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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.09.2017, RV/7105245/2015

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung von € 68.517,65 auf € 921,17 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom hielt die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin (Bf) vor, dass auf dem Abgabenkonto der Firma AL, Zweigniederlassung Österreich, Steuernummer: Z, u.A. folgende Abgabenbeträge uneinbringlich aushafteten, nämlich


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag in Euro
Anmerkung
Umsatzsteuer
06/13
921,17
Bescheid vom
Lohnsteuer
2009
6.366,72
Bescheid vom
Lohnsteuer
2010
37.846,68
Bescheid vom
Lohnsteuer
2011
947,97
Bescheid vom
Dienstgeberbeitrag
2009
1.271,27
Bescheid vom
Dienstgeberbeitrag
2010
19.021,90
Bescheid vom
Dienstgeberbeitrag
2011
310,50
Bescheid vom
Dienstgeberzuschlag
2009
113,00
Bescheid vom
Dienstgeberzuschlag
2010
1.690,84
Bescheid vom
Dienstgeberzuschlag
2011
27,60
Bescheid vom
Summe:
 
 
68.517,65
 

und führte weiters wie folgt aus:

„Die im Rückstand ausgewiesenen Selbstbemessungsabgaben sind nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Zu den im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben werden Ihnen beiliegend die im folgenden angeführten, an die Firma AL, Zwnl Österreich, ergangenen Bescheide (Ablichtungen) übermittelt:

Umsatzsteuerbescheid 06/2013 vom , Haftungsbescheid gemäß § 82 EStG für Lohnsteuer 2009-2011 vom , Bescheid Festsetzung Dienstgeberbeitrag & Dienstgeberzuschlag 2009-2011 v. Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom .

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da1, AZ Z1 wurde das am Da2 über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben. Am erfolgte gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Der Rückstand ist daher beim Primärschuldner uneinbringlich.

Sie waren im Zeitraum vom bis Da3 zur Geschäftsführerin der Firma AL, Zwnl Österreich, bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Gemäß § 80 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden; sie sind daher verpflichtet, die Abgaben aus den Mitteln der Gesellschaft zu entrichten.

Infolge Uneinbringlichkeit des Rückstandes bei der Firma AL, Zwnl Österreich, werden Sie als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 224 i.V.m. 9 und 80 Bundesabgabenordnung zur Haftung herangezogen werden, es sei denn, Sie können beweisen, dass Sie ohne Ihr Verschulden daran gehindert waren, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

In diesem Zusammenhang wird Ihnen Folgendes zur Kenntnis gebracht:

Bei der Verwirklichung des Haftungstatbestandes kommt es darauf an, dass während der Funktion als Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben vorgelegen ist, die nicht eingehalten wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa E ).

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter (vgl. ). Auf diesem lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote.

Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. ). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen () .

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zur Haftung des Vertreters einer juristischen Person für die Abgabenschulden der vertretenen juristischen Person die Ansicht, dass es bei der Frage der Gleichbehandlung der Gläubiger darauf ankommt, ob der Abgabengläubiger im Hinblick auf die vorhandenen liquiden Mittel des Abgabenschuldners dadurch benachteiligt wurde, dass die Zahlungen an den Abgabengläubiger geringer ausgefallen sind, als sie bei Verwendung der liquiden Mittel und anteiliger Befriedigung des Abgabengläubigers ausgefallen wären. Der VwGH vertritt dabei die "Mitteltheorie" (vlg. dazu ).

Sofern die Firma AL, Zwnl Österreich, bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel·zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, und zwar durch Darstellung der tatsächlich vorhandenen Mittel sowie der aliquoten Mittelverwendung. Dazu ist eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Aufgliederung) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen zu übermitteln. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der Firma AL, Zwnl Österreich, (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen enthalten sein. Außerdem ist rechnerisch darzustellen, in welchem prozentuellen Ausmaß durch Zahlungen die jeweils fälligen Verbindlichkeiten gegenüber den einzelnen (übrigen) Gläubigern reduziert wurden. Diese Tilgungsquoten sind dann der an das Finanzamt geleisteten Quote gegenüberzustellen.

Zur Erbringung dieses Nachweises wird Ihnen eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Aufforderung gewährt.

