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Gleitzeit in Verbindung mit Überstundenpauschalen
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Ohne ausdrückliche Vereinbarung betrifft eine in Kombination mit einer Gleitzeitvereinbarung festgelegtes Überstundenpauschale nur die echten Überstunden, die im System der Gleitzeit entstehen (= Mehrleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens und am Ende der Gleitzeitperiode nicht übertragbare Stunden). Es ist daher nicht möglich, das von der Überstundenpauschale abgedeckte Stundenausmaß am Ende der Gleitzeitperiode vom an sich auf die nächste Periode übertragbaren Zeitguthaben abzuziehen und dem Arbeitnehmer insoweit den Konsum von Zeitausgleich zu verwehren.
Ob eine Vereinbarung über den Vorwegabzug pauschalierter Überstunden vom Zeitguthaben überhaupt zulässig