Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.04.2017, RV/4100636/2016

NoVA und Kfz-Steuer - Widerrechtliche Verwendung?

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4100636/2016-RS1
Kann für den Zeitraum der NoVA-Festsetzung und Vorschreibung von Kfz-Steuer eine widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen nicht festgestellt werden, so wurde die NoVA und Kfz-Steuer zu Unrecht festgesetzt.
RV/4100636/2016-RS2
Sind in einem Bescheid über die Festsetzung der Kfz-Steuer mehrere Quartale erfasst und erfolgte zumindest für ein Quartal die Festsetzung zu Unrecht, so ist der Festsetzungsbescheid in seiner Gesamtheit rechtswidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Spittal Villach vom
a. betreffend Normverbrauchsabgabe für 02/2016 und
b. betreffend Kraftfahrzeugsteuer für 01-09/2016 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen die unter a. und b. angeführten Bescheide wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob für den als „Übersiedlungsgut“ nach Österreich verbrachten Dodge Ram 150 Pick up im Februar 2016 die NoVA- Pflicht entstanden und für 01-09/2016 für dieses Fahrzeug die Kfz-Steuer zu zahlen ist.

Die Beschwerdeführerin (Bf.) und ihre Familie verlegten 2014 den Wohnsitz von Kanada nach Österreich. Seit hat die Bf. ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

Folgende Geschehnisse und Bescheide werden im nachfolgend chronologisch geführten „Zeitablauf“ festgehalten. Bei den in kursiv dargestellten Angaben handelt es sich um jene in dem am beim Finanzamt eingelangten Schreiben der Bf.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Erwerb des Dodge Ram 150 Pickup mit einem Km-Stand 102.260,00 um $ 27.998,00 vor Discount (NoVA-Erkl., Vehicle Purchase Agreement)
Hauptwohnsitz der Bf. in Österreich begründet (Auszug aus dem Melderegister)
Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des Ehegatten in Österreich (Zollbescheid)
Antrag der Bf. auf einen Grundlagenbescheid betreffend Übersiedlungsgut, darin DODGE Ram 150 Pickup als „PKW“ ausgewiesen. Unter „Zusätzliche Informationen“ findet sich „87030 FahrgestellNr ....“
(Freitag)
„Dodge nach Ö gekommen“ (lt. Bf.)
 
„mit Zollamt in Verbindung gesetzt“ (lt. Bf.)
Bescheid betreffend die Eingangsabgaben-Befreiung für Übersiedlungsgut, ua. auch der „PKW“ Dodge Ram.
„Fahrzeug und Einzelteile freigegeben (lt. Bf.)“
„Landesregierung (LReg.) in Ort5 für Kontrolle, mechanische Änderungen, Notwendigkeit und technische Daten von dem Hersteller in Kanada“ (t. Bf.)
Handschriftliche Erklärung betreffend die NoVA
 
Vorhalt an die Bf.:
Damit das Finanzamt die NoVA für den PKW und das Motorrad vornehmen kann, wurde die Bf. aufgefordert, folgende Unterlagen vorzulegen:
Österreichisches Datenblatt für beide Fahrzeuge, Kaufverträge/Rechnungen, Km-Stand beider Fahrzeuge beim Import nach Österreich, Abmeldungen beider Fahrzeuge in Kanada
„in den Informationen von FCA Kanada erhalten“ (lt. Bf.)
„ging zu LReg mit Schreiben, dieses wurde nicht angenommen, und sagte mir den Dodge Ram Generalimporteur in Ö zu kontaktieren“ (lt. Bf.)
„schließlich war ich, in Kontakt mit allgemeine Importeur in Ort1, der bereit ist, mir zu helfen. Der General Importeur mach ein Termin mit TÜV der sich das Fahrzeug angeschaut hat am zu kommen und zu überprüfen.“ (lt. Bf.)
Vorhalt des Finanzamtes:
Letzte Aufforderung, am beim FA vorzusprechen und angeführte Unterlagen mitzubringen, darin u.a. angefordert: Österreichisches Datenblatt für beide Fahrzeuge, Km-Stand beider Fahrzeuge bei Import nach Ö, Km-Stand zum derzeitigen Zeitpunkt, Fotos der Tachos, Abmeldung beider Fahrzeuge von Kanada, Servicebuch, Reparaturrechnungen, Tankabrechnungen, Servicerechnungen
TÜV-Gutachten. Überprüfung der Daten in Ort2
AV von FrauA über Tel. mit Bf.:
Die Bf. teilte ihr mit, dass es große Probleme beim Amt der LReg.  gäbe, die Umrüstung sei noch in Arbeit. Als letzter Termin wurde der vereinbart, sonst käme die Sache zur Finanzpolizei.
„Gutachten TUV angekommen per Post“ (lt. Bf.)
"ging zu LReg. mit TUV-Papiere. Es wurde mir erklärt, dass der TUV Informationen nicht genug sind und daß ich Informationen von Generalimportuer benötige. Am gleichen Tag habe ich in Verbindung mit Generalimporteur gesetzt. Mir wurde erklärt, dass LReg falsch ist und wir die Verantwortliche Person in LReg in Ort3 kontaktieren.“ (lt. Bf.)
„ging wieder zu LReg und bestehen schließlich alle und erhalte Datenblatt. Nachdem ich nach Hause kam, entdeckte ich, daß die Daten, die eingegeben wurden, nicht korrekt sind, falsch eingetragen. Wieder setze ich mich telefonisch in Verbindung mit zuständiger Person verantwortlich und beraten Ihnen den Fehler.“ (lt. Bf.)
„Der Fehler wurde behoben und ich bekam endlich Datenblatt für Dodge Ram.“ (lt. Bf.)
Auszug aus der Genehmigungsdatenbank des Amtes der LReg. „Lastkraftwagen/NI/Gruppe III“. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 KFG 1967 
AV über Telefonat der Bf. mit FrauB.
 
