Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2017, RV/1300010/2016

Verzollungsumgehung durch eine Zolldeklarantin, die grob fahrlässig eine unrichtige Ankunftsanzeige abgegeben hat, wodurch sie Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen hat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Ri. in der Finanzstrafsache gegen A., geb. am Zahl in Adr., wohnhaft Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Zollamt Z. als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, in der Sitzung am , in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers, Rechtsanwalt B., des Amtsbeauftragten D., zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Einzelbeamten des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer Zahl, wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom hat der Einzelbeamte des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde A. für schuldig befunden, durch ihre Angaben in den Anmeldungen zur Warensendung vom (Zahl und Zahl) bewirkt zu haben, dass diese Sendung bestehend aus Kabeln im Wert von € 112.348,28, darauf entfallenden Eingangsabgaben iHv. € 27.460,06, durch Abgabe einer Ankunftsanzeige obwohl sich die Waren nicht am bezeichneten Warenort befanden, der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden und dadurch das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG begangen zu haben.
Gem. § 36 Abs. 3 FinStrG wurde eine Geldstrafe iHv. € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Gem. § 185 FinStrG wurden die Pauschalkosten mit € 150,00 festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschuldigte, die eine Speditionslehre absolviert habe, sei als Zolldeklarantin tätig gewesen. Zu ihren Aufgaben gehöre es, Ankunftsanzeigen, Entladevermerke und Verzollungsanmeldungen zu erstellen. Sie habe auch schon mehrere Warenortverzollungen durchgeführt. Normalerweise seien Amtsplatzverzollungen immer über die Zollstelle Tisis abgefertigt worden. Die Route über Meiningen sei wegen des Feiertags in Liechtenstein gewählt worden, weshalb Abfertigungen zwischen Liechtenstein und Österreich an diesem Tag nicht möglich gewesen seien.
Am sei durch eine Zollbedienstete des Zollamtes Z., Kundenteam C, im Zuge einer angeordneten Warenkontrolle am Warenort C. in Adr. festgestellt worden, dass die von der Beschuldigten mittels Ankunftsanzeige gemeldete Warensendung bei Eintreffen des Kontrollorganes nicht am genannten Warenort vorhanden war. Aus dem elektronischen Nachrichtenverlauf ergebe sich, dass der Durchgang der Warensendung bei der Zollstelle Meiningen zu Versandschein Zahl um 13:35 Uhr erfolgt sei. Die Beschuldigte habe um 13:38 eine Ankunftsanzeige abgesetzt und, nachdem ihr der Disponent A. "Warenortverzollung" zugerufen habe, den Entladevermerk abgesetzt. Es sei ihr nicht aufgefallen, dass eine halbe Stunde nach der Absendung der Einfuhranmeldung noch immer keine Freigabe der Sendung durch den Zoll ergangen sei. Sie habe damals sehr viel zu tun gehabt. Sie habe nicht gewußt, wann der Grenzübertritt stattgefunden habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der LKW am Warenort sei wenn ihr dies der Disponent sage.
Die Beschuldigte habe grob fahrlässig gehandelt. Sie hätte sich beim Disponenten oder Fahrer vergewissern müssen, dass der LKW schon am Warenort angekommen sei. Mangels einer betriebsinternen Richtlinie hätte die Aussage des zollunkundigen Disponenten auch so verstanden werden können, dass die Beschuldigte generell eine Abfertigung am Warenort in die Wege leiten solle. Die Beschuldigte hätte als Zolldeklarantin wissen müssen, dass sie das Zollverfahren nicht beantragen dürfe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung am Warenort in allen Punkten gegeben seien.
Die Beschuldigte habe zudem grob fahrlässig gehandelt, da es ihre Aufgabe als Zolldeklarantin sei, nicht nur Zollanmeldungen auszufüllen, sondern auch die eingeführten Waren einer Verzollung/Abfertigung zuzuführen. Dazu gehöre auch, dass sie über Kenntnisse der einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen verfüge und daher im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abfertigung von Waren zwecks Bemessung der Eingangsabgaben durch vom Gesetz geforderte Erklärungen so abzugeben, dass dadurch Steuervorschriften nicht verletzt werden und weder dem Dienstgeber/Auftraggeber noch dem Staat ein Schaden entstehe. In Zweifelsfällen müsse bei maßgebender Stelle Erkundigungen einholt werden. Ein Verweis der Beschuldigten auf ein Missverständnis oder einen Kommunikationsfehler vermag sie nicht vom Schuldvorwurf zu befreien.