Außerdem werden Sie ersucht, den beiliegenden Fragebogen (Vordruck Ev 7) innerhalb obiger Frist ausgefüllt zu retournieren.“

Mit Eingabe vom gab die Bf zur Sache folgende Stellungnahme ab:

„Die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme ist unbegründet, wird von mir zur Gänze bestritten.

Die Anspruchsgrundlage ist nicht gegeben.

Es ist richtig, dass ich Geschäftsführerin der Fa. AL war oder bin und dass mit Beschluss des HG Wien vom Da2 zu Aktenzahl Z1 das Konkursverfahren eröffnet wurde.

Die Fa. AL schuldet keine nachträglichen Steuern für LSt oder Dienstgeberbeiträge.

Bestritten wird, und das entspricht nicht einem fairen Verfahren, dass Sie mich mit Ergebnissen einer Prüfung der Gesellschaft durch das FA konfrontieren, wogegen ich im Zuge dieser Betriebsprüfung nicht gehört oder sonst zu einer Stellungnahme eingeladen wurde.

Das FA hat im Zuge einer Nachschau oder Betriebsprüfung (bei der ich seitens des FA fehlerhaft nicht zugezogen wurde und wo mir oder der Gesellschaft damit das rechtliche Gehör verwehrt wurde) bemängelt, dass in der Gesellschaft Kraftfahrzeuge geführt werden und dass hieraus ein nicht verbuchter Sachbezug den Mitarbeitern zuzurechnen ist. So kam es zu Nachforderungen des FA, die aber inhaltlich verfehlt sind. Bei den erwähnten Kfz handelt es sich nämlich nicht um PKW, sondern um LKW-Zugmaschinen. Diese wurden über eine slowakische Leasinggesellschaft angeschafft und an ein Transportunternehmen (Hr. K) verliehen. Eine Nutzung der LKW hat weder durch die Fa. AL stattgefunden, noch durch deren Mitarbeiter. Die Mitarbeiter haben im Übrigen auch keine sonstigen Firmenfahrzeuge der Fa. AL privat verwendet, weil die Mitarbeiter eigene Fahrzeuge haben oder damals gehabt haben. Es sind daher die durch Nachverrechnung des Sachbezuges entstandenen weiteren LSt-Belastungen nicht angefallen, auch keine Dienstgeberbeiträge. Dies ergibt sich aus dem Konkursakt selbst bzw. den Firmenunterlagen der Gesellschaft.

Die beabsichtigte Haftungsinanspruchnahme basiert auf den unrichtigen und unvollständigen Erhebungen des FA. Wogegen aber die WGKK, nach Aufklärung dieses Sachverhaltes (durch mich) von der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen Abstand genommen hat, hat das FA rein aus fiskalischen Überlegungen Bescheide zu Lasten der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Abgabenerklärungen für die LSt und die DB sind daher vollumfänglich richtig und vollständig gewesen. Es gibt keinen Raum für eine Nachverrechnung durch das FA.

Hilfsweise mache ich aber auch geltend, dass mich an möglichen Obligos des FA gegenüber der Gesellschaft kein Verschulden trifft. Es war für mich nicht erkennbar, dass es zu ungerechtfertigten Nachverrechnungen für LSt und DB gekommen ist. Für die Nachverrechnungen, die erst im Zuge des Insolvenzverfahrens hervorgekommen sind, ist dann letztlich der Masseverwalter zuständig. Mich trifft keine Haftung und auch kein Verschulden.

Ich habe außerdem die der Gesellschaft zur Verfügung stehenden liquiden Mittel anteilig verwendet bzw. hat die Gesellschaft letztlich keine liquiden Mitteln gehabt. Eine Ungleichbehandlung von Gläubigern hat nicht stattgefunden. Eine Haftung ist nicht gegeben.

Geltend gemacht wird, dass die Behörde verpflichtet ist, amtswegig den wahren und vollständigen Sachverhalt zu ermitteln. Hieraus ergibt sich, dass das FA fehlerhaft nicht erkannt hat, dass die Nachverrechnungen von Sachbezügen (PKW) unrechtmäßig vorgenommen und der Gesellschaft unrechtmäßig angelastet wurden.

