Vorschriftswidriges Verbringen von PKW
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch RA über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Innsbruck vom , GZ. 800000/xxxxxxx/2013 betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxxx/11 wird bezüglich der Zollabgabe, der EUSt und der Abgabenerhöhung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert,
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxxx/13 wird bezüglich der Zollabgabe, der EUSt und der Abgabenerhöhung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom , 800000/xxxxx/15 wird bezüglich der Zollabgabe, der EUSt und der Abgabenerhöhung als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/11/2013 wurden für den Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke Porsche 911 - gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und Abgabenerhöhung in Höhe von € 32.014,65 vorgeschrieben (Zoll: 9.311,42; EUSt: 20.485,13; Abgabenerhöhung: 2.218,10).
II. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/13/2013 wurden für den Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke BMW X6 - gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und Abgabenerhöhung in Höhe von € 23.832,53 vorgeschrieben (Zoll: 6.987,43; EUSt: 15.372,34; Abgabenerhöhung: 1.472,76).
III. Mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , Zahl: 800000/xxxxx/15/2013 wurden für den Bf. – betreffend eines Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Cayenne GTS - gem. Art 202 Abs. 1 lit. a und 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zoll, EUSt und Abgabenerhöhung in Höhe von € 24.220,99 vorgeschrieben (Zoll: 7.366,30; EUSt: 16.205,87; Abgabenerhöhung: 648,82).
Zu I. : Begründet wurde die Vorschreibung für das Fahrzeug der Marke Porsche 911 wie folgt (mit Änderungen bei den Abkürzungen durch den Richter):
„Der zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus den Ermittlungen des Zollamtes Innsbruck. Demnach wurde gegenständliches Fahrzeug im gemeinschaftlichen Auftrag von Bf. (Anm. im Folgenden Bf.) und dessen Gattin durch eine namentlich nicht bekannte Person in der Schweiz auf die Firma UnternehmenCH, zugelassen und anschließend zu der Tochterfirma, der UnternehmenAT nach Wörgl verbracht.
Der Zweck der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet diente ausschließlich der privaten Nutzung des Fahrzeuges durch den Bf. und dessen Gattin. Eine gewerbliche Verwendung als Beförderungsmittel im Sinne des Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO im Rahmen der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung der Eingangsabgaben war nicht gegeben.
Da für gegenständliches Fahrzeug bei dessen Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet keine entsprechende Anmeldung abgegeben wurde, erfolgte - aufgrund des lediglichen Passierens der Zollstelle — die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO, ohne dass die verbrachte Ware die Voraussetzungen nach Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO erfüllt hatte.
Nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gilt eine solche Ware als vorschriftswidrig verbracht und die Zollschuld nach Art. 202 ZK entstanden. lm Sinne des Art. 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK ist jene Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteiligt war, obwohl sie wusste oder hatte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelt.
Der Bf. hat gemeinsam mit seiner Gattin die namentlich nicht bekannte Person mit der Verbringung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der Marke Porsche 911 Turbo beauftragt und war sich dem Verwendungszweck sehr wohl bewusst.“
Zu II. und III.: Die Vorschreibung für das Fahrzeug der Marke BMW X6 M und Porsche Cayenne GTS wurde hingegen darauf gestützt, dass das Fahrzeug zu privaten als auch gewerblichen Nutzung vorschriftswidrig verbracht wurde (Nutzung durch den Bf., seiner Ehegattin und Dienstnehmer für Dienstreisen).
Zu I. bis III.:
Mit Beschwerde vom wurde vorgebracht:
„Bezüglich der Beschuldigung bewusst vorschriftswidrig gehandelt zu haben, möchte ich folgenden Sachverhalt bekanntgeben.
Die Fahrzeuge wurden ausschließlich für firmenbetriebliche Verwendung angeschafft. Diese Fahrzeuge dienten für betriebliche Tätigkeiten im Außendienst. Sie wurden durch die Firma Unt.CH-Schreibweise2 geleast und zu Außendienst Tätigkeiten bestimmt. Zum Zeitpunkt der Anschaffung gab es keine gesetzlichen Informationen dazu dass mit dem Anmieten eine Zollschuld entstehen würde. Die gegenständlichen Fahrzeuge hätten bei dessen Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet keine entsprechende Anmeldung abgegeben können da es sich ja um keine Einfuhr handelte. Diese Fahrzeuge wurden nicht für einen Verwendungszweck in Osterreich bestimmt.
