1. Selbsterhaltungsunfähigkeit - res iudicata 2. kein Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ohne Grundbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, n ach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer hatte bei seinem zuständigen Finanzamt die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Februar 2007 eingebracht.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung, wurde letztlich vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom , GZ. RV/2100806/2012, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei nicht wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder einer späteren Berufsausbildung ...) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Antrag vom hat der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag (nur) auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung eingebracht.
Diesen Antrag hat das Finanzamt mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:
"Das Bundesfinanzgericht hat zu GZ. RV/2100806/2012 den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die Zeit ab Februar 2007 abgewiesen.
Mit dem nunmehrigen Antrag vom wird jedoch die Zuerkennung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe pro futuro beantragt, woraus folgt, dass eine Sperrwirkung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom nicht vorliegt. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund des verfahrensleitenden Antrages vom das Ermittlungsverfahren einleiten müssen, was jedoch nicht geschah."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass der zu Grunde liegende Antrag vom nicht zurückgewiesen wurde sondern abgewiesen.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages gilr die Beschwerde wiederum als unerledigt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 91/08/0004, VwGH 2000/11/0015, und VwGH 2007/15/0067).
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung "für die Zeit ab Februar 2007" abgewiesen. Diesen abweisenden Bescheid hat das Bundesfinanzgericht letztlich mit rechtskräftigem und unangefochten gebliebenem Erkenntnis vom bestätigt.
Die maßgebliche Rechtslage lautet unverändert:
"Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden."
Die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse konnten und können sich angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1968 geboren ist, gar nicht mehr ändern, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom rechtskräftig entschieden wurde.
Es liegt daher (bis zu einer allfälligen Änderung der maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse) tatsächlich eine entschiedene Sache vor, sodass das Finanzamt den neuerlichen Antrag vom zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. dazu insbesondere VwGH 2007/15/0067).
Der angefochtene Bescheid entspricht somit der Rechtslage, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde, wie im Spruch geschehen abgewiesen werden musste.
Obwohl nicht mehr entscheidend, muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung nur zusätzlich zu Familienbeihilfe gewährt werden darf, der Beschwerdeführer jedoch nach der Aktenlage keine Familienbeihilfe bezieht und auch keinen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt hat.
Der Antrag vom lediglich auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe hätte auch aus diesem Grund nicht von Erfolg sein können.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100145.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at