Bescheide des Finanzamtes betreffend a. NoVA für 02/2016 und b. Kfz-Steuer für 01-09/2016 erlassen
Rechnung (= Lieferdatum) über den „Fiskalumbau“ des DODGE, Ladefläche NEU 1.790 mm durch die von Chrysler in Österreich zum Umbau befugte Firma (an den Ehegatten der Bf. adressierte Rechnung vom der GmbH1).
Beschwerde der Bf. gegen die Bescheide betreffend a. NoVA für 02/2016 und b. Kfz-Steuer für 01-09/2016

Im Bescheid vom betreffend die Festsetzung der NoVA für 02/2016 führte das Finanzamt aus, dass die Selbstbemessung der NoVA unterblieben sei. Die Bf. habe seit August 2014 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich. Der Dodge Ram befinde sich seit Dezember 2015 durchgehend in Österreich, weshalb § 82 Abs. 8 zur Anwendung komme. Der dauernde Standort sei demgemäß seit diesem Zeitpunkt bis zum Gegenbeweis in Österreich gelegen anzusehen.

Da für den Dodge Ram innerhalb eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet Österreich eine Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 hätte erfolgen müssen, sei gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991die Pflicht zur Abfuhr der NoVA entstanden.

Die Festsetzung derKraftfahrzeugsteuer für 01-09/2016 -so das Finanzamt im Bescheid vom - sei notwendig geworden, weil die Selbstberechnung unterblieben sei. § 82 Abs. 8 KFG 1967 käme zum Tagen. Der Lebensmittelpunkt sei nach eigenen Angaben seit August 2014 im Inland gelegen. Durch die Verwendung eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr in Inland werde die Kraftfahrzeugsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG ausgelöst.

In der gegen die zuvor angeführten Bescheide eingebrachten Beschwerde wendete die Bf. ein, dass der Dodge Ram nicht als Kombitransportwagen des § 5 Abs. 1 Z. 2 lit. a KfzStG 1992 gesetzlich klassifiziert sei, sondern als Pritschenwagen gemäß § 7 der Verordnung aus 1996 und gemäß § 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung aus 2002. Vom Doppelkabinenpritschenwagen erfüllen die Fahrzeuge mit kurzer Ladefläche nicht die Voraussetzungen für einen Pritschenwagen. Sie legte den Nachweis des Generalimporteurs über die Verlängerung der Ladefläche vor.

Sie führte noch aus, dass der Dodge Ram jedes Mal am privaten Grundstück geparkt gewesen sei, wenn der „Agent“ - vermutlich wohl der Beamte - zur Überprüfung gekommen sei. Die kanadische Versicherung decke nicht Schäden im Territorium der EU. Die Kfz-Versicherung habe sie laut beigelegtem Schreiben am storniert.

Die Bf. begehrte die sofortige Vorlage der Beschwerde an das BFG. Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zog die Bf. im Schreiben vom zurück.