Auch nach meinen Recherchen beim Finanzamt wurde mit bestätigt dass die aktuelle Situation in Ordnung sei. Weiteres erkundigte ich mich über Internet ob es zu solchen Fällen schon Urteil gegeben hat. (siehe Anhang unten)
Es wäre wohl auch unlogisch wenn mir eine Straftat bewusst geworden wäre das wir 3 Fahrzeuge in einem kurzen Zeitraum verwendeten. Ich bitte sie das Verfahren einzustellen da ich mir keiner Schuld bewusst bin. Zusätzlich befinde ich mich aktuell schon in Insolvenz und dies würde meine private Perspektive noch mehr verschlechtern.“
Des Weiteren verweist der Bf. auf die Entscheidung des bezüglich Normverbrauchsabgabe.
Die Beschwerde wurde mittels Entscheidung vom , Zahl: 800000/xxxxx/20/2013 als unbegründet abgewiesen (BVE) . Mit wurde ein Vorlageantrag eingebracht und wie folgt begründet:“
„Auch sehe ich jetzt ein, dass die Auskunft bei der BH Hengasch bei der zuständigen Abteilung unzureichend war und ich beim Steuerberater auch noch dazu schlecht informiert worden war, weil sie nicht den österreichischen Zollvorschriften entsprochen habe. Aus Sicht des Beschuldigten sei dies irrtümlich und aus Mangel an Erfahrung geschehen. Es ist mir keinesfalls eine vorsätzliche Zollrechtsverletzung vorzuwerfen. Keinesfalls war mir bewusst eine Zollschuld zu begehen. Bei vollem Strafbewusstsein 3 Luxus Fahrzeuge dem Zoll zu entziehen wäre mehr als dumm. Die Zollschuld entstand irrtümlich und aus Mangel an Erfahrung. Ich habe mich Auskünfte verlassen, die von Personen in diesem Zuständigkeitsbereich getroffen wurden. Ich war noch nie mit einer solchen Sacha beauftragt. Ist eine temporäre Einfuhr von Waren denn nicht überhaupt befreit von der Einfuhrabgabe? „
Nach der Stellung eines Antrags nach Art 239 ZK (nicht verfahrensgegenständlich) führt der Bf. weiter aus, (er verweist auf die Geschäftszahl des erstinstanzlichen Bescheides und das Datum der Datum der BVE):
„Zahl: 800000/xxx/2013 vom :
Der Porsche 91 1 Turbo und Cayenne wurden in Deutschland gekauft und sind somit ,Reimportierte Fahrzeuge". Die Autos waren nicht Privateigentum sondern im Besitz der Schweizer GmbH und dienten al Firmenautos. Keines der Fahrzeuge war langer als 24- Monate im Besitz der GmbH, sie wurden nur vorübergehend verwendet. Zu der Angabe des Porsche 911 Turbo möchte ich nochmal klarstellen dass in der Aussage vom 30.6. bezüglich der Anschaffung des gegenständlichen Fahrzeuges zu Liebhabereizwecken als auch als Geldanlage bezieht sich nicht auf die Privatperson des Bf. sondern selbstverständlich nur auf den Besitzer der Fahrzeuges (Unt.CH-Schreibweise2).
Zahl: 800000/xxxxx/13/2013 vom :
Der BMW X5 Wurde von einem Schweizer Autohändler (Firma Mayer) überstellt. Das Übernahmeprotokoll liegt vor. Dieses Fahrzeug wurde von mir in seltensten Fällen benutzt da der Geschäftsführer Zilonka dieses als Firmenwagen benützte. Hierbei muss Zilonka selbst vernommen werden ob ihn eine Schuld trifft.
Erwägungen:
Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.
Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.
In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.
Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Art. 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, diea) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c) bei gewerblicher Verwendung ... ."
Nach Art. 558 Abs. 1 der ZK-DVO sind demnach mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist, unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zulässig ist. Neben der amtlichen Zulassung auf eine außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person ist es auch erforderlich, dass das Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. unbestrittenermaßen seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung wären daher nicht erfüllt gewesen.
Der Bf. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO normierten Sonderfalles einer vorübergehenden Verwendung eines drittländischen unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.
Art. 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen: a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt; b) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;c) "Binnenverkehr": ... ."
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet auszugsweise:
"Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."
Der Begriff der "Person" wird im Art. 4 Nr. 1 ZK näher beschrieben. Danach versteht man unter einer Person eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist. Unter geltenden Recht versteht der Zollkodex nach seinem Art. 4 Nr. 23 das Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht.
Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch im Angestelltenvertrag vorgesehen ist (vgl. hierzu auch zur Vorgängerbestimmung).
Gemäß Art. 232 Abs. 1 lit. b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in Art. 556 bis 561 ZK-DVO genannte Beförderungsmittel durch eine Willenserklärung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO (also z.B. das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben bzw. das einfache Überschreiten der Zollgrenze) nach Maßgabe des Art. 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
Sind die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt, so gilt gemäß Art. 234 Abs 1 ZK-DVO mit dem Durchfahren bei der Zollstelle das Fahrzeug als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Ware (das Fahrzeug) als überlassen.
Gem. Art. 202 Abs.1 lit.a) Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, wobei im Sinne dieses Artikels vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 darstellt ..... Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig verbracht wird (Abs.2 leg.cit.), und zwar u.a. für die Person, welche die Ware vorschriftswidrig verbracht hat (Abs.3 le.g.cit.).
Nach Art. 4 Nr. 8 ZK verlieren Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Bei ihrer Wiedereinfuhr (in das Zollgebiet) sind Rückwaren (Art. 185 ZK) nicht automatisch von den Einfuhrabgaben befreit, sondern genießen lediglich eine Vorzugsbehandlung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind ua die Stellung eines Antrags durch den Anmelder.
Anmelder ist nach Art. 64 ZK die Person, welche in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln (Verbringer)
Zu prüfen ist bei einer Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften allerdings, ob eine Abgabenfreiheit nach Art. 212a ZK vorliegt. Nach dieser Bestimmung findet die Zollbefreiung für Rückwaren auch in den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 203 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Zollfreiheit erfüllt sind.
Porsche 911:
Der Bf. war zum Zeitpunkt des Verbringens weder Geschäftsführer noch Gesellschafter, sondern lediglich Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz in Österreich. Das Vorbringen, dass das Fahrzeug nur für die firmeninterne Verwendung angeschafft wurde, ist nicht nachzuvollziehen, weil der Bf. selbst angegeben hat, das Fahrzeug privat zu nützen (Aussage vom ). Überdies wäre er auch als Arbeitnehmer nicht berechtigt gewesen, dass Fahrzeug zu betrieblichen Zwecken innerhalb der Union zu nützen weil er über einen Wohnsitz in Österreich verfügte. Er war sohin überhaupt nicht berechtigt, das Fahrzeug zu nützen.
Es steht somit auch für das BFG außer Frage, dass die Voraussetzungen zum Erhalt der Eingangsabgabenbefreiung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben waren, wodurch die Zollschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit. a Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden ist. Gemäß Art. 202 Abs. 3, 2. Gedankenstrich ZK ist jene Person Zollschuldner, die an diesem Verbringen beteiligt war, obwohl sie wusste oder vernünftigerweise hatte wissen müssen, dass sie damit vorschriftswidrig handelt. Es ist derjenige ist Zoll- und Steuerschuldner, der das Fahrzeug als Besitzer (Innehaber) verwendet hat, und er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Gegenstand in rechtswidriger Weise eingebracht wurde (Art. 202 Abs 3 dritter Anstr ZK; Art ). An einen Arbeitnehmer, der im Transport- und Speditionsgewerbe tätig ist, kann ein hoher Sorgfaltsmaßstab angewandt werden, da er damit rechnen musste, dass die zuständige Behörde neben dem Finanzamt auch die Zollbehörde sein könnte, weil die Schweiz nicht EU-Mitglied ist und es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass im Warenverkehr mit Drittstaaten Zollrecht anzuwenden ist. Dies greift beim Bf. im besonderen Maße, weil er selbst in geschäftlichen Kontakt mit einer schweizerischen Gesellschaft stand und bereits seit 2007 Erfahrungen im Transportgewerbe sammelte. Überdies hat das Finanzamt Hengasch rechtskräftig ausgesprochen, dass er hinsichtlich aller drei Fahrzeuge Verwender war. Der konkrete steuerschuldauslösende Akt der Verwendung schlägt sohin auch für die Entstehung der Zoll- und EUSt-Schuld durch und ergibt sich auch aus den Ermittlungen der Zollbehörde. Die bloße Nutzung der Fahrzeuge durch Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in Österreich und Wohnsitze der Arbeitnehmer in Österreich für Fahrten in Österreich und in den angrenzenden MS der Union, wie laut Reisekostenabrechnungen erkennbar ist, führt jedenfalls zur Entstehung der Abgabenschuld.
