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist.

Die Feststellung eines Grades der Behinderung von 30% stützt sich auf die Bescheinigungen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vom 26. / sowie vom 9. / .

Zu den Bescheinigungen vom 17. / und vom 19. 5. / ist auszuführen, dass diese eine Einstufung unter die Richtsatzposition vorgenommen haben, während die beiden letzten Gutachter (26. / ; 9. / ) die Richtsatzposition als gegeben angenommen haben (siehe dazu unten). Auch diese Gutachten gehen von einem GdB von 30% ab Geburt aus und halten einen GdB von 50% erst ab August 2012 (ab der erstmaligen Behandlung) für zutreffend.

Die Eintragungen in die Ärzteliste sind im Internet (http://www.aerztekammer.at/arztsuche; https://sso.arztnoe.at/arztsuche/search.jsf; http://www.praxisplan.at/) allgemein ersichtlich, ebenso die Eintragungen in die Liste der Gerichtssachverständigen (http://sdgliste.justiz.gv.at/). Die vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu führende Liste der bestellten Sachverständigen liegt in den Landesstellen dieses Bundesamtes auf, sie steht ferner dem Bundesfinanzgericht zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 26. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 26. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a) deren Nachkommen,

b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c) deren Stiefkinder,

d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Mit dem Freiwilligengesetz u.a. BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 2 Abs. 1 FLAG 1967 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. l angefügt (ab , § 55 Abs. 19 lit. a FLAG 1967, zum Außerkrafttreten von § 2 Abs. 1 lit. k FLAG 1967 mit siehe § 55 Abs. 19 lit. b FLAG 1967):

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 wurde in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt (anzuwenden erstmals in Bezug auf das Studienjahr 2013/2014, § 55 Abs. 27 lit. a FLAG 1967):

Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.

Außerdem wurde § 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd FLAG 1967 neu gefasst (ab , § 55 Abs. 27 lit. b FLAG 1967):

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom S. 50.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015 wurde am Ende von § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt (ab , § 55 Abs. 31 FLAG 1967):

Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz geändert werden BGBl. I Nr. 156/2017 wurde ab (§ 55 Abs. 36 FLAG 1967) am Ende von § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Wortlaut eingefügt:

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

Außerdem wurde § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 neu gefasst (ab , § 55 Abs. 36 FLAG 1967):

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab , geändert:

(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d FLAG 1967):

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. ab

a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

2. ab

a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

2. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

2. ab um 152,9 €;

3. ab um 155,9 €.

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Zu den Richtsatzposition und (i. d. F. V BGBl. II Nr. 215/2012, anzuwenden ab ):

01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen.


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Leichte Formen
10 %
Weitgehend begrenzt, bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend, therapeutisch gut beherrschbar
Mittelschwere, ausgedehnte Formen
20 - 40 %
20- 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung.
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingen Beeinträchtigungen.
40 %
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen
Schwere, andauernd ausgedehnte Formen
50 - 80 %
Mit starken funktionellen Beeinträchtigungen; Therapiebedarf, Lokalisation an exponierten Stellen, Entstellung
Grad der Behinderung je nach Ausmaß und Schwere der Veränderungen

05.08 Venöses und lymphatisches System:
Lymphödem nach Operationen (Z.B. Mammacarcinom; Entfernung inguinaler Lymphknoten etwa wegen fortgeschrittenen Melanoms) ist im Rahmen der Grundkrankheit einzuschätzen und wirkt als erhöhender Faktor innerhalb des Rahmensatzes.
Besenreiser begründen keinen GdB


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Funktionseinschränkung leichten Grades
10- 40 %
10 %:
Sichtbare Varizen ohne sonstige Schäden
20 %:
ausgeprägte Schwellungsneigung
Lymphödem ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
30 %:
Postthrombotisches Syndrom
40 %:
Narbig abgeheilte Ulcera, Stauungsekze
Lymphödem mit geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
Funktionseinschränkung mittleren bis schweren Grades
50 - 80 %
50 %:
Stauungsekzem, Dauerantikoagulation
Lymphödem mit deutlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit
60 %: wie bei 50 % plus Ulcera
70 %: wie bei 60 %, aber große Ulcera
80 %: Wundkomplikationen mit jahrelangem Verlauf trotz adäquater Therape
Lymphödem stärkster Ausprägung, Elephantiais

Bis zur V BGBl. II Nr. 215/2012, anzuwenden ab , lautete die Richtsatzposition der Anlage:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mittelschwere, ausgedehnte Formen
20 - 40 %
20- 30 %
Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv.
Atoptisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen
Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung
Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen
40%
Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall

§§ 2, 2a BAO lauten:

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten

1. Beihilfen aller Art und

2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;

b) des Tabak-, Salz- und Alkoholmonopols, soweit die Abgabenbehörden des Bundes nach den diese Monopole regelnden Vorschriften behördliche Aufgaben zu besorgen haben;

c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben.

HYPERLINK "https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1070300&hz_id=1070300" \h § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG ) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 166 BAO lautet:

§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO lautet:

§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 177 BAO lautet:

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

§ 2 Abs. 3 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.