Beweis: beizuschaffender Konkursakt der Fa. AL, Z1, des HG Wien, Einvernahme des Masseverwalters RP, RA, Adr1“

Mit Vorhalt vom brachte die Abgabenbehörde betreffend die in der Stellungnahme vom angeführten Entgegnungen der Bf Folgendes zur Kenntnis:

„Einwendungen gegen den Abgabenanspruch

Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann diese bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (Fälligkeitstermin der Abgaben). Die später eingetretene Insolvenz der Gesellschaft erweist sich daher insofern lediglich als eine weitere Ursache für den eingetretenen Abgabenausfall. An der Kausalität der dem Haftungspflichtigen vorzuwerfenden Pflichtverletzungen, die sich bei den Selbstbemessungsabgaben immer auf deren Fälligkeitstermin beziehen, ändert dies nichts. Die Tatsache, dass Abgabenforderungen im Schätzungsweg ermittelt wurden, steht für sich allein der Heranziehung des Vertreters zur Haftung für diese Abgaben nicht entgegen. Der Grundsatz, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung im Haftungsverfahren im Hinblick auf die Bestimmung des § 248 BAO keine Relevanz zukommt, gilt auch dann, wenn die Abgabenfestsetzung im Rahmen einer Schätzung erfolgt ist (vgl. ).

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung sind im Haftungsverfahren nicht zu erörtern. Gegenstand des Haftungsverfahrens ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht. Gemäß § 248 erster Satz BAO steht es dem Haftungspflichtigen außerdem frei, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu berufen (vgl. ).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung (Entrichtung der Abgaben) zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (sogenannte Beweislastumkehr bzw. qualifizierte Mitwirkungspflicht eines möglichen Haftungspflichtigen, siehe z.B. ).

Nach diesem Erkenntnis obliegt der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, einzig und alleine dem Vertreter. Auf diesem lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote.

Sie werden daher nochmals aufgefordert, die bereits mit Schreiben vom angeforderten Unterlagen beizubringen, widrigenfalls ein Haftungsbescheid erlassen werden wird. Zur Erbringung der erforderlichen Nachweise wird Ihnen nochmals eine Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Aufforderung gewährt. Außerdem werden Sie nochmals ersucht, den beiliegenden Fragebogen (Vordruck Ev 7) innerhalb obiger Frist ausgefüllt zu retournieren.“

Mit Eingabe vom brachte die Bf Folgendes vor:

„Ich halte meine Angaben und mein Vorbringen aufrecht, auch die Beweisanträge.

Da das gestellte Wiederaufnahmeverfahren auch dieses Haftungsverfahren präjudiziert (aus meiner Sicht liegen diese Steuerverpflichtungen nicht vor), dieses Wiederaufnahmeverfahren aber noch anhängig ist, stelle ich den Antrag auf Unterbrechung dieses Haftungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiederaufnahmeverfahrens.

Die Rechtsmeinung des FA, es könne im Haftungsverfahren nicht die Anspruchsgrundlage für Steuerschulden der Gesellschaft geprüft werden, ist verfehlt. Mir stehen solche Einwendungen zu. Das FA wird daher den von mir erhobenen Einwand über Steuerschulden zu prüfen haben, stellt dies doch auch eine Frage eines zurechenbaren Schuldvorwurfes dar.

Das FA, Abgabenreferat, informiert mich aber, dass kein Haftungsfall mir gegenüber vorliegt, weil die Gesellschaft (LTD) bereits gelöscht ist. Siehe Schreiben des FA Wien vom in Bescheidform.

Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde die Bf als Haftungspflichtige gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO für die folgenden aushaltenden Abgabenschuldigkeiten der Firma AL, Zwnl Österreich, Adr2, im Ausmaß von € 68.517,65 in Anspruch:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
06/13
921,17
Lohnsteuer
2009
6.366,72
Lohnsteuer
2010
37.846,68
Lohnsteuer
2011
947,97
Dienstgeberbeitrag
2009
1.271,27
Dienstgeberbeitrag
2010
19.021,90
Dienstgeberbeitrag
2011
310,50
Dienstgeberzuschlag
2009
113,00
Dienstgeberzuschlag
2010
1.690,84
Dienstgeberzuschlag
2011
27,60
Summe:
 
 
68.517,65

Zur Begründung wurde ausgeführt:

„Die Geltendmachung der Haftung (§§ 224 i.V.m. §§ 9, 80 Bundesabgabenordnung) gründet sich auf folgende Umstände:

Die im Rückstand ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten (Selbstbemessungsabgaben) sind nach Abgabenarten und Zeiträumen aufgeschlüsselt. Die Bescheide der im Rückstand enthaltenen bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben wurden Ihnen bereits im Haftungsvorverfahren (Schreiben vom ) zur Kenntnis gebracht.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da1, AZ Z1, wurde das am Da2 über das Vermögen der Gesellschaft eröffnete Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben. Am Da3 erfolgte gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) wegen Vermögenslosigkeit die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Der Rückstand ist daher beim Primärschuldner uneinbringlich.

Der angeführte Rückstand besteht infolge Nichtentrichtung der im Zeitraum bis fällig gewordenen Abgaben.

Sie waren im Zeitraum vom bis Da3 zur Geschäftsführerin der Firma AL, Zwnl Österreich, bestellt und daher gemäß § 18 GmbHG zur Vertretung der Gesellschaft berufen. Wie bereits erwähnt, haben gemäß § 80 BAO die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaltende Umsatzsteuer ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Daraus folgt: Die zu den Selbstbemessungsabgaben zählende Umsatzsteuer ist vom Abfuhrpflichtigen selbst zu berechnen und zu entrichten, ohne dass eine vorherige abgabenbehördliche Tätigkeit wie etwa die bescheidmäßige Festsetzung abgewartet werden darf.

Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftenden Lohnabgaben ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Gemäß § 79 Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag abzuführen. Gleiches gilt auch für den Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag.

Nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des voll vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Wird in einem solchen Fall die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen (vgl. E Zl. 2001/15/0187).

Mit Schreiben vom bzw. Steuernummer Z wurden Sie aufgefordert darzulegen, dass Sie ohne Ihr Verschulden gehindert waren, für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zu sorgen. Sie sind dieser Aufforderung - sohin Ihrer Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu Ihrer Entlastung darzutun - nicht nachgekommen. Die höchstgerichtliche Judikatur geht davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen hat, diesen ihm obliegenden Pflichten aber nicht nachkommt, einer besonderen Darlegungspflicht unterliegt. Es trifft ihn die Beweislast, nämlich die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, er wäre seinen Pflichten schuldhafterweise nicht nachgekommen (vgl. und , 2002/16/0168).

Nachweise einer erfolgten Gläubigergleichbehandlung (für das Fehlen einer diesbezüglichen Pflichtverletzung) haben sie im Zuge des Haftungsvorverfahrens nicht erbracht. Es steht somit fest, dass Sie der Verpflichtung, als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft für die Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben zu sorgen, zumindest leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des § 9 BAO nicht nachgekommen sind.

Zu Ihren Stellungnahmen vom und wird Ihnen Folgendes nochmals zur Kenntnis gebracht:

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung sind im Haftungsverfahren nicht zu erörtern. Gegenstand des Haftungsverfahrens ist einzig und allein die Frage, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht. Gemäß § 248 erster Satz BAO steht es dem Haftungspflichtigen außerdem frei, innerhalb der Frist für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die Gesellschaft ergangenen und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu berufen. (vgl. ).

Weiters wird drauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom betreffend die in Rede stehenden Abgaben mit Bescheid vom (Team GPLA1-BV36) wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen wurde.

Die Unzulässigkeit des Antrages wurde damit begründet, dass die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (Firma AL, Zwnl Österreich) auf Grund der Löschung im ausländischen Gesellschaftsregister nicht mehr gegeben ist, und sie selbst (derzeit) auf Grund der fehlenden Aktivlegitimation ebenfalls nicht antragsberechtigt sind. Diese Berechtigung kommt Ihnen selbst erst ab einem rechtskräftig gewordenen Haftungsbescheid (den es am noch nicht gegeben hat) zu. Auf die ausführliche Begründung des Zurückweisungsbescheides vom wird verwiesen.

