Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2017, RV/7100405/2008

Investitionszuwachsprämie

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100405/2008-RS1
Die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Investitionszuwachsprämie wurde im Erkenntnis , zusammengefasst.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri (als Vertreterin für die Gerichtsabteilung 1050) über die Beschwerden vom der Bf., vertreten durch Stb, AdresseStb, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde betreffend Investitionszuwachsprämie 2003 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Der Beschwerde betreffend Investitionszuwachsprämie 2004 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert, die Prämie beträgt 300.233,60 Euro.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Prämie sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist ein Transportunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, beschwerdegegenständlich ist die Investitionszuwachsprämie (IZP) von Lastkraftwagen (LKW's) und Sattelanhängern für die Jahre 2003 und 2004 betreffend Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die am beim damaligen unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen sind vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen (§ 323 Abs. 38 BAO, Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG).

In den damaligen Berufungen vom gab die Bf. wörtlich an: „Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, falls die Behörde dies für notwendig erachtet. Wir stellen hiermit den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten“. Der UFS wurde durch das BFG abgelöst. Über Beschwerden vor dem BFG entscheidet  grundsätzlich der Einzelrichter. Im vorliegenden Fall sieht der Einzelrichter keinen Anlass dafür, dass die Entscheidung durch den Senat erfolgen soll (§ 272 Abs. 2 Z 2 BAO) oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sei (§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO). Senatszuständigkeit und mündliche Verhandlung sind somit nicht (Zitat Bf.:) „notwendig“.

a) Erklärung - Prüfbericht - Bescheide

Die Bf. machte die IZP in folgender Höhe geltend:


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Durchschnitt Anschaffungskosten 2000-2002
-127.732,00
Anschaffungskosten 2003
250.000,00
 
122.268,00
IZP 2003: 10%
12.226,80
 
 
Durchschnitt Anschaffungskosten 2001-2003
-111.294,00
Anschaffungskosten 2004
3.436.130,00
 
3.324.836,00
IZP 2004: 10%
332.483,60

Davon ging die belangte Behörde (bel. Beh.) nach einer diesbezüglichen Außenprüfung (Bilanzakt ab 2003, „IZP Seite 1ff") ab. Im  Bericht vom und der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom wurde ausgeführt:

Tz 1 und 2:

  • Sachverhalt:

Für das Jahr 2003 sei für die Anschaffung von 10 Sattelanhängern eine IZP in Höhe von 12.226,80 Euro beansprucht worden. Im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt worden dass 9 Stück dieser „Sattelauflieger“ Marke S im Jahr 2004 veräußert und aus dem Anlagevermögen ausgeschieden worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass ein „Sattelauflieger“ Marke S (Nr. 26 des Anlageverzeichnisses) bei einem Unfall beschädigt und des Weiteren aus dem Anlagevermögen ausgeschieden worden sei.

Für das Jahr 2004 sei für die Anschaffung von 71 Sattelanhängern Marke S und 25 LKW's R Magnum/Medium und I eine IZP in Höhe von 332.483,60 Euro beansprucht worden. Im Zuge der Außenprüfung sei festgestellt worden, dass 71 Sattelanhänger und LKW's im Jahr 2005 und 2006 veräußert und aus dem Anlagevermögen ausgeschieden worden seien. Weiters sei festgestellt worden, dass 3 LKW/Sattelanhänger durch Unfall beschädigt worden seien. Für 4 LKW's und 16 Sattelanhänger seien die Kennzeichen in Österreich hinterlegt worden und würden sich die Fahrzeuge laut Herrn AP (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bf.) zur Zeit in N, Serbien, befinden und könnten daher in Österreich nicht besichtigt werden.

IZP 2003:


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betriebl. Nutzung
AK
IZP
Lfd Nr.
Anschaffung
Verkauf
Unfall
Tage
Jahre/ Monate
 
 
23
 
675
 1/10
25.000
 
24
 
550
 1/6
25.000
 
25
 
556
 1/6
25.000
 
26
 
556
 1/6
25.000
25.000
27
 
647
 1/9
25.000
 
28
 
665
 1/10
25.000
 
29
 
556
 1/6
25.000
 
30
 
561
 1/6
25.000
 
31
 
681
 1/10
25.000
 
32
 
665
 1/10
25.000
 
 
 
 
 
 
 
250.000
25.000

IZP 2004:


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betriebl. Nutzung
AK
IZP
Lfd Nr.
Anschaffung
Verkauf
hinterlegt
Unfall
Tage
Jahre/
Monate
 
 
33
 
 
560
 1/6
 
 
34
 
 
560
 1/6
23.600
 
35
 
 
560
 1/6
23.600
 
36
 
 
560
 1/6
23.600
 
37
 
 
560
 1/6
23.600
 
38
 
 
560
 1/6
23.600
 
39
 
 
560
 1/6
23.600
 
40
 
 
560
 1/6
23.600
 
41
 
 
560
 1/6
23.600
 
42
 
 
560
 1/6
23.600
 
43
 
 
581
 1/7
23.600
 
44
 
 
607
 1/8
23.600
 
45
 
 
607
 1/8
23.600
 
46
 
 
607
 1/8
23.600
 
47
 
 
635
 1/9
23.600
 
48
 
 
616
 1/8
23.600
 
49
 
 
616
 1/8
23.600
 
50
 
 
560
 1/6
23.600
 
51
 
 
593
 1/8
23.600
 
52
 
 
215
 0/7
23.600
23.600,00
53
 
 
490
 1/4
64.500
 
54
 
 
490
 1/4
64.500
 
55
 
 
478
 1/4
64.500
 
56
 
 
478
 1/4
64.500
 
57
 
 
605
 1/8
23.600
 
58
 
 
605
 1/8
23.600
 
59
 
 
537
 1/6
23.600
 
60
 
 
648
 1/9
23.600
 
61
 
 
546
 1/6
23.600
 
62
 
 
 