§ 3 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

§ 4 Abs. 1 ÄrzteG 1988 BGBl. I Nr. 169/1998 i. d. g. F. lautet:

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

Gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG 1988 hat die Österreichische Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) zu führen.

§ 2 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen errichtet wird (Sozialministeriumservicegesetz - SMSG) BGBl. I Nr. 150/2002 i. d. g. F. lautet:

§ 2. (1) Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen (BGBl. Nr. 314/1994) wahrgenommen werden.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt in alle Rechte und Pflichten der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum jeweiligen Wirksamkeitszeitpunkt ein; insbesondere sind offene Verfahren fortzuführen.

HYPERLINK "https://findok.bmf.gv.at/findok/javalink?art=BG&id=1010800&hz_id=1010800" \h (3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG ), BGBl. I Nr. 82/2005, durchzuführen.

(4) Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat sich das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 und 5 der Landesstellen zu bedienen.

§ 2a Abs. 1 und 2 SMSG i. d. g. F. lautet:

§ 2a. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine Kontaktdatenbank zu führen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist ermächtigt, die in der Kontaktdatenbank gespeicherten, personenbezogenen Daten zur Erfüllung dieser Aufgabe zu verwenden.

(2) In der Kontaktdatenbank werden die in Abs. 3 genannten Daten folgender natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Unternehmen verarbeitet:

1. Dienstgeber/Dienstgeberinnen,

2. Betreuungskräfte gemäß § 21b des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993,

3. nicht amtliche Sachverständige gemäß § 52 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,

4. Menschen mit Behinderung bei Feststellung der Behinderung gemäß § 8 Abs. 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376,

5. Unternehmen, deren Rechnungen vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu Gunsten von Kunden des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bezahlt werden oder wurden oder die eine Ausgleichstaxe im Sinne des § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 bezahlen,

6. Antragsteller/Antragstellerinnen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,

7. Rechtsträger, die Leistungen im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erbringen.

§ 52 AVG lautet:

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

§ 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 BGBl. Nr. 152/1957 i. d. g. F. lautet:

§ 90. (1) Soweit die Berechtigung von Versorgungsansprüchen von der Beantwortung von Vorfragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ärztliche Sachverständige zu befragen. Die Sachverständigen werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung auf Vorschlag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf unbestimmte Zeit bestellt. Ein auf den jeweiligen Stand richtig gestelltes Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Ein Sachverständiger ist von seiner Funktion zu entheben, wenn er seine Enthebung selbst beantragt oder wenn seine weitere Verwendung nicht mehr geboten erscheint.

(3) Ist eine zur Abgabe eines Sachverständigengutachtens erforderliche Untersuchung eines Versorgungswerbers durch einen bestellten Sachverständigen nicht oder nur mit Erschwernissen möglich, so kann die Untersuchung auch einem anderen Arzte, bei Unterbringung des Versorgungswerbers in einer Kranken- oder Heilanstalt dem Anstaltsarzt übertragen werden. Die Abteilungsleiter der öffentlichen Krankenanstalten und die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet, einem Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen um Durchführung einer Untersuchung eines Versorgungswerbers zu entsprechen. Die Inanspruchnahme eines Amtsarztes einer Bezirksverwaltungsbehörde ist gleichzeitig dem Leiter dieser Behörde anzuzeigen.

Verfahrensgegenstand

Im Beschwerdeverfahren J***** S***** (RV/7102062/2017) ist verfahrensgegenständlich der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum März 2011 bis Juli 2012, im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) ist verfahrensgegenständlich Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für den Zeitraum August 2012 bis April 2017.

Für M***** S***** wurde von J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen.

Erhöhungsbetrag setzt Anspruch auf den Grundbetrag voraus

Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung besteht nur, wenn auch Anspruch auf den Grundbetrag besteht ().

Wird die gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe infolge erheblicher Behinderung beantragt, handelt es sich um ein einziges Anbringen (§ 85 BAO), auch wenn für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ein eigenes weiteres Formular (Beih 3) zusätzlich zum Formular Beih 1 und für die Feststellung der erheblichen Behinderung ein eigenes weiteres Verfahren im Rahmen des Familienbeihilfenverfahrens vorgesehen ist. Im Fall einer bescheidmäßigen Erledigung (§ 13 FLAG 1967) ist daher über das gesamte Anbringen zu entscheiden, also im Fall einer entsprechenden Antragstellung sowohl über den Grundbetrag nach § 8 Abs. 2 FLAG 1967 auch über allfällige Erhöhungsbeträge nach § 8 Abs. 3 FLAG 1967 bzw. nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 ().

Es ist aber auch zulässig, zunächst die Familienbeihilfe (Grundbetrag) zu beantragen (Beih 1) und erst später, etwa weil Beweismittel hierfür noch nicht vorliegen oder erst nachträglich das Vorliegen einer erheblichen Behinderung erkannt wurde, den Erhöhungsbetrag (Beih 3) zu beantragen.

