Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/7102962/2017

Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NN, Adressbez, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, Döblinger Hauptstraße 7, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am stellte Mag. VN-SW-E NN-SW-E als einstweiliger Sachwalter von  VN NN, geb. GebDat, damals wohnhaft in Adresse1, 1030 Wien, den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für VN NN, in der Folge Bf.. Vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom , mit welchem Mag. NN-SW-E zum einstweiligen Sachwalter bestellt wurde. Außerdem wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten  Dris ARZT vom vorgelegt, in welchem der Bf. eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus mit impulsivem Handeln und Aggressionsdurchbrüchen, weiters rezidivierenden depressiven Stimmungsschwankungen mit Antriebsminderung sowie in Stresssituationen wiederholt auftretendem selbstverletzenden Verhalten attestiert wurde. Darüber hinaus liege eine ausgeprägte Rechenstörung vor. Der finanzielle Überblick sei unvollständig. Von medizinischer Seite wurde die Sachwalterschaft für alle finanziellen Angelegenheiten und für die Schuldenregulierung, für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und gegenüber Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen empfohlen. Der Gefahr eines Nachteils könne aufgrund des impulsiven Verhaltens derzeit nicht auf andere Weise als durch Bestellung eines Sachwalters, etwa durch rechtsgeschäftliches Erteilen von Aufträgen, Ermächtigungen oder Vollmachten abgeholfen werden.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 1/23 den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2015 ab. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, am sei bei der Bf. ein Behinderungsgrad von 30 % ab festgestellt worden. Voraussetzung für den Erhöhungsbetrag sei, dass der Grundbetrag zustehe.

In dem Gutachten, welches dem Bescheid zugrunde lag, attestierte das Sozialministeriumsservice der Bf. das Vorliegen einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, Pos. . Der Grad der Behinderung wurde 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz mit 30 % festgestellt. Begründet wurde die Einstufung damit, dass die Bf. etwas emotional unreif und labil sei. Die Bf. sei voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . In dieser wird vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass eine Borderline-Persönlichkeitsstörung attestiert worden sei, die zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 führe. Die Borderline-Persönlichkeitsstörung entstehe nicht durch einen Unfall oder Ähnliches, sondern durch die langjährige Entwicklung und Veranlagung der Kurandin. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesamtgrad der Behinderung erst seit 10/2015 vorliegen sollte. Das Erfahrungswissen müsse dafür genügen, dass die Datierung auf den Zeitpunkt vor dem 21. Lebensjahr erfolge. Es sei daher eine unschlüssige Beweisaufnahme. Bei richtiger Beweisführung ergebe sich, dass die Behinderung bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei und daher auch der Gesamtgrad der Behinderung seit damals gegeben gewesen sei und sei. Der Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bleibe daher aufrecht und in Behebung des Abweisungsbescheides sei diese zu gewähren.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab und führte in der Begründung wie folgt aus:

„Am wurde das Verfahren zur Feststellung des Behinderungsgrades, der Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung sowie über die dauernde Erwerbsfähigkeit eingestellt, da Sie zum Termin nicht erschienen sind. Gemäß § 8 Abs. 6 Familienlastenausgleichsgesetz ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministerium Service (vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachten nachzuweisen.

Über Ihre Beschwerde war daher wie im Spruch zu entscheiden.“

Der einstweilige Sachwalter stellte einen Vorlageantrag und brachte vor, die Kurandin befinde sich nunmehr in sehr guter Betreuung und könne für eine Untersuchung stellig gemacht werden. Es wurde ersucht, im Rahmen des Berufungsverfahrens die Untersuchung durchzuführen. Die Säumnis bei einer Untersuchung zeige, dass die Kurandin nicht in ausreichendem Maße dispositionsfähig sei und auch nicht für ihren Unterhalt sorgen könne, sondern der Grad der Behinderung soweit reiche, dass sie Ladungen nur unter Hilfestellung von Betreuern Folge leiste. Gestellt wurde der „Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht und Durchführung des ordentlichen Verfahren s sowie Gewährung der Familienbeihilfe “.

Am wurde die Bf. vom Sozialminsteriumservice erneut begutachtet. In der Anamnese wurde festgehalten, dass Unterlagen per Mail via Sachwalter kommen sollten, bis dato () jedoch nichts eingelangt sei.

Das Gutachten gab ihm Übrigen die Einschätzung des Vorgutachtens wieder und verwies betreffend die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung darauf, dass keine neuen Befunde und keine schriftliche Beschwerde via Sachwalter vorliegend seien. Eine Neueinschätzung könne aufgrund fehlender rezenter Unterlagen nicht erfolgen.

Dem einstweiligen Sachwalter wurde (außer der Anführung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen) Folgendes vorgehalten:

„Sie sind als vorläufiger Sachwalter in der o.a. Beschwerdesache eingeschritten. Ist die Sachwalterschaft noch aufrecht bzw. wurden Sie im Sachwalterschaftsverfahren zum Sachwalter für VN NN bestellt? Wenn ja, wird ersucht, um Übermittlung der abschließenden Erledigung des Gerichtes in Kopie.

Bezüglich Ihrer Kurandin wurde festgestellt, dass diese aufgrund einer Borderlinestörung einen Grad der Behinderung von 30 % hat und nach Ansicht des Sozialministeriumservice voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

...

Dass Ihre Kurandin eine Berufsausbildung absolviert, wurde nicht nachgewiesen, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seitens des Sozialministeriumservice (bisher) nicht attestiert.

Frau NN hat laut Zentralem Melderegister im Beschwerdezeitraum und danach bis bei ihrer Großmutter, Frau NN-GM, gewohnt. Sie hatte die weitaus überwiegende Zeit kein (eigenes) Einkommen. Die aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlichen Einkünfte des AMS sind (für sich betrachtet) derart gering, dass wahrscheinlich ihre Großmutter die Kosten des Unterhalts getragen hat. Damit würde für den Fall, dass überhaupt ein Anspruch besteht, die Großmutter gemäß § 2 Abs. 2 anspruchsberechtigt sein (kein Eigenanspruch nach § 6).

Ein Versicherungsdatenauszug wurde bereits seitens der Wiener Gebietskrankenkasse angefordert.

Sollten Sie noch für die Bearbeitung des Rechtsmittels zuständig sein, müssten Sie nachweisen,

1. dass die Bf. überwiegend selbst für ihren Unterhalt gesorgt hat, gegebenenfalls aus welchen Mitteln, und

2. dass sie sich entweder in Ausbildung befunden hat (wovon nach dem Vorbringen von Frau NN jedoch nicht auszugehen ist) oder

3. dass sie aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der (vom Sozialministeriumservice im Hinblick auf den Grad der Behinderung zu beurteilende) Beweis könnte einerseits durch noch nicht vorgelegte ärztliche Befunde erfolgen, durch Vorlage von Zeugnissen (betreffend Schule oder Arbeit), aber auch durch Namhaftmachung von Zeugen, welche die Bf. vor Vollendung des 21. Lebensjahres gekannt haben und sich noch an sie erinnern können (AMS-Betreuer, Lehrherren, andere Lehrlinge, Verwandte).

Die Zeugenaussagen könnten außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen, weil dann keine Termine koordiniert werden müssen und hinsichtlich der Behinderung ohnehin die Einholung eines Gutachtens des Sozialministeriumservice erforderlich ist.

Sollte der Nachweis nicht gelingen, dass Frau NN ihren Unterhalt aus eigenen Mitteln bestritten hat (und nicht die Großmutter sie in ihrem Haushalt mitversorgt hat, in welchem sie auch gewohnt hat), besteht keine Anspruchsberechtigung. In diesem Fall wird ersucht um Bekanntgabe, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder die Beschwerde zurückgezogen wird.“

Laut Versicherungsdatenauszug hat die Bf. am GebDat-S ein Kind geboren und vom bis Notstandshilfe (laut Abgabeninformationssystem in Höhe von 102,35 Euro) bezogen, danach erst wieder ab . Dazwischen hat die Bf. keine Versicherungszeiten erworben, außer einer vorläufigen Ersatzzeit wegen Kindererziehung in der Zeit vom bis laufend. Der Sohn der Bf. lebt laut Sozialanamnese in den Gutachten des Sozialministeriumservice (laut Gutachten vom seit Juli 2015) bei einer Pflegemutter.

Aufgrund einer Urgenz beim einstweiligen Sachwalter erlangte die Richterin davon Kenntnis, dass dieser nicht mehr zuständig sei.

Dem laut dessen Kanzlei nunmehr zuständigen Sachwalter Dr. Ulrich Klimscha wurde der Versicherungsdatenauszug der Bf. sowie ein Auszug aus dem zentralen Melderegister übermittelt, aus dem ersichtlich war, dass die Bf. vom bis in Adresse-GM, 1100, wohnhaft war. Unterkunftgeber war NN-GM. Bei dieser handelt es sich um die Großmutter der Bf.. Bei Einvernahme der Bf. vor dem Sozialministeriumservice am (im Gutachten wurde noch eine frühere Adresse der Bf., ADRESSE-X, 1230 Wien, angeführt), hat die Bf. angegeben, dass sie bei ihrer Großmutter wohne.

Weiters wurde dem Sachwalter außer der Anführung der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes vorgehalten:

„Mag. VN-SW-E NN-SW-E hat als einstweiliger Sachwalter für VN NN am einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gestellt.

Aufgrund eines Gutachtens des Sozialministeriumservice, welches lediglich einen Grad der Behinderung von 30 % ab bescheinigte, hat das Finanzamt diesen Antrag mit Bescheid vom für den Zeitraum ab Oktober 2015 abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde. Begründend führte das Finanzamt aus, am sei das Verfahren zur Feststellung des Behinderungsgrades, des Zeitpunktes des Eintrittes der Behinderung sowie der dauernden Erwerbsunfähigkeit eingestellt worden, da Frau NN nicht zum Termin erschienen sei.

Mag. NN-SW-E stellte einen Vorlageantrag.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am vorgelegt.

Am habe ich Mag. NN-SW-E einen Vorhalt geschrieben, welcher am übernommen aber nie beantwortet wurde.

Nach mehreren Versuchen, den Betreffenden telefonisch zu erreichen, teilte mir dessen Kanzlei heute mit, dass Mag. NN-SW-E nicht mehr der dafür zuständige Sachwalter sei und hat mir mitgeteilt, dass Sie nunmehr zum Sachwalter bestellt wurden.

Ein Versicherungsdatenauszug wurde bereits seitens der Wiener Gebietskrankenkasse angefordert und liegt diesem Schreiben in Kopie bei.

Laut Auskunft des Zentralen Melderegisters (siehe Beilage) hat Ihre Kurandin zwischenzeitlich den Wohnsitz gewechselt und im Beschwerdezeitraum bei NN-GM gewohnt, bei welcher es sich um die Großmutter handelt. Dies wurde dem Finanzamt vom Sachwalter nicht gemeldet.

...

Dass Ihre Kurandin eine Berufsausbildung absolviert, wurde nicht nachgewiesen, eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit seitens des Sozialministeriumservice (bisher) nicht attestiert.

...

Frau NN hat laut Zentralem Melderegister im Beschwerdezeitraum und danach bis bei ihrer Großmutter gewohnt. Sie hatte die weitaus überwiegende Zeit kein (eigenes) Einkommen. Die aus dem Abgabeninformationssystem ersichtlichen Einkünfte des AMS sind (für sich betrachtet) derart gering, dass davon ausgegangen wird, dass eine einheitliche Wirtschaftsführung vorlag und ihre Großmutter überdies die Kosten des Unterhalts zumindest teilweise getragen hat. Damit würde für den Fall, dass überhaupt ein Anspruch besteht, die Großmutter gemäß § 2 Abs. 2 anspruchsberechtigt sein (kein Eigenanspruch nach § 6).

§ 14 Abs. 1 FLAG sieht zwar vor, dass ein volljähriges Kind die Auszahlung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto beantragen kann, doch ist dies nach § 14 Abs. 2 FLAG nur mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten möglich (siehe ). Das Finanzamt legt die Bestimmung dahingehend aus, dass diese lediglich "das Monetäre" betrifft und daher auch keine Möglichkeit einer nachträglichen Zustimmung zur Antragstellung bestehe. Die Großmutter des Kindes könne hingegen auch rückwirkend (zu ergänzen: für die Dauer der Haushaltszugehörigkeit) einen Antrag stellen.

Frau NN hätte selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, wenn sie nicht im Rahmen einer einheitlichen Wirtschaftsführung bei der Großmutter gewohnt und ihren Unterhalt überwiegend aus eigenen Mitteln bestritten hätte.

Sollte dies aus Ihrer Sicht nicht nachzuweisen sein, wird ersucht um Bekanntgabe, ob das Rechtsmittel aufrechterhalten oder die Beschwerde zurückgezogen wird.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Zl. 2012/16/0052). Das würde bedeuten, dass der gegenständliche Bescheid von Oktober 2015 bis November 2015 bzw. bis zur Änderung der Verhältnisse gelten würde. Die Stellung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wäre ab dem Auszug Ihrer Kurandin aus einem allfälligen gemeinsamen Haushalt mit der Großmutter möglich. Mit einer Stattgabe des Antrages durch das Finanzamt wäre jedoch nur im Fall eines entsprechenden Gutachtens des Sozialministeriumservice zu rechnen.“

Dem Sachwalter wurde eine Frist bis zum für die Abgabe einer Stellungnahme bzw. Vorlage ergänzender Unterlagen oder eine Zurücknahme des Rechtsmittels eingeräumt und für den Fall, dass keine Äußerung abgegeben wird, angekündigt, dass aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

Es wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch wurden ergänzende Unterlagen vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist, ob die Bf. Anspruch auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe hat, wobei das Beschwerdebegehren insofern undeutlich ist, als sich dieses ausschließlich gegen den Zeitpunkt richtet, ab welchem das Vorliegen einer Behinderung festgestellt wurde, während der Antrag lediglich für den Zeitraum ab Oktober 2015, das ist jener Monat, ab welchem eine Behinderung unstrittig vorliegt, abgewiesen wurde. Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen.

Sachverhaltsfeststellungen:

Die Bf. ist am GebDat geboren und hat im Jahr 2010 das 19. Lebensjahr vollendet. Sie hat am GebDat-S einen Sohn geboren. Dieser lebt seit Juli 2017 bei einer Pflegemutter.

Die Bf. leidet an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, aufgrund welcher das Sozial-ministeriumservice in seinen Gutachten einen Grad der Behinderung 30 % anerkannte und an einer Rechenschwäche. Relevante Befunde wurden in den Sachverständigen-gutachten nicht angeführt, dem Sozialministeriumservice offenbar nicht vorgelegt. Dieses attestierte der Bf. keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Im Beschwerdezeitraum, d.h. von Oktober 2015 bis zur Erlassung des Abweisungs-bescheides durch das Finanzamt im November 2015 lebte die Bf. bei ihrer Großmutter, GM NN, im gemeinsamen Haushalt. Sie bezog in diesem Zeitraum vom bis Notstandshilfe im Betrag von 102,35 Euro und absolvierte keine Ausbildung.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die Angaben der Bf. sowie die im Akt erliegenden Gutachten und Datenbankabfragen. Die Mitwirkung im Verfahren war trotz der Bestellung von Sachwaltern nicht in ausreichendem Maße gegeben. Vorhalte wurden nicht beantwortet. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens, des geringen nachgewiesenen Einkommens der Bf. und mangelnder vorliegender abweichender Beweisergebnisse wird davon ausgegangen, dass die Bf. im Haushalt ihrer Großmutter gelebt hat und von dieser mitversorgt worden ist.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist daher ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. Zl. 2012/16/0052).

Der zeitliche Wirkungsbereich des gegenständlichen Bescheides umfasst daher den Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 bzw. bis zur Änderung der Verhältnisse.

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG gelten für den Anspruch auf Gewährurng der Familienbeihilfe folgende grundsätzlichen Bestimmungen:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          a)       für minderjährige Kinder,

          b)       für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...

          c)       für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ...

          h)       für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

          i)        für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; ...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

          a)       deren Nachkommen, ...

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

          a)       sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, ...

          c)       sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). ...

Gemäß § 6 FLAG gelten für Vollwaisen und gleichgestellte Kinder folgende Regelungen:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

          a)       sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

          b)       ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

          c)       für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

          a)       das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2
Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; ...

          d)       wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder ...

          g)       erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

          h)       sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; ...

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Gemäß § 8 FLAG gelten für behinderte Kinder folgende Bestimmungen:

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

Gemäß § 14 FLAG gelten im Fall volljähriger Kinder überdies folgende Regelungen:

(1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.

Die Bf. befand sich im Zeitraum von Oktober 2015 bis November 2015 nicht in Ausbildung und war überdies an der Adresse ihrer Großmutter gemeldet, bei der sie auch gewohnt hat. Ihr eigenes Einkommen reichte aufgrund der geringen Höhe (Bezug der Notstandshilfe im Monat Oktober von 102,35 Euro bei einem Regelbedarf in diesem Zeitraum von 555,00 Euro, kein Einkommen im Monat November) zur Deckung ihrer Bedürfnisse nicht aus.

Der einstweilige Sachwalter der Bf. hat nicht lediglich einen Antrag auf Auszahlung der Familienbeihilfe gemäß § 14 FLAG gestellt und keine Zustimmungserklärung der Großmutter eingeholt. Sollte für die Bf. jedoch ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe bestehen, wäre ein diesbezüglicher Antrag gemäß § 2 Abs. 2 iVm 3 lit. a FLAG von der Großmutter zu stellen, weil diese die Bf. in ihren Haushalt aufgenommen hatte.

Darüber hinaus hat das Sozialministeriumservice der Bf. einen Grad der Behinderung von lediglich 30 % attestiert, was auch nicht bestritten wurde. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG müsste der Grad der Behinderung jedoch 50 % betragen, sofern nicht eine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit vorliegt, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wurde vom Sozialministeriumservice jedoch ebenfalls nicht bestätigt.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil sich das Erkenntnis auf die insoweit eindeutige und unwidersprochene Rechtslage stützt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Gutachten des Sozialministeriumservice
erhebliche Behinderung
Sachwalter
Großmutter
Haushaltszugehörigkeit
voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102962.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at