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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2017, RV/7500557/2015

Abstellen eines Fahrzeuges ohne Entrichtung der Parkometerabgabe.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom DAT. gegen das Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom Datum2, MA 67-PA-ZZZ, im Beisein des Schriftführers Sf. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am DatumE zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von  12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu zahlen.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 12,00 Euro ist zusammen mit der Geldstrafe von 60,00 Euro und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 10,00 Euro ( - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - ) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Auch die im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden wird bestätigt.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe

Streitgegenstand ist in gegenständlichem Verfahren folgendes STRAFERKENNTNIS:

„Sie haben am Datum22 um 16:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adresse1 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem be­hördlichen Kennzeichen NNNNNN folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der 10 Minuten Gratisparkschein Nr. WWW mit den Entwertungen 14.33 Uhr befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Straf­verfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Begründung

Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen angelastet.

Im fristgerecht eingebrachten Einspruch gaben Sie an, dass die Kurzparkzone in der aktenkundigen Straße gegen das Verfassungsrecht verstoße.

Die eigentliche Übertretung wurde nicht in Abrede gestellt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Da Sie die Anzeigeangaben, wonach das gegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der genannten Örtlichkeit in der Kurzparkzone abgestellt war, wobei die Parkzeit überschritten wurde, nicht in Abrede gestellt haben, legte die Behörde die Anzeigeangaben ihrer Entscheidung zu Grunde und konnte somit eine diesbezügliche Befra­gung des Meldungslegers unterbleiben.

Betreffend den Einwand, dass die angewendete Bestimmung der Parkometerabgabeverordnung verfassungswidrig sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze zu vollziehen hat und zur Prüfung ver­fassungsrechtlicher Bedenken nicht berechtigt ist.

Es sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem rich­tig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elekt­ronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrläs­sigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebo­tes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Ver­schulden trifft.

Da zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, genügt somit im Sinne der vorzitierten ge­setzlichen Bestimmung für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war daher Fahrlässigkeit anzu­nehmen.

Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Mildernd war das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz zu wer­ten.

Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflich­ten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet.“

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen das angeführte Straferkenntnis Beschwerde wie folgt:

"Bescheidbeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 243 ff BAO wegen Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts nach § 25 Abs 1 StVO und des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nach Art 7 B-VG und Art 2 StGG (Gleichheitsgrundsatz bzw. Sachlichkeitsgebot).

Mit wurden Teile des 14. Wiener Gemeindebezirkes, aber auch des 12., 16. und 17. mittels Verordnung zu kostenpflichtigen Kurzparkzonen erklärt. Gleichzeitig wurde die Kurzparkzone des 15. Bezirkes auf dessen gesamte Fläche ausgeweitet. Einige Monate später kam es abermals zu Anpassungen der Zonengrenzen, insbesondere des 14. Bezirks, aber auch des 16. und 17. Schließlich wurde die Kurzparkzone des 14. Bezirkes am Datum222 neuerlich ausgeweitet. Richtig ist, dass ich am Datum22 mein Fahrzeug mit dem behördlichen aktenkundigen Kennzeichen von 14:33 bis 16:41 Uhr in der aktenkundigen Straße an der aktenkundigen Hausnummer abgestellt hatte. Die angeführte Örtlichkeit befand sich zum relevanten Zeitpunkt in jenem Bereich der seit Teil der Kurzparkzone des 14. Bezirkes ist. Diese letzte Erweiterung war mir beim Abstellen meines Kfz nicht bekannt, da ich mich damals nachweislich aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten habe. Ich kam ca. nur alle fünf Wochen für rund fünf Tage nach Wien. Aufgrund der berufsbedingten Ortsabwesenheit und meiner darauf zurückzuführenden Unkenntnis der letzten Erweiterung der Kurzparkzone habe ich auch nicht die vorgeschriebene Abgabe entrichtet. Bei der Fahrt zum angegebenen Stellplatz ist mir damals offenbar nicht aufgefallen, dass ich das Zeichen „Ende der Kurzparkzone" nach § 52 Z 13 e StVO nicht mehr passiert habe, woraus ich hätte schließen können, dass die Kurzparkzone flächenmäßig ausgeweitet wurde. Innerhalb der Kurzparkzone sind keine Hinweise auf deren Vorliegen (etwa blaue Bodenmarkierungen) vorhanden: Meine Ortsabwesenheit für den Zeitraum von der Erlassung der Verordnung bis zum Tatzeitpunkt kann ich mit Aufzeichnungen meines Arbeitgebers von meinem längeren Auslandsaufenthalt in den Niederlanden belegen.

