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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.10.2017, RV/2200018/2016

Erstmalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerde-
sache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwalt, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl: 700000/cccc/6/2015, betreffend einen Altlastenbeitrag, einen Säumniszuschlag und einen Verspätungszuschlag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat der A, Adresse1 [nun Beschwerdeführerin (Bf)], mit Bescheid vom , GZ: bbbb, die wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Hochwasserschutzmaßnahmen auf dem Grundstück Nr. xxxx der KG B, in Form einer Geländeanhebung um maximal 90 cm sowie einer Ertüchtigung und Aufweitung des C-Baches auf dem Fließabschnitt von km 0,195 bis km 0,298 linksufrig und für die Errichtung einer ca. 8 m breiten Berme bei Erfüllung und Einhaltung von danach angeführten Auflagen erteilt.

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz hat dem Zollamt Graz als Anlage zum Schreiben vom  eine Kopie des erwähnten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und eine Kopie der Verhandlungsschrift vom betreffend die vorgenommenen Schüttungen mit Asphaltrecyclingbaustoffen zur Beurteilung und allfälligen weiteren Veranlassung nach dem ALSAG  übersendet.
Aus der Verhandlungsschrift ergibt sich vor allem, dass von der Bf diversen Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung nicht entsprochen wurde.

Aus Vorhalten und Vorhaltebeantwortungen hat sich im Wesentlichen die Herkunft des Schüttmaterials ergeben und dass insgesamt 6.048 Tonnen Schüttmaterial angeliefert und im zweiten Quartal 2015 verfüllt wurden.

Von der Bf wurde in der Stellungnahme vom die Ansicht vertreten, dass sich aus dem Vorhalt des Zollamts Graz vom kein relevanter Sachverhalt für eine Abgabennachforderung und somit für die Erlassung eines Abgabenbescheides ergebe, da sie dem Zollamt Graz bereits Unterlagen (Rechnungen) vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass das verfüllte Schüttmaterial gemäß § 3 Abs. 1a Buchstaben 4, 5 bzw. 6 ALSAG von einer Beitragspflicht ausgenommen sei bzw. dass die D, Adresse3, im Hinblick auf die von ihr gelegten Rechnungen den Altlastenbeitrag schon bezahlt habe. 

Auf den Vorhalt des Zollamtes Graz vom vor allem mit dem Inhalt, es wäre gemäß § 19 Z 15 (richtig: Z 5) Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) eine baurechtliche Bewilligung erforderlich gewesen bzw. dass keine Altlastenbeiträge entrichtet worden seien, hat die Bf nicht geantwortet.