noch
angemeldet
23.600
23.600,00
63
 
 
605
 1/8
23.600
 
64
 
 
664
 1/10
23.600
 
65
 
 
605
 1/8
23.600
 
66
 
 
822
 2/3
23.600
 
67
 
 
605
 1/8
23.600
 
68
 
 
648
 1/9
23.600
 
69
 
 
605
 1/8
23.600
 
70
 
 
822
 2/3
23.600
 
71
 
 
697
 1/11
23.600
 
72
 
 
648
 1/9
23.600
 
73
 
 
605
 1/8
23.600
 
74
 
 
605
 1/8
23.600
 
75
 
 
648
 1/9
23.600
 
76
 
 
550
 1/6
23.600
 
77
 
 
403
 1/1
64.500
 
78
 
 
581
 1/7
23.600
 
79
 
 
565
 1/7
23.600
 
80
 
 
581
 1/7
23.600
 
81
 
 
581
 1/7
23.600
 
82
 
 
581
 1/7
23.600
 
83
 
 
581
 1/7
23.600
 
84
 
 
519
 1/5
23.600
 
85
 
 
411
 1/2
23.600
 
86
 
 
522
 1/5
23.600
 
87
 
 
739
 2/0
23.600
 
88
 
 
581
 1/7
23.600
 
89
 
 
565
 1/7
23.600
 
90
 
 
739
 2/0
23.600
 
91
 
 
438
 1/2
23.600
 
92
 
 
581
 1/7
23.600
 
93
 
 
411
 1/2
23.600
 
94
 
 
585
 1/7
23.600
 
95
 
 
565
 1/7
23.600
 
96
 
 
581
 1/7
23.600
 
97
 
 
581
 1/7
23.600
 
98
 
 
353
 1/0
70.000
 
99
 
 
85
 0/3
70.000
 
100
 
 
85
 0/3
70.000
 
101
 
 
85
 0/3
70.000
 
102
 
 
85
 0/3
70.000
 
103
 
 
85
 0/3
70.000
 
104
 
 
85
 0/3
70.000
 
105
 
 
85
 0/3
70.000
 
106
 
 
85
 0/3
70.000
 
107
 
 
332
 0/11
70.000
 
108
 
 
75
 0/2
70.000
 
109
 
 
75
 0/2
70.000
 
110
 
 
577
 1/7
29.041
 
111
 
 
588
 1/7
24.250
 
112
 
 
649
 1/9
24.250
 
113
 
 
495
 1/4
24.250
 
114
 
 
649
 1/9
24.250
 
115
 
 
348
 0/11
24.250
 
116
 
 
649
 0/11
24.250
 
117
 
 
649
 0/11
24.250
 
118
 
 
649
 0/11
24.250
 
119
 
 
348
 0/11
24.250
 
120
 
 
348
 0/11
24.250
 
121
 
 
304
 0/10
79.631,04
79.631,04
122
 
 
729
 2/0
75.000
 
123
 
 
222
 0/7
75.000
75.000,00
124
 
 
321
 0/11
75.000
 
125
 
 
729
 2/0
75.000
 
126
 
 
407
 1/1
75.327
 
127
 
 
407
 1/1
79.631
 
128
 
 
 
noch
angemeldet
51.500
51.500,00
 
 
 
 
 
 
 
3,436.130,40
253.331,04

Betreffend IZP 2003 sei durch den Verkauf der Anlagegüter 9 Stück Sattelauflieger Marke S, Anlageverzeichnis Nr. 23 bis 25 und Nr. 27 bis 32, wegen vorzeitigen Ausscheidens die gewährte IZP in Höhe von 12.226,80 Euro zurückzufordern, da die Anlagegüter lediglich 1 Jahr und 6 bis 10 Monate betrieblich genutzt worden seien.

Betreffend IZP 2004 stelle der Verkauf der Anlagegüter Sattelanhänger und LKW R Magnum/ Medium und Marke I ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Anlagevermögen dar und sei daher die für diese Anlagegüter gewährte IZP zurückzufordern. Weiters sei für die Anlagegüter 4 LKW‘s und 16 Sattelanhänger die Gewährung der IZP zu versagen, da diese Anlagegüter im Ausland verwendet würden. Auf das Erkenntnis vom , 2005/15/0156 werde verwiesen.

Tz. 3: Stellungnahme des Herrn AP:

Im Zuge der Besprechung sei von Herrn AP wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die LKW's und Sattelanhänger lediglich kurzfristig (1-2 Jahre) als Betriebsvermögen der Bf. genutzt würden. Weiters sei von Herrn AP darauf hingewiesen worden, dass bei Zahlungsschwierigkeiten der MW & Co Transport GmbH, die von dieser gemieteten Fahrzeuge keiner betrieblichen Verwendung (Vermietung) mehr zugeführt hätten werden können und aus diesem Grund die Zulassung/Kennzeichen zurückgelegt bzw. die Fahrzeuge verkauft worden seien.