Ihr Antrag auf Unterbrechung des Haftungsverfahrens vom ist somit obsolet.

Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 248 BAO im Zuge dieses Haftungsbescheides wird hiermit nochmals hingewiesen .

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls.

Die Geltendmachung der Haftung stellt im vorliegenden Fall die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar, zumal der haftungsgegenständliche Rückstand bei der Primärschuldnerin aufgrund der Rechtswirkung des Zwangsausgleichs nicht mehr eingebracht werden kann. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. E ). Letzteres steht hier fest.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Mit Beschwerde vom hielt die Bf bezugnehmend auf ihre früheren Schreiben in dieser Angelegenheit nochmals fest, dass es keine Abgabenschuldigkeiten der Firma AL in der Höhe von 68.517,65 € gebe und sie somit auch zu keiner Haftung gezwungen werden könne. Alle vorgeschriebenen Abgaben seien ordnungsgemäß gemeldet und auch abgeführt worden. Eine Schuld des Primärschuldners liege nicht vor und eine Besicherung durch die Bf damit keinesfalls angemessen.

Schließlich wiederhole die Bf die Anträge auf Unterbrechung des Haftungsverfahrens und Wiederaufnahme des Verfahrens, da mit Zustellung des letzten Schreibens nun ja die Voraussetzungen für selbige erfüllt seien.

Zuletzt halte die Bf alle sonstigen gestellten Anträge weiters aufrecht.

Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Zur Begründung wurde wie folgt ausgeführt::

„Die Firma AL wurde am Da4 (Date of Incorporation) in das britische Firmenregister Companies House unter der Nummer Z2 eingetragen. Weiters wurde die Limited unter der Firmenbuchnummer Z4 am Da5 vom Handelsgericht Wien im österreichischen Firmenbuch registriert. Im österreichischen Firmenbuch war Bf., M.A, geb. Da6, als einzige Geschäftsführerin eingetragen.

Am Da3 wurde die AL aus dem österreichischen Firmenbuch amtswegig gelöscht. Die Löschung aus dem britischen Register erfolgte mit Da7 (Dissolved Da7).

Mit Bescheid vom wurde Frau Bf. für rückständige Abgaben der Firma AL im Ausmaß von € 68.517,65 zur Haftung herangezogen. Mit Schriftsatz vom hat die Haftende gegen den Haftungsbescheid Einspruch erhoben (arg. „erneuter Einspruch gegen Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO). Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, Tz 1 zu § 85) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Demzufolge ist das Anbringen vom als Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom zu werten.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin (Bf.) vom bis Da3 als selbstständig vertretungsbefugtem Alleingeschäftsführer der AL die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses mangels Kostendeckung mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da1 fest. Die Uneinbringlichkeit folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die Primärschuldnerin am Da3 im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde.

Die von der Haftung betroffenen Abgaben wurden gegenüber der Primärschuldnerin bescheidmäßig vorgeschrieben. Die betreffende Abgaben(festsetzungs-)bescheide wurden der Bf. als Beilage zum Vorhalt vom übermittelt.

In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wurde ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen bestritten. Dem Vorbringen, die Firma AL schulde nicht die von der Haftung betroffenen Abgaben, ist entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid hinsichtlich der im Spruch des Haftungsbescheides erwähnten Umsatzsteuer und Lohnabgaben Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung der Bf. zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 SAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen.

Die von der Haftung betroffenen Abgaben wurden von der Primärschuldnerin entrichtet. Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein Verschulden gehindert war, der Beweis. Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten. In der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid hat die Bf. keine Schuldausschließungsgründe dargetan. Es ist daher für sämtliche Abgabenschuldigkeiten, die im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Bf. fällig waren, von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“

Mit Vorlageantrag vom legte die Bf zugleich nochmals Beschwerde ein, denn wie aus dem Prüfbericht der Prüferin eindeutig hervorgehe, seien bei der Prüfung durch den Masseverwalter RP, Adr1,  keinerlei Unterlagen vorgelegt worden und sei lediglich eine Schätzung erfolgt.

Abermals weise die Bf darauf hin, dass diese nicht richtig sei und die Behörde und auch der Masseverwalter nicht zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hätten, wie es ihre Pflicht gewesen wäre.

