Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.11.2017, RV/7101687/2012

Bindungswirkung im Einkommensteuerverfahren an die Liste der spendenbegünstigten Empfänger

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101687/2012-RS1
Der Eintrag in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger nach § 4a Abs 4 EStG 1988 idF StRefG 2009 entfaltet Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren des Spenders und ist im Einkommensteuerverfahren des Spenders nach § 18 Abs 1 Z 8 lit a 2. Teilstrich EStG 1988 materiell-rechtliche Voraussetzung (Tatbestandsvoraussetzung) für den Spendenabzug.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Berufungssache des Berufungswerbers, Adresse-Bw, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (ANV) für das Kalenderjahr 2010, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2010 Ausgaben u.a. für begünstigte Spenden iSd § 4a Z 3 EStG 1988 in Höhe von EUR 1.006,50 als erhöhte Sonderausgaben zu berücksichtigen. In dem genannten Betrag waren auch Spenden für diverse Lotterien für wohltätige Zwecke mit einem Betrag von EUR 107,00 enthalten. Daneben beantragte der Bw den Pauschbetrag für Familienheimfahrten.

Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde von den geltend gemachten Spenden nur solche in Höhe von EUR 506,00. Von der Streichung betroffen waren laut angefochtenem Bescheid namentlich näher bestimmte Institutionen, weil sie nicht dem begünstigten Empfängerkreis des § 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988 angehören würden. Die Spenden würden deshalb keine Sonderausausgaben iSd § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 darstellen. Mitgliedsbeiträge zu diversen Organisationen und der Kauf von Losen für diverse Lotterien für wohltätige Zwecke seien steuerlich nicht begünstigt und würden auch keine Spenden iSd EStG darstellen.

Familienheimfahrten seien nur dann Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung vorliegen, was insbesondere dann der Fall sei, wenn der Ehegatte am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Kosten eines alleinstehenden Arbeitnehmers für Familienheimfahrten seien den Kosten der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Bw Berufung und verwies bezüglich der Spenden und Loskäufe auf die in der gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhobenen Berufung und die dort enthaltene Begründung. Diese Gründe sind folgende:

a) aus dem Berufungsschriftsatz 2009:

"Die Nichtanerkennung als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988 für Spendenabsetzbeträge sei weder sachlich (Ausschluss einzelner Organisationen, deren Spendergutschriften nicht als Sonderausgaben beim Spender anerkannt würden, sei rein willkürlich und politisch als Strafaktion einer politischen "Willkür"Partei = ÖVP gegen unbotmäßige Organisationen gedacht) gerechtfertigt noch ordnungsgemäß zustande gekommen, da der Ausschluss einzelner Organisationen nie auf dem Verordnungsweg, sondern nur durch (Verfassungs)Gesetz möglich sei, und das fehle.

Die Nichtabsetzbarkeit von Loskäufen für diverse Lotterien für wohltätige Zwecke sei jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn dem kein Gewinn (wie hier) entgegenstehe, da diesfalls der gesamte Losbetrag den wohltätigen Zwecken zu Gute käme.

Der Bw beantrage daher die volle Anerkennung seiner geltend gemachten Spenden iHv EUR 1.111,00, andernfalls er - neben weiteren rechtlichen Schritten - ab sofort und auf ewig seine ganze Spendentätigkeit (wem gegenüber auch immer, ob (steuer-)anerkennungsfähig oder nicht oder spontan auf der Straße und sonst wo) einstellen werde. Die Verantwortung dafür trage die Bananenrepublik Ö und ihre korrupten und korrumpierten Repräsentanten (Politiker, Wirtschafts"Kapitäne", Günstlinge, etc) und deren unzählige Mitläufer und sonstigen A....-Kriecher in der politischen und sonstigen sog Szene samt den vielen und unfähigen, auch korrupten und korrumpierten, weil politisch besetzen Behördenleitern in der öffentlichen Verwaltung, egal wo in welcher Gebietskörperschaft tätig."

b) aus dem Vorlageantrag 2009:

"Es sei nicht nachvollziehbar und nicht begründbar, dass die betreffenden Organisationen nicht im Gesetz definiert seien bzw nicht auf dieser ominösen "Liste der begünstigten Spendenempfänger" aufscheinen würden. Es sei nicht akzeptabel, dass von der gesamthaft höchstkorrupten österreichischen Legislative bzw Exekutive missliebige Spenderorganisationen ausgeschlossen würden, das sie wie zB "Greenpeace" diversen Verbrecherorganisationen (=Energiekonzerne, Ölmultis, etc) nicht "zu Gesicht" stünden. Mit seiner tourlichen Unterstützung ua für das "Krankenhaus der Barmherzigen Brüder" unterstütze er auch eine Einrichtung, die zB unversicherte Patienten gratis betreue und damit dem Staat (="dieser Scheiß von österreichischer Bananenrepublik") helfe, Geld zu sparen. Sollte seinem Antrag nicht voll und ganz positiv entsprochen werden und alle geltend gemachten Spenden als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt werden, würde er alle weiteren möglichen Rechtsmittel ergreifen, als "Bestrafung" allerdings ab Jahresbeginn 2011 KEINE WEITERE SPENDENTÄTIGKEIT mehr leisten. Die Verantwortung hiefür trügen der Scheißstaat Österreich und seine Handlanger (= ua Finanzverwaltung)."

Zur doppelten Haushaltsführung trug er vor, dass aus dem Terminus "ledig" nicht abzuleiten sei, dass es keine Lebenspartnerin gäbe. Lebenspartnerinnen seien aber Ehegattinnen in der BAO bzw. in der österreichischen Realverfassung gleichzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden aufgrund eines von der PVA übermittelten Lohnzettels Einkünfte iHv EUR 1.480,93 steuerwirksam erfasst. Dagegen wurde in der Berufung vorgetragen, dass dieses Einkommen nicht zugeflossen sei und einen Rückfluss darstelle, der nur durch die laufenden, plötzlichen und unberechtigten Pensionsmaßnahmen der Exekutive bedingt sei, die eine längerfristige Lebensplanung nicht mehr zulasse.

Mit Vorhalt der belBeh vom wurde der Bw aufgefordert, den genauen Sachverhalt und belegmäßigen Nachweis über den Geldrückfluss der Bezüge 2010 von der PVA darzustellen. Bezüglich der Familienheimfahrten wurde er um Auskunft zur Partnerin und zur Dauer der Partnerschaft sowie gegebenenfalls um Vorlage eines Einkommensnachweise der Partnerin sowie um Nachweis der beantragten tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten ersucht. Die doppelte Haushaltsführung sei weiters zu begründen. Zu den Spenden wurde allgemein darauf hingewiesen, dass es dem Spendenempfänger obliegen würde, die Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung zu erfüllen und sich in die Liste eintragen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom (Vorhaltsbeantwortung) trug der Bw vor, dass es bezüglich der EUR 1.480,93 keinen weiteren Sachverhalt geben würde. Durch laufende Gesetzesänderungen, die nicht voraussehbar bzw. materiell und moralisch nicht zu rechtfertigen seien, würden laufend die Pensionsvoraussetzungen geändert und der Vertrauensschutz gebrochen: Eine Abgabe auf eine vom Staat zu vertretende Veränderung sei nicht tolerabel - entweder Verzicht auf Versteuerung der Rückerstattung oder u.a. das schwarze Fekter-Trampel (eine Schande für "meinen" - oberösterreichischen, deshalb "Trampel" - Schulbezirk Vöklabruck) werde die Konsequenzen tragen müssen.

Zur Lebenspartnerin wurde ausgeführt, dass das die Finanzverwaltung nichts angehe, sondern einfach so zu akzeptieren sei. Man könne sich aber gerne bei Martina Musterfrau, Musterstraße 007, 9999 Musterstadt (geb. am 11.11.1111) melden.

Zu den Spenden wurde die Ansicht vertreten, dass das nicht dem Spendenempfänger obliege, sondern der politischen Willkür. Wer nicht angepasst sei, bekomme nichts; aber Hauptsache: bei Grasser, Meischberger und Konsorten werde die Leistung???, d.h. Einkommen (auch Provisionen seien Einkommen) nicht versteuert oder "vergessen" (nicht nur von den diversen "Saubermännern/-frauen", auch von der - ach so sauberen - Finanzverwaltung) zu versteuern/veranlagen ..... Bananenrepublik Öster"scheiß"!!!!!