Dem werde seitens der bel. Beh. entgegengehalten, dass alle Fahrzeuge immer nur kurzfristig (ca. 1-2 Jahre) im Betriebsvermögen belassen worden seien, sowie dass der Wegfall eines Mieters zum gewöhnlichen Geschäftsrisiko zähle. Die prämienbegünstigten LKW's und Sattelanhänger müssten zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Die Anschaffungskosten müssten daher zumindest mehr als die Hälfte der Nutzungsdauer im Wege der Afa abgesetzt werden.

Die Veräußerung der Anlagegüter LKW‘s und Sattelanhänger sowie die Verwendung der Anlagegüter im Ausland in den Jahren 2004 bis 2006, für welche die IZP beantragt und gewährt worden sei, stelle ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar, das zu einer Änderung der Prämiengewährung führe. Die Festsetzung sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden.

Ermittlung der IZP 2003 und 2004 lt. Bp (alle Beträge in Euro):


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2000
2001
2002
Durchschnitt
Durchschnittsanschaffungs-/-herstellungskosten
299.315,00
83.882,00
0,00
127.732,33
Anschaffungs-/ Herstellungskosten 2003
 
 
 
25.000,00
abzüglich Durchschnittskosten der Vorjahre
 
 
 
-127.732,33
ergibt
 
 
 
0,00
IZP 2003 laut Außenprüfung
 
 
 
0,00
 
 
 
 
 
 
2001
2002
2003
Durchschnitt
Durchschnittsanschaffungs-/-herstellungskosten
83.882,00
0,00
25.000,00
36.294,00
Anschaffungs-/ Herstellungskosten 2004
 
 
 
253.331,04
abzüglich Durchschnittskosten der Vorjahre
 
 
 
-36.294,00
ergibt
 
 
 
217.037,04
IZP 2004 laut Außenprüfung 217.037,04 x 10%
 
 
 
21.703,70

Die bel. Beh. folgte diesen Feststellungen und erließ erstmals Bescheide vom betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 für die Jahre 2003 und 2004 (Akt 2003 Seite 11 und Akt 2004 Seite 23) mit folgenden Nachzahlungen:


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Bescheide
2003
2004
Festsetzung IZP
0,00
21.703,70
bereits gebucht (von Bf. beantragt)
12.226,80
332.483,60
ergibt Nachzahlung
12.226,80
310.779,90

Zur Begründung verwies die bel. Beh. ua. auf den bereits oben zitierten Bericht vom zur Außenprüfung „samt Beilagen“.

b) Beschwerde

Nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist (Akt 2004 Seite 33) erhob die Bf. gegen die beiden Bescheide betreffend IZP 2003 und 2004 jeweils (nach der damaligen Rechtslage:) mit zwei getrennten Schreiben die Berufung vom (Akt 2003 Seite 19f und Akt 2004 Seite 40f), mit der Begründung, eine Behaltefrist der angeschafften Wirtschaftsgüter sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung der IZP 2003 und 2004 sei im April 2005 im Zuge einer eigenen IZP-Prüfung durch die bel. Beh. bestätigt und von dieser nach Prüfung aller vom Gesetz geforderten Kriterien in voller Höhe anerkannt worden. Es habe daher von der Bf. im Sinne von Treu und Glauben an die getroffene Entscheidung der Finanzbehörde davon ausgegangen werden dürfen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der IZP 2003 und 2004 erfüllt seien.

Zu der im Bericht angeführten Behaltepflicht werde festgehalten, dass, hätte der Gesetzgeber eine Behaltepflicht von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer IZP gewollt, so hätte er dies sicher, wie bei früheren Investitionsförderungsmaßnahmen als Voraussetzung in den Bestimmungen zur IZP festgeschrieben.

Aus der langjährigen Branchenerfahrung der Bf. zeige sich, dass im Güterfernverkehr eine durchschnittliche Nutzung von Fahrzeugen in einem Transportbetrieb aus wirtschaftlicher Sicht nicht länger als zweieinhalb bis drei Jahre betrage. Da Herstellergarantien erlöschen würden, sei mit unwirtschaftlich hohen Reparaturkosten zu rechnen, was auch teure Stehzeiten der Fahrzeuge und der Fahrer nach sich ziehe. Die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges im Transportbetrieb mit Güterverkehr sei mit einer Nutzung von Fahrzeugen in anderen Branchen nicht vergleichbar.

  • IZP 2003:

Die im Jahr 2003 angeschafften 9 Stück Sattelanhänger seien im Jahr 2004 nach einer Nutzung von mehr als eineinhalb Jahren veräußert worden. Grund dafür sei gewesen, dass die mit Zollverschluss ausgerüsteten Sattelanhänger nach der EU-Erweiterung 2004 nicht mehr den wirtschaftlichen Anforderungen im Güterfrachtverkehr entsprochen hätten. Eine Adaptierung dieser Fahrzeuge wäre wirtschaftlich in Folge hoher Kosten nicht vertretbar gewesen. Es seien daher an deren Stelle neue Sattelanhänger für den Einsatz im Güterfrachtverkehr im EU-Raum angeschafft worden. Für die Bf. sei dies eine wirtschaftlich unabdingbar notwendige Maßnahme gewesen, da sie sonst erhebliche Wettbewerbsnachteile und in der Folge große Umsatzeinbußen erlitten hätte.