§ 13 FLAG 1967 Satz 2 ist in Verbindung mit §§ 11, 12 FLAG 1967 grundsätzlich so zu verstehen, dass der Bescheidspruch im Familienbeihilfeverfahren bei erstmaliger Erlassung eines Bescheides nur auf (gänzliche oder teilweise) Abweisung eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum lauten kann, während die (gänzliche oder teilweise) Stattgabe eines Beihilfenantrags bezogen auf einen bestimmten Zeitraum grundsätzlich im Wege der Auszahlung nach § 11 FLAG 1967, verbunden mit einer Mitteilung nach § 12 FLAG 1967, zu erfolgen hat. Ist für einen Kalendermonat ein Antrag nicht zur Gänze abzuweisen oder einem Antrag nicht zur Gänze Folge zu geben, sondern einem Antrag nur teilweise Folge zu geben, ist insoweit, als dem Antrag nicht Folge gegeben wird, ein Abweisungsbescheid zu erlassen, ansonsten mit Auszahlung vorzugehen ().

Wie ausgeführt, wurde für M***** S***** von dessen Vater J***** S***** bis Ausbildungsende im Juli 2012 Familienbeihilfe (Grundbetrag) bezogen. Diesbezüglich wurde, da gesetzlich nicht vorgesehen, kein Bescheid (§ 13 FLAG 1967), sondern lediglich eine Mitteilung (§ 12 FLAG 1967) erlassen und die Familienbeihilfe ausbezahlt (§ 11 FLAG 1967).

Wurde Familienbeihilfe einer Person, die hierauf im entsprechenden Zeitraum keinen Anspruch hatte, ausbezahlt, steht diese Auszahlung dem Anspruch einer anderen Person nicht entgegen und ist die zu Unrecht ausbezahlte Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG 1967 von derjenigen Person, die hierauf keinen Anspruch hatte, zurückzufordern ().

M***** S***** war nach der Aktenlage im Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 bei seinen Eltern haushaltszugehörig, die vorrangig anspruchsberechtigte Mutter A***** S***** hat nach der Aktenlage gemäß § 2a FLAG 1967 zugunsten des Vaters J***** S***** auf ihren Anspruch verzichtet.

Der Vater J***** S***** hat daher nach der Aktenlage zu Recht im Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 den Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen. Er kann somit auch den Erhöhungsbetrag, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, geltend machen.

Am wurde neuerlich ein Antrag auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe (Beih 1) gestellt, obwohl diesbezüglich vom Finanzamt hinsichtlich des Zeitraumes März 2011 bis Juli 2012 bereits eine Auszahlung der Familienbeihilfe (Grundbetrag) erfolgt ist. Dies schließt nicht aus, dass über den neuerlichen Antrag zu entscheiden ist (vgl. etwa ). In der mündlichen Verhandlung vom wurde dieser Antrag zurückgezogen. Im Beschwerdeverfahren ist verfahrensgegenständlich nur der Abweisungsbescheid vom .

Der Abweisungsbescheid vom spricht über den "Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe" ab. Dies ist in Zusammenhalt mit der bereits erfolgten Auszahlung des Grundbetrags so zu verstehen, dass mit diesem Bescheid nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrags abschlägig entschieden wurde.

Verfahrensgegenständlich ist daher zu RV/7102062/2017 nur der am erstmals gestellte Antrag auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (Beih 3) hinsichtlich des Zeitraumes März 2011 bis Juli 2012. In der mündlichen Verhandlung vom wurde der Antrag, soweit dieser die Zeit zwischen Geburt und Februar 2011 umfasst, im Hinblick auf § 10 Abs. 3 FLAG 1967 zurückgezogen.

Hingegen ist im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) verfahrensgegenständlich sowohl Familienbeihilfe (Grundbetrag) als auch der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2012 bis April 2017.

Erhöhte Familienbeihilfe

Besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b, d, e, g, i, j, k oder l FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a, b, c, f, h, i, j oder k FLAG 1967, steht gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 dem Bezieher der Familienbeihilfe ein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu, wenn das Kind erheblich behindert ist. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) aus anderen Gründen als zufolge einer Behinderung des Kindes, in der Regel wegen Minderjährigkeit oder wegen einer Berufsausbildung.

Hingegen ist Anspruchsvoraussetzung für Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) gemäß § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967 oder gemäß § 6 Abs. 2 lit. d oder g FLAG 1967 entweder eine behinderungsbedingte voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967) oder eine erhebliche Behinderung (§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967).

Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende, voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, wobei der Grad der Behinderung mindestens 50% betragen muss, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

In Betracht kommende Anspruchstatbestände

In Bezug auf M***** S***** kommen folgende Anspruchstatbestände in Betracht:

a) Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag) wegen Minderjährigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967) bis Jänner 2012 oder wegen Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) bis Juli 2012, hinzu gegebenenfalls Anspruch auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50% oder wegen behinderungsbedingter voraussichtlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit.

b) Gegebenenfalls Anspruch auf Familienbeihilfe (Grundbetrag und Erhöhungsbetrag) wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (Jänner 2015, eine spätere Berufsausbildung liegt nicht vor) eingetretener behinderungsbedingter voraussichtlicher dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Es ist daher zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum bis Juli 2012 und dem Zeitraum ab August 2012.