Das Zollamt Graz hat mit Bescheid vom , Zahl: 700000/cccc/6/2015, für die Bf gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 c), § 4 Z 3, § 6 Abs. Z 1 lit. b sowie § 7 Abs. 1 ALSAG idgF iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3 BAO einen Altlastenbeitrag betreffend den Zeitraum zweites Quartal 2015 für das Vornehmen einer Geländeanpassung mit 6.048 Tonnen mineralische Baurestmassen zum Beitragssatz von € 9,20 je Tonne in der Höhe von € 55.641,60 erstmalig festgesetzt und einen Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag von jeweils € 1.112,83 ausgemessen, damit der Bf Abgaben im Betrag von insgesamt € 57,876,26 zur Entrichtung aufgetragen.
Das Zollamt Graz begründet seine Entscheidung nach Wiedergabe des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und nach dem Hinweis auf die wesentlichsten für die Entscheidung relevanten gesetzlichen Grundlagen damit, der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG komme bereits im Grunde der ständigen Rechtsprechung des VwGH wegen der fehlenden baurechtliche Bewilligung nicht zum Tragen. Außerdem seien mineralische Baurestmassen von der Beitragspflicht nur ausgenommen, wenn durch ein Qualitätsklassensystem gewährleistet werde, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben und dass diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet wurden.
Aus den vorgelegten Rechnungen sei - entgegen dem Vorbringen - nicht ersichtlich, dass ein Altlastenbeitrag bereits entrichtet wurde.
Der Bescheid wurde der Bf nachweislich am zugestellt.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom , die am zur Post aufgegeben und am beim Zollamt Graz eingegangen ist, sohin in offener Frist eingebracht wurde.
Von der Bf wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vorgebracht, der bekämpfte Bescheid sei zur Gänze rechtswidrig. Ihr seien der Altlastenbeitrag, der Säumnis- und Verspätungszuschlag zu Unrecht auferlegt worden, weil eine baurechtliche Genehmigung für die von ihr vorgenommene Maßnahme nicht notwendig gewesen sei. Mangels einer Verpflichtung zu einer baurechtlichen Bewilligung - dies ergebe sich aus § 19 Z 5 des Stmk BauG, vor allem aber aus den erläuternden Bemerkungen im LGBl Nr. 78/2003 - sei ihr der Altlastenbeitrag zu Unrecht vorgeschrieben, der Befreiungstatbestand zu Unrecht nicht gewährt worden.
Eine Baubewilligungspflicht des wasserrechtlich bewilligten Vorhabens bestehe auch deswegen nicht, weil es sich um nur anzeigepflichtige Geländeveränderungen im Sinne des § 20 Z 4 Stmk BauG handle, denen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zugestimmt hätten. Das Verfahren sei zudem wegen fehlender Ermittlungen mangelhaft geblieben. Schließlich sei auch die Gemeinde B als Baubehörde erster Instanz bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung offenbar der Meinung gewesen, es sei eine baurechtliche Bewilligung nicht notwendig. Die Gemeinde habe auch nach Anzeige des Baubeginns als Baubehörde erster Instanz weder eine Baubewilligung verlangt noch sonstige Schritte eingeleitet. Somit habe sie zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die Geländeveränderung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, das eine Baubewilligung nicht notwendig gewesen sei und dass eine Pflicht zur Erklärung und Entrichtung eines Altlastenbeitrages sohin nicht bestanden habe.
Die Bf stellt die Anträge
a) es möge der Bescheid des Zollamtes Graz vom mit der Zahl: 700000/cccc/6/2015 ersatzlos behoben werden;
b) in eventu möge der erstinstanzlich Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung zurückverwiesen werden,
c) jedenfalls aber möge ein mündliche Verhandlung anberaumt werden.           

Die Gemeinde E hat dem Zollamt Graz unter Bezugnahme auf den Vorhalt des Zollamtes Graz vom mit Schreiben vom mitgeteilt,
- die Bf habe als Bauwerberin am schriftlich gemäß § 22 Abs. 1 Stmk BauG bei ihr als Baubehörde um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von Büro- und Sanitärcontainern, von vier KFZ-Abstellplätzen und für die Vornahme einer Geländeverfüllung angesucht,
- es sei diesbezüglich ein Baubescheid im Sinne des § 29 Stmk BauG erlassen und am rechtskräftig geworden,
- es sei die Geländeverfüllung nicht schriftlich angezeigt, sondern nach § 19 Abs. 5 Stmk BauG in einem Baubewilligungsverfahren abgehandelt worden.
Die Gemeinde E hat dem Zollamt Graz in der Anlage zum Schreiben vom Kopien aus dem Bauakt, vor allem eine Kopie der Baubewilligung vom , Zahl: dddd, übermittelt.

Über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom hat das Zollamt Graz mit seiner Beschwerdevorentscheidung (nachfolgend: BVE) vom , Zahl: 700000/ffff/2016, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt Graz begründet seine Entscheidung nach der Wiedergabe des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und nach dem Hinweis auf das Schreiben der Gemeinde E vom mit dem Inhalt, dass die Bf die Geländeverfüllung nicht angezeigt, sondern am schriftlich um die Erteilung der Baubewilligung ersucht habe, dass am ein Baubewilligungsbescheid im Sinne des § 29 Stmk BauG erlassen und am rechtskräftig wurde. Nach dem Hinweis auf die wesentlichsten für die Entscheidung relevanten gesetzlichen Grundlagen führt das Zollamt Graz vor allem noch aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine zulässige Verwendung und Verwertung von Abfällen im Sinne des ALSAG nicht nur voraussetze, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen udgl. im Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Steuerschuld vorliegen müssen.
Im zweiten Quartal 2015 als dem Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld habe die erforderliche Baubewilligung, die erst am  erteilt worden war, sohin noch nicht vorgelegen. Die entstandene Beitragsschuld habe jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH durch die nachträgliche Einholung der fehlenden Baubewilligung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. 
Die BVE wurde der Bf nachweislich am zugestellt.  

Gegen diese BVE hat die Bf in offener Frist den beim Zollamt Graz am eingebrachten Antrag vom auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt (Vorlageantrag).
Die Bf beantragt, es möge das BFG den angefochtene Bescheid ersatzlos aufheben.
Sie verweist zunächst auf die Ausführungen in ihrer Beschwerde und danach darauf, dass die Ausführungen des Zollamtes Graz, die Geländeveränderung auf ihrem Grundstück sei nach dem Stmk BauG bewilligungspflichtig, sodass wegen der fehlenden Baubewilligung der Ausnahmetatbestand nicht zutreffe und dass Beitragspflicht vorliege, nicht der Rechtslage entsprechen.
Gemäß § 3 Z 6 Stmk BauG gelte dieses insbesondere nicht für bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handle, die unmittelbar der Wassernutzung (Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen würden.
Der VwGH habe festgestellt, dass gemäß § 3 Z 6 Stmk BauG iVm dem B-VG lediglich jene Gebäude dem Stmk BauG unterliegen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftig seien, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen ().
Alle anderen baulichen Anlagen - so auch die gegenständliche Geländeverfüllung als wasserrechtlich zu bewilligende Wasserschutzmaßnahme - hingegen seien dem Regelungsbereich des Stmk BauG entzogen. Hochwasserschutzmaßnahmen seien Maßnahmen der Wassernutzung und würden daher nicht dem Stmk BauG unterliegen, weshalb eine Baubewilligung nicht einzuholen gewesen wäre.
Wenn überhaupt, wäre nur eine Anzeigepflicht erforderlich gewesen.
Offensichtlich sei die Gemeinde als Baubehörde erster Instanz mit Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - wodurch sie vom Verfahren Kenntnis erlangt habe - der Meinung gewesen, eine Baubewilligung sei nicht notwendig.
Der Wasserrechtsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom sei auch der Gemeinde zugestellt worden. 
Es sei sohin davon auszugehen, dass die Baubehörde erster Instanz ursprünglich keine Notwendigkeit für die Beantragung einer Baubewilligung hinsichtlich der von der Bf durchgeführten Geländeveränderungen gesehen habe.
Weil aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung iVm § 3 Z 6 Stmk BauG eine baurechtlich Bewilligungspflicht für die von der Bf vorgenommene Geländeverfüllung nicht bestehe, habe diese gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG eine Altlastenbeitragspflicht nicht ausgelöst. Der bekämpfte Bescheid des Zollamtes Graz sei daher rechtswidrig, zu Unrecht ergangen und daher ersatzlos zu beheben.
Bezeichnend sei, dass die Gemeinde erst zwei Jahre nachdem sie am wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren teilgenommen habe, auf die Idee gekommen sei, dass für die von ihr vorgenommene Geländeveränderung ein baurechtliche Genehmigung erforderlich sei.
Dass nun tatsächlich die Geländeverfüllung auch baurechtlich beantragt und bewilligt wurde, sei für den Altlastenbeitrag aber unerheblich. Wenn sie die Baubewilligung einer unrichtigen Rechtsansicht der Baubehörde folgend beantragt habe, die dann letztlich auch erteilt wurde, ändere dies nichts an der Rechtslage, dass für die von ihr vorgenommene Geländeverfüllung eine baurechtliche Bewilligungspflicht nicht bestehe.   

In der mündlichen Verhandlung wurde die Masse von 6.048 Tonnen außer Streit gestellt. Die Vornahme der Geländeanpassung erfolgte unbestritten im zweiten Quartal 2015. Der letzte Absatz der Stellungnahme vom ist irrtümlich in die Stellungnahme gerutscht und nicht zu beachten. Das Vorbringen, der Altlastenbeitrag sei bereits von der D bezahlt worden, ist nicht zutreffend. Bereits im Bescheid vom (Wasserrechtsbescheid) wurde festgehalten, dass das Grundstück Nr. xxxx der KG B als Industriegebiet gewidmet war. Der Bf ist nicht bekannt, ob bzw. dass Grundstücke von Anrainern im Zeitpunkt  der Vornahme der Geländeanpassung Baugrundstücke waren. 
Angesprochen wurde der Begriff Antragsgebundenheit im Zusammenhang mit § 19 Stmk BauG, der baubewilligungspflichtige Vorhaben zum Inhalt hat. Ebenso wurde der Begriff Mitteilungsgebundenheit im Zusammenhang mit § 20 StmK BauG, der anzeigepflichtige Vorhaben zum Inhalt hat, angesprochen. Diskutiert wurde auch über die in den Akten des Zollamtes Graz einliegenden schriftlichen Zustimmungserklärungen des F und des G. Baupläne mit darauf angebrachten ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Anrainer mit dem Bauvorhaben gibt es nicht. Angesprochen wurde nicht zuletzt der Grundsatz, dass bei Begünstigungsbestimmungen der Antragsteller die Beibringungspflicht hat. Im Wasserrechtsverfahren musste die Bf nachweisen, dass die verfüllten Materialien zulässigerweise verwendet wurden. Die Geländeverfüllung wurde in der Zwischenzeit von der Bezirkshauptmannschaft Weiz wasserrechtlich kollaudiert. 

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht (nachfolgend: BFG) in freier Überzeugung als erwiesen angenommene und ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der dem Verwaltungsgericht (das BFG ist das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) vom Zollamt Graz vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und den Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und im gerichtlichen Rechtszug, eingeschlossen die Angaben zur Sache und die rechtlichen Ausführungen der Parteien vor dem BFG in der mündlichen Verhandlung.

    

Rechtslage:

Die für die Entscheidung wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen werden in der im Zeitpunkt der Entstehung des Altlastenbeitrages geltend Fassung angeführt.  

§ 3 Abs. 1 Z 1c ALSAG:
Dem Altlastenbeitrag unterliegen
(1) das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
[...]
c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,
[...]
(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
[...]
6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.
[...]  

§ 4 ALSAG:
Beitragsschuldner ist
[...]
3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

§ 6 ALSAG:
(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für
[...]
b. Baurestmassen oder gleichartige Abfälle [...] 9,20 Euro.

§ 7 Abs. 1 ALSAG:
Die Beitragsschuld entsteht [...] bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf de Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. 

§ 9 Abs. 2 ALSAG:
Der Beitragsschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Anmeldung bei dem für die Erhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 201 BAO:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
[...]
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

[...]

§ 20 BAO:
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

§ 3 Stmk BauG:
Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für:
[...]
6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;
[...]

§ 19 Stmk BauG:
(1) Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nicht anderes ergibt:
[...]
5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;
[...]

§ 20 Stmk BauG:
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nicht anderes ergibt:
[...]
4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
[...]

§ 22 Stmk BauG:
(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
[...]

§ 33 Abs. 1 Stmk BauG:
(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.

Erwägungen:

Im Beschwerdeverfahren hat das BFG gemäß § 269 Abs. 1 BAO die Obliegenheiten und Befugnisse, die dem Zollamt als Abgabenbehörde auferlegt und eingeräumt sind.

Im Abgaben- und Beschwerdeverfahren genügt als Beweismaß die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung z.B. oder ; vgl. auch Ritz, BAO6, § 167, Rz. 8 ff und die dort wiedergegebene Rechtsprechung).

Das BFG hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO grundsätzlich immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFG kann seine Entscheidung originär neu gestalten und das Ergebnis seiner Entscheidung kann von dem des Bescheides abweichen.

Die Abänderungsbefugnis durch das BFG ist jedoch durch die Sache beschränkt. Sache ist dabei die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache des gegenständlichen Abgaben- und Beschwerdeverfahrens ist die erstmalige Festsetzung von Altlastenbeiträgen betreffend den Zeitraum zweites Quartal 2015 für das Vornehmen einer Geländeanpassung mit 6.048 Tonnen mineralischer Baurestmassen.

Im bekämpften Bescheid zitiert das Zollamt Graz in der nicht der Rechtskraft fähigen Begründung offensichtlich aufgrund eines Schreib- oder Tippfehlers "§ 19 Z 15 Stmk BauG". Eine Ziffer 15 dieser Bestimmung gibt es jedoch nicht, sodass augenscheinlich aufgrund des zitierten Inhaltes vom Zollamt Graz ohne Zweifel "§ 19 Z 5 Stmk BauG" gemeint ist, sodass dieser Umstand keine Rechtswidrigkeit darstellt.

Dem Altlastenbeitrag unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 Z 1c ALSAG ua. das Vornehmen von Geländeanpassungen. Die von der Bf mit Basalt, Ziegelbruch und Recyclingasphalt errichtete Hochwasserschutzmaßnahme als Geländeanpassung stellt grundsätzlich eine beitragspflichtige Tätigkeit dar.

Von der Beitragspflicht sind gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen ua., sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden, ausgenommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt eine zulässige Verwendung von Abfällen im Sinne de ALSAG nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen ua. im Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Steuerschuld vorliegen (z.B. ).
Darüber hinaus muss durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet werden, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist.
Ein Qualitätssicherungssystem umfasst gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG - generell gesprochen - eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. 
Das in § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG geforderte Qualitätssicherungssystem muss bereits im Zeitpunkt des Einbaus von Baurestmassen gegeben sein und kann lediglich der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch seinerzeit die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen sichergestellt war, noch nachträglich erbracht werden. Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestandenen Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen (ständige Rechtsprechung; z.B. ).

Die Bf ist unbestritten Beitragsschuldnerin gemäß § 4 Z 3 ALSAG. Sie hat die gegenständliche beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst.

Die Beitragsschuld ist für die Bf gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG mit Ablauf des zweiten Kalendervierteljahres 2015 entstanden, weil die Bf die beitragspflichtige Tätigkeit im zweiten Quartal 2015 vorgenommen hat.

Nun soll noch auf die Vorbringen der Bf in ihrer Beschwerde, im Vorlageantrag und in der mündlichen Verhandlung näher eingegangen werden.

Die Bf hat die wasserrechtliche Genehmigung vom zur Vornahme der Hochwasserschutzmaßnahme "zur Erreichung der Hochwassersicherheit unter fachkundiger Leitung und Aufsicht" in der Form einer Geländeanhebung eingeholt.

Entgegen der Ansicht der Bf, die dafür die Entscheidung des , für sich in Anspruch nimmt, ist für die von der Bf vorgenommene Geländeanhebung eine baurechtliche Bewilligung sehr wohl erforderlich.

Der im Gegenstand anzuwendende Inhalt des § 3 Z 6 Stmk BauG nimmt vom Anwendungsbereich des Stmk BauG bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, "soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen" aus.

Der dem zuletzt erwähnten Erkenntnis des VwGH zugrunde gelegene Inhalt der Z 6 des § 3 Stmk BauG (idF vor der Novelle LGBl 2008/88) hingegen hat vom Anwendungsbereich des Stmk BauG bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, "soweit es sich nicht um Gebäude handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z.B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen" ausgenommen.

Eine bauliche Anlagen (Bauwerk) ist gemäß § 4 Z 13 Stmk BauG eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.  

Dass es sich bei der von der Bf vorgenommenen Geländeanhebung um eine bauliche Anlage handelt, wird nicht zu bezweifeln sein, zumal sie tatsächlich mit dem Boden in Verbindung steht und unter fachkundiger Leitung und Aufsicht zu errichten war. Die Geländeanhebung hat einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft. 

Nach der Formulierung der Ausnahme in § 3 Z 6 Stmk BauG wird die Zuständigkeit der Baubehörde nur dann anzunehmen sein, wenn es sich um eine selbständige bauliche Anlage handelt, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dient. Der Gesetzgeber ist hingegen nicht befugt, die Errichtung von Wasserbauten im engeren Sinn, also von Bauten, die unmittelbar der Wassernutzung dienen, einer Bewilligungspflicht nach dem Stmk BauG zu unterwerfen (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, § 3, Rz. 14 und 15). 

Mit der Geländeanhebung sollte aus der Sicht des Einreichprojektes eine teilweise Bebaubarkeit des im Eigentum der Bf stehenden Industriegrundstückes erreicht werden. 
Die Geländeanhebung dient damit nicht der unmittelbaren Wassernutzung im Sinne einer Wasserversorgung, Abwasserentsorgung bzw. Energiegewinnung, sondern der Baufreimachung des Grundstückes, weshalb sie von § 6 Abs. 3 Stmk BauG nicht erfasst, von der Anwendung des Stmk BauG damit nicht ausgenommen war.

In § 19 Stmk BauG werden bewilligungspflichtige Vorhaben angeführt; darunter in Z 5 Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen.

In § 20 Stmk BauG werden anzeigepflichtige Vorhaben angeführt; darunter in Z 4 Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben.

Bei der Gliederung der bewilligungspflichtigen, anzeigepflichtigen und bewilligungsfreien Vorhaben wurde von einer Generalklausel zugunsten der baubewilligungspflichtigen Vorhaben ausgegangen (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, § 19, EB).

Wegen möglicher Nachbarbeeinträchtigungen sollen Veränderungen des natürlichen Geländes im Bauland sowie auf daran angrenzenden Freilandgrundstücken in einem Baubewilligungsverfahren abgehandelt werden, sofern sie nicht im Anzeigeverfahren abgehandelt werden können (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, § 19, Zu § 19: EB zur Novelle 2003, Zu Z. 5).

Die Gemeine E als Baubehörde erster Instanz hat den Antrag der Bf im Baubewilligungsverfahren nach § 19 abgehandelt, weshalb vom BFG - auch weil die Gemeinde am mitgeteilt hat, dass ihr die Geländeveränderung von der Bf nicht schriftlich angezeigt wurde - davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Abhandlung im Anzeigeverfahren nicht vorgelegen haben.

Gemäß § 22 Abs. 1 Stmk BauG ist um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

Die Vorhaben des § 20 Stmk BauG sind anzeigepflichtig. Solche Vorhaben müssen der Behörde gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. nachweislich schriftlich angezeigt werden.

Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines solchen Antrages mit Rechtswidrigkeit behaftet ist (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar5, § 22, Zu § 22: EB und Anmerkung 2).

Im Zeitpunkt der Errichtung der Geländeanhebung hat dafür weder eine Baubewilligung vorgelegen noch ist das Bauvorhaben der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt worden. Die Bf kann daher den Befreiungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG zu Recht nicht für sich in Anspruch nehmen, weil eine zulässige Verwendung von Abfällen im Sinne des ALSAG nicht nur voraussetzt, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen ua. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld vorliegen.

Die Bf hat darüber hinaus bisher nicht durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben war und dass die Abfälle im Zusammenhang mit der Baumaßnahme Geländeverfüllung im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet wurden. Nicht nur dieses hat das Zollamt im Bescheid und in der BVE dargelegt.

Einer BVE kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Wurde in der Begründung einer BVE das Ergebnis behördlicher Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen ( oder ).

Wegen der Antragsgebundenheit des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens und wegen der Mitteilungsgebundenheit des Antragsverfahrens sind die Vorbringen der Bf, die Gemeinde B als Baubehörde erster Instanz sei bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung der Meinung gewesen, es sei eine baurechtliche Bewilligung nicht notwendig bzw. dass die Gemeinde auch nach Anzeige des Baubeginns durch die Bf als Baubehörde erster Instanz weder eine Baubewilligung verlangt noch sonstige Schritte eingeleitet habe, aus altlastenbeitragsrechtlicher Sicht unerheblich, weil es danach gemäß der Rechtsprechung des VwGH eben entscheidungserheblich darauf ankommt, dass die verwendeten Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können und dass die für diese Verwendung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen ua. (hier baubehördliche Bewilligung oder Anzeige) im Zeitpunkt der (möglichen) Entstehung der Steuerschuld vorliegen. Die Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides auch an die Gemeinde ist kein Indiz für eine mangelnde Bewilligungspflicht.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser vom Gesetz gezogenen Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die maßgeblichen Grenzen für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall damit aus § 201 BAO, insbesondere aus dem Normzweck der Bestimmung. Die erstmalige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe (der Altlastenbeitrag ist einen Selbstberechnungsabgabe) setzt nämlich voraus, dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt die erstmalige bescheidmäßige Festsetzung von Altlastenbeiträgen im Ermessen der Abgabenbehörde.
Innerhalb der vom Gesetz für die Übung von Ermessen gezogenen Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Begriffe Billigkeit und Zweckmäßigkeit sind unbestimmte auslegungsbedürftige Begriffe.

Mit dem Begriff der "Billigkeit" wird im Allgemeinen das Gebot der Bedachtnahme auf die Interessen der Partei erfasst, die sodann an der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als steuerspezifischer Gerechtigkeitsidee zu messen sind.

Die ständige Rechtsprechung hat den Begriff der Zweckmäßigkeit - wie ihn § 20 BAO für den Fall der Ermessensübung vorsieht, - mit einer vereinfachten Formel - als öffentliches Anliegen, insbesondere an der Einbringung von Abgaben erklärt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 1, § 20, S 204 ff; Ritz, BAO5, § 20, Rz. 5 ff und die dort zitierte Judikatur).    

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und bei Berücksichtigung der Tatsache, dass weder nach der Aktenlage noch nach den Vorbringen im behördlichen und gerichtlichen Abgabenverfahren sachliche und in der Person der Bf liegende Umstände vorliegen, die gegen eine Festsetzung sprechen, ist die von der Bf angefochtene Vorschreibung des Altlastenbeitrages billig und zweckmäßig, damit ermessensgerecht.  

Im Einzelnen soll abschließend noch zu den in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Vorbringen und zur Ergänzung des Sachverhaltes hervorgehoben werden, dass die Bf in der mündlichen Verhandlung die in die Geländeanpassung verfüllte Masse an altlastenbeitragspflichtigen Abfällen mit 6.048 Tonnen außer Streit gestellt hat. 
Die Geländeanpassung wurde unstrittig im zweiten Quartal 2015 vorgenommen.
Dass der Altlastenbeitrag von der D bezahlt wurde, trifft nicht zu. Dies wurde vom Zollamt überprüft.
Bereits im Wasserrechtsbescheid vom wurde festgehalten, dass das Grundstück Nr. xxxx der KG B als Industriegebiet gewidmet war.
Deshalb ist im Hinblick auf § 19 Z 5 und auf § 20 Z 4 des Stmk BauG jeweils von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundstücken auszugehen. Es ist sohin unerheblich und nicht zu prüfen, ob bzw. dass das betroffene Industriegrundstück an Bauland angrenzt. Ebenso unerheblich ist, ob bzw. dass die wasserrechtlich bewilligte Maßnahme in einem Bereich des Grundstückes durchgeführt wurden, der nicht an entsprechend gewidmete Grundstücke angrenzt.
Zweck der vorgenommenen Geländeanpassung war die Baufreimachung des Industriegrundstückes. Die Geländeanpassung hat - ohne berechtigten Zweifel - nicht der unmittelbaren Wasserversorgung, Abwasserentsorgung bzw. Energiegewinnung im Sinne des § 3 Abs. 6 Stmk BauG gedient. 
Ihrer Rechtsnatur nach ist eine Baubewilligung ein individueller, antragsgebundener Verwaltungsakt. Anzeigepflichtige Vorhaben hingegen sind mitteilungsgebunden. Dem Vorbringen der Bf, die Gemeinde als Baubehörde habe (ein Anzeigeverfahren ersetzend) bereits aus dem Wasserrechtsverfahren von der beabsichtigten Geländeverfüllung Kenntnis gehabt, kommt daher keine Berechtigung zu.
Die schriftlichen Zustimmungserklärungen des F und des G waren an die Bezirkshauptmannschaft Weiz als Wasserrechtsbehörde und nicht an die Gemeinde B als Baubehörde gerichtet. 
Im Anzeigeverfahren nach § 20 des Stmk BauG müssen die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke ihr Einverständnis mit dem (Bau)Vorhaben zwingend durch Unterfertigung der Baupläne erklären. Baupläne mit ausdrücklichen schriftlichen Einverständniserklärungen der Anrainer mit dem Bauvorhaben gibt es jedoch nicht.
Das Vorbringen der Bf, das Zollamt Graz habe im Zusammenhang mit der gegenständlichen Befreiungsbestimmung wesentliche diesbezügliche Ermittlungen unterlassen bzw. keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist nicht berechtigt. Die Bf ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Ermittlung des Sachverhaltes gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst einwandfrei das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (ständige Rechtsprechung;  z.B. ).
Die Bf musste im Wasserrechtsverfahren nachweisen, dass die verwendeten Materialien in einer gleichbleibende Qualität zulässigerweise verwendet wurden.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kollaudierung der Geländeverfüllung durch die Wasserrechtsbehörde und die Baubewilligung der Gemeinde als Baubehörde für die Hochwasserschutzmaßnahme nicht völlig unbeachtlich sind.
Insbesondere die Baubewilligung berechtigt die Bf dazu, gemäß § 295a BAO einen Antrag auf Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses durch Abänderung des Abgabenbescheides zu stellen. Voraussetzung eines solchen Antrages ist nämlich, dass ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat. Ein solches Ereignis stellt die nachfolgende Baubewilligung für die übergeordnete Baumaßnahme dar, weil sie Bestandteile eines Tatbestandselements des § 3 Abs. 1 Z 6 ALSAG ist. Die Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO ergibt sich daraus, dass die nachfolgende Baubewilligung die nach der Abgabenschuldentstehung gesetzten Baumaßnahmen konstitutiv bewilligt und damit die entstandene Abgabenschuld an ihrer Wurzel berührt.
Da der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 6 keine zeitlichen Beschränkungen hinsichtlich der Bedeutsamkeit rechtskonformer übergeordneter Baumaßnahmen enthält und von seiner Regelungszielsetzung erkennbar baurechtlich zulässige Baumaßnahmen abgabenrechtlich privilegieren möchte, ermöglicht er auch die Geltendmachung einer nachfolgenden Baubewilligung im Wege des § 295a BAO.
Durch die Ermessensgebundenheit des § 295a BAO wird sichergestellt, dass die Abgabenbehörde dabei die Umstände der zunächst konsenswidrigen Durchführung der Baumaßnahme für die Frage der tatsächlichen Abänderung des Abgabenbescheides angemessen berücksichtigen kann (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das BFG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des BFG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen, wie zum Gegenstand der Altlastenbeitragspflicht, zu den Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes, zur Antragsgebundenheit des Bewilligungsverfahrens und zur Mitteilungsgebundenheit des Antragsverfahrens nach dem Stmk BauG auf die in den rechtlichen Erwägungen des Erkenntnisses wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH und auf die klare Gesetzeslage stützen. Die Revision ist daher nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Außerdem ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 1c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 6 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geländeverfüllung
Qualitätssicherungssystem
Baubewilligung
Steiermärkisches Baugesetz
Stmk BauG
Befreiungsbestimmung
Freiland
Bauland
Flächenwidmungsplan
Altlastenbeitrag
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2200018.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at