  • IZP 2004:

Die im Jahr 2004 angekauften Sattelanhänger hätten in den Jahren 2005 bzw. 2006 veräußert werden müssen, weil sich gezeigt habe, dass die von der Bf. bis zu dieser Zeit durchgeführten Transporte nach Osteuropa nicht mehr wirtschaftlich gewesen seien und zu Verlusten geführt hätten. Um wieder wirtschaftlich positive Ergebnisse zu erzielen, habe die Bf. ihren Geschäftsbereich von Transporten nach Osteuropa auf solche nach Westeuropa umgestellt. Daher sei die Bf. gezwungen gewesen, die von ihr für den Osteuropaverkehr eingesetzten Sattelanhänger mit Bordwänden gegen Schiebeplanen-Sattelanhänger auszutauschen. Diese seien für einen zeitgemäßen und profitablen Einsatz im Westverkehr zwingend notwendig, um nicht, wie viele Beispiele in der Branche der Bf. zeigen würden, welche diese Umstellung nicht durchgeführt hätten, enorme Verluste hinnehmen zu müssen. Eine Adaptierung dieser Fahrzeuge wäre technisch und wirtschaftlich nicht möglich gewesen.

Das unter Nr. 122 des Berichts angeführte Fahrzeug habe durch einen Unfall einen Totalschaden erlitten.

Die unter Nr. 98 bis 109 und Nr. 124 des Berichts angeführten LKW‘s seien im Jahr 2004 angeschafft und im Betrieb verwendet worden. Im Laufe des Jahres 2005 seien diese Zugmaschinen an die MW & Co Transport GmbH vermietet worden. ln der Folge sei jedoch die Mieterin den vereinbarten Zahlungen nicht mehr nachgekommen und sei gegen deren Unternehmen das Konkursverfahren beantragt worden. Es sei der Bf., um nicht noch größeren finanziellen Schaden zu erleiden, keine Wahl geblieben, als die speziell für die Mieterin adaptierten Fahrzeuge zwangsläufig zu verkaufen. Ein entsprechender Nachmieter habe nicht gefunden werden können.

Die unter Nr. 125 bis 127 des Berichts angeführten LKW‘s seien zur Vermietung an die Firma B KEG angekauft worden. Diese speziell für Schottertransporte ausgelegten Fahrzeuge seien von der Mieterin bis zum Eintritt von deren Insolvenz genutzt worden. Wegen dieser Insolvenz hätten die Fahrzeuge zwangsläufig stillgelegt werden müssen. Ein neuer Mieter oder Käufer für diese speziellen Sattelzugmaschinen mit Kippausrüstung werde gesucht.

Durch die ständige Einführung neuer schadstoffärmerer EURO-Normen (EURO 1 bis 5) würden ältere Fahrzeuge in Folge höherer Mautgebühren unwirtschaftlich und müssten wegen der kurzzeitigen Änderungen der EU-Normen neue, normgerechte Fahrzeuge angekauft werden, um wirtschaftlich konkurrenzfähig zu bleiben und um weiterhin positive Betriebsergebnisse erwirtschaften zu können.

c) Stellungnahme Prüfer / Vorlagebericht

ln der schriftlichen Stellungnahme vom (Akt 2004 Seite 43) gaben die Prüfer an, der in der Berufung angegebene Totalschaden des LKW I (IZP 2004, Nr. 122) sei erst im Berufungsverfahren zu Tage getreten und als Nachweis werde die Entschädigungszahlung der Versicherung vorgelegt. Das im Versicherungsschreiben (Akt 2004 Seite 44) angegebene Kennzeichen betreffe jedoch die Nr. 126.

Im Vorlagebericht vom gab die bel. Beh. an, die Berufung hinsichtlich des Jahres 2003 sei als unbegründet abzuweisen, jener betreffend das Jahr 2004 sei teilweise stattzugeben. Die IZP 2004 errechne sich unter Hinweis auf die Stellungnahme der Prüfer neu wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
IZP-Bemessungsgrundlage 2004
217.037,04
+ LFD Nr. 126
75.326,88
Bemessungsgrundlage neu
292.363,92
x 10% = IZP 2004
29.236,39

Zur Begründung werde auf die Ausführungen im "BP-Bericht" verwiesen. Weiters sei zu den Ausführungen in der Berufung noch anzumerken [jeweils unter Hinweis auf mehrere VwGH-Erkenntnisse]:

a) Treu und Glauben: Der Grundsatz von Treu und Glauben schütze nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer allenfalls auch unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde sei vielmehr verpflichtet, von einer gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung unbillig erscheinen lasse. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert werde und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstelle.

b) Behaltefrist und Unwägbarkeit: Die IZP-prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter müssten zum langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssten daher zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der AfA abgesetzt werden. Davon sei nur abzusehen, wenn das Wirtschaftsgut, das zunächst für den langfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt gewesen sei, aufgrund nachträglicher Unwägbarkeiten (zB. Schaden aufgrund höherer Gewalt, unvorhergesehene Unbrauchbarkeit im Betrieb) aus dem Betriebsvermögen ausscheide. Diese Unwägbarkeit habe jedoch weder bei der Prüfung noch in der Berufung glaubhaft dargelegt werden können.

Der sehr kurzfristige Einsatz der LKW‘s im Betrieb habe sich auch in den Zeiträumen nach dem EU-Beitritt fortgesetzt, demnach die Ausführungen zu den erforderlichen kostenintensiven Adaptierungen aufgrund des EU-Beitrittes als Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. Auch sei davon auszugehen, dass in der Branche tätige Unternehmer sich über zu erwartende Änderungen durch die EU-Erweiterung rechtzeitig vor der Tätigung größerer Investitionen informieren.