Im Verfahren vor dem BFG kam es noch zu einem weiteren Vorhalteverfahren mit den Parteien und einer persönlichen Vorsprache des Ehegatten der Bf. Die Bf. legte noch diverse Unterlagen vor. Dabei hat sich ergeben:

Auch das Finanzamt geht davon aus, dass der Dodge Ram vor dem Umbau am ein unter die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallender PKW und ab dem Umbau ein LKW der Position 8704 der KN war. Die Versicherung für den Dodge Ram wurde in Kanada gekündigt (seitens des Bf. unwidersprochen gebliebenes Vorbringen der Bf., Schreiben der Versicherung).

In Österreich ist es bis zur Entscheidung über die NOVA nicht möglich, eine europäische Versicherung zu bekommen (vorgelegtes Schreiben des Ehegatten, seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Ehegatten beim BFG).

Nachweise über Kilometerstände des Dodge Ram zum Zeitpunkt der Einfuhr, bei der Kontrolle beim Zoll oder bei der Landesregierung, im Zeitpunkt des TÜV-Gutachtens oder anlässlich der Vermessung der Ladefläche durch das Finanzamt liegen nicht vor. Auch haben die den Dodge Ram am Privatgrundstück überprüfenden Organe der Finanzpolizei den Kilometerstand im Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle nicht festgehalten (unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Ehegatten der Bf. anlässlich der persönlichen Vorsprache am , Aktenvermerk der Finanzpolizei, Inhalt der dem BFG vorgelegten Akten des Finanzamtes).

Das ausländische Kennzeichen war zu den Überprüfungen bei der Landesregierung, beim Zoll und beim TÜV mitzubringen (unwidersprochen gebliebenes Vorbringen des Bf.).

Für die Fahrten zu den Überprüfungen bekam die Bf. bzw. ihr Ehegatte vom Freund eines Freundes ein blaues Überstellungskennzeichen. Die Person, die der Bf. (und ihrem Ehegatten) das Überstellungskennzeichen überlassen hat, konnte die Bf. nicht mehr namhaft machen, weil sie sich nicht mehr in Österreich befindet (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebenes Vorbringen (des Ehegatten) der Bf.).

Die Bf. bzw. ihr Ehegatte führten mit dem Dodge Ram laut ihrer Aufstellung folgende Fahrten durch (unwidersprochen gebliebene Angaben der Bf. im Schreiben vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
D-Ort4 – AT Border line
Zoll Ort5 – Ort3, 191 Km
Wohnort (Home) 19,5 Km
Zoll Ort5 – Ort3 19,5 Km
Wohnort (Home) 19,5 Km
Landesregierung 13,6 Km
Wohnort (Home) 13,6 Km
TUV Ort2 193 Km
Wohnort (Home) 193 Km
GmbH1 Ort2 193 Km
Total
855,7 Km
12,5L:100 km = 8L/Km
855,7 Km:8L/Km = 106,96L Super 95

Es gibt keine Feststellungen bezüglich allfälliger Aufgriffe der Bf. bzw. ihres Ehegatten beim Lenken des Dodge Ram mit dem ausländischen Kennzeichen (unstrittig, vorliegender Akteninhalt). Das Finanzamt geht davon aus, dass die Bf. und ihr Ehegatte in Österreich nicht ohne „blauem Kennzeichen“ gefahren sind, also den Dodge Ram nicht „verwendet“ haben (Vorhalt der Richterin an das Finanzamt vom und Beantwortung des Finanzamtes vom selben Tag).

Der Bf. und ihrem Ehegatten standen in Österreich folgende Autos zur Verfügung (unwidersprochen gebliebene Ausführungen im Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache des Ehegatten der Bf. und im Schreiben der Bf. vom ):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Opel Corsa
angemeldet seit März 2015 mit österreichischem Kennzeichen.
Audi
Anschaffung in Kanada im Jahr 2013, 2014 im Container als Übersiedlungsgut nach Österreich gebracht, NoVA bezahlt. Seit Jänner 2016 in Österreich angemeldet. Verkauf im Dezember 2016.
Peugeot 508
Kauf im November 2016, österreichisches Kennzeichen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das BFG geht von folgendem Sachverhalt aus und stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angeführten Beweismittel bzw. wird dort die Unstrittigkeit festgehalten:

Bezüglich des Sachverhalts sind für das BFG der zuvor dargestellte Verfahrensablauf und die dort festgehaltenen, insbesondere im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unter Anführung der jeweiligen Beweismittel relevant.