Ausgehend vom gesetzlichen Strafrahmen von bis zu € 27.460,06 (§ 36 Abs. 3 FinStrG) erachtete die Finanzstrafbehörde im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die vorliegenden Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Schadensgutmachung, lediglich vorübergehende Verkürzung von Einfuhrumsatzsteuer), keine erschwerenden Umstände, die Verhängung einer Geldstrafe iHv. € 1.500,00 als tat- und schuldangemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die eingebrachte Beschwerde wegen Schuld und Strafe. Die Beschuldigte habe den Zuruf "Warenortverzollung" des Disponenten so verstanden, dass sie die Entladevermerke vornehmen könne. Der Disponent habe sich nicht mehr erinnert, ob und was er gegebenenfalls außer dem Zuruf "Warenortverzollung" noch zur Beschuldigten gesagt habe. Selbst wenn der Diesponent über keine Zollkenntnisse verfügt habe, sei das faktische Gewicht seiner Anweisung und somit der eines langjährigen Mitarbeiters dennoch zu würdigen. Die Beschuldigte habe ihre Stellung bei der E. im August 2014 angetreten und dementsprechend lediglich wenige elektronische Importanmeldungen durchgeführt, während der Disponent nach eigenen Angaben bereits seit 20 Jahren dort tätig sei.

Von der Finanzstrafbehörde sei nicht festgestellt worden, ob es der Beschuldigten unter dem Zeitdruck und der Nichterreichbarkeit des Fahrers zumutbar und sie verpflichtet gewesen sei, beim Disponenten weitere Erkundigungen einzuholen. Es sei auch nicht richtig, dass die Beschuldigte gewußt habe, wann der Grenzübertritt stattgefunden habe.

Die Finanzstrafbehörde hätte daher feststellen müssen, ob die Beschuldigte trotz entgegenstehenden Anweisungen des langjährigen Disponenten verpflichtet gewesen und es ihr auch zumutbar gewesen sei, vor dem Absetzen des Entladevermerks weitere Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Ware tatsächlich am Warenort gewesen sei. Durch den Zuruf "Warenortverzollung" habe ihr der Disponent signalisiert, dass sie den Entladevermerk abschicken könne. Eine im Vertrauen auf die Angaben des erfahrenen und langjährigen Disponenten vollzogene Eingabe im e-Zoll System könne unter den hier vorliegenden Umständen, insbesondere der geringen Berufserfahrung und der mehr als spärlichen Erfahrung mit elektronischen Importanmeldungen keinesfalls als ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig beurteilt werden. Dabei sei auch der festgestellte Arbeits- und Zeitdruck der Beschuldigten und andererseits der Umstand, dass der Disponent als Einziger Kontakt mit dem LKW Fahrer hatte, zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde ausgeführt, die Finanzstrafbehörde habe die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu wenig beachtet, insbesondere das jugendliche Alter und den Umstand, dass sie erst seit August 2014 bei der E. beschäftigt sei. Des weiteren sei nicht entsprechend gewürdigt worden, dass zwischen dem Disponenten und der Beschuldigten ein Autoritätsverhältnis bestanden habe, welches einem Verhältnis zwischen Dienstnehmer und Vorgesetztem entspreche. Als Milderungsgrund komme ihr daher noch Tatbegehung aus Gehorsam zu Gute. 

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am hielt die Beschuldigte ihre bisherige Verantwortung aufrecht.

Sie selbst habe nie Kontakt mit den Fahrern. Der Disponent A. habe ihr gesagt "Warenort OK" und darauf hin habe sie die Ankunftsanzeige abgeschickt. Sie sitze zwar im gleichen Büro, Schreibtisch an Schreibtisch, habe aber nicht mitbekommen, ob und mit wem er telefoniert habe, denn das Telefon läute ständig. Beim Zuruf "Warenort OK" sei sie einfach davon ausgegangen, dass sich der LKW am Warenort befinde. Es sei an diesem Tag ihre einzige Warenortverzollung gewesen.

Nachdem sie die Freigabe vom Zollamt bekommen habe, dass die Waren entladen werden können, habe sie A. gefragt, ob sie jetzt die Verzollung machen könne. Er habe daraufhin genickt und sie habe den Entladevermerk abgeschickt. Der Entladevermerk sei eigentlich Theorie, denn der LKW werde ja gar nicht abgeladen. Deshalb erscheine der Zeitraum von 3 Minuten zwischen Freigabe des Zollamtes und Meldung, dass die Entladung ok sei, auch nicht ungewöhnlich.

