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Beweislast für die Wissentlichkeit eines falschen Vorwurfs der sexuellen Belästigung
1. Mit Art 4 der Richtlinie 97/80/EG des Rates vom über die Beweislast bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Beweislast-Richtlinie) verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt, zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Diese Beweislastverteilungsregel findet sich nunmehr in Art 19 der Richtlinie 2006/54/EG. Darüber hinaus wurde in Art 7 der Richtlinie 2002/73/EG (nunmehr Art 24 der Richtlinie 2006/54/EG) ein allgemeines Verbot an den Arbeitgeber normiert, einen Arbeitnehmer in Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu benachteiligen (Verbot der Viktimisierung).
2. Diese Vorgaben zum Schutz der Bediensteten vor sexueller Belästigung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis und der dadurch bewirkten Diskr...