Rechtliche Beurteilung:

A. NoVA:

Wird im Rahmen einer Übersiedlung in das Inland (z.B. infolge Heirat, Wohnorts- bzw. Arbeitsplatzwechsel usw.) ein neues oder gebrauchtes Kraftfahrzeug in das Inland verbracht und hier zum Verkehr erstmals zugelassen, entsteht die Steuerpflicht nach § 1 Z 3 NoVAG1991. Das Übersiedlungsgut kann unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Ruppe, Tz 501 zu § 6 UStG 1994) von Eingangsabgaben befreit sein, die NoVA zählt aber nicht zu den Eingangsabgaben (vgl. ) [Sarnthein/Grabner, Praxishandbuch NoVA, 1. Aufl., Rz. 31 zu § 1 NoVAG 1991]

Der Normverbrauchsabgabe unterliegt gemäß § 1 Z. 3a NoVAG 1991 die  erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland , sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist.

Als erstmalige Zulassung gilt gemäß § 1 Z. 3 lit. b NoVAG 1991 auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.

Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht.

Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.

Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen gemäß § 36 Abs. 1 KFG 1967 unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

 b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

 c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

 d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

 e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden ...

Gemäß § 37 Abs. 1 KFG 1967 sind Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Antrag und, soweit dies erforderlich ist, unter Vorschreibung entsprechender Auflagen zum Verkehr zuzulassen, wenn die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Zulassung ist auch anzusprechen, welches Kennzeichen gemäß § 48 das Fahrzeug zu führen hat.

Die erstmalige Zulassung in Österreich darf gemäß § 37 Abs. 2a KFG 1967 nur vorgenommen werden, wenn
- ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug in der Genehmigungsdatenbank vorhanden ist und

- keine Zulassungssperre in der Datenbank eingetragen ist. ...

Die Verwendung von Probekennzeichen ist in § 45 Abs. 1 KFG 1967 geregelt. 

Beide Parteien gehen davon aus, dass der Dodge Ram im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich ein „PKW“ iSd 8703 KN und nach dem Umbau ab ein LKW iSd 8704 KN war.

Wie in den für das Finanzamt bindenden Richtlinien zur Normverbrauchsabgabe (NOVAR), Rz.83, festgehalten ist, ist maßgebend „die zolltarifarische Einstufung in jenem Zeitpunkt, in dem ein NoVA-Tatbestand iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 gesetzt wird.“

Standortvermutung:

Unbestrittenermaßen gilt das Fahrzeug gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland. Im vorliegenden Fall kommt die Besonderheit hinzu, dass die Bf. laut Schilderung ihres Ehegatten das kanadische Kennzeichen behalten darf, weil es ein „persönliches“ ist, mit dem man jederzeit in Kanada wieder ein Kfz anmelden kann. Hier stellt die Bf. jedoch die inländische Standortvermutung ohnehin nicht in Frage. Aus dem Umstand, dass für den Dodge Ram die inländische Standortvermutung gilt, kann aber allein noch nicht die NoVA-Pflicht abgeleitet werden.

Anmeldung, Zulassung und (Entstehung der) NoVA-Pflicht:

Das Finanzamt vertritt im angefochtenen NoVA-Bescheid die Ansicht, dass „für den Dodge Ram innerhalb eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet Österreich eine Zulassung gemäß § 37 KFG hätte erfolgen müssen. ....“.

Das Fahrzeug kam am nach Österreich und wurde mit Bescheid des Zollamtes vom “freigegeben“. Die vom Finanzamt angesprochene Monatsfrist findet sich im § 82 Abs. 8 KFG 1967, der die „Verwendung“ eines „Kfz mit ausländischem Kennzeichen“ „ohne Zulassung gemäß § 37“ nur innerhalb eines Monats bzw. von zwei Monaten ab Einbringung nach Österreich erlaubt. Bei darüber hinausgehender „Verwendung“ käme für ein Kfz mit inländischer Standortvermutung ohne Gegenbeweis die NoVA-Pflicht zum Tragen.

Der hier zu prüfende Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b NoVAG 1991 verlangt für seine Verwirklichung „die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre ...“. Es ist daher zu prüfen, ob die Bf. den Dodge Ram in einer die die NoVA-Pflicht für 02/2016 auslösenden Art und Weise (widerrechtlich) auf öffentlichen Straßen im Inland „verwendet“ hat.