Dass sie mit der Abgabe einer (wahrheitsgemäßen) Ankunftsanzeige dem Zollamt zu verstehen gebe, dass eine Ware angekommen und vom Zollamt daher Kontrollen durchgeführt werden können, wisse sie. Sie habe nicht überprüft, ob der LKW auch tatsächlich am Warenort angekommen ist, da sie sich auf die Aussage des A. verlassen habe. Dessen Mitteilung "Warenort OK" war für sie die Mitteilung, dass der LKW eingetroffen sei. Warum der LKW nicht am Warenort angekommen ist, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Wer am Warenort bei der Firma Bickel Ansprechpartner sei, wisse sie nicht. Zwischen A. und ihr sei vereinbart, dass er ihr das Eintreffen des LKWs am Warenort mitteilt. Eine fixe Ablaufbeschreibung gebe es nicht. A. sei nicht ihr Vorgesetzter; ihre Arbeitsbereiche seien getrennt.

Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Beschuldigte an, dass sie die Bundeshandelsakademie mit Matura abgeschlossen und danach eine Lehre als Speditionskauffrau bei der Fa. E. absolviert habe. Seit August 2014, unmittelbar nach dem Ende der Lehrzeit, sei sie bei der Fa. E. als Zolldeklarantin tätig. Sie verdiene monatlich € 2.600,00, habe keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Schulden.
Zu ihrem Aufgabenbereich bei der Fa. E. gehören sämtliche mit der Tätigkeit einer Deklarantin einhergehende Aufgaben.

Sachverhalt:

Am , 13:35 Uhr, passierte der mit Kabeln beladene LKW, welche im Versandverfahren befördert wurden, die Zollstelle Meiningen. Von dort rief der Fahrer den Disponenten A. an, der daraufhin der Beschuldigten zurief "Warenortverzollung (Niederschrift A. vom ).
Die Beschuldigte ging, ohne dies zu hinterfragen, davon aus, dass der LKW am Warenort eingetroffen ist und gab um 13:38 Uhr elektronisch die Ankunftsanzeige ab. Das Telefonat zwischen dem Fahrer und dem Disponenten hat sie nicht mitbekommen (Niederschrift mündliche Verhandlung am ).
Nachdem das Zollamt um 13:52 Uhr die Entladeerlaubnis erteilte, fragte sie A., ob sie nun die Verzollung machen könne, was dieser mit einem Nicken bejahte. Daraufhin setzte sie um 13:52 Uhr den Entladevermerk ab, wiederum ohne sich beim Fahrer, der Ansprechperson am Warenort oder auch A. zu erkundigen, ob die Waren tatsächlich vorhanden waren. 
Nach der Meldung des Zollamtes um 14:03 Uhr "Freigabe vom Versand" setzte sie um 14:14 Uhr elektronisch die Einfuhranmeldung ab. Um 14:20 Uhr forderte das Zollamt die Dokumente an. Da bei Eintreffen des Kontrollorgans um 14:50 Uhr der LKW nicht am Warenort war und auch die Ansprechperson am Warenort erklärte, es werde keine Lieferung erwartet, rief die Zollbeamtin bei der Fa. E.. Herr F. teilte mit, der LKW stehe im Stau und werde bald eintreffen. Da die Grenze ca. 8 km vom Warenort entfernt ist und das Fahrzeug Meiningen bereits um 13:38 Uhr passiert hatte, beendete die Beamtin die Amtshandlung.

Sachlage und rechtliche Beurteilung:

Zur objektiven Tatseite:

Die für die vorliegende Entscheidung wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der damals gültigen Fassung lauten:

Waren, die in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK) (Fassung vor dem Inkraftreten des UZK) vom Zeitpunkt des Verbringens an, der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach geltendem Recht zollamtlich geprüft werden und bleiben Abs. 2 leg. cit. zufolge so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Für die an einem der für den Empfänger zugelassenen Warenort angekommen Waren ist mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO); die nach den Vorschriften des betreffenden Versandverfahrens ordnungsgemäß gestellten Waren (vgl. Art. 408 ZK-DVO) befinden sich (sodann) im Status der vorübergehenden Verwahrung (vgl. Art. 55 iVm Art. 50 ZK) und unterliegen gemäß Art. 37 ZK – weiterhin – der zollamtlichen Überwachung.