Der Porsche 911 wurde aus Deutschland aus- und in die Schweiz eingeführt, um danach wieder nach Österreich eingeführt zu werden. Im Hinblick auf Art. 185 ZK kann eine Rückwareneigenschaft des Fahrzeuges, die zur Zollfreiheit führt, nicht zwingend ausgeschlossen werden. Diese setzt(e) aber – neben der Erfüllung einer Reihe von weiteren Voraussetzungen – die Stellung eines Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr voraus, der durch den Anmelder vorzunehmen gewesen wäre, was aber – wohl deswegen – unterlassen wurde, weil der Verbringer unbekannt blieb und selbst nach mehrmaligen Nachfragen der Abgabenbehörde nicht offengelegt wurde. Überdies würden diese Voraussetzungen im Hinblick auf Art 212a ZK auf den Bf. nicht zutreffen, da er offenkundig fahrlässig das Fahrzeug verwendet hat (siehe oben). Eine EUSt-Freiheit scheidet schon deswegen aus, weil die Ausfuhr aus Deutschland steuerfrei gestaltet wurde; eine umsatzsteuerbefreite Einfuhr käme sohin auch bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Art 185 ZK nicht in Betracht; Kampf, in Witte, Kommentar6, Art 185 Rz 19.
Die Einwendungen auf die Rsp des UFS erweisen sich als sinnentleert, weil sie nicht auf die zoll- und steuerlichen Rechtsgrundlagen Bezug nehmen. Auch die Berechnung der Abgabenerhöhung ändert sich nicht, weil die Behörde zu Recht vom Entstehungszeitpunkt ausgegangen ist (s dazu jüngst: ).
Die Einwendungen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Auf eine Anhörung konnte deswegen verzichtet werden, weil der Bf. jedenfalls Abgabenschuldner bleibt, unabhängig davon ob er das Fahrzeug privat (eigener Gebrauch) oder betrieblich („gewerblicher Gebrauch“) benutzt hat. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.
BMW X 6:
Vergleichbar ist die Sach- und Rechtslage auch hinsichtlich des BMW X6, da der Bf. das Fahrzeug betrieblich als auch – wie er selbst ausführt – privat genützt hat (Aussage vom ); es darf auf die Ausführungen zum Porsche 911 verwiesen werden. Eine Befreiung nach Art. 185 ZK wäre nach Ansicht des BFG nicht erfolgversprechend gewesen, weil der Lieferant ein schweizerisches Unternehmen war und das Fahrzeug nach Aktenlage nicht aus Deutschland in die Schweiz eingeführt wurde. Auch die Berechnung der Abgabenerhöhung ändert sich nicht, weil die Behörde zu Recht iZm Art 214 ZK vom Entstehungszeitpunkt ausgegangen ist (s dazu jüngst: ).
Die Einwendungen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Auf eine Anhörung konnte deswegen verzichtet werden, weil der Bf. jedenfalls Abgabenschuldner bleibt, unabhängig davon ob er das Fahrzeug privat (eigener Gebrauch) oder betrieblich („gewerblicher Gebrauch“) benutzt hat. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.
Porsche GTS:
Auch der BMW X6 wurde – wie er selbst ausführt – betrieblich und privat genützt hat (Aussage vom ); ebenso im Vorlageantrag. Es darf auf die Ausführungen zum Porsche 911 verwiesen werden. Eine Befreiung nach Art. 185 ZK wäre nicht ausgeschlossen gewesen, weil die Ware aus Deutschland in die Schweiz eingeführt wurde, kann aber nicht gewährt werden, weil durch den Anmelder kein Antrag gestellt wurde und überdies der Bf. offenkundig fahrlässig gehandelt hat. Auch die Berechnung der Abgabenerhöhung ändert sich nicht, weil die Behörde zu Recht iZm Art 214 ZK vom Entstehungszeitpunkt ausgegangen ist (s dazu jüngst: ).
Die Einwendungen erweisen sich als unbegründet; die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Auf eine Anhörung konnte deswegen verzichtet werden, weil der Bf. jedenfalls Abgabenschuldner bleibt, unabhängig davon ob er das Fahrzeug privat (eigener Gebrauch) oder betrieblich („gewerblicher Gebrauch“) benutzt hat. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde nicht gestellt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfragen einer vorübergehenden Verwendung sind hinlänglich durch die Judikatur des VwGH geklärt.
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Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 202 Art. 137 Art. 138 Art. 64 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 555 - 562 Art. 232-234 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3200129.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at