Zeitraum bis Juli 2012

Wie ausgeführt, ist verfahrensgegenständlich zu RV/7102062/2017 der Antrag auf den Erhöhungsbetrag hinsichtlich des Zeitraumes März 2011 bis Juli 2012.

Grundbetrag

Wie ebenfalls ausgeführt, wurde vom Vater J***** S***** im Zeitraum März 2011 bis Juli 2012 der Grundbetrag an Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967) seines Sohnes bezogen.

Erhebliche Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50%

Besteht Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe aus einem anderen Grund als jenen des § 2 Abs. 1 lit. c oder h FLAG 1967, steht der Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 zu, wenn entweder das Kind i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 eine voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde Funktionsbeeinträchtigung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50% aufweist oder wenn das Kind wegen einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist.

Der Nachweis der Behinderung mit einem Grad von wenigstens 50% oder der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ).

Im gegenständlichen Verfahren wurde für den Zeitraum bis Juli 2012 der Nachweis weder einer Behinderung mit einem Grad von wenigstens 50% noch der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit erbracht.

Zeitraum ab August 2012

Wie ausgeführt, ist verfahrensgegenständlich im Beschwerdeverfahren A***** Ma***** S***** (RV/7102460/2017) der Zeitraum August 2012 bis April 2017. Hierzu siehe das Erkenntnis .

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Dem um die Erstattung des Gutachtens ersuchten Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kommt die Befugnis zur Entscheidung (Zuerkennung oder Abweisung) über den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nicht zu (vgl. ). Das von ihm zu erstattende Gutachten hat den Befund und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse (Gutachten im engeren Sinn) in nachvollziehbarer Weise darzustellen (vgl. etwa ).

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. , sowie ; ; ).

Formale Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Bescheinigungen des Sozialministeriumservice müssen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhen.

Zur Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988 jeder Arzt mit ius practicandi befugt, wobei der Umstand der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Arztberufes aus der von der Österreichischen Ärztekammer zu führenden Ärzteliste ersichtlich ist.

Sämtliche Gutachter im gegenständlichen Verfahren sind in die Ärzteliste eingetragen.

Anders als § 52 AVG unterscheidet § 177 BAO nicht zwischen Amtssachverständigen und anderen Sachverständigen. Der Typus des Amtssachverständigen ist dem Abgabenverfahren nicht bekannt. Im Abgabenverfahren kommen - wie nach § 351 ZPO - als Sachverständige die "öffentlich bestellten Sachverständigen", also jene die in die gemäß Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG) BGBl. Nr. 137/1975 im Bereich der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu führenden Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher enthalten sind, und "andere" als Sachverständige herangezogene Personen in Betracht (vgl. Stoll, BAO, 1860).

In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass (nur) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige gemäß § 2 Abs. 1 SDG als "öffentlich bestellte Sachverständige" anzusehen sind (neben Stoll a. a. O. etwa Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 177 Anm. 2 und Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO HB, § 177, 488), während Ritz (BAO6, § 177 Tz. 7) und Ellinger/Sutter/Urtz (BAO § 177 Anm. 2) zu den öffentlich bestellten Sachverständigen auch etwa (alle) Ziviltechniker (§ 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993) und Wirtschaftstreuhänder (§ 2 Abs. 1 Z 6 WTBG 2017, § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG 2017) zählen. Bedeutung erlangt diese Unterscheidung vor allem in Hinblick auf § 177 Abs. 3 BAO betreffend die Verpflichtung, einer Bestellung zum Sachverständigen Folge zu leisten.

Der Begriff des "Sachverständigen" ist nach den meisten Verfahrensvorschriften nicht derart zu verstehen, dass darunter nur gemäß § 2 Abs. 1 SDG allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, die im Rahmen jenes Fachgebietes tätig werden, für welches sie eingetragen sind, fielen. Eine derartige Einschränkung ist den in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften (vgl. etwa §§ 351 ff ZPO, §§ 116 ff StPO, §§ 52 ff AVG, §§ 177 ff BAO) nicht zu entnehmen. Für die Bestellung als Sachverständiger kommt nach diesen Rechtsvorschriften typischerweise in Frage, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder der die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Für die Bezeichnung einer Person als Sachverständiger steht also die fachliche Befähigung und allenfalls berufsrechtliche Berechtigung im Vordergrund, eine Einschränkung auf die gemäß § 2 SDG zugelassenen Personen ist nicht zu ersehen (vgl. ).

In Übertragung der von der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre aufgestellten Grundsätze sind daher auch alle zur Berufsausübung berechtigten Ärzte (§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz 1988) zur Gutachtenserstattung öffentlich i. S. d. § 177 Abs. 1 BAO bestellt und können daher als Sachverständige nach dieser Bestimmung herangezogen werden.