Gem. Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO hat der zugelassene Empfänger mit dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort die Verpflichtung, die im Versandschein genannte Bestimmungszollstelle vom Eintreffen der Waren am zutreffenden Warenort zu unterrichten, die dadurch in die Lage versetzt wird, die ihr zukommenden Kontrollrechte auszuüben.

Unbestritten ist im Anlassfall, dass die Beschuldigte (im Namen der genannten Firma als zugelassenem Empfänger) dem Zollamt Z. als Bestimmungszollstelle für die vom Versandschein umfasste Sendung um 13:38 Uhr das Eintreffen der Ware am zugelassenen Warenort bei der Firma C. in Adr., gemeldet hat, obwohl sich die Sendung zu diesem Zeitpunkt nicht am Warenort befunden hat. Der LKW hat die Zollstelle Meiningen um 13:35 Uhr passiert und konnte daher unmöglich bereits nach 3 Minuten am Warenort Fa. Bickl eingetroffen sein. Weiters steht fest, dass die Beschuldigten den Entladevermerk im elektronischen System abgegeben hat, ohne sich von dessen Richtigkeit zB. durch Rückfrage beim Fahrer oder der Auskunftsperson am Warenort, überzeugt zu haben. Dies im Übrigen mit der Begründung, die Waren werden ohnehin nicht abgeladen, dies sei ja nur Theorie.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass der LKW nach dem Grenzübertritt um 13:35 Uhr nicht den Warenort, sondern gleich die Entladestelle in Wien angefahren hat. Bei Erscheinen des Kontrollorganes um 14:50 Uhr befand sich der LKW nicht am Warenort. Das Kontrollorgan kontaktierte daraufhin Herrn F./E., der erklärte, der LKW befinde sich angeblich im Stau. Bei einer Fahrtstrecke von ca. 8 km ist eine Fahrzeit von 70 Minuten, ohne dass ein besonderes Ereignis auf der Strecke stattgefunden hat (zB. Straßensperre durch Unfall etc, was sicherlich leicht nachweisbar gewesen und von der Beschuldigten vorgebracht hätte werden können) denkunmöglich.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in jenem Zeitpunkt, in dem die Ware (erstmals) der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Zollschuldner ist gemäß Art. 203 Abs. 3 ZK u. a diejenige (natürliche oder juristische) Person, welche die Ware der zollamtliche Überwachung entzogen hat (erster Anstrich leg. cit.) bzw. eine an der Entziehung beteiligten Person, obwohl sie wusste oder billigerweise wissen musste, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war (zweiter Anstrich leg. cit.), wobei der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung jedwede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Dabei kommt es (auch) nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Zollbehörde, wenn auch nur vorübergehend, beispielsweise durch falsche Angaben über den (zutreffenden) Warenort, objektiv gar nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. etwa , mwN).

Im Anlassfall konnte das Zollamt Z. die angekündigte Warenkontrolle nicht durchführen, da der LKW bei Ankunft des Kontrollorganes um 14:50 Uhr nicht am Warenort war. Dies wird von der Beschuldigten auch nicht bestritten.
Diese Situation hatte zur Folge, dass für die Fa. E. gemäß Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG die Zoll- bzw. die Einfuhrumsatzsteuerschuld (in der im Spruch angeführten Höhe) entstanden war (Abgabenbescheid des genannten Zollamtes vom , Zahl: 920000/04142/2015).

Gem. § 35 (1) lit. a FinStrG (idF. BGBl. I Nr. 163/2015) macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht

Der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.

(3) Die Verzollungsumgehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages, die grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.

Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Zur objektiven Tatseite ist auszuführen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Waren ab der Gestellung und Anmeldung in der vorübergehenden Verwahrung befanden und daher der zollamtlichen Überwachung unterlagen. 
Unter den Begriff Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung fallen alle Handlungen bzw. Unterlassungen, die dazu führen, dass die zuständige Zollbehörde - auch nur zeitweise - am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollbehörde auch tatsächlich (wie im gegenständlichen Fall) eine solche Prüfung beabsichtigt. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Zollbehörde zu einer solchen Prüfung, wenn auch unter Umständen nur vorübergehend, beispielsweise durch falsche Angaben über den Warenort, objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.

Im Anlassfall konnte das Kontrollorgan des Zollamtes, welchem die Anzeige der Beschuldigten betreffend Verfahrensbeendigung im e-Zoll Verfahren zugegangen ist, entsprechende Kontrollmaßnahmen schon deshalb nicht durchführen, weil der LKW (im Zeitpunkt der Abgabe der Ankunftsanzeige) gar nicht am Warenort war.