Entgegen der Begründung der belangten Behörde wurde von mir kein 10 Minuten Gratisparkschein entwertet. Es ist zwar richtig, dass sich ein solcher hinter der Windschutzscheibe befand, dieser bezog sich allerdings auf einen Zeitraum lange vor dem in Rede stehenden Zeitpunkt (-raum) und ist daher für das Verfahren nicht relevant.

Auszuführen ist, dass die Zulässigkeit der Kurzparkzone im 14. Bezirk von Anfang an fraglich war, da es keine Gründe für eine Parkraumbewirtschaftung des betreffenden Gebietes gab, insbesondere war zum damaligen Zeitpunkt kein Stellplatzdruck vorhanden. Erst durch Erlassung gleichlautender Verordnungen in den benachbarten Bezirken wurden Stellplätze auch im 14. Bezirk rar, was zu einer sukzessiven und meiner Meinung nach politisch motivierten flächenmäßigen Erweiterung der Kurzparkzone geführt hat. Das Gericht möge die verfahrensgegenständlichen Verordnungen beischaffen und das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Es wird auf die unten stehenden Anträge verwiesen. Der Inhalt der gemäß § 25 Abs 2 iVm § 52 Z 13d und 13e StVO kundgemachten Verordnungen ist im Zuge des Verfahrens zu eruieren, aufgrund der öffentlichen Diskussion zu der Thematik ist aber davon auszugehen, dass Grund für die Erlassung eine - tatsächlich nicht vorhandene - Parkraumnot im bezeichneten Gebiet war.

Ich benenne folgende Zeugen, die aufgrund ihrer langjährigen Eigenschaft als Anrainer den nicht vorhandenen Stellplatzdruck im betreffenden Gebiet seit Einführung der Kurzparkzone bestätigen können:

Angemerkt wird, dass die genauen Namen und Geburtsdaten der vom Bf. genannten Zeugen bzw. Zeuginnen aktenkundig sind.

Zeuge/Zeugin 1, geb. 1988
Zeuge/Zeugin 2, geb. 1976
Zeuge/Zeugin 3, geb. 1953
Zeuge/Zeugin 4, geb. 1963
Zeuge/Zeugin 5, geb. 1950
Zeuge/Zeugin 6, geb.1980
Zeuge/Zeugin 7, geb. 1958
Zeuge/Zeugin 8,  geb. 1958

Das sind nur die Personen, die ich an einem Freitag Vormittag angetroffen habe, wobei 90% der Mieter auf den Hausnummern nicht anwesend waren.

Ich stelle die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge gemäß § 279 Abs 1 BAO den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen bzw. in eventu den Bescheid aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen und eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 2 lit a BAO durchführen.

Weiters ergeht die Anregung, das Bundesfinanzgericht möge

- gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B­VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Verordnung gemäß § 25 Abs 1 StVO, kundgemacht durch die Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 13d und Z 13e wegen Gesetz- und Verfassungswidrigkeit stellen.

Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

Rechtzeitigkeit:

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom Datum wurde am Datum4 hinterlegt und war ab Datum4 zur Abholung bereitgelegt, womit der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist zu laufen begann. Die nach den §§ 243 ff BAO zulässige Beschwerde wurde nachweislich vor Ablauf der vierwöchigen Frist, nämlich am Datum111 dem Zustelldienst übergeben.