Die Beweisregel des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 geht freilich als Spezialnorm den allgemeinen Bestimmungen des § 166 BAO betreffend Beweismittel und des § 177 BAO betreffend den Sachverständigenbeweis vor.

Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist nicht die Bundesabgabenordnung, sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, auch wenn die durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erstellte Bescheinigung im Beihilfenverfahren, auf das wiederum die Bundesabgabenordnung Anwendung findet, heranzuziehen ist.

Amtssachverständige sind gemäß § 52 Abs. 1 AVG entweder der entscheidenden Verwaltungsbehörde beigegeben oder stehen ihr zur Verfügung.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist eine Verwaltungsbehörde, wobei § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nähere Regelungen über die Amtssachverständigen dieser Behörde trifft.

§ 90 KOVG 1957 ist eine mit § 52 Abs. 1 AVG in Einklang stehende Regelung, indem nämlich die der Behörde (dem Bundessozialamt, früher Landesinvalidenamt, nunmehr Sozialministeriumservice) beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen, und damit die Amtssachverständigen, definiert werden (vgl. ).

Diese Bestimmung ist verfassungskonform, da keine Bindung an die Aussagen des nach § 90 KOVG 1957 bestellten Sachverständigen besteht. Eine Bindung besteht nur insofern, als das Sozialministeriumservice bei der Bestellung des Sachverständigen nach § 90 KOVG 1957 vorgehen muss. Diese Behörde kann aber im Fall, dass ihrer Meinung nach die zu beantwortende Frage einem anderen (anders qualifizierten) Sachverständigen zur Ergänzung oder zur Klarstellung vorzulegen wäre und ein solcher Sachverständiger im Verzeichnis nach § 90 Abs. 1 KOVG 1957 nicht aufscheint, einen weiteren Sachverständigen ohne Bindung an dieses Verzeichnis bestellen (vgl. ; ).

Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden (vgl. ; ; ; ).

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung kein erhöhter Beweiswert zu; diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. EKMR , Zumtobel, Appl. 12.235/86, Z87; ; ; ).

In Bezug auf § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist hinsichtlich der heranzuziehenden Sachverständigen § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sinngemäß anzuwenden.

Es ist nicht rechtswidrig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sich bei der Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 zur Berufsausübung berechtigter Ärzte, die in die bei dieser Behörde gemäß § 90 KOVG 1957 zu führende Sachverständigenliste, nicht aber in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher nach dem SDG eingetragen sind, als Amtssachverständige bedient.

Sämtliche Gutachter im gegenständlichen Verfahren sind auch in die gemäß § 90 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 zu führende Sachverständigenliste eingetragen.

Gegen die vom Sozialministeriumservice herangezogenen Sachverständigen bestehen seitens des Bundesfinanzgerichts keine Bedenken. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde im Verfahren auch nichts Konkretes vorgebracht, das die Sachkunde oder die Unbefangenheit der Gutachter in Zweifel ziehen würde.

Soweit ersichtlich, hat auch der Verwaltungsgerichtshof bislang keine Bedenken gegen die Erstattung von Bescheinigungen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen herangezogene Ärzte (vgl. etwa ).

Weder das Behinderteneinstellungsgesetz (vgl. ) noch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthalten eine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach im Allgemeinen kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an.

Die allgemeinärztliche Berufsbefugnis umfasst grundsätzlich den gesamten Bereich der Medizin auf allen Fachgebieten der medizinischen Wissenschaft (vgl. ), sofern der Arzt über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und nicht bestimmte Tätigkeiten besonders qualifizierten (Fach-)Ärzten vorbehalten sind (vgl. ).

Dessen ungeachtet wurden im Verfahren, wie von der der rechtsfreundlichen Vertretung verlangt, in weiterer Folge auch ein Facharzt für Innere Medizin und eine Fachärztin für Neurologie als Gutachter beigezogen.

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen (vgl. etwa ).

Es ist nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet sind, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.). Dies setzt voraus, dass sich Behörde vor Erlassung ihre Entscheidung Kenntnis vom gesamten Inhalt des jeweiligen Gutachtens verschafft.

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.). Die Behörde hat sich dann mit dem Inhalt dieses Gegengutachtens auseinanderzusetzen (vgl. ).

Vollständige Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach der Aktenlage lagen bereits den ersten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 17. / und vom 19. 5. / alle für die Frage des Vorliegens einer erheblichen Behinderung oder einer voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen aktenkundigen Urkunden zugrunde, nämlich der Beschluss der Stellungskommission, der Arztbrief von Dr. P*****, der Arztbrief (Dr. W*****) des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern (17. / ) sowie der chirurgische Befund vom und die ärztliche Bestätigung des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom samt Arztbrief vom (19. 5. / ).

In den Verfahren betreffend die Gutachten vom 26. / und vom 9. / wurden weder dem Finanzamt noch dem Sozialministeriumservice neue Befunde vorgelegt. Diese Gutachter konnten auf die bereits in den Vorgutachten angeführten Befunde Bezug nehmen.

