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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.01.2018, RV/7105486/2017

Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) Begräbniskosten in Höhe von € 7.600,00 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt.

Im diesbezüglichen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 anerkannte das Finanzamt diese Aufwendungen lediglich in Höhe von € 3.007,98, da die Begräbniskosten bzw. die Kosten eines Grabmals nach dem Erfahrungssätzen höchstens mit € 5.000,00 als zwangsläufig erwachsen anzusehen seien. Die Begräbniskosten würden zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten gehören und seien demnach vorrangig aus dem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva), welches € 1.992,02 betrage, zu bestreiten. Die anzuerkennenden Aufwendungen seien daher um diesen Betrag zu verringern.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gliederte die Bf. die Begräbniskosten in € 7.600,00 (Bestattung), € 400,00 (Blumen) und € 180,00 (Kranz) auf; dies ergäbe eine Gesamtsumme iHv € 8.180,00. Wenn man die Aktiva der Verlassenschaft abziehe, ergäbe dies einen Betrag von € 6.187,98. Da dieser Betrag höher als der steuerliche Höchstbetrag sei, seien die außergewöhnlichen Belastungen in einer Gesamthöhe von € 5.000,00 zu berücksichtigen.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt unter anderem um belegmäßigen Nachweis der beantragten Begräbniskosten und kam die Bf. diesem Ersuchen nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung anerkannte das Finanzamt grundsätzlich die Begräbniskosten in Höhe von € 8.180,00 und führte begründend dazu aus, dass ein maximaler Höchstbetrag in Höhe von € 5.000,00 steuerlich absetzbar sei. Von diesem Betrag sei das Nachlassvermögen in Höhe von € 1.992,02 abzuziehen, sodass die Begräbniskosten mit € 3.007,98 steuerlich anzuerkennen seien. Dieser Betrag sei bereits im Erstbescheid anerkannt worden.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte die Bf. aus, dass die tatsächlichen Begräbniskosten ihres Gatten € 7.600,00 (Bestattung Wien) und € 380,00 (Blumenecke) betragen würden. Dies ergäbe eine Gesamtsumme von € 7.980,00. Nach Abzug der Nachlassaktiva in Höhe von € 1.992,02 seien tatsächliche Begräbniskosten in Höhe von € 5.987,98 anzuerkennen.

Da die steuerlichen anzuerkennenden Begräbniskosten unter dem tatsächlich verausgabten Kosten lägen, ersuchte die Bf. um Anerkennung des Betrages in Höhe von € 5.000,00.

Der steuerlich relevante Betrag sei nicht um die Aktiva laut Beschluss des BG Floridsdorf zu kürzen, da die tatsächlichen Bestattungskosten bereits um diesen Betrag verringert worden seien. Die tatsächlichen Begräbniskosten lägen über dem steuerlichen Ansatz von € 5.000,00.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

Die Beschwerdeführerin hat die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen für die Bestattung ihres Ehemannes im Jahr 2016 € 7.600,00 und € 380,00, insgesamt € 7.980,00, beantragt.

Laut Beschluss des BG Floridsdorf beträgt das Verlassenschaftsvermögen nach Verstorbener (verstorbener Ehemann der Beschwerdeführerin) € 1.992,02.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 ist eine außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn sie zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben betreffen und ist bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) zu berücksichtigen.

Die Kosten für ein Begräbnis, das dem Gebrauch des Ortes, dem Stand und Vermögen des Verstorbenen angemessene ist, gehören gemäß § 549 ABGB zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten. Als bevorrechtete Nachlassverbindlichkeiten sind die Kosten des Begräbnisses von der Verlassenschaft zu tragen und der Besteller der Leistung hat somit ein Regressrecht. Ist überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht dieser nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, so haften subsidiär die Unterhaltspflichtigen. Gemäß § 143 Abs. 1 ABGB schuldet ein Kind seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.

Finden die Begräbniskosten im Wert des aus der Verlassenschaft übernommen Vermögens keine Deckung und liegt eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vor, stellen diese eine außergewöhnliche Belastung dar, die bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens abzugsfähig ist (vgl. ). Die Höhe der abzugsfähigen Belastung ist mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals begrenzt, wobei diese um das übernommene Nachlassvermögen (inkl. Versicherungsleistungen) zu kürzen sind. Begräbniskosten und damit auch die Aufwendungen für die Errichtung einer Grabstätte können somit immer nur „in mehr oder weniger bescheidenem Ausmaß“ als außergewöhnliche Belastung herangezogen werden ().

In den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 890 wird zu den Kosten für ein einfaches Begräbnis, sowie zu den Kosten für die Errichtung einer Grabstätte ein Höchstbetrag angeführt, der ab dem Jahr 2013 € 5.000,00 beträgt. Für höhere Kosten ist ein Nachweis der Zwangsläufigkeit zu erbringen, die z.B. infolge einer besonderen Überführung oder auf Grund spezieller Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals entstehen kann. Als Teil der Begräbniskosten sind auch die Aufwendungen für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileiddanksagungen zu berücksichtigen.

Wenn nun die Bf. vorbringt, die verausgabten Aufwendungen in Höhe von € 7.980,00seien um das Nachlassvermögen zu vermindern und dieser Betrag sei als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt eben nur einen Betrag in Höhe von € 5.000,00 als zwangsläufig erwachsen angesehen hat (siehe Begründung des Einkommensteuerbescheides vom ). Dass zwangsläufig höhere Kosten auf Grund spezieller Vorschriften bei der Bestattung angefallen sind, hat die Bf. nicht nachgewiesen.

Betreffend das Vorbringen der Bf., die tatsächlichen Begräbniskosten würden nach Abzug der Nachlassaktiva € 5.987,98 betragen und diese Aufwendungen lägen über dem steuerlichen Ansatz der anzuerkennenden Begräbniskosten, übersieht die Bf., dass das Finanzamt jedoch lediglich € 5.000,00als zwangsläufig erwachsen angesehen hat. Ausschließlich von diesem anerkannten Betrag ist dann ein vorhandenes positives Nachlassvermögen abzuziehen.

Soweit das Finanzamt den als zwangsläufig anerkannten Betrag in der Folge um das vorhandene aktive Nachlassvermögen des verstorbenen Ehemannes der Bf. vermindert, ist nach den oben getätigten Ausführungen zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten eine Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht zu erkennen. Die anerkannten außergewöhnlichen Belastungen sind zu Recht um das vorhandene Nachlassvermögen zu kürzen.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Verfahren hat das Gericht einen Teil der beantragten außergewöhnlichen Belastungen (Begräbniskosten) als nicht zwangsläufig erwachsen beurteilt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, sodass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erachtet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105486.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at