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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.06.2015, RV/7100061/2012

Scheidungsfolgenvereinbarung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Reinhard Pöltner, Europaplatz 1, 4800 Attnang-Puchheim gegen den Bescheid des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , betreffend Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 20 GebG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Notariatsakt vom haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine Quittungserklärung sowie eine ergänzende Aufteilungsvereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:

"Mit notarieller Scheidungsfolgenvereinbarung vom betreffend die Liegenschaften EZ 1 und EZ 2- 3 wurde vereinbart, dass im Falle der Aufhebung der zwischen den Parteien bestehenden Ehe diese Liegenschaften im alleinigen Eigentum und der alleinigen Nutzungsberechtigung des Beschwerdeführers zu verbleiben haben.  

Die Ehegattin hat für den Fall der Scheidung darauf verzichtet, dass ihr im Zuge des scheidungsrechtlichen Aufteilungsverfahrens Anteile dieser Liegenschaften in ihr Eigentum übertragen werden.

Als Gegenleistung für diesen Verzicht auf die Aufteilung dieser Liegenschaften verpflichtete sich der Beschwerdeführer im Fall der Scheidung an seine Ehefrau eine pauschale Abgeltung in Höhe von 75.000 EUR sowie 50% sämtlicher zukünftiger nachweislich an diese Liegenschaft investierten Beträge unter Abzug eines 3 prozentrigen Abschlages, welcher ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der jeweiligen Investition zur Anwendung zu gelangen hat, binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses auszubezahlen.

Gegenwärtig haben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin deren häusliche Gemeinschaft aufgehoben. Die Ehegattin hat eine Mietwohnung in Bestand genommen, zu welchem Zweck der Beschwerdeführer dieser einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zur Verfügung gestellt hat.

Im Hinblick auf diese geänderten Umstände und die bestehende vorbeschriebene Scheidungsfolgenvereinbarung haben die Parteien nunmehr die bestehende Trennungsregelung angepasst und halten diese nunmehr fest, wie folgt:

"Erstens

Eränzende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Herr S und Frau SA halten hiemit die von ihnen in der notariellen Scheidundungsfolgenvereinbarung vom   festgelegten Regelungen vollinhaltlich aufrecht.

Zu Klarstellungszwecken halten die Parteien jedoch ausdrücklich fest, dass die vereinbarte Abgeltungssumme in Höhe von 75.000 EUR jeweils um 50% des noch unberichtigt aushaftenden Saldos der einvernehmlich aufgenommenen Darlehensschulden in Hölle von ursprünglich circa 150.000 EUR zu reduzieren ist. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer im Falle der Scheidung Frau SA aus der Haftung hinsichtlich dieser Darlehensschulden zu entlassen. Ferner halten die Parteien ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer in Anrechnung auf die vorstehend vereinbarte Abgeltungssumme an die Ehegattin bereits einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR geleistet hat.

Gegenwärtig ergibt sich somit für den Fall der Scheidung hinsichtlich der vereinbarungsgegenständlichen Liegenschaften kein weiterer Abgeltungsanspruch von der Ehegattin, da die einvernehmlich mit dem Betrag von ursprünglich circa 150.000 EUR aufgenommenen Darlehensschulden aktuell mit einem Saldo von insgesamt circa 110.000 EUR aushaften. Auf die vereinbarte Abgeltungssumme in Höhe von 75.000 EUR ist somit ein Abschlag für die Entlassung aus diesen Darlehensschulden in Höhe von 55.000 EUR das sind 50%  von den noch aushaftenden 110.000 EUR anzuwenden, woraus sich die bereits bezahlte Abgeltungssumme in Höhe von 20.000,-- € ergibt.

Die Parteien halten schließlich ausdrücklich fest, dass die ursprünglich getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung somit entsprechend der nunmehrigen Klarstellung unveränderte Gültigkeit besitzt und auch für den Fall Geltung hat, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Vertragsparteien wieder hergestellt werden sollte, wobei in jedem Fall der Ermittlung der Abgeltungssumme die bereits geleistete Zahlung von Herrn SF an Frau SA in Höhe von 20.000 EUR in Abschlag zu bringen ist.