Woher die auf S 2 erwähnten Lohnkonten und Buchhaltungsunterlagen kämen, die auszugsweise vorlägen, könne nur gemutmaßt werden. Fest stehe, dass die Prüferin auf Seite 2, 3, 4 und 5 des Prüfberichtes vom absolut korrekt festgehalten habe, dass keine Unterlagen zur Prüfung vorgelegen seien.

Die Bf halte daher also fest, dass keine Prüfung erfolgt sei, sondern lediglich eine Schätzung, und zwar aufgrund von Lohnkonten und Buchhaltungsunterlagen, deren Herkunft ungeklärt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die  Bf war laut Eintragung im Firmenbuch seit Da4 selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da2 wurde über das Vermögen der Abgabepflichtigen das Konkursverfahren eröffnet, welches mit Beschluss vom Da1 mangels Kostendeckung aufgehoben wurde.

Mit Bescheiden vom 2. und setzte die Abgabenbehörde die haftungsgegenständlichen Abgaben der Primärschuldnerin gegenüber fest.

Laut Kontoabfrage vom  haften die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nach wie vor unberichtigt aus.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist somit, dass der Bf laut Eintragung im Firmenbuch ab bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Da2 als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der ALstand spätestens mit deren amtswegiger Löschung im Handelsregister fest ().

Bestritten wurde die Haftungsinanspruchnahme lediglich aus dem Grunde, dass die Abgabenschuldigkeiten der Firma AL in der Höhe von € 68.517,65 zu Unrecht vorgeschrieben worden seien.

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten ().

Der Bestreitung der inhaltlichen Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen ist somit entgegenzuhalten, dass dem Haftungsbescheid Abgabenbescheide vorangegangen sind, sodass es der Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () im Verfahren über die Heranziehung der Bf zur Haftung daher verwehrt ist, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung als Vorfrage zu beurteilen.

Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die Voraussetzungen für eine Verbindung der beiden Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren (§ 277 BAO) liegen in einem solchen Fall nicht vor (vgl. ).

Zwar braucht in dem den Haftungsbescheid betreffenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen Abgabenbescheide (§ 248 BAO) zu werten sind (), dennoch ist entsprechend der Begründung der Beschwerdevorentscheidung darauf zu verweisen, dass f ür die Beurteilung von Anbringen es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO5, Tz 1 zu § 85) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (, 0054) .

Eine Bescheidbeschwerde muss auch nicht als solche bezeichnet werden. § 250 BAO normiert, welchen Inhalt sie haben muss; gegebenenfalls ist gem § 85 Abs 2 BAO (Mängelbehebungsauftrag) vorzugehen (Ritz, BAO5, § 243 Tz 5).

Hiezu bedarf es keines gesonderten Schriftsatzes. Wird neben einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Beschwerde gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt. Die in einer solchen Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch sind zwar nicht im Beschwerdeverfahren gegen die Heranziehung zur Haftung relevant, wohl aber im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren über den Abgabenanspruch (vgl. ).

Laut Aktenlage wurden die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2009 bis 2011 ausschließlich in Jahresbeträgen ohne nähere Aufgliederung festgesetzt.

Gemäß § 79 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte bei jeder Lohnzahlung an den Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für einen Kalendermonat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 43 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Dienstgeberbeitrag vom Dienstgeber für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Da die Bf somit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt wurde, konkret vorzubringen, weshalb sie welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet hat, und so den ihr auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen, war der angefochtene Haftungsbescheid vom hinsichtlich dieser Abgaben wegen der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0199, auf dessen Ausführungen im Übrigen verwiesen wird, festgestellten Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Daher verbleibt von den haftungsgegenständlichen Abgaben lediglich die am fällige Umsatzsteuer 6/13 in Höhe von € 921,17.

Diese Abgabe wurde mit Bescheid vom in Höhe von € 1.200,00 im Schätzungswege festgesetzt, da weder eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet noch eine Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht wurde. Mangels Nachweises, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt  - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, kann der Bf diese uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bezüglich der Umsatzsteuer 6/13 auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für die laut Kontoabfrage vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Umsatzsteuer 6/13 derALim Ausmaß von € 921,17 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105245.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at