Materiellrechtliche Begründung:

In § 25 Abs 1 StVO sind die Voraussetzungen für die Verordnung einer Kurzparkzone zugrunde gelegt. Wesentliches Kriterium dafür ist die Erforderlichkeit im Hinblick auf die Erleichterung der Verkehrslage. Bereits bei der Verordnung der Kurzparkzone im 14. Bezirk mit gab es aber keine in diesem Sinne erkennbare Erforderlichkeit einer derartigen Verkehrsbeschränkung. Das Auffinden von Stellplätzen im öffentlichen Raum war grundsätzlich problemlos möglich. Mangels Erforderlichkeit der Verordnung verstößt diese aber gegen § 25 Abs 1 StVO und ist daher mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet. Aufgrund der mangelnden Erforderlichkeit bzw. Unverhältnismäßigkeit liegt zudem ein Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot bzw. den Gleichheitsgrundsatz nach Art 2 StGG sowie Art 7 B-VG vor. Durch die Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit der für den Bescheid präjudiziellen Verordnung ist dieser rechtswidrig ergangen und daher ersatzlos aufzuheben.

Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechtswidrigkeit der Verordnung nach § 25 Abs 1 StVO nicht gegeben ist, so möge das Gericht statt einer Geldstrafe eine Ermahnung meiner Person aufgrund meines äußerst geringen Verschuldens aussprechen. Die Jahre 2013 und 2014 habe ich aus beruflichen Gründen größtenteils im Ausland verbracht und war nur ca. alle 5 Monate für ein paar Tage zu Hause in Wien aufhältig. Aufgrund dieses Umstandes hatte ich keine Kenntnis über d. Ausweitung der abgabepflichtigen Kurzparkzone, noch dazu wo diese nur an ihrem Anfang und Ende durch Verkehrszeichen iS von § 25 Abs 1 iVm § 52 Z 13d und 13e kundgemacht ist. Offenbar ist mir damals nicht aufgefallen, dass ich das Zeichen „Ende der Kurzparkzone“ nach § 52 Z 13e nicht mehr passiert habe, woraus ich hätte schließen können, dass die Kurzparkzone flächenmäßig ausgeweitet wurde. Im Hinblick darauf, sowie meine bisherige Unbescholtenheit und die geringe Intensität des Eingriffs in das geschützte Rechtsgut, zumal es zum damaligen Zeitpunkt im betroffenen Gebiet ausreichend freie Stellplätze gab, ersuche ich in eventu um Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz iVm Abs 1 Z 4 leg cit VStG.

Die Verordnung nach § 25 Abs 1 iVm § 52 Z 13d und 13e StVO ist Teil der Rechtsgrundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom Datum. Wie ausgeführt gab es bereits zum Zeitpunkt der ersten derartigen Verordnung für das Gebiet des 14. Bezirkes in Wien keine sachliche Rechtfertigung für eine solche verkehrsberuhigende Maßnahme. Die Behörde hat bei Verordnungserlassung die Vorgaben des § 25 Abs 1 StVO missachtet und dadurch gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz bzw. das Sachlichkeitsgebot und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Durch die dadurch geübte Willkür hat die Behörde auch das Legalitätsprinzip nach Art 18 Abs 1 B-VG verletzt. Mangels Vorliegens der für die Verordnungserlassung notwendigen Voraussetzungen ist diese gesetz- und verfassungswidrig ergangen und daher vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.“

Auf Antrag des Bf. wurde eine mündliche Verhandlung wie nachfolgend dokumentiert abgehalten:

„Der Magistrat wurde zur mündlichen Verhandlung geladen und gab bekannt, an einer Verhandlung nicht teilzunehmen.

Die Richterin trägt den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vor. In diesem Zusammenhang wird der gegenständliche Akt des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung,  verlesen.

Der Bf. legt auf Anfrage der Richterin bezugnehmend auf die Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung als Beweismittel drei Zeitungsberichte  vor.

Richterin: Laut Rücksprache des Magistrats, MA 46, ist die aktenkundige Straße seit Jänner 2013 in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich inkludiert (entgegen der diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde). Der Bf. hat grundsätzlich diesbezüglich keine Einwendungen, allerdings führt er aus, dass er bevor er die Beschwerde geschrieben habe beim Magistrat des 13. Bezirks Rücksprache gehalten hat, ab wann die Kurzparkzonenverordnung auch für die aktenkundige Straße gilt.

Auf Frage der Richterin führt der Bf. aus, dass er Ende Jänner 2013 aus dem Ausland zurückgekommen ist. Der Bf. hat für eine aktenkundige Firma  in Holland gearbeitet. Der Bf. arbeitet für die Firma seit 2001, bei der Firma seit Februar 2002 und ist für die Firma ununterbrochen seither tätig. Der Hauptwohnsitz des Bf. war immer in Österreich.

