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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2017, RV/4200146/2012

Altlastenbeitrag mangels Qualitätssicherungssystem

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom und  gegen die Bescheide des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zlen. 420000/06041/2010, 420000/03772/2011, 420000/03773/2011 und vom , Zl. 420000/01750/2012 betreffend Altlastenbeitrag zu Recht erkannt: 

  • Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06041/2010, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01750/2012, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Die Beschwerde gegen den Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03772/2011, wird gemäß § 279 BAO aus von der Beschwerdeführerin (Bf.) nicht geltend gemachten Gründen abgeändert und der Altlastenbeitrag mit € 616.- festgesetzt.

  • Die Beschwerde gegen Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03773/2011 wird gemäß § 279 BAO aus von der Bf. nicht geltend gemachten Gründen abgeändert und der Altlastenbeitrag mit € 392.- festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

zu 1.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/06041/2010, wurde für die Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ein Altlastenbeitrag für das zweite Quartal 2006 in Höhe von € 2.712,00 sowie gemäß § 217 Abs. 1 BAO ein Säumniszuschlag und gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von jeweils € 54,24 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. 338,88 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma A bezogen und für Baumaßnahmen auf Gemeindestraßen und dem Strandbadparkplatz sowie für den Umbau der "Freiwilligen Feuerwehr" verwendet habe.

zu 2.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/01750/2012, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 ALSAG ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2006 in Höhe von € 88,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. 10,92 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma A bezogen und für die Errichtung des Unterbaues eines Salzsilos und zur Verfüllung von Kanalkünetten verwendet habe.

zu 3.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03772/2011, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 ALSAG ein Altlastenbeitrag für das dritte Quartal 2007 in Höhe von € 744,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. 92,90 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma A bezogen und für Baumaßnahmen auf Gemeindestraßen und dem Strandbadparkplatz sowie für den Umbau der "Freiwilligen Feuerwehr" verwendet habe.

zu 4.

Mit Bescheid des Zollamtes Klagenfurt Villach vom , Zl. 420000/03773/2011, wurde für die Bf. gemäß § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 BAO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c, § 4 Z. 3 und § 6 Abs. 1 ALSAG ein Altlastenbeitrag für das zweite, dritte und vierte Quartal 2008 in Höhe von € 448,00 festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf. im 2. Quartal 2008 29,78 Tonnen, im 3. Quartal 2008 16,44 Tonnen und im 4. Quartal 8,36 Tonnen recycelte, jedoch nicht im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG qualitätsgesicherte Baurestmassen, von der Firma A bezogen und für Baumaßnahmen auf Gemeindestraßen und dem Strandbadparkplatz sowie für den Umbau der "Freiwilligen Feuerwehr" verwendet habe.

Gegen diese Bescheide hat die Bf. mit Eingaben zu 1., 3. und 4. vom , und zu 2. vom  binnen offener Frist die Rechtsbehelfe der Berufungen (nunmehr Beschwerden) erhoben und ausgeführt, dass sie nicht Beitragsschuldner sei, da die Recyclingmaterialien im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG verwendet worden seien. Die Bf. gehe davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Recyclingmaterialien um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen handle. Den gegenteiligen Beweis sei das Zollamt schuldig geblieben. Darüber hinaus sei für die Qualitätssicherung die Fa. A als Betreiber der Anlage zuständig, woraus sich auch zwangsläufig ergebe, dass sie als Betreiber einer im Bundesgebiet  gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3a ALSAG vorgenommen wird, auch Beitragsschuldner sei.