Die Rüge des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern sei den Gutachtern nicht bekannt gewesen, ist somit - worauf auch das Finanzamt hingewiesen hat - aktenwidrig.

Schlüssigkeit der letzten beiden Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Nichtvorliegen einer erheblichen Behinderung

Nach der Einschätzungsverordnung 2010 ist der Grad der Behinderung nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigungen entsprechend den (festen oder Rahmen-)Sätzen der Anlage (die im Einzelnen konkrete Parameter für die jeweilige Einstufung anführt) festzulegen. Bei einem allfälligen, hier nicht gegebenem Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen sind deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend (vgl. ).

Die Bescheinigungen vom 17. / und vom 19. 5. / haben das Vorliegen einer Behinderung der Richtsatzposition (mittelschwere Erkrankungen der Haut, 20%-40%, konkret: 30%) ab Geburt und einer Behinderung der Richtsatzposition (schwere Erkrankungen der Haut, 50%-80%, konkret 50%) ab August 2012 als gegeben angenommen, während die beiden letzten Gutachter (26. / ; 9. / ) eine Einstufung in die Richtsatzposition (Venöses und lymphatisches System, Funktionseinschränkung leichten Grades, 10%-40%, konkret 30%) vorgenommen haben.

Bei der Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist eine längerfristige Prognose zu erstellen. Nur vorübergehende kurzfristige Verbesserungen oder Verschlechterungen haben dabei außer Betracht zu bleiben (vgl. ).

Vorerst ist im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung vom Finanzamt vertretene Ansicht, mangels medizinischer Sachkenntnis könne zum Wechsel von einem GdB von 30% zu einem solchen von 50% und dann wieder zu einem solchen von 30% in den einzelnen Gutachten nichts gesagt werden, auszuführen, dass diese Ansicht mit der Rechtslage nicht in Einklang steht.

Wie oben ausgeführt, ist es Sache der Behörde, Gutachten nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 eigenständig zu prüfen und sich nicht darauf zu verlassen, dass diese bzw. das zuletzt erstattete Gutachten "fachlich korrekt" sei. Im Fall einer mangelnden Nachvollziehbarkeit hätte die Behörde hier von Amts wegen eine Gutachtensergänzung zu veranlassen.

Im gegenständlichen Fall ist der vom rechtsfreundlichen Vertreter monierte Wechsel von einem GdB von 30% zu einem solchen von 50% und dann wieder zu einem solchen von 30% in den einzelnen Gutachten für das Gericht fachlich nachvollziehbar, wenngleich insoweit nicht schlüssig:

Entgegen der Auffassung des Finanzamts in der Stellungnahme vom tritt die Frage der zutreffenden Einreihung in eine Richtsatzposition nicht "in den Hintergrund", da diese Einreihung für die Beurteilung der Frage, ob der von den jeweiligen Gutachten festgestellte Grad der Behinderung schlüssig ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Erst wenn die jeweilige Richtsatzposition feststeht, kann beurteilt werden, ob innerhalb dieser Position der GdB zutreffend festgestellt wurde.

Da die Richtsatzpositionen und hinsichtlich der jeweiligen Grade der Behinderung unterschiedliche Prozentsätze vorsehen, ist zunächst die zutreffende Richtsatzposition zu bestimmen.

Der Bf hat sich zur Qualifikation seiner Behinderung inhaltlich substantiiert ebenso wenig geäußert wie zu den weiteren Ausführungen der jeweiligen Gutachten.

Da nach übereinstimmender Ansicht der Gutachter sowie der vorgelegten Befunde M***** S***** an einer hereditären venösen Malformation der linken oberen Extremität leidet, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts den beiden letzten Gutachtern zu folgen, das Kapitel "05.08 Venöses und lymphatisches System" der Anlage zur Einschätzungsverordnung heranzuziehen und eine Einstufung in die Richtsatzposition als die gegenüber der Richtsatzposition oder (aus dem Hauterkrankungen betreffendem Kapitel 01.01.) speziellere Richtsatzposition vorzunehmen. Das Bundesfinanzgericht folgt daher den insoweit schlüssigen letzten beiden Bescheinigungen vom 26. / und vom 9. / .

Da eine Verbesserung des Zustands von M***** S***** ab dem Zeitraum Oktober 2016 gegenüber dem Zeitraum August 2012 bis September 2016 aus den Bescheinigungen nicht ableitbar ist, ist bei Anwendung der zutreffenden Richtsatzposition von einem durchgehenden Grad der Behinderung seit der Geburt von M***** S***** von 30% auszugehen.

M***** S***** war und ist somit nicht erheblich behindert i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967.

Soweit die Gutachten vom 26. / und vom 9. / durch den Verweis auf die Vorgutachten vom 17. / und vom 19. 5. / hinsichtlich eines Grades der Behinderung von 50% statt 30% im Zeitraum August 2012 bis September 2016 ausgehen, sind die Gutachten daher nicht schlüssig.