Dadurch dass die Beschuldigte das Versandverfahren (als ordnungsgemäß durch Stellung)beendet und die Ankunftsanzeige für die nicht am Warenort vorhandenen Waren abgegeben hat, hat sie diese unter zollamtlicher Überwachung stehende Sendung entzogen.

Zur subjektiven Tatseite im Sinne des § 36 Abs. 1 war auszuführen:
Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechende Sachverhalt als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. zB zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016).

Die Beschuldigte hat in keinem Stadium des Verfahrens eigene Prüfungen angestellt. Sie hat auf Zuruf des Disponenten ("Warenortverzollung") die Ankunftsanzeige abgesetzt obwohl sie sich weder selbst davon überzeugt hat, dass der LKW eingetroffen ist, noch vom Fahrer, vom Disponenten oder der Ansprechperson am Warenort Informationen über das Eintreffen der Ware erhalten hat. Auch eine Kontaktaufnahme des LKW Fahrers mit dem Disponenten hat sie nicht bemerkt.
Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum sie beim Zuruf "Warenortverzollung" die Ankunftsanzeige abgesetzt hat. Warenortverzollung bedeuted im Gegensatz zu Amtsplatzabfertigung lediglich, dass die Ware an einem zugelassenen Warenort einem Zollverfahren zugeführt werden kann. Die Verzollung am Warenort kann aber erst dann stattfinden, wenn die Waren tatsächlich eingetroffen sind.
Ein sorgfältig handelnder Deklarant muss sich vom Verbleib der Waren erkundigen. Aus dem Zuruf "Warenortverzollung" bereits ohne weiteres Nachfragen zu schließen, die Ware ist am Warenort angekommen, ist nicht nachvollziehbar.

Die Beschuldigte hat eine berufsbildende höhere Schule mit Matura abgeschlossen und anschließend eine Speditionslehre absolviert. Sie hat, ihren Angaben zufolge, bereits mehrmals Warenortabfertigungen durchgeführt. Für einen aufmerksamen und sorgfältig handelnden Zolldeklaranten ist es (im Wissen um die Bedeutung der Ankunftsanzeige, die ihr auf Grund ihrer Ausbildung und Tätigkeit bekannt war) ist es unverständlich und nicht nachvollziehbar, bei Zuruf von "Warenortverzollung" anzunehmen, dass die Ware am Warenort angekommen ist, und die Ankunftsanzeige an das Zollamt abzusetzen.
Dies umso mehr als die Beschuldigte auch das Telefonat des Disponenten mit dem Fahrer, in dem er ihm vom Grenzübertritt verständigt hat, gar nicht mitgehört hat, sodaß sie eventuell davon ausgehen hätte können, der Fahrer habe sich vom Warenort aus gemeldet. 

Sie wäre verpflichtet gewesen, sich selbst von der Ankunft des LKWs zu überzeugen, entweder durch Kontaktaufnahme mit dem Fahrer oder der Auskunftsperson am Warenort. Bei ungenauen Angaben des Disponenten wäre ihrerseits ein ausdrückliches Nachfragen erforderlich gewesen.

Auch der Entladevermerk wurde von ihr abgegeben, ohne sich auch nur ansatzweise davon zu überzeugen, ob die Waren tatsächlich vollständig vorhanden waren. Dass "dies immer so gemacht werde", weil die LKWs ohnehin nicht entladen werden, entschuldigt ihr Verhalten keineswegs sondern zeigt vielmehr eine doch sehr freie (großzügige) Auslegung von zollrechtlichen Vorschriften.

Der VwGH hat in der Entscheidung vom , 87/16/0024 sowie vom , 87/16/0076, ausgeführt, dass grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und ganz einfache naheliegende Überlegungen nicht anstellt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts hat sich die Beschuldigte dadurch grob fahrlässig verhalten, dass sie sowohl die Ankunftsanzeige als auch den Entladevermerk an das Zollamt abgesetzt hat, ohne sich vorher auch nur ansatzweise davon zu überzeugen, ob diese Angaben auch den Tatsachen entsprechen. Als Deklarantin weiß sie um die Bedeutung der Bewilligung, als zugelassener Empfänger über eingegangene Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungszollstelle zu verfügen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die dem Zollamt übermittelten Angaben auch den Tatsachen entsprechen.