Mit Berufungsvorentscheidungen (nunmehr Beschwerdevorentscheidungen) des Zollamtes Klagenfurt Villach zu 1. vom , Zl. 420000/08362/2011, zu 2. vom , Zl. 420000/02508/2012, zu 3. vom , Zl. 420000/08364/2011 und zu 4. vom , Zl. 420000/08366/2011 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und mit ausführlicher Darstellung der angesprochenen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem gemäß § 8 Abs. 1 AWG erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 sowie der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes ausgeführt, dass d ie qualitätsgesicherte Herstellung der verfahrensgegenständlichen  Recyclingmaterialien weder von der Fa. A noch von dem mit der Aufbereitung der Baurestmassen beauftragten Unternehmen nachgewiesen werden konnte. Die Recyclingmaterialien seien von der Bf. selbst verwendet (verfüllt) worden und sie somit als Veranlasser der beitragspflichtigen Tätigkeiten anzusehen. Aus von der Bf. nicht geltend gemachten Gründen hat das Zollamt zu 3. die Beitragsfestsetzung auf € 616,00 und zu 4. auf € 392,00 vermindert, da für das 3. Quartal 2007 lediglich der Erwerb einer Menge von 76.90 Tonnen Recyclingmaterial und für das 4. Quartal 2008 lediglich der Erwerb einer Menge von 1,92 Tonnen Recyclingmaterial zu belegen war.

Mit Eingaben (nunmehr Vorlageanträgen) zu 1. vom , zu 2. vom , zu 3. und 4. vom  hat die Bf. die Entscheidungen über die Beschwerden durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Im wesentlichen hat sie dabei die Feststellungen zum Mangel eines Qualitätssicherungssystem der Fa.  A in Zweifel gezogen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen verwendeten Recyclingmaterialien im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG verwendet worden und damit von der Beitragspflicht ausgenommen seien.  Die Bf. gehe davon aus, dass es sich bei den gegenständlichen Recyclingmaterialien um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen handle, da sie unter Einhaltung der Auflagen eines näher bezeichneten abfallwirtschaftsrechtlichen Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung hergestellt worden seien. Außerdem sei der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht durch den potentiellen Beitragsschuldner erst mit der zum durch BGBl I 2008/40 erfolgten Ergänzung des § 3 Abs. 1 ALSAG geschaffen worden.

Mit Schreiben vom hat das Bundesfinanzgericht der Bf. mitgeteilt, dass die in gleichgelagerten Fällen  bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan anhängig gewesenen Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG betreffend das Qualitätssicherungssystem bei der Fa. A zurückgezogen worden sind. Mit Hinweis auf die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen B wurde darauf hingewiesen, dass die Fa. A die für das Vorliegen der Beitragsfreiheit erforderliche Voraussetzungen nicht zu erfüllen vermochte, da es jedenfalls an der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse durch ein befugtes Fremdunternehmen mangelte. Das Ersuchen um eventuelle Außerstreitstellung der Frage der Qualitätssicherung bzw. einer Äußerung blieb unbeantwortet.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Absatz 2 und muss nach Maßgabe des Absatz 3, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 leg.cit. kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vom Amts wegen vorliegen würden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG unterliegt das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag.

Gemäß § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichen Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c verwendet werden, ausgenommen.

Dieser Ausnahmetatbestand für Geländeverfüllungen oder -anpassungen kann nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine zulässige Verwendung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die Baumaßnahme, in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind.

Unbestritten ist, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen in den in den bekämpften Bescheiden näher bezeichneten Zeiträumen von der Bf.  für die Errichtung des Unterbaues eines Salzsilos, zur Verfüllung von Kanalkünetten, im Zuge der Sanierung von Gemeindestraßen und dem Strandbadparkplatz sowie beim Umbau der "Freiwilligen Feuerwehr" verwendet worden sind. Ebenso unstrittig sind die Mengenfeststellungen des Zollamtes Klagenfurt Villach zu 1. und 2. in den bekämpften Bescheiden und zu 3. und 4. in den ergangenen Berufungsvorentscheidungen (Beschwerdevorentscheidungen) und dass die Fa. A die gegenständlichen Baurestmassen durch beauftragte Unternehmen mit mobilen Brechanlagen aufbrechen ließ.

Die Frage der Beitragsschuldentstehung für die Bf. reduziert sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes daher im Wesentlichen auf das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems i.S. d. § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG bei der Fa. A als Lieferant der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien.

Den vorgelegten Akten ist kein Nachweis über eine qualitätsgesicherte Aufbereitung der verwendeten Recyclingmaterialien zu entnehmen. Vom Zollamt Klagenfurt Villach wird dazu festgehalten, dass weder die Fa. A, noch die mit der Aufbereitung beauftragten Unternehmen die erforderlichen Nachweise erbringen konnten.