Im Hinblick auf die gegenwärtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft vereinbaren die Parteien schließlich ausdrücklich, dass die während des Zeitraums der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft von Herrn SF geleisteten Darlehensrückzahlungen von der entsprechend den vorstehend festgelegten Bestimmungen ermittelten Abgeltungssumme wiederum zu 50% in Abschlag zu bringen sind.

Die vereinbarte Abgeltungssumme ergibt sich somit zusammengefasst, wie folgt:

75.000 EUR -50 % (fünfzig Prozent) des noch aushaftenden Saldos des ursprünglich eingegangenen Darlehenssaldos von 150.000 EUR  - 20.000 EUR -50 % (fünfzig Prozent) der während der Zeit der Trennung erfolgten Darlehenstilgungen.

Die Parteien nehmen ausdrücklich zur Kenntnis, dass die gegenständliche Aufteilungsvereinbarung nur insoweit anwendbar ist, insofern die Tilgung der Bezug habenden Darlehensschulden entsprechend dem einvernehmlich festgelegten Zahlungsplan erfolgt. Für den Fall der Verfehlung des Zahlungsziels hinsichtlich des Tilgungsplanes für das Darlehen ist die Abgeltungssumme von der Ehegattin dergestalt zu ermitteln, dass die fiktive Darlehensentwicklung entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Zahlungsplan zu Grunde gelegt wird."

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt dem Beschwerdeführer ausgehend von der übernommenen Leistung in Höhe von 75.000 EUR gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit b Gebührengesetz eine 2%ige Rechtsgebühr in Höhe von € 1.500 vorgeschrieben, da es sich bei der "ergänzenden Vereinbarung" um einen Vergleich handle. Auf das Entstehen der Gebührenschuld hätte es keinen Einfluss, wenn die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes vom Eintritt einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhänge.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Rechtsmittel wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit notarieller Quittungserklärung und ergänzender Aufteilungsvereinbarung vom zu Klarstellungszwecken festgehalten hätten, dass die in der Scheidungsfolgenvereinbarung vom vereinbarte Abgeltungssumme in Höhe von 75.000 EUR um 50% des noch unberichtigt aushaftenden Saldos der gemeinsam aufgenommenen Darlehensschulden in Höhe von 150.000 EUR zu reduzieren sei. In Anrechnung auf den vereinbarten Abgeltungsbetrag habe der Beschwerdeführer an seine Ehegattin einen Betrag von 20.000 EUR geleistet, sodass sich damit für den Fall der Scheidung hinsichtlich der gegenständlichen Liegenschaften kein weiterer Abgeltungsanspruch der Ehefrau ergeben würde. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Scheidungsfolgenvereinbarung habe ein Darlehenssaldo von 110.000 EUR ausgehaftet. 75.000 EUR minus 55.000 EUR minus 20.000 EUR würde Null ergeben.

Im vorliegenden Fall hätten die Parteien abschließend festgestellt, dass für den Fall der Scheidung hinsichtlich des Vergleichsgegenstandes gegenwärtig keine wechselseitigen Leistungen zu erbringen seien. Mangels vergleichsweise festgelegter positiver Leistungen liege keine Bemessungsgrundlage iSd § 33 TP 20 GebG vor, sodass eine Gebührenvorschreibung zu unterbleiben hätte. Bei der gegenständlichen Scheidungsfolgenvereinbarung handle es sich um eine Quittungserklärung und um einen weiteren Aufteilungsverzicht, für welchen keine Gebühr zu entrichten sei ().

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach § 33 TP 20 Abs. 1 lit b GebG unterliegen außergerichtliche Vergleiche (über nicht anhängige Rechtsstreitigkeiten) einer Rechtsgebühr von 2 % vom Gesamtwerte der von jeder Partei übernommenen Leistungen.

Der den Gegenstand des § 33 TP 20 GebG bildende Vergleich ist nach § 1380 ABGB zu beurteilen, da das Gebührengesetz keine Begriffsbestimmung enthält. Ein Vergleich ist demnach die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche Festlegung strittiger oder (zumindest) zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich liegt vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Der Vergleich ist ein Feststellungsvertrag, der vor allem der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten dient (). Nach Wolff in Klang2, VI 275, ist entscheidend, dass jeder Partner eines Vergleiches zu einer Leistung positiver oder negativer Art verpflichtet wird. Daher gilt auch die Anerkennung eines zweifelhaften oder unsicheren Rechtes gegen Entgelt als Vergleich. Dasselbe gilt auch für eine Abfindung, wenn damit zweifelhafte Ansprüche abgegolten werden oder auf sie verzichtet wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH (, Zl. 99/16/0021) ist für einen Vergleich das notwendige beiderseitige Nachgeben keineswegs in jedem einzelnen Punkt der als zu Vergleich zu qualifizierenden Einigung erforderlich, sondern es genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, die (auch schon vor der beabsichtigten Eheschließung) allfällige Scheidungsfolgen regeln, als Vergleiche im Sinne der herangezogenen Tarifpost angesehen.