Unter Zugrundelegung der Richtsatzposition hätten die Gutachten vom 26. / und vom 9. / auch bei Verweis auf die Vorgutachten vom 17. / und vom 19. 5. / keinen 40% übersteigenden Grad der Behinderung für in der Vergangenheit gelegene Zeiten festlegen dürfen. Insoweit sind die letzten Gutachten unschlüssig. Es gibt auch keinen ersichtlichen Grund für einen zwischenzeitigen Wechsel der Einreihung.

Schlüssig sind die Gutachten vom 26. / und vom 9. / jedoch in Anwendung der Richtsatzposition und in der Festlegung eines GdB von 30%:

Die Position sieht einen GdB von 30% bei Vorliegen eines postthrombotisches Syndrom vor. Hierbei handelt es sich um eine chronische Rückflussstauung der oberen oder unteren Extremität mit Dekompensation des Venensystems als Folge einer tiefen Thrombose. Bei geringer Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit ist ein GdB von 40%, bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit ist ein GdB von 20% vorgesehen.

Beide Gutachten vom 26. / und vom 9. / halten fest, dass keine wesentliche Beeinträchtigung sowohl der Fein- als auch der Grobmotorik sowie keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung im Alltag oder bei manuellen Tätigkeiten bestehen. Dem Vorliegen von Schwellungen mit sichtbaren venösen Veränderungen und der Notwendigkeit des permanenten Tragens eines Kompressionsstrumpfs wurde mit einem GdB von 30% Rechnung getragen.

Da keine wesentliche funktionelle Beeinträchtigung vorliegt, ist der Ansatz eines GdB von 30% nach der Richtsatzposition schlüssig.

Übereinstimmung besteht in sämtlichen Gutachten, sowohl in jenen vom 17. / und vom 19. 5. / als auch in jenen vom 26. / und vom 9. / , dahingehend, dass bis Juli 2012 der Grad der Behinderung von M***** S***** 30% betragen hat. Jene Gutachten, die einen höheren GdB annahmen, stellten hierbei auf die erstmalige Behandlung im August 2012 ab. Ginge man von einem höheren GdB als 30% aus, wäre das Abstellen auf eine erstmalige Behandlungsnotwendigkeit nicht unschlüssig.

Damit lag nach übereinstimmender Ansicht aller Gutachter bis zum Abschluss der Berufsausbildung im Juli 2012 keine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vor.

Da eine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 allein einen Anspruch auf dem Grundbetrag nicht vermittelt, ist es ab dem der Beendigung der Berufsausbildung folgenden Monat (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967), also ab August 2012 letztlich ohne Bedeutung, ob der Grad der Behinderung ab diesem Zeitpunkt 30% oder 50% betragen hat.

In der Beschwerde beschränkte sich der rechtsfreundlich vertretene Bf zunächst darauf zu beanstanden, dass die Gutachten vom 17. / und vom 19. 5. / von einem Allgemeinmediziner und Urologen sowie einer Allgemeinmedizinerin erstellt worden seien. Statt dessen hätte das Sozialministeriumservice einen Facharzt "dem Fachgebiet Neurologie oder Innere Medizin" beiziehen sollen. Die Beschwerde behauptet zwar, es wäre "bei richtiger Beurteilung davon auszugehen gewesen, dass mein Sohn M***** S***** jedenfalls fünf Jahre rückwirkend ab Antragsstellung, also ab Dezember 2010 zu mehr als 50 % behindert war und er selbst nicht mehr in der Lage war sich seinen Unterhalt zu verschaffen", setzt sich aber inhaltlich nicht näher auf fachlicher Ebene mit diesen Gutachten auseinander.

Das vom Finanzamt angeforderte dritte Gutachten vom 26. / wurde daraufhin von einem Facharzt für innere Medizin, wie in der Beschwerde moniert, erstellt. Der Vorlageantrag gibt dazu lediglich an, dass auch dieses Gutachten keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstelle, ohne darzutun, warum dies so sein solle.

Die Parteien wurden vom Gericht am aufgefordert, sich bis Ende Mai 2017 zur Einstufung des Leidens des Sohnes unter die jeweilige Richtsatzposition sowie zur zur Schlüssigkeit der jeweiligen Gutachten vor allem in Bezug auf den angenommenen Zeitpunkt des Eintritts einer relevanten Behinderung, auf die Höhe des GdB und einer allfälligen Veränderung dieser Höhe im Lauf der Zeit sowie hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern.

Der rechtsfreundlich vertretene Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.

Dem Bf wurde am ferner aufgetragen, bis Ende Juni 2017 eine ärztliche Bestätigung des KH Barmherzige Schwestern Linz beizubringen, aus der sich ersehen lässt, ob und bejahendenfalls in welcher Form sich das Leiden seit der erstmaligen Vorstellung im Jahr 1999 bis August 2012 verschlechtert hat oder ob dieses iW gleich geblieben ist.

Auch dieser Aufforderung kam der rechtsfreundlich vertretene Bf nicht nach.

