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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2017, RV/7500809/2017

Parkometerabgabe; unrichtiges Ausfüllen eines Papierparkscheines

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-1, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 12,00 ist gemeinsam mit der Geldstrafe von EUR 60,00 und den Kosten der belangten Behörde von EUR 10,00, insgesamt somit EUR 82,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde nach einer bei der Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges (W. GmbH) mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna1 eingeholten Lenkerauskunft mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-1, angelastet, das in Rede stehende Fahrzeug am um 20:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Gasse 5, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt.

In seinem gegen die Strafverfügung fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. vor, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung schlichtweg falsch und unrichtig sei. Er ersuche um Übersendung aller Unterlagen hierzu oder um prompte Einstellung der Causa.

Die Magistratsabteilung 67 (MA 67) übermittelte dem Bf. daraufhin mit Schriftsatz vom (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) die Beleglesedaten sowie drei Anzeigefotos und gab ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme.

Der Bf. führte in seiner Stellungnahme vom aus, dass - wie auf dem Bild erkennbar - ein 15-Minuten-Parkschein im Auto hinterlegt gewesen sei. Die Parkzeit sei somit nur um 1 Minute überzogen worden. Bei so einer geringfügigen Toleranz könne man schon von Behördenwillkür sprechen. Er ersuche daher nochmals um Einstellung des Verfahrens.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, das in Rede stehende Fahrzeug am um 20:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Gasse 5, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der 15-Minuten-Parkschein Nr. 123 insofern unrichtig entwertet gewesen sei als er die Entwertungen 21:35 Uhr getragen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 60,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Zudem wurde gmäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Ausstellung der Strafe von "absoluten Schildbürgertum" der belangten Behörde und von "anscheinender Strafgeilheit ihrer Organe" zeuge, denn dies wegen einer Minute zu machen, sei unglaublich.

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt den dazugehörigem Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna1 war am um 20:51 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Gasse 5, abgestellt.

Die Lenkereigenschaft ist unbestritten.

Zum Beanstandungszeitpunkt um 20:51 Uhr befand sich im Fahrzeug der 15-Minuten-Gratis-Papierparkschein mit der Nr. 123 und folgender Entwertung:

Rubrik "Stunde" "21", Rubrik "Minute" "35".

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und des Fotos des beanstandeten Parkscheins. Demnach wurde die Anzeige um 20:51 Uhr ausgestellt. Damit steht der Zeitpunkt eindeutig fest, da sich die Parkraumüberwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien zur Ausstellung der Organstrafverfügung bzw. zur Übermittlung der Anzeige an die MA 67 eines elektronischen Gerätes bedienen, welches die Uhrzeit von einem Server bezieht. Die auf diese Weise vorgegebene Uhrzeit ist durch das Organ nicht abänderbar und kann daher ein Irrtum ausgeschlossen werden.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach § 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von zehn Minuten in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist nach § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Rechtliche Würdigung:

Der Bf. brachte in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom zunächst nur vor, dass die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung schlichtweg falsch und unrichtig sei. Er ersuche um Übermittlung aller Unterlagen.

In seiner Stellungnahme vom brachte er dann vor, dass auf dem Bild (Anm.: die Beleglesedaten und drei Anzeigefotos wurden dem Bf. mit Schreiben vom übermittelt) erkennbar ein 15-Minuten-Parkschein im Auto hinterlegt gewesen sei und die Parkzeit somit "nur um 1 Minute" überzogen worden sei.

In seiner Beschwerde vom bezeichnet der Bf. schließlich die Ausstellung der Strafe als "Schildbürgertum" der belangten Behörde und spricht von einer "anscheinenden Strafgeilheit" der Kontrollorgane; dies wegen einer Minute.

Den Einwendungen des Bf. wird Folgendes entgegnet:

Der Bf. verkennt offensichtlich den Sachverhalt. Wie bereits von der belangten Behörde in ihrem Straferkenntnis vom in der Begründung ausgeführt, war zum Beanstandungszeitpunkt um 20:51 Uhr ein 15-Minuten-Gratis-Parkschein mit der Zeitangabe 21:35 Uhr ausgefüllt.

Damit wies der Parkschein einen späteren Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges aus als nach dem Ergebnis der Kontrolle durch das Organ der Parkraumüberwachung das Fahrzeug tatsächlich abgestellt worden war. Die Abstellzeit des Fahrzeuges stimmte somit nicht mit der auf dem Gratisparkschein angegebenen Abstellzeit überein.

Der Bf hat damit den Gratis-Parkschein unrichtig ausgefüllt und den Geboten der Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).

Wie bereits unter den Gesetzesgrundlagen festgehalten, gilt gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder bei elektronischen Parkscheinen mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen eines Papierparkscheines zum ordnungsgemäßen Abstellen des Fahrzeuges führt.

Wurde auf einem Parkschein irrtümlich eine falsche Eintragung vorgenommen, so liegt grundsätzlich eine Abgabenverkürzung vor.

Eine irrtümlich falsche Eintragung kann nicht - wie vom Bf. gefordert - zu einer Einstellung des Verfahrens führen.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann zwar die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und dem Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in einem Fall, bei dem die Beschwerdeführerin den Papierparkschein insofern unrichtig ausfüllte, als sie bei der Rubrik Minute" keine Entwertung vornahm und bei dem alleine strittig war, ob die nach § 21 Abs. 1 VStG angeordneten Tatbestandsmerkmale, nämlich geringes Verschulden und unbedeutende Folgen, gegeben seien, in seinem Erkenntnis vom , 93/17/0088 ausgesprochen, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Wie der VwGH wiederholt dargelegt habe, könne davon nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe (vgl. u.a. ; damit übereinstimmend auch die bei Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, Anm. 14 zu § 42 StGB, zitierte Judikatur des OGH zur diesbezüglich vergleichbaren Regelung des § 42 Z. 1 StGB). Bei dem Sorgfaltsverstoss der Beschwerdeführerin, nämlich dem unrichtigen Ausfüllen eines Parkscheines, könne der VwGH vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht feststellen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe.

Für das Bundesfinanzgericht besteht im vorliegenden Beschwerdefall keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat durch das unrichtige Ausfüllen des Parkscheines somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl ; , 94/09/0197; , 88/04/0172; , 97/15/0039; , 95/09/0114; , 2004/03/0029 mwN).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

"Wenngleich im VStG (ebenso wie im StGB) von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen." (Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, 1332 mwN; ).

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung und dem vorgelagert, am richtigen Ausfüllen des Parkscheins besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne ordnungsgemäße Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Dem Bf. kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, da der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten zwei zu berücksichtigende rechtskräftige Vorstrafen ausweist.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Vor dem Hintergrund des bis 365 Euro reichenden Strafrahmens erscheint die von der Erstbehörde mit EUR 60,00 im unteren Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen nach dem Parkometergesetz anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 2 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 21 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise







Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500809.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at