„Verwenden“:

Eine Verwendung eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr liegt vor, wenn ein Fahrzeug tatsächlich auf der Straße benützt wird (vgl. ). Unter "Verkehr" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dabei nicht nur der sich bewegende, sondern auch der ruhende Verkehr zu verstehen und wird ein Kraftfahrzeug iSd § 36 KFG 1967 daher auch dann "verwendet", wenn es auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr zum Halten oder Parken abgestellt wird (vgl. ).

Vorauszuschicken ist, dass die erstmalige Zulassung laut § 37 Abs. 2a KFG 1967 einen Datensatz in der Genehmigungsdatenbank erfordert. Wie die Bf. und auch ihr Ehegatte glaubhaft versicherten, hatten sie große Schwierigkeiten, zu der am erteilten Ausnahmegenehmigung zu gelangen. Dass vor diesem Zeitpunkt ein Datensatz in der Genehmigungsdatenbank vorhanden gewesen wäre, hat auch das Finanzamt nicht behauptet.

Betrachtet man die vom Finanzamt nicht in Abrede gestellte Aufstellung der Bf. über die bis zum Umbau des Dodge Ram zurückgelegten Fahrten, so durften die Fahrten am 20., 21. und sowie am - weil innerhalb der Monatsfrist ab Einbringung nach Österreich - ohnehin mit dem ausländischen Kennzeichen durchgeführt werden.

Nach Ablauf der Monatsfist hätte die Bf. zwar nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern gehabt, doch kann aus dem Nichteinhalten dieser Vorschrift noch nicht die NoVA-Pflicht abgeleitet werden, weil eben § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. b NoVAG 1991 zu seiner Verwirklichung die „Verwendung“ verlangt.

Was nun den Zeitraum nach Ablauf der Monatsfrist anlangt, so wurden laut Aufstellung für die Monate Jänner bis Mai 2016 überhaupt keine Fahrten zurückgelegt, die für ein „tatsächliches Verwenden“ des Dodge Ram auf öffentlichen Straßen durch die Bf. - und auch nicht ihres Ehegatten - in diesen Monaten sprechen würden. Es gibt auch für die Monate Jänner bis September 2016 keine Feststellungen des Finanzamtes oder der Finanzpolizei, dass die Bf. oder allenfalls ihr Ehegatte beim (widerrechtlichen) Fahren auf öffentlichen Straßen in Österreich angetroffen oder angehalten worden wären. Auch geht das Finanzamt davon aus, dass die Bf. (und ihr Ehegatte) den Dodge Ram in Österreich nicht ohne blauem Kennzeichen für die Fahrten am und am verwendet haben; dass das blaue Kennzeichen widerrechtlich verwendet worden wäre, hat das Finanzamt nicht behauptet.

Mangels Feststellung einer „widerrechtlichen Verwendung“ des Dodge Ram durch die Bf. jedenfalls für Februar 2016 ist daher nach Ansicht des BFG eine widerrechtliche Verwendung iSd § 1 Z. 3 lit. b NoVAG 1991 für diesen Zeitraum nicht als erwiesen anzusehen. Das Finanzamt hat folglich die NoVA für 02/2016 zu Unrecht festgesetzt.

Dem Hinweis des Finanzamtes auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des GZ. RV/0551-W/06, wonach die Qualifikation des Dodge Ram im Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich sei, ist zu entgegnen, dass dort eine unter § 1 Z. 1 NoVAG 1991 zu prüfende „Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt“ vorlag, also ein Fall, in dem schon „die Lieferung“ die NoVA-Pflicht auslösen kann bzw. der Zustand im Zeitpunkt der „Lieferung“ maßgeblich war. Ein solcher Anwendungsfall liegt hier aber nicht vor.

Dass allenfalls die weiteren Tatbestände des § 1 NoVAG 1991 hier zum Tragen kommen könnten, hat das Finanzamt nicht behauptet.

Nach all dem Gesagten ist daher der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der NoVA für 02/2016 Folge zu geben; dieser Bescheid ist ersatzlos aufzuheben.

B. Zur Kfz-Steuer:

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen gemäß § 1 Z. 3 KfzStG 1992 Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuerschuldner ist gemäß § 3 Z. 1 KfzStG 1992 bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist, in allen anderen Fällen gemäß § 3 Z. 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Z. 3 KfzStG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 1 KfzStG 1992 dem Finanzamt (§ 7) die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.