Auch die Ausführungen zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzungsdauer von LKW's im Güterfernverkehr von ca. 2,5 bis 3 Jahren seien nicht überzeugend. Dies auch aus dem Grunde, da eine Veräußerung nach ca. 1,5 bis 2 Jahren noch immer einen Kauferlös über dem Buchwert bzw. knapp unter dem Buchwert (bei einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, daher sei der Buchwert sehr hoch und grundsätzlich sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren ihrer Nutzung überproportional an Wert verlieren würden) gebracht habe - siehe zB. Bilanz 2006: Gewinn aus Anlagenverkauf 275.609 Euro, 2005 geringer Verlust aus Anlagenverkauf von 92.217 Euro - und davon auszugehen sei, dass eine Nutzung dieser LKW‘s daher wirtschaftlich sinnvoll sei. Daher handle es sich auch hier um eine Schutzbehauptung.

Auch Internet-Recherchen hätten nicht untermauern können, dass im Fernlastverkehr eine wesentlich kürzere Nutzungsdauer vorliegen würde. So sei auf einer angegebenen Website die kalkulatorische Nutzungsdauer für alle LKW‘s mit 6 Jahren angegeben worden, ohne Unterscheidung der Verwendung. Auch eine angegebene Studie der Arbeiterkammer im Internet gehe von einer einheitlichen Nutzungsdauer aus.

[Anmerkung: Die erste Internet-Adresse ist nicht mehr abrufbar und die Studie der Arbeiterkammer mit dem Titel „Beiträge zur Wirtschaftspolitik, Märkte-Wettbewerb-Regulierung“ ist allgemein gefasst und hat 231 Seiten. Die von der bel. Beh. angesprochne Aussage ist ohne weitere Hinweise der bel. Beh nicht auffindbar. Diese Hinweise wurden nicht erbracht (Mail der bel. Beh. vom ).

d) Verfahren UFS und BFG

Zunächst wurde das Verfahren vom damaligen UFS bis zum Ergehen des Erkenntnisses ausgesetzt.

In einer Stellungnahme datiert gab die Bf. zum Vorlagebericht der bel. Beh. vom an:

1. Es dürfe erneut festgehalten werden, dass die bel. Beh. die IZP 2004 im April 2005 nach eingehender Prüfung in voller Höhe anerkannt und dem Steuerkonto gutgeschrieben habe. Im September 2007 sei jedoch diese IZP 2004 im Zuge einer Betriebsprüfung wieder aberkannt worden. Die Bf. habe jedoch auf Grund der Entscheidung der bel. Beh. im Sinn von Treu und Glauben ihre zukünftigen betrieblichen Entscheidungen getroffen. Immerhin habe davon ausgegangen werden können, dass die Entscheidung der bel. Beh. auf Dauer rechtsgültig und die Voraussetzung für die Gewährung der IZP 2004 bereits im April 2005 als erfüllt anzusehen gewesen seien.

2. Zu Punkt b) des Vorlageberichtes sei anzumerken, dass sich eine Behaltebestimmung im Gesetz nicht finde. Aus der Erwähnung der §§ 7 und 8 EStG sei jedoch eine Behalteverpflichtung ableitbar. Es müssten nicht die gesamten Aufwendungen im Wege der AfA abgesetzt werden, aber das Wirtschaftsgut müsse längerfristig dem Unternehmen gewidmet und zumindest ein Teil der Anschaffungskosten in der Folge über AfA nach den §§ 7 und 8 abgeschrieben werden. Genauere Ausführungen hinsichtlich der Dauer würden sich nicht finden. Woher sich die Nutzungsdauer ableitete, und wann die überwiegende Nutzungsdauer gegeben sei, darüber finde sich im Gesetz ebenfalls keine Regelung.

Die bel. Beh. habe im Vorlagebericht die Nutzungsdauer der angeschafften Fahrzeuge über Internet-Recherche der Firma H GmbH (6 Jahre) und einer Studie der Arbeiterkammer (einheitliche Nutzungsdauer) erwähnt, aber die im Unternehmen tatsächliche Nutzungsdauer der Fahrzeuge von 4 Jahren sei nicht einmal ansatzweise angesprochen worden. Eine Nutzungsdauer von vier Jahren für die Abschreibung ihrer Fahrzeuge sei von der Bf. auch für die in Vorperioden angeschafften Fahrzeuge als Abschreibungssatz gewählt, und bei Finanzprüfungen nie beanstandet worden. Im Vorlagebericht sei dieser Sachverhalt leider auch nicht erwähnt.

3. Es werde daher gefordert, dass auf den im Unternehmen der Bf. vorliegenden Sachverhalt eingegangen werde und nicht eine Internetwerbung einer gewissen Firma H GmbH (unter dem angeführten Link im Vorlagebericht könne diese Firma nicht einmal gefunden werden) als Entscheidungsgrundlage für die Bestimmung der Nutzungsdauer der Fahrzeuge des Unternehmens herangezogen werde. Die Nutzungsdauer eines Fahrzeuges im Transportbetrieb mit Güterfernverkehr bei sehr hoher Kilometerleistung sei mit einer Nutzungsdauer von Fahrzeugen in anderen Branchen nicht vergleichbar.

Aus der langjährigen Branchenerfahrung würden interne Kalkulationen der Bf. eine Nutzungsdauer der Fahrzeuge aus wirtschaftlicher Sicht von sogar nur zweieinhalb bis drei Jahren zeigen.

Begründung: Durch die ständige Einführung neuer schadstoffärmeren EURO-Normen (Euro I-V) in einem Zeitintervall von 2 Jahren würden ältere Fahrzeuge unwirtschaftlich (Garantien würden auslaufen, "höhe" Reparaturkosten, "teuer" Stehzeiten, höhere Maut, "etc.") und es sei die Bf. gezwungen, neue normgerechte Fahrzeuge anzuschaffen, um wirtschaftlich bestehen zu können. Ein Umstand, der eine Abschreibungsdauer der Fahrzeuge von drei bis vier Jahren zwingend vorsehe. Längere Abschreibungssätze würden zwangsläufig zu negativen Betriebsergebnissen und damit mittelfristig zur Existenzgefährdung der Bf. führen.

Tatsache sei, dass es im Unternehmen der Bf. geübte Praxis sei, die Fahrzeuge regelmäßig mit Erreichen einer Nutzungsdauer von 2-3 Jahren auszutauschen und diese Vorgangsweise einen betrieblich begründeten, wirtschaftlich notwendigen Investitionszyklus widerspiegle.

Abgeleitet aus diesem Investitionsverhalten sei bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von vier Jahren ein Austauschintervall von 1 1/2 bis 2 Jahren als längerer Zeitraum der Zugehörigkeit der Fahrzeuge zum Anlagevermögen anzusehen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes GZ 2009/15/0082 v. sei auf den vorliegenden Sachverhalt begründend heranzuziehen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

§ 201 BAO regelt die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben mit Abgabenbescheid und gilt bzw galt u.a. auch für die befristete Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG.

Die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe setzt nach § 201 Abs. 1 BAO voraus,

•dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder

•dass der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt.

Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde die IZP 2003 und 2004 zunächst laut Erklärung der Bf. ohne bescheidmäßige Festsetzung auf deren Abgabenkonto gutgeschrieben. Im Zuge einer Außenprüfung hat das Finanzamt in Bezug auf die Behaltedauer der beschwerdegegenständlichen LKW und Sattelanhänger Feststellungen getroffen, welche in weiterer Folge zur Änderung (Streichung bzw. Kürzung) der Prämiengewährung durch Erlassung der angefochtenen Bescheide führten.

Gemäß § 108e EStG 1988 konnte für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2003 und 2004 für den Investitionszuwachs bei näher bezeichneten prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (wie im vorliegenden Fall: Lastkraftwagen und Anhänger) eine Investitionszuwachsprämie (IZP) von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung war, dass die Aufwendungen für die Anschaffung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988) abgesetzt werden.

Mit Erkenntnis vom , 2009/15/0082 - zu dem das vorliegende Verfahren ausgesetzt wurde - stellte der VwGH in Punkt 2.3 fest:

„„Ein Ausmaß der Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten kann dabei auf Grund des ausdrücklichen Verweises auf die "Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)" in § 108e Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 als Indiz für die Bejahung eines solchen längeren Zeitraums gewertet werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG § 108e Tz 3). Für eine monatsweise Berechnung der betrieblichen Behaltedauer, wie sie das Finanzamt in der Beilage seines Abgabenbescheides vorgenommen hat, finden sich dagegen in der Bestimmung des § 108e Abs. 1 EStG 1988 keine Anhaltspunkte.““

Im jüngsten Erkenntnis , wurde die Rechtsprechung betreffend IZP unter Hinweis auf Vorerkenntnisse zusammengefasst (Zitat):

„„12 § 108e Abs. 1 EStG 1988 normiert als Voraussetzung für die Investitionszuwachsprämie u.a., dass die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter im Wege der AfA abgesetzt werden. Daraus ergibt sich, dass Wirtschaftsgüter nur dann Anspruch auf Investitionszuwachsprämie im Sinne des § 108e EStG 1988 vermitteln können, wenn sie dazu gewidmet sind, langfristig dem Betrieb als Anlagevermögen zu dienen. Aus dem Zweck der Regelung des § 108e EStG 1988 ergibt sich ebenfalls, dass Wirtschaftsgüter, die in die Berechnungsgrundlage der Investitionszuwachsprämie eingehen, zum längerfristigen Einsatz im Betrieb bestimmt sein müssen (vgl. , und vom , 2010/15/0194, je mwN).

13 Als Indiz für die maßgebliche Widmung des Wirtschaftsgutes dient dabei die tatsächliche Abschreibung im Wege der AfA im Ausmaß von 50% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ein im konkreten Betrieb bestehender, aus den betrieblichen Erfordernissen abgeleiteter üblicher (Re-)Investitionszyklus für bestimmte Arten von Wirtschaftsgütern ist dahin zu berücksichtigen, dass es noch nicht als Indiz gegen die Widmung des Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb zu werten ist, wenn bei Vorliegen eines solchen Zyklus das vorgenannte Ausmaß der tatsächlichen Abschreibung im Wege der AfA in geringem Ausmaß unterschritten wird (vgl. ).

14 Ebenfalls nicht als Indiz gegen die Widmung eines Wirtschaftsgutes zum längerfristigen Einsatz im Betrieb kann es gewertet werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund von nachträglich eintretenden Unwägbarkeiten aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, bevor 50% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Wege der AfA abgeschrieben sind (vgl. neuerlich ). Für diese auch den subjektiven Investitionswillen berücksichtigende Unwägbarkeit kommt es nicht auf eine Unvorhersehbarkeit an sich, sondern darauf an, ob die Unbrauchbarkeit mangels dafür bestehender konkreter Anhaltspunkte für den Steuerpflichtigen "unvorhergesehen" eingetreten ist (vgl. , sowie vom , 2012/13/0116).

15 Im Erkenntnis vom , 2012/15/0179, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne ausgesprochen, dass eine unvorhergesehene Produktionsstilllegung aufgrund eines veränderten Marktumfeldes keine Grundlage für eine von der Erklärung abweichende Festsetzung der Investitionszuwachsprämie sein könne. Als begünstigungsschädlich beurteilt wurde mit Erkenntnis vom , 2012/15/0208, hingegen der vorzeitige Verkauf eines Investitionsgutes, welcher darin begründet war, dass sich Umsatzerwartungen nicht erfüllt hatten. Ein derartiger Umstand ist dem gewöhnlichen Unternehmerrisiko zuzurechnen. Unsicherheiten betreffend Konkurrenzsituation und Preisbildung, insbesondere beim Aufbau eines neuen Geschäftsfeldes, stellen keine Unwägbarkeiten dar, welche einen begünstigungsunschädlichen frühzeitigen Verkauf von prämienbegünstigt erworbenen Wirtschaftsgütern rechtfertigen, zumal sie von der jeweiligen Unternehmerinitiative und dem Durchsetzungsvermögen am Markt abhängen.““

Zitat Ende

Wie bereits ausgeführt, normierte § 108e Abs. 1 EStG 1988 als Voraussetzung für die Zuerkennung der IZP, dass “die Aufwendungen für die Anschaffungen […] im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden“.

Dieser ausdrückliche Gesetzesverweis bedeutet, dass der maßgebliche Zeitraum für die IZP nach den Bestimmungen für die „Absetzung für Abnutzung“ nach § 7 EStG 1988 zu berechnen ist.

Dazu bestimmt § 7 Abs. 2 EStG 1988: „Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.“

§ 7 Abs. 2 EStG – auf den § 108e Abs. 1 ausdrücklich verweist – bestimmt die Berechnung der Zeit der Absetzung für Abnutzung nicht Stichtagsbezogen oder monatsweise, sondern in Ganz- bzw. Halbjahresschritten: Bei Überschreiten von sechs Monaten ist die Afa für ein Jahr anzusetzen, bei Unterschreiten jene für ein halbes Jahr.

Für die Zuerkennung der IZP ist ebenso vorzugehen, dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung, siehe oben Zitat , zweiter Satz.

Im vorliegenden Fall dauert das Wirtschaftsjahr der Bf. vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember und ist daher mit dem Kalenderjahr ident.

  • IZP 2003:

So erfolgte etwa für die Gewährung der IZP 2003 bei der ersten Lfd. Nr. 23, einem Sattelanhänger, bei einem Anschaffungsdatum und bei einem Verkauf am die Absetzung für Abnutzung der Anschaffungskosten in 2 Jahren und liegt dieser Zeitraum somit bei der Hälfte der angesetzten Nutzungsdauer von 4 Jahren (Afa 25%). Auch bei den restlichen Wirtschaftsgüter betreffend IZP 2003 (Lfd. Nr. 24 und 25 sowie 27 bis 32, ebenfalls durchwegs Sattelanhänger; die Lfd. Nr. 26 schied für die IZP unschädlich durch Unfall aus) liegt bei gleicher Nutzungsdauer von 4 Jahren ebenfalls eine Absetzung für Abnutzung von 50% der Anschaffungskosten vor.

Der Beschwerde betreffend IZP für das Jahr 2003 war ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Bf. - da die EU-Osterweiterung bereits vor Anschaffung der Wirtschaftsgüter am Kopenhagener Gipfel vom 12./ beschlossen wurde und davon auszugehen ist, dass darüber sowohl in den allgemein zugänglichen Medien als auch in  Fachinformationen für den Betriebsgegenstand der Bf. berichtet wurde, liegt kein unvorhergesehenes Ereignis vor - stattzugeben. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben, weil § 201 Abs. 1 BAO eine Abgabenfestsetzung mit dem vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Betrag nicht vorsieht (vgl. ).

Die Höhe der IZP 2003 ergibt sich damit wie in der Erklärung Akt 2003, Seite 11.

  • IZP 2004:

Für die Lfd. Nr. 52, 62, 121, 123 und 128 wurde bereits im angefochtenen Bescheid eine IZP zuerkannt.

Für die Lfd. Nr. 126 sprach sich die bel. Beh. im Beschwerdeverfahren für eine Stattgabe wegen Ausscheidens des Wirtschaftsgutes aufgrund Unfalls aus.

Zu den Sattelanhängern Lfd. Nr. 33 bis 51, 57 bis 61, 63 bis 67 und 78 bis 97 und 110 bis 120 brachte die Bf. vor, dass es sich gezeigt habe, dass die bis zur Zeit der Veräußerung durchgeführten Osteuropa-Transporte nicht mehr wirtschaftlich gewesen seien und zu Verlusten geführt hätten. Die bel. Beh. trat diesem Vorbringen in ihrer Stellungnahme zur Berufung oder im Vorlagebericht nicht mit nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen entgegen. Nach der gesicherten Rechtsprechung (siehe oben , ) stellt die Änderung eines – nach dem Vorbringen der Bf. bereits einige Zeit bestehenden – Marktumfeldes keinen Grund zur späteren Aberkennung der IZP dar. Betreffend der eingangs genannten Lfd. Nr. war daher die IZP anzuerkennen.

Nach dem Vorbringen der Bf. wurden die LKW’s Lfd. Nr. 98 bis 109 und 124 an die MW & Co Transport GmbH und die beiden LKW’s Lfd. Nr. 125 bis 127 an die B KEG vermietet. Nach offenem Firmenbuch wurde über die MW & Co Transport GmbH mit Gerichtsbeschluss vom ein Konkurs mangels Vermögens abgewiesen und über die B KEG mit Beschluss vom ein Konkurs eröffnet und mit weiterem Beschluss vom nach Schlussverteilung aufgehoben. Die bel. Beh. traf in ihrer Stellungnahme zur Berufung oder im Vorlagebericht keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, dass diese Fahrzeuge nicht auf die Bedürfnisse der beiden Mieter adaptiert bzw. ausgelegt gewesen wären oder der finanzielle Ausfall der Mieter von der Bf. bei Anschaffung der Fahrzeuge vorhergesehen hätte werden können. Damit stellt der Ausfall der beiden Mieter für die Bf. ein unvorhergesehenes Ereignis dar und war die IZP betreffend der eingangs genannten Lfd. Nr. ebenfalls anzuerkennen.

Dass die Veräußerungspreise in etwa den Buchwerten beim Ausscheiden entsprachen, stellt für sich keinen Grund für eine Aberkennung der IZP dar; Ausführungen in einem betriebswirtschaftlichen Fachbuch betreffend eine kalkulatorische Afa und zur deutschen Rechtslage (Mail der bel. Beh. vom ) sind im vorliegenden Fall nicht verwertbar.

Bei den am 5. bzw. angeschafften Lfd. Nr. 53 bis 56 und der am angeschafften Lfd. Nr. 77 handelt es sich um LKW’s. Die Bf. setzte für diese 5 Fahrzeuge eine Afa von „16,67%“ an, dass ergibt eine Afa-Zeit von 6 Jahren.


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Lfd. Nr.
Anschaffung
Ausscheiden
53, 54
55, 56
77

Die tatsächlich zurückgelegte Afa-Nutzungsdauer beträgt bei den Lfd. Nr. 53 bis 56 2 Jahre und bei der Lfd. Nr. 77 1,5 Jahre und waren damit sämtliche Fahrzeuge weniger als 50% der Afa-Nutzungsdauer im Betriebsvermögen der Bf. Auf die Entscheidung des -K/07 (Findok) wird verwiesen: Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2005/55/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen stammt vom . Die zu deren Durchführung ergangene Richtlinie der Kommission 2005/78/EG stammt vom . Die Abgasbestimmungen der EU galten nur für Neuzulassungen und Typengenehmigungen nach den jeweiligen Anschaffungstagen im davor liegenden Jahr 2004. Eine bei Anschaffung der 5 LKW‘s unvorhergesehene Unwägbarkeit lag somit nicht vor. Ein Ausscheiden nach 2 bzw. 1,5 Jahren ist bei einer halben Afa-Dauer von 3 Jahren nicht mehr als Unterschreiten der tatsächlichen Abschreibung im geringen Ausmaß zu werten (vgl. , ). Ein drohendes Auslaufen von Garantien war der Bf. bereits im Zeitpunkt der Anschaffung bekannt. H öhere Reparaturkosten, teure Stehzeiten, höhere Maut "etc." wurden von der Bf. nicht näher ausgeführt und sind daher einer Überprüfung nicht zugänglich. Die Afa-Dauer von 6 Jahren wurde bei diesen LKW's von der Bf. selbst gewählt und entspricht diese offensichtlich den von der Bf. - ebenfalls nicht näher ausgeführten - "Erfahrungssätzen".

Soweit die Bf. in ihren Beschwerden die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben einwendet, ist ihr zu entgegnen, dass die bel. Beh. die Bf. nicht zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert hat und sich dieses Vorbringen als nicht zielführend erweist. Dem vorliegenden Arbeitsbogen AB GBp Nr. 1111  zu der vor der beschwerdegegenständlichen Außenprüfung stattgefundenen Nachschau betreffend IZP vom ist überdies nicht zu entnehmen, dass eine noch bestehende Betriebszugehörigkeit der Fahrzeuge überprüft wurde. Außerdem erfolgte der Großteil der Veräußerungen nach diesem Datum.

Betreffend IZP 2004 erfolgt eine teilweise Stattgabe und folgende Neuberechnung:

 


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IZP 2004:
2001
2002
2003
Durchschnitt
Durchschnittsanschaffungs-/-herstellungskosten
83.882,00
0,00
250.000,00
111.294,00
Anschaffungs-/Herstellungskosten 2004
 
 
 
3.436.130,00
Korrekturen:
 
 
 
 
53
 
 
 
-64.500,00
54
 
 
 
-64.500,00
55
 
 
 
-64.500,00
56
 
 
 
-64.500,00
77
 
 
 
-64.500,00
 
 
 
 
3.113.630,00
Durchschnitt Anschaffungskosten 2001-2003
 
 
 
-111.294,00
 
 
 
 
3.002.336,00
10% IZP 2004 lt. BFG
 
 
 
300.233,60

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das vorliegende Erkenntnis erging auf Grundlage der einhelligen Rechtsprechung, auf die Zusammenfassung in wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 272 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 274 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Behaltefrist
Unwägbarkeit
unvorhergesehen
EU-Erweiterung 2014
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100405.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at