Eine Vereinbarung über die Aufteilung des Vermögens der (künftigen) Ehegatten für den Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe war als gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren, weil der Vereinbarung, da die (künftigen) Ehegatten diese offenkundig für nötig erachteten, jedenfalls Klarstellungsfunktion zugekommen ist. Es wurde damit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff. EheG bereinigt (). Nach Ansicht des VwGH ist demnach eine Scheidungsfolgenvereinbarung als Vergleich zu qualifizieren, wenn eine für die Vertragsparteien bis dahin nicht ganz klare Situation bereinigt wurde.

Im dem dem Erkenntnis des Zl. 98/16/0129 zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde bezüglich der ehelichen Wohnung ein Abfindungsbetrag schon vor Eingehen der Ehe für den Fall der Scheidung festgesetzt. Zweck des Notariatsaktes war, eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach klarzustellen. Es wurde darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig; die Gebührenpflicht hängt nicht von der Rechtskraft eines Scheidungsurteils ab (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren6, Rz E 87 zu § 17 Abs. 4 GebG).

Auch im Gegenstandsfall haben es die Ehegatten offenkundig - da ansonsten die "Ergänzende Vereinbarung" wohl nicht errichtet worden wäre - für nötig erachtet, für den Fall der Scheidung eine von vornherein verbindliche Regelung dahingehend zu treffen, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften im Alleineineigentum des Beschwerdeführers verbleiben sollen und die Ehegattin hiefür eine Abfindung erhalten soll. Zweck der in diesem Notariatsakt vom getroffenen Vereinbarung war es daher, die zu leistende Ausgleichszahlung vorab verbindlich der Höhe nach klarzustellen. Der Vereinbarung kommt damit jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Ein Vergleich dient nach Obgesagtem insbesondere ua. der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten. Im Einklang mit der oben dargelegten VwGH-Judikatur ist daher die gegenständliche "Ergänzende Vereinbarung" als Vergleich zu qualifizieren, der nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtig ist.

Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des , wonach eine Vereinbarung, in der die Vertragsteile Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit herrscht, anders regeln als es im Gesetz vorgesehen ist, keinen gebührenpflichtigen Vergleich darstelle ist auf den vorliegenden Fall daher nicht anzuwenden.

Aus der im Notariatsakt vom wiederholt angeführten Formulierung "für den Fall der Scheidung" ist ersichtlich, dass es sich um eine Regelung zweifelhafter Fragen für die Zeit nach Auflösung der Ehe gehandelt hat.

Bemessungsgrundlage nach § 33 TP 20 GebG: Die Bemessungsgrundlage bildet der Gesamtwert der von jeder am Vergleich beteiligten Person übernommenen positiv zu erbringenden Leistungen. Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde (vgl. ; Fellner, aaO, Rzn. 29 und 31 zu § 33 TP 20 GebG).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers, bei der Gebührenbemessung sei die Entlassung der Ehegattin aus der Haftung hinsichtlich der Darlehensschulden in Höhe von 55.000 EUR in Abzug zu bringen, stellt sich die Rechtslage vielmehr so dar, dass zunächst alle von den Parteien ausbedungenen Leistungen zusammen zu rechnen und in Ansatz zu bringen wären. Da allerdings ausschließlich die positiv zu erbringenden Leistungen die Bemessungsgrundlage bilden, kommt eine Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Entlassung aus diesen Darlehensschulden (für den Fall der Scheidung) nicht in Betracht. Die Vergleichsgebühr war daher zu Recht ausgehend vom Abfindungsbetrag in Höhe von € 75.000 mit 2 %, sohin im Betrag von € 1.500 vorgeschrieben worden.

In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beant­wortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
EheG, Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938
§ 1380 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 33 TP 20 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Gebühr bei Scheidungsfolgenvereinbarung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100061.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at