Der Bf. führt aus, dass gegen die "verfassungswidrige" Parkraumerweiterung bei der EU- Kommission ein Verfahren von Seiten des Verein1 (Name1) angestrengt  wurde. Das Ergebnis dieses Verfahrens war laut Bf., dass die EU-Kommission die Behandlung abgelehnt habe, mit der Begründung, dass die Sache der Parkraumbewirtschaftung eine nationale Angelegenheit sei.

Der Bf. stellt keine weiteren Beweisanträge. Der Bf. gibt auf Frage der Richterin durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt. Es werden keine Sorgepflichten genannt.

Der unten angeführte Zeuge wurde einvernommen.

Schluss des Beweisverfahrens.

Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.“

Zeugeneinvernahme des Meldungslegers Name10 (kurz: Zeuge): „Der Zeuge gibt an, dass er ab bis 2016 aktiv als Parkraumüberwachungsorgan tätig war. Angestellt ist der Zeuge beim Magistrat bzw bei der Polizei Wien (ein diesbezügl. Gerichtsverfahren ist zur Klärung dieser Frage anhängig) bis einschließlich Dddd gewesen.

Frage der Richterin an den Zeugen: Welchen Bereich haben Sie kontrolliert?

Zeuge: Der Rayon hat jeden Tag variiert, der Zeuge war in ganz Wien tätig.

Frage der Richterin an den Zeugen: Ist Ihnen betreffend des beschwerdegegenständlichen Tathergangs, o.a. Tatort, etwas erinnerlich?

Zeuge: Es sind ihm keine Umstände erinnerlich.

Der Zeuge gibt an, dass er den Rayon bzw. die Straße kontrolliert habe, wie es  vom Arbeitgeber (Polizei) angeordnet wurde. Die Tafeln hat er nur kontrolliert, wenn sie nicht bezirksbezogen waren (Kontrolle nur bei linearen Kurzparkzonen).

Auf Frage des Bf. an den Zeugen gibt dieser an, dass keine blauen Bodenmarkierungen vorhanden waren. Der Zeuge führt weiters aus, dass blaue Bodenmarkierungen nach der Erweiterung (fast) nirgends mehr gemacht worden sind. Bei der Bezirksgrenze war bei den Tafeln ein breiter blauer Balken, damit der Zonenbereich leichter erkennbar war."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt: Das Bundesfinanzgericht (BFG) geht vom grundsätzlich unstrittigen Sachverhalt aus, dass der Bf. am o.a. Ort zur angegebenen Zeit ohne die Parkometerabgabe entrichtet zu haben sein Kfz geparkt hat.

Rechtsnormen:

Seit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mit erkennt der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nunmehr gemäß Art 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines "Gerichtes" über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen und gemäß Art 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG auf Antrag u.a. eines "Verwaltungsgerichtes" über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen. Gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ist Art 89 auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden, wodurch erstmals auch das neu geschaffene BFG als "Verwaltungsgericht" die Kompetenz zur Beantragung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH zukommt.

Unabdingbare Voraussetzung für die Stellung eines Antrages durch das BFG auf Normenprüfung an den VfGH ist jedoch, dass das BFG selbst Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Normen hat, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist.

Gemäß § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 idgF kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Normengeber haben rechtspolitische Gestaltungsräume. Der Gleichheitsgrundsatz setzt dem Normengeber insofern nur inhaltliche Schranken, als er verbietet sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen. Innerhalb dieser Schranken ist es dem Normengeber nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. In Kurzparkzonen soll insbesondere für Zonenfremde eben nicht generell das Halten und Parken ermöglicht werden, sondern nur für eine gewisse, eng begrenzte Zeitspanne. Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder von Normunterworfenen als nicht befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitsgrundsatzes gemessen werden (vgl. ). Der Umstand allein, dass eine Partei verfassungsrechtliche Bedenken vorbringt, berechtigt oder verpflichtet das BFG nicht zur Stellung eines Antrages auf Normenprüfung an den VfGH.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind, und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde, oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrechtwien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) ...

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

§ 45 VStG lautet:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

...

§ 25 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 2013 idgF:

...