Der Steuerschuldner hat gemäß § 6 Abs. 3 KfzStG 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann gemäß § 201 Abs. 1 BAO nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Zum Begriff „Verwenden“ darf auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Pkt. A sowie auf jene im Erkenntnis des , verwiesen werden. Es ist also auch für die Kfz-Steuerpflicht von Bedeutung und zu klären, ob die Bf. nach Ablauf der Monatsfrist den Dodge Ram widerrechtlich iSd § 1 Z. 3 KfzStG 1992 verwendete. Im gegenständlichen Fall ist auch noch Folgendes zu beachten:

Wird die Kraftfahrzeugsteuer für mehrere Quartale eines Kalenderjahres in einem einheitlichen Abgabenbescheid festgesetzt, liegt ein zusammengefasster Bescheid iSd § 201 Abs. 4 BAO vor, der nur einheitlich beurteilt werden kann (vgl. Schwaiger, SWK 22/2010, S 695). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Festsetzung nach § 201 BAO müssen daher in jedem der in einem Bescheid zusammengefassten Quartale vorliegen. Hat in einem der zusammengefassten Quartale (etwa wegen nicht gegebener widerrechtlicher Verwendung) keine Steuerpflicht bestanden, besteht keine Verpflichtung zur Selbstberechnung und somit bei Unterlassung der Selbstberechnung auch keine Berechtigung zur Festsetzung für das Finanzamt. Der einheitlich zu beurteilende Bescheid (die Sache) über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist in einem solchen Fall insgesamt als rechtswidrig aufzuheben (vgl. , mwN; ; in diesem Sinne wohl auch ). Dem Finanzamt bleibt es jedoch unbenommen, einen neuen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für jenen Zeitraum bzw. jene Zeiträume zu erlassen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zumal insoweit keine entschiedene Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. ).

Laut Aufstellung der Fahrten hat die Bf. im vorliegenden Fall jedenfalls im ersten Quartal des Jahres 2016 den Dodge Ram auf öffentlichen Straßen nicht „verwendet“. Daher bestand für die Bf. für dieses Quartal keine Veranlassung, eine Selbstberechnung durchzuführen. Die Unterlassung der Selbstberechnung durch die Bf. berechtigte das Finanzamt jedenfalls für das erste Quartal 2016 nicht zur Abgabenfestsetzung. Den Ausführungen im Erkenntnis des , folgend, macht allein schon die ungerechtfertigte Festsetzung der Kfz-Steuer für 01-03/2016 den einheitlich für 01-09/2016 ergangenen Festsetzungsbescheid inhaltlich rechtswidrig. Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Kfz-Steuer für 01-09/2016 ist daher ersatzlos aufzuheben.

Angesichts dieser aufgezeigten Rechtswidrigkeit erübrigt sich für das BFG ein Eingehen auf die Frage der Qualifikation des Dodge Ram sowie der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung für die Quartale 04-06/2016 und 07-09/2016.

Angemerkt werden darf jedoch, dass im vorliegenden Verfahren lediglich die laut Bf. mit Probekennzeichen durchgeführten Fahrten am und nachgewiesen sind. Auch geht das Finanzamt im Schreiben vom davon aus, dass die Bf. (und ihr Ehegatte) das Fahrzeug nicht „verwendeten“. Anders als in sonst anzutreffenden Fällen von widerrechtlicher Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen standen hier der Bf. und ihrem Ehegatten unbestrittenermaßen während des gesamten Streitzeitraumes für die Zurücklegung ihrer Fahrten zwei Autos mit österreichischen Anmeldungen und Kennzeichen zur Verfügung. Der Dodge Ram wurde also nicht „zwingend“ benötigt. Wie der Ehegatte glaubhaft versicherte, hinderte sie an Fahrten mit dem Dodge Ram nicht nur der vergleichsweise hohe Benzinverbrauch, sondern vielmehr der Umstand, dass für den Dodge Ram bei (widerrechtlicher) Verwendung kein Versicherungsschutz bestand.

Abschließend darf nun festgehalten werden:

Nach all dem Gesagten ist den Beschwerden gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der NoVA für 02/2016 sowie gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 01-09/2016 Folge zu geben und sind die angeführten Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Sowohl für die NoVA als auch für die Kfz-Steuer ist im gegenständlichen Fall die den Sachverhalt betreffende Frage des "Verwendens" von Bedeutung. Die Ansicht bezüglich der Einheitlichkeit des Festsetzungsbescheides fußt auf höchstgerichtlicher Judikatur . Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Z 3a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 36 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 Abs. 2a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 45 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 1 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100636.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at