Die Berufung wurde unmittelbar dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Mit Beschluss des wurde der Bw um Beantwortung folgender Fragen und Vorlage der angesprochenen Unterlagen ersucht sowie zur doppelten Haushaltsführung die Grundsätze der VwGH-Judikatur erläutert:

"1.) Betreffend Lose werden Sie  aufgefordert,

  • die Empfänger der Loskäufe zu nennen und

  • die Lose oder Belege über die Loskäufe und

  • die Nachweise über die Gewinnlosigkeit der Lottereien vorzulegen.

Die Spenden sind in Spenden im engeren Sinn und Lose aufzuteilen sowie bezüglich Empfänger und Betrag zu bestimmten.

2.) Der Lohnzettel über EUR 1.480,93

wurde von der PVA mit Zeitraumangabe "3108-3108 2010" übermittelt, als Rechtsgrundlage wurde § 69 Abs 9 EStG 1988 angegeben.

§ 69 Abs 9 EStG 1988 lautet:

Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.

§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. e erster Satz EStG 1988 lautet:

Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Die Unrichtigkeit des Lohnzettels ist bislang unbewiesen geblieben. Dazu ist der Berufungswerber behauptungs- und beweispflichtig.

3.) Familienheimfahrten

Solche Kosten bedingen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, die eine vorübergehende oder eine dauernde sein kann. Wann wurde die doppelte Haushaltsführung begründet? Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (Salzburg) an den Ort der Berufstätigkeit (Wien) ist nachzuweisen.

Die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache insbesondere in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehegatten haben (vgl , und vom , 95/14/0059). Die Unzumutbarkeit ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (vgl , und vom , 2005/14/0039)."

Der Beschluss wurde bis zum heutigen Tag nicht beantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtslage ab 2014:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Die Ausfertigung von noch vor dem verkündeten Rechtsmittelentscheidungen hat jedoch noch im Namen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz nach den zum geltenden Verfahrensbestimmungen zu erfolgen. Nach dem wirksam werdende Erledigungen des unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz gelten als Erledigungen des Bundesfinanzgerichtes. Gegenständliche Berufung fällt unter leg. cit. und ist daher als Bescheidbeschwerde zu erledigen.

Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Berufung :

Der angefochtene Bescheid wurde am ausgefertigt und ohne Zustellnachweis versendet. Nach den Ausführungen im Berufungsschriftsatz wurde der Bescheid am zugestellt. Aufgrund des Alleinheiligentages, was im Jahr 2011 zu einem verlängerten Wochenende geführt hat, erscheint das Vorbringen der verzögerten Zustellung glaubhaft.

Die Berufung ist fristgerecht und zulässig.

Streitpunkte:

1) Spenden

Strittig ist allein die Tatsache, dass die Spendenempfänger nicht in der Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheinen.

Zunächst ist zu sagen, dass die in Streit stehenden Spenden ausschließlich solche sind, für die die Abzugsfähigkeit mit dem Steuerreformgesetzes 2009, BGBl I 26/2009 vom , geschaffen wurde, also jene Spenden, die nach der Ziffer 8 des § § 18 Abs 1 iVm § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 zu beurteilen sind. Soweit im angefochtenen Bescheid § 18 Abs 1 Z 7, 4 Abs 4 Z 5 und 6 EStG 1988, die durch das StRefG 2009 mWv überdies in den § 4a Z 1 und 2 EStG 1988 gewandert sind, herangezogen werden, gehen die Rechtsgrundlagen an der Sache vorbei.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 18 Abs 1 Z 8 2. Teilstrich EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 2009 ist für die Abzugsfähigkeit von Spenden u.a. Voraussetzungen, dass die empfangende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung in einer Spendenliste im Sinne des § 4a Z 4 eingetragen ist.

§ 4a Z 4 EStG 1988 regelt das Prozedere, wie die in § 4a Z 3 EStG 1988 aufgezählten Körperschaften in die Spendenliste aufgenommen werden. Die Bestimmungen lauten:

§ 4a Ziffer 3: "Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zu begünstigten Zwecken (Spenden) von:

a) Geld oder Sachen an

- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

- Körperschaften des öffentlichen Rechts oder

- vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z 4) eingetragen sind.

b) Geld an

- Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder

- vergleichbare ausländische Körperschaften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes,

deren ausschließlicher Zweck - abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches der Z 4 lit. b - das Sammeln von Spenden ist und die zum Zeitpunkt der Zuwendung in der dafür vorgesehenen Liste des Finanzamtes Wien 1/23 (Z 4) eingetragen sind.