(6) In der Verhandlung sind die zur Entscheidung der Rechtssache erforderlichen Beweise aufzunehmen

...

Erwägungen:

Im Hinblick auf die  Abwesenheit der als Partei (§ 18 VwGVG) zur mündlichen Verhandlung (§ 44 VwGVG) geladenen belangten Behörde ist zu bemerken, dass dies weder die Durchführung des Verfahrens hindert (§ 45 Abs. 2 VwGVG) noch gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK verstößt.

Die belangte Behörde begibt sich durch ihre Abwesenheit allerdings ihres Rechts, in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen, und das Verwaltungsgericht hat zufolge des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 48 VwGVG seiner Entscheidung nur das zugrunde zu legen, was in der Verhandlung vorgekommen ist (vgl. ausführlich ).

Ad Anregung des Bf. an das Bundesfinanzgericht (BFG),  beim VfGH den Antrag auf Prüfung und Aufhebung der präjudiziellen Verordnung zu stellen:
Die Einführung und Ausweitungen von kostenpflichtigen Kurzparkzonen in Wien haben bei Bevölkerung und politischen Fraktionen immer wieder zu Unmutsäußerung und zu emotionalen Diskussionen geführt. U.a. hat der Verfassungsgerichtshof alleine schon die Behandlung einer Beschwerde gegen die Kurzparkzone bei der Stadthalle wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen (vgl. u.a. Standard vom ). In den Beschlüssen vom des VfGH (B 1985/06-11, B 2008/06-9, B 1220/07-6), mit der die Behandlung von diesbezüglichen Beschwerden (Kurzparkzone Stadthallenbereich) abgelehnt wurde, wird vom VfGH vergleichsweise ausgeführt, dass die Einführung der Kurzparkzone aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) erforderlich war. Auch behauptete Gleichheitswidrigkeiten im Falle von (kostenpflichtigen) Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO 1960 in Konkurrenz zu jenen Lenkern, die gratis für 10 Minuten ihr Fahrzeug ohne kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung abstellen können, waren vor dem VfGH nicht erfolgreich (vgl. , Zurückweisungsbeschluss).

Das BFG ist zu der Ansicht gelangt, dass seitens des BFG kein Gesetzesprüfungsantrag zu stellen ist, zumal die bezughabende Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 14. Wiener Gemeindebezirk, datiert mit , kundgemacht durch entsprechende Straßenverkehrszeichen am und mit Anbringung dieser Zeichen in Kraft getreten, gesetzmäßig ergangen ist:
Im Verordnungsverfahren wurden beispielsweise eingehende Untersuchungen und daran anschließende Auswertungen durchgeführt bzw. erstellt wie folgt: bezügl. Stellplatzausweitung (auch im Vergleich zu anderen [Kurzpark]Zonen), Auslastung der Stellplätze (zu verschiedenen Tageszeiten), Auslastung der Stellplatzplätze generell, Statistiken bzw. Untersuchungsauswertungen bezgl. Langzeit- und Kurzzeitparker, Wiener und Nicht Wiener, Reaktionen der Wiener KfZ-Lenker auf beispielsweise Erweiterung der Kurzparkzone, Reaktionsverhalten der Nicht-Wiener Kfz-Lenker, bestehende Nachfrage nach Stellplätzen für Autos, Auslastung der Stellplätze in anderen Zonen bzw. Bezirken nach Erweiterung der Kurzparkzone, Vertiefte Parkraumerhebung  von 8 Uhr bis 22 Uhr, wie zB Parkraumangebot, Parkraumauslastung, Tagesganglinien, Umschlagshäufigkeit auf den Stellplätzen, usw.
Da laut Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Verordnung im Sinne der Gesetze ergangen ist, waren die vom Bf. genannten Zeugen nicht einzuvernehmen, zumal unter anderem das Thema „Stellplatzdruck“ bereits im Zuge der Erlassung der Verordnung eingehend analysiert und beurteilt wurde. Zeugen sind auch aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur einzuvernehmen, wenn dies für die Beurteilung des Beschwerdefalles erforderlich wäre, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist (o.a. § 25 (6) VwGVG 2013 idgF). Laut Aktenlage wurden die gesetzlich determinierten Vorgaben betreffend die Erlassung der gegenständlichen Verordnung erfüllt. Vom Bundesfinanzgericht ist kein Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, da nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zuge der vom Bf. beanstandeten Verordnungserlassung eingehalten wurden und  keinerlei (verfassungs)rechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verordnung seitens des Bundesfinanzgerichts bestehen.
Wie bei anderen Kurzparkzonenverordnungen wurden im Vorfeld zur gegenständlichen Kurzparkzonenverordnung Berechnungen bzw. Gegenüberstellungen bezgl. Auslastung der Stellplätze im vorgeschlagenen Bewirtschaftungsgebiet vor und nach der Einführung der Parkraumbewirtschaftung sowie auch betreffend Auswirkungen der gegenständlichen Kurzparkzone auf den fließenden Verkehr udgl. mehr durchgeführt bzw. erstellt.
Es wurden Hochrechnungen der Auslastung der Stellplätze zu div. Tageszeiten (wie vormittags, abends usw.) erstellt. Weiters wurde beispielsweise auch eine Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen bei einer Umsetzung der definierten Grenze der Parkraumbewirtschaftung durchgeführt.
Aufgrund der aktenkundigen  dokumentierten Ergebnisse im Zuge der Verordnungserlassung ist es für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, dass ebenso verglichen mit anderen Verordnungen bezgl. Parkraumbewirtschaftung (andere Regionen in Wien betreffend) auch für gegenständlichen Bereich das Erfordernis für Parkraumbewirtschaftung vorliegt und die Verordnung iSd geltgenden Gesetzeslage ergangen ist.

Die diversen Auswertungen zu den Erhebungen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Parkplatzsituation, die vom Bf. als Beschwerdepunkt vorgebracht wurde, im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verordnung ergaben ein "für Parkende bzw Parkplatzsuchende im Wesentlichen ähnliches bzw. vergleichbares" Ergebnis bezüglich der vorhandenen Parkplätze in Relation zu den dort Parkenden bzw. Parkplatzsuchenden insgesamt,  wie bei den Erhebungsergebnissen bezgl. Ermittlungen zu verschiedenen Verordnungen betreffend andere bestehende Kurzparkzonen in diversen anderen Bezirken bzw. Bereichen.

Weiters wird angemerkt, dass aus den drei in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bf. vorgelegten (Tages)Zeitungsartikel für das Beschwerdebegehren nichts gewonnen werden kann, zumal diese drei Zeitungsartikel lediglich eine kritische Grundhaltung gegenüber Parkraumbewirtschaftung (generell) wiedergeben, ohne substantiierte Inhalte für das gegenständliche Beschwerdevorbringen zu enthalten.
Dem Antrag auf Einleitung eines diesbezügl. Normenprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof ist daher vom Bundesfinanzgericht nicht zu folgen, weil das Bundesfinanzgerichts der Ansicht ist, dass die beschwerdegegenständliche  Verordnung gem. § 25 StVO 1960 idgF im Sinne der geltenden Gesetzeslage ergangen ist.

Das Bundesfinanzgericht sieht von einer Antragstellung nach Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 B-VG und Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof ab, zumal ein derartiger Antrag vom Bundesfinanzgericht nur zu stellen ist, wenn das Gericht rechtliche Bedenken gegen die beschwerdegegenständliche Verordnung hätte, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. Dem Bf. bleibt eine Erkenntnisbeschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG unbenommen. Infolge der Möglichkeit des Prozesskostenersatzes gemäß § 88 VfGG für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art 144 Abs 1 B-VG im Falle des Obsiegens ist der (anwaltlich vertretene) Bf. mit dem Verweis auf die Erkenntnisbeschwerde jedenfalls nicht schlechter gestellt als bei einer allfälligen Antragstellung des Bundesfinanzgerichtes nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.


Unstrittig ist nunmehr, dass der Bf. das im Straferkenntnis des Magistrats dem Bf. vorgeworfene Delikt begangen hat.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kund­gemachten Kurzparkzonenbereiches. Ein solcher Bereich ist ordnungsgemäß ge­kennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende“ (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind, was gegenständlich der Fall war und grundsätzlich vom Bf. auch nicht bestritten wurde.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich musste der Bf. bei einem Verkehrs­zeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen. Der Bf. hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befindet, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passierte.

Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift entschuldigt nur dann, wenn sie erwiese­nermaßen unverschuldet, also dem Beanstandeten trotz Anwendung der nach sei­nen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. Es ist nämlich davon aus­zugehen, dass sich jeder Lenker eines Fahrzeuges mit den für die Benützung von Straßen bedeutenden Vorschriften vertraut machen und nötigenfalls an kompetenter Stelle Erkundigungen einholen muss. Da der Bf. offenkundig dieser Verpflichtung jedoch nicht bzw. zu spät nachgekommen ist, war die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht un­verschuldet (§ 5 Abs. 2 VStG).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch Auslandsaufenthalte, selbst wenn diese länger andauern und wiederholt auftreten, einen Fahrzeuglenker in Wien nicht davon entbinden, sich über einschlägige Bestimmungen betreffend Parkraumbewirtschaftung zu informieren, falls er auf öffentlichem Raum parken möchte. Dies gilt auch für Besucher der Großstadt, die sich (meist überhaupt) nur kurz in Wien aufhalten (wie etwa Touristen und eventuell Geschäftsleute). Darüber hinaus führte der Bf. selbst aus, dass er nur bis inkl. Jänner 2013 im Ausland tätig war, seinen Hauptwohnsitz jedoch ohnehin immer in Österreich hatte und sich auch regelmäßig – wenn auch eine Zeit lang nur jeweils einige Tage – in Österreich aufgehalten hat. Angemerkt wird, dass die gegenständliche Straße (des o.a. Tatortes) seit Jänner 2013 in den gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereich inkludiert ist, und weiters der Tatzeitpunkt erst im Datum33 war, und darüber hinaus der Bf. seit Ende Jänner 2013 laut eigenen Angaben wieder ständig in Wien lebte.

In der Beschwerde wurde lediglich vorgebracht, dass die Kurzparkzone in der gegenständlichen Straße gegen geltende Gesetze bzw. auch das Verfassungsrecht verstoße. Die eigentliche Übertretung wurde nicht in Abrede gestellt.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem rich­tig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elekt­ronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008). Dieser Verpflichtung ist der Bf. nicht nachgekommen.

Da gegenständlich von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen ist, und weiters vom Bf. keine Sorgepflichten geltend gemacht wurden, ist die vom Magistrat angesetzte Strafe in Höhe von Euro 60,00 bei einem Strafrahmen für derartige Delikte von Euro 365,00 (selbst unter damaliger - im Verfahren beim Magistrat - Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Bf. bezgl. derartiger Verwaltungsübertretungen [Akt der MA Seite 12]) als gerade noch hoch genug einzuschätzen, um spezial- und generalpräventiv hinsichtlich der Vermeidung derartiger Delikte zu erscheinen.

Angemerkt wird jedoch, dass laut Aktenlage ein späteres Delikt des Bf. beim BFG aktenkundig ist: Als Titelbescheid im dortigen Vollstreckungsverfahren laut hg Aktenlage ist eine Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom DatumDDDD anzusehen (GZ...).

Im Hinblick auf die spezial- und generalpräventive Wirkung einer Strafe ist auch von einer bloßen Ermahnung abzusehen.

 

Das Erkenntnis wurde am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung im Anschluss an die Verhandlung verkündet bzw. gefällt.  Die Frist für die Revision bzw VfGH-Beschwerde gegen das bereits mit Verkündung existent gewordene Erkenntnis beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung an die Parteien zu laufen (§ 29 Abs. 2 VwGVG, § 45 Abs 2 VwGVG zit in Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Facultas.wuv, 5. Aufl., Seite 560 f sowie Seite 587).

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BFBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Bf. daher zusätzlich Euro 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für zweckmäßig erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) die Vollstreckung der von (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache

 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

In Parkometerstrafsachen darf gemäß § 4 Wiener Parkometergesetz höchstens eine Geldstrafe von bis zu 365 Euro verhängt werden. Tatsächlich wurde im zugrundeliegenden Strafverfahren eine (weitaus) geringere Geldstrafe verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a VwGG sind damit erfüllt, die Revision ist daher für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht zulässig.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.  Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vom Bf. aufgeworfene Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung bzw. Verordnung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500557.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at