Auch wenn die Beschuldigte ihre Stelle bei der Fa. E. erst im August 2014 angetreten hat, war ihr die Bedeutung der "Ankunftsanzeige" (die sich im übrigen bereits aus dem Wort ergibt) bekannt. Es bedarf keiner langjährigen Erfahrung um eine den Tatsachen entsprechende Meldung abzugeben, dass Waren am Warenort eingetroffen sind.

Wenn die Beschuldigte in den Ausführungen ihrer Beschwerde meint, sie habe sich" auf das faktische Gewicht der Anweisung des Disponenten und somit eines langjährigen Mitarbeiters verlassen", ist ihr zu entgegnen, dass es keine derartige Anweisung gegeben hat. Der Disponent hat ihr lediglich"Warenortverzollung" zugerufen. Dies konnte sie bei bestem Willen nicht als Anweisung verstehen, eine Ankunftsanzeige abzusetzen. Das Aufgabengebiet des Disponenten unterscheidet sich von der eines Deklaranten grundlegend. Sie konnte auch nicht auf die Richtigkeit seiner Angaben vertrauen, da er ihr weder ausdrücklich noch sonst nachvollziehbar mitgeteilt hat, der LKW sei am Warenort angelangt. 

Das Bundesfinanzgericht kann nicht erkennen, weshalb es der Beschuldigten nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, sich vom Eintreffen der Sendung persönlich zu überzeugen. Das Vorliegen einer auffallenden Sorglosigkeit, welcher einer durchschnittlichen Deklarantin dem Berufs- und Bildungskreis der Beschuldigten nicht unterlaufen würde, ist als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten.

Die Beschuldigte hat somit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung nach § 36 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet die Grundlage für die hier innerhalb der Strafrahmen der §§ 36 Abs. 3, 16 (Geldstrafe) und § 15 Abs. 1, sowie § 20 (Ersatzfreiheitsstrafe) FinStrG auf Basis der nunmehr festgestellten Verhältnisse im Rahmen einer behördlichen bzw. gerichtlichen Ermessensentscheidung vorzunehmende Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG zufolge sind weiters bei der Strafausmessung die nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) ebenso wie der Aspekt zu berücksichtigen, ob die (tatbildliche) Abgabenverkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Für die Höhe der Geldstrafe sind weiters auch die die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters entsprechend heranzuziehen (§ 23 Abs. 3 leg. cit.).

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG, hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe grundsätzlich mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Verhängung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist allerdings zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

Neben diesen ausdrücklich im § 23 FinStrG genannten Zumessungskriterien sind auch entsprechende, strafrechtsimmanente general- und sozialpräventive Überlegungen, d. h. auf die (zukünftige) Verhinderung ähnlicher Straftaten sowohl durch andere Personen aus dem tatbezogenen Verkehrskreis des Täters (Generalprävention), als auch durch den Täter selbst (Spezialprävention; vgl. dazu § 32 Abs. 2 StGB) bei der zu treffenden Ermessensentscheidung miteinzubeziehen (vgl. etwa , , und ).

Ausgehend von der gesetzlichen Obergrenze des § 36 Abs. 3 FinStrG beträgt der für das festgestellte Finanzvergehen der Verzollungsumgehung vom Gesetzgeber vorgesehene Strafrahmen für eine Geldstrafe € 27.460,06.

Der Einzelbeamte beim Zollamt Z. als Finanzstrafbehörde hat eine Geldstrafe iHv. € 1.500,00 verhängt und ist somit bereits unter der Mindestgeldstrafe geblieben, wobei dies damit begründet wurde, dass die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer (iHv. € 23.307,39) nur vorübergehend eintreten hätte sollen.

Als mildernd ist die Unbescholtenheit, Schadensgutmachung sowie die lediglich vorübergehende Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer anzusehen; Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

Nicht außer Acht zu lassen ist aber, dass gerade im beruflichen Umfeld der Täterin eine überaus milde Bestrafung insofern missverstanden werden könnte, als die Befolgung auferlegter Sorgfaltspflichten als vernachlässigbarer Aspekt gewertet werden könnte.

In gesamthafter Abwägung dieser Umstände und unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten erscheint eine Geldstrafe von € 1.500,00 als tat- und schuldangemessen.

Eine bloße Verwarnung oder ein völliger Wegfall einer Bestrafung kommt jedoch aufgrund der Wichtigkeit der Einhaltung einer ausreichenden Sorgfalt im Zuge einer Zolldeklaration in Anbetracht des andernfalls denkbaren hohen Schadenspotenziales nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil in der gegenständlichen Entscheidung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern im Ergebnis lediglich Beweisfragen zu klären waren.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1300010.2016

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