Im Erkenntnis vom , Ra 2014/07/0031, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist; ob ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials bzw. des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein muss; ob auch nachträglich der Nachweis erbracht werden kann, es sei damals ein solches System vorgelegen, oder ob noch im Nachhinein durch entsprechende Untersuchungen die geforderte Qualität (Nachweis der Umweltverträglichkeit) des Materials bestätigt werden kann.

Darin kommt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Qualitätssicherungssystem eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität umfasst. Die Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Bei mobilen Anlagen ist die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes durch Fremdüberwachung erschwert. Daher ist die Frequenz der Fremdüberwachung im Rahmen der Qualitätssicherung bei mobilen Anlagen gegenüber den stationären Anlagen zu erhöhen. Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

In seiner Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof durch den Verweis auf den gemäß § 8 Abs. 1 AWG erstellten Bundesabfallwirtschaftsplan 2006 somit deutlich gemacht, dass die Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes für die Beurteilung des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems maßgeblich sind ().

Im vorgenannten Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine umweltgerechte qualitätsgesicherte Aufbereitung von mineralischen Baurestmassen jedenfalls vorliegt, wenn die im Juni 2014 verabschiedete 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des Österreichischen Baustoff-Recyclingverbandes  (ÖBRV) unter Berücksichtigung vorstehend genannten Qualitätsanforderungen eingehalten wird.

Die Frage des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems bei der Fa. A hat der Amtssachverständige B bei der Beurteilung eines gleichgelagerten Falles im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 10 ALSAG  beurteilt.

Maßgebliche Kriterien waren dabei,

  • die Festlegung der angestrebten Qualitätsklasse(n) und der erforderlichen Maßnahmen/Prozesse (Maßnahmen sind visuelle Kontrolle des In- und Outputs, getrennte Lagerung der Ausgangsmaterialien für die jeweilige Qualitätsklasse, regelmäßige Beprobung und Analysen der Abfälle nach dem Stand der Technik),

  • die Sicherung der gleichbleibenden Qualität durch die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen (idR einschließlich Fremdüberwachung) und

  • die Führung diesbezüglicher Aufzeichnungen/Dokumentationen (Beschreibung der Herkunft des Materials, In- und Outputaufzeichnungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht).

Hinsichtlich der erforderlichen regelmäßigen Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik verwies der Amtssachverständige auf die Ausführungen der Richtlinie für Recyclingbaustoffe, Grüne Richtlinie, 1. Auflage, August 2007, des Österreichischen Baustoff Recycling Verbandes. Demnach haben für alle vorgesehenen Recyclingbaustoffe zumindest alle 10.000 Jahrestonnen eine Beprobung und Analyse der Abfälle nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen zu erfolgen. In dieser Richtlinie werden neben der Korngrößenverteilung (Sieblinie) auch Eigenschaften, wie Widerstand gegen Zertrümmerung, Frostbeständigkeit, Frostsicherheit, Verunreinigungen etc. zur Gütebestimmung und Einteilung der Recyclingbaustoffe zu bestimmten Güteklassen gefordert.

Nach den weiteren Feststellungen des Amtssachverständigen und der Betriebsprüfung Zoll sind im konkreten Fall die Baustoffrecyclingmaterialien von der behördlich genehmigten Abfallbehandlungsanlage der Fa. A übernommen worden. Ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem verlangt vom Anlagenbetreiber, dass Qualitätsklassen festzulegen sind, wie z.B. jeweils eine Qualitätsklasse für Asphaltgranulat 0/22, Rieselkorn aus gemischten Hochbaurestmassen 6/18 und Sand aus Hochbaurestmassen 0/5 (vergleichbar mit der Güteklasse IV für RA und RMH) und eine entsprechende Eingangs- und Qualitätskontrolle sowie deren Dokumentation (entspricht weitgehend auch den Auflagen des abfallrechtlichen Genehmigungsbescheides) durchzuführen ist. Zusätzlich sind Untersuchungen der analytischen (chemischen) (Umwelt)Qualität der Recyclingprodukte - zumindest eine Beprobung und Analyse des Asphaltgranulats 0/22 und des Sandes aus Hochbaurestmassen 0/5 (Kabelsand) und des Asphalt-Beton Mischgranulats je 10.000 Tonnen nach dem Stand der Technik durch ein befugtes Fremdunternehmen durchführen zu lassen.

Dabei ist der Amtssachverständige zum Schluss gekommen, dass für die einzelnen Recyclingprodukte die analytischen Untersuchungen durch ein befugtes Fremdunternehmen fehlen und daher ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 3 Abs. 1a Z. 6 ALSAG nicht vorliegt. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes unbeschadet der Tatsache, dass Teilmengen der verfahrensgegenständlichen Recyclingmaterialien bereits ab dem 2. Quartal 2006 verfüllt wurden uneingeschränkt für alle Zeiträume, da der für die analytische Untersuchung erforderliche Parameterumfang der im Juni 2004 verabschiedeten 6. Auflage der Richtlinie für Recycling-Baustoffe des ÖBRV bereits dem des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2006 entspricht (Amtssachverständiger im Verfahren zu ).

Beitragsschuldner ist gemäß § 4 ALSAG

  • der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 vorgenommen wird (Z. 1),

  • im Falle des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person (Z. 2),

  • in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet (Z. 3).

Die Veranlassung der beitragspflichtigen Tätigkeit durch die Bf. stützt das Zollamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass die Recyclingmaterialien von der Bf. als Bauherr eigenständig und eigenverantwortlich verwendet wurden.

Mit Erkenntnis vom . GZ. 2004/07/0141, hat der VwGH ausgesprochen: "Nach § 4 Z. 3 ALSAG haftet (nach der damals geltenden Rechtslage) als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSaG- Novelle nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 ( RV 72 BlgNR 20. GP: "Zu Artikel 87 Z. 4") zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des § 4 leg.cit. zu folgen".

Demzufolge sind jene Personen als Beitragsschuldner anzusehen, die beitragspflichtige Verfüllungen (Geländeanpassungen) mit Abfällen veranlasst und diese auch zu verantworten haben. Veranlassen bedeutet dafür zu sorgen, dass etwas bestimmtes geschieht. Im konkreten Fall bedeutet dies durch aktives Tun dafür zu sorgen, dass beitragspflichtige Baurestmassen verfüllt werden. Die Verwendung der beitragspflichtigen Baurestmassen ist demnach eindeutig und alleine im Verantwortungsbereich der Bf. erfolgt. Dabei ist es, wie schon von Zollamt dargelegt, unerheblich ob der Bf. das Fehlen eines Qualitätssicherungssystems bewusst war.

Dem Einwand, durch die Einhaltung der im Rahmen der Betriebsbewilligung erteilten abfallwirtschaftsrechtlichen Auflagen auch die Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem zu erfüllen, ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmungen für eine Beitragsfreiheit nach dem ALSAG einen anderen Zweck verfolgen als die Bestimmungen der Betriebsanlagengenehmigung und damit auch andere Inhalte haben. So war es der Fa. A, oder auch anderen Beteiligten schon mangels der zwingend geforderten Fremdüberwachung nicht möglich, den Nachweis des Vorliegens eines Qualitätssicherungssystems zu erbringen. Zum Einwand einer erst ab  in Rechtsbestand stehenden Nachweispflicht desjenigen, der eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nehmen will, ist anzumerken, dass es sich dabei einerseits um eine Bestimmung des formellen Rechts handelt, welche ab deren Inkrafttreten auf alle noch nicht entschiedenen Fälle anzuwenden ist und andererseits durch die vom Zollamt in den bekämpften Bescheiden näher ausgeführte erhöhte Mitwirkungspflicht desjenigen, der eine Abgabenbegünstigung in Anspruch nehmen will, relativiert wird. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Feststellung der mangelhaften Qualitätssicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 6 ALSAG ohnehin von Amts wegen und unter Beiziehung eines Sachverständigen getroffen worden ist.

Im Übrigen wird auf die überaus detaillierten Ausführungen in den genannten Bescheiden des Zollamtes Klagenfurt Villach verwiesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Qualitätssicherungssystem
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4200146.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at