Letztlich wurde (über Initiative des Finanzamts im Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter) ein viertes Gutachten, jenes vom 9. / , von einer Fachärztin für Neurologie, wie in der Beschwerde alternativ zu einem Facharzt für innere Medizin genannt, erstellt. Auch zu diesem Gutachten erfolgte vom rechtsfreundlich vertretenen Bf keine Äußerung.

Das Sozialministeriumservice hat jedenfalls (in sämtlichen vier Gutachten) schlüssig begründet, dass bis zum Abschluss der Berufsausbildung im Juli 2012 keine erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 vorlag.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass erhebliche Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 bestand, nicht vorgelegt werden und kann daher das Vorliegen einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).

Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Der Nachweis einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 des Sohnes des Bf konnte vom Bf nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer erheblichen Behinderung i. S. d. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 des Sohnes des Bf sind im Beschwerdezeitraum März 2011 bis Juli 2012 daher nicht gegeben.

Schlüssigkeit sämtlicher vier Gutachten des Sozialministeriumservice betreffend Nichtvorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit

Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe (bis Juli 2012) deswegen nicht gegeben waren, weil M***** S***** vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder vor Beendigung der Berufsausbildung im Juli 2012 nicht mit einem Grad von zumindest 50% behindert gewesen ist, kann der Umstand, dass M***** S***** wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vermitteln bzw. (ab August 2012) einen Anspruch auf Grundbetrag und Erhöhungsbetrag vermitteln.

Sämtliche Gutachten verneinen das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zufolge der Behinderung von M***** S*****.

Diese Beurteilung ist schlüssig:

Die venöse Fehlbildung führt zwar zu einer Schwellung vor allem im daumen- und streckseitigen Handbereich mit sichtbaren venösen Veränderungen und auch zu sichtbaren venösen Veränderungen an der Schulterkuppe und innenseitig am Oberarm/Achsel, sowie an der daumenseitigen Handfläche links. Das Leiden verursacht jedoch keine wesentlichen funktionellen Beeinträchtigungen der Handfunktion, keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Gelenksbeweglichkeit und ebenso keine wesentlichen feinmotorischen Störungen oder Gefühlsstörungen. Das Tragen eines Kompressionsstrumpfs an einer Hand schließt eine Erwerbstätigkeit nicht aus.

Bereits das Gutachten vom 19. 5. / verweist darauf, dass keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen bestehen und dass die funktionellen Einschränkungen Im Bereich der linken Hand nicht derart ausgeprägt sind, dass ein Ausschluss vom primären Arbeitsmarkt bestehen würde. Das Gutachten vom 26. / ergänzt, dass sowohl die Feinmotorik als auch die grobe Kraft gut erhalten seien und es auch bisher keine übermäßig langen stationären Spitalsaufenthalte gegeben habe. Auch das Letztgutachten vom 9. / legt schlüssig dar, dass sich aus den nach der Einschätzungsverordnung zu bewertenden Einschränkungen keine Selbsterhaltungsunfähigkeit ergibt.

Es kann sein, dass abhängig von den konsekutiven Beschwerden im Lauf der Zeit eine Erwerbsunfähigkeit eintreten könnte (Gutachten vom 17. / ), bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres trat jedenfalls eine voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ein:

M***** S***** war bis März 2016 mehrere Jahre lang als Arbeiter erwerbstätig. Nach Aufgabe dieses Berufes war M***** S***** im Einzelhandel zunächst als Arbeitnehmer, dann als Unternehmer erwerbstätig. Hieraus lässt sich eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche Erwerbsunfähigkeit nicht ableiten.

Die Parteien wurden vom Gericht am aufgefordert, sich bis Ende Mai 2017 hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit äußern.

Der rechtsfreundlich vertretene Bf kam dieser Aufforderung nicht nach.

Letztlich wurde (über Initiative des Finanzamts) ein viertes Gutachten, jenes vom 9. / , von einer Fachärztin für Neurologie, wie in der Beschwerde alternativ zu einem Facharzt für innere Medizin genannt, erstellt. Auch zu diesem Gutachten erfolgte vom rechtsfreundlich vertretenen Bf keine Äußerung.

Das Sozialministeriumservice hat jedenfalls (in sämtlichen vier Gutachten) schlüssig begründet, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht vorlag.

Kann eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, nicht vorgelegt werden und kann daher der Eintritt einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt werden, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde:

Das Finanzamt hat die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die einem Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag entgegenstehen oder einschränken, der Antragsteller für Tatsachen, die den Anspruch auf Familienbeihilfe und/oder den Erhöhungsbetrag begründen oder ausweiten bzw. eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. mutatis mutandis Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II7, Tz. 1301).

Bescheinigt das Sozialministeriumservice lege artis das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit im Beschwerdezeitraum nicht, geht dies zu Lasten des Antragstellers.

Der Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit konnte vom Bf nicht erbracht werden.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe zufolge einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Sohnes des Bf eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit sind im Beschwerdezeitraum März 2011 bis Juli 2012 daher nicht gegeben.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 351 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 52 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 90 KOVG 1957, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 12 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 11 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. h FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 6 Abs. 2 lit. g FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise



































§ 351 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895



Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102062.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at