Begünstigte Zwecke sind:

- mildtätige Zwecke im Sinne des § 37 der Bundesabgabenordnung, die im Wesentlichen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes verfolgt werden,

- die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll, oder

- die Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden).

Nicht abzugsfähig sind:

- Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der Körperschaften im Sinne der lit. a und b bezahlt werden,

- Zuwendungen an Körperschaften, deren Finanzierung zu einem erheblichen Teil aus Mitteln von zweckgebundenen bundesgesetzlich geregelten Abgaben erfolgt und

- Zuwendungen, für welche die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 bekannt gegeben wurde.

Geldzuwendungen und der gemeine Wert von Sachzuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10% des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Die letzten drei Sätze der Z 1 sind anzuwenden."

§ 4a Ziffer 4: "Voraussetzung für die Aufnahme in die in Z 3 jeweils genannte Liste ist

a) für Körperschaften im Sinne der Z 3 lit. a:

- Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung.

- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Z 3.

- Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2 oder § 47 der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45a der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.

- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

b) für Körperschaften im Sinne der Z 3 lit. b:

- Die Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 3 ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne des 7. Teilstriches, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.

- Das mangelnde Gewinnstreben ist in der Rechtsgrundlage verankert.

- Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.

- Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für begünstigte Zwecke gemäß Z 3 verwendet werden. Dies gilt auch für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder des Wegfalls des begünstigten Zweckes.

- Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere des Zweckes der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.

- Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld für begünstigte Zwecke gemäß Z 3.

- Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne der Z 3 lit. a oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Z 3, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Z 3 durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.

- Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.

- Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft übersteigen 10% der Spendeneinnahmen nicht.

Das Vorliegen der Voraussetzungen im Sinne der lit. a oder b ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses zu bestätigen.

Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag gemeinsam mit einer aktuellen Fassung der Rechtsgrundlage (wie Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der formalen gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft unter einer Steuernummer zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, zumindest einmal jährlich in elektronisch geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Wird die Aufnahme in eine Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und die Daten, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln."

rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 18 Abs 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen. Diese Verordnungen sind materiell generelle Normen und stehen im Stufenbau der Rechtsordnung unter den einfachen Gesetzen. Sie können Gesetze nur näher konkretisieren, jedoch nicht diese abändern, erweitern oder über das Gesetz hinausgehende zusätzliche Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen begründen.

Wie die oben dargestellte Rechtslage zeigt, ist die Liste der nach § 4a Z 4 EStG 1988 spendenbegünstigten Empfänger nicht im Verordnungsweg ergangen, sondern sind die Voraussetzungen für begünstigte Spender im Einkommensteuergesetz, also in einem einfachen Bundesgesetz, geregelt. Die Liste der Spendenbegünstigung ist auch nicht konstitutiv, denn das Finanzamt 1/23 ist zur Bescheiderlassung an einen die Spendenabzugsfähigkeit begehrenden Empfänger verpflichtet, sodass dem Spender das Recht auf Berufung/Beschwerde offen steht und der Rechtsschutz gewahrt ist. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid festgestellt wurde, sind in der Spendenliste auf der Homepage des BMF eingetragen und abrufbar. Verfassungsrechtliche Bedenken iZm der Aufnahme in die Liste wären daher vom Spendenempfänger in dessen Beschwerde gegen einen Abweisungsbescheid vorzutragen. Auch wenn die Spenderliste in den Vordergrund tritt, ist ausschlaggebend, dass jedem Eintrag in die Liste ein Bescheidverfahren zu Grunde liegt.

Der Eintrag in die Liste des spendenbegünstigten Empfängers nach § 4a Abs 4 EStG 1988 idF StRefG 2009 entfaltet Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren des Spenders und ist im Einkommensteuerverfahren des Spenders nach § 18 Abs 1 Z 8 lit a 2. Teilstrich EStG 1988 materiell-rechtliche Voraussetzung (Tatbestandsvoraussetzung) für den Spendenabzug (§ 295 Abs 3 BAO). Die Frage, aus welchem Grund die strittigen Empfänger nicht in die Liste der spendenbegünstigten Empfänger aufgenommen wurde, gehört daher ebenso wenig in das Einkommensteuerverfahren des den Spendenabzug begehrenden Abgabepflichtigen wie die Frage nach dem verfassungskonformen Zustandekommen des den Listeneintrag verweigernden Bescheides.

Dass die fraglichen Empfänger nicht in der Liste enthalten sind, trifft zu und wird in der Berufung auch nicht bestritten. Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird der Tatbestand des § 18 Abs 1 Z 8 EStG 1988 nicht erfüllt und der Spendenabzug steht nicht zu.

2) Lohnzettel der PVA über EUR 1.480,93

Zu den auf Grundlage von § 69 Abs 9  EStG 1988 erfassten Bezügen iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit e EStG 1988 begehrt der Bw Verzicht auf Versteuerung der Rückerstattung.

Auf die oben darstellte Rechtsgrundlagen wird verwiesen. Absatz 9 wurde dem § 69 EStG 1988 durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 52/2009, eingefügt. Mangels besonderer In-Kraft-Tretens-Bestimmung in § 124b EStG 1988 ist die Änderung in § 69 EStG 1988 einen Tag nach Kundmachung, das ist der , in Kraft getreten.

Zweck der Einführung des Absatz 9 war die Sicherstellung, dass unter § 25 Abs 1 Z 3 lit e EStG 1988 fallende Rückzahlungen von Beiträgen für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und bei freiwilliger Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung im Rahmen der Arbeitnehmer bzw generell in der Einkommensteuerveranlagung erfasst werden (Kohler/Gebhart/Lenneis, Das EStG, Lindeverlag, Stand , § 69, FN 4). Die Norm verwirklicht daher den steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 114 BAO und das Nettoprinzip des Einkommensteuergesetzes, demzufolge Rückflüsse grundsätzlich die - zuvor erfolgten - Abflüsse kürzen.

In seiner Berufung führt der Bw selbst aus, dass es sich um eine Rückfluss handelt. Mit dem bloß sehr allgemein gehaltenen Berufungsvorbringen auch zum Vertrauensschutz wird keine Verletzung in einem subjektiven Recht aufgezeigt. Der begehrte Verzicht auf die Rückerstattung entbehrt jeder Rechtsgrundlage. § 69 Abs 9  EStG 1988 liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern ist als zwingende Norm konzipiert.

3) Familienheimfahrten über EUR 3.024,00

Aus der Berufung bezüglich Einkommensteuer 2012, geht hervor, dass sich der Haupt- und Familienwohnsitz des Bw in Salzburg, Adresse-Salzburg, und sein Berufswohnsitz in Wien, Adresse-Wien, befunden hat. Weiterreichende Fakten wurden auch dort nicht vorgetragen. Mit diesem Vorbringen allein wurde der Sachverhalt nicht in einem entscheidungsrelevanten Umfang offengelegt, der eine rechtliche Beurteilung ermöglichen würde.

Die in der Vorhaltsbeantwortung vertretene Rechtsanschauung, dass die Abgabenbehörde keine Befugnis zur Überprüfung hätte, ist mit den Prinzipiien der Bundesabgabenordnung nicht vereinbar. Das Vorbringen lässt gänzlich außer Acht, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht von Amts wegen zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet sind. Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die ungeprüfte Übernahme von Parteienvorbringen ist damit nicht zu vereinbaren.

Gemäß § 119 Abs 1 sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß Abs 2 leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

Gemäß § 138 Abs 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörde die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. ). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ).

Die Vorhaltsbeantwortung fällt unter die sonstigen Anbringen iSd § 119 Abs 2 BAO. Das in der Vorhaltsbeantworung zur Lebensgefährtin erstattete Vorbringen, die Abgabenbehörde könne sich aber gerne bei Martina Musterfrau, Musterstraße 007, 9999 Musterstadt (geb. am 11.11.1111) melden, grenzt zumindest an Behelligung und es erscheint fraglich, ob ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse besteht. Der Bw ist Jurist und es muss ihm daher bewusst sein, dass er mit diesem Verhalten gröblich gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat.

Da die in der Berufung behaupteten Rechtsverletzungen zu Unrecht erhoben wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da zur Falllösung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war, war die ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG nicht zuzulassen. Rechtsfragen iSd Artikel 133 Abs 4 B-VG wurden mangels Mitwirkung des Bw gar nicht aufgeworfen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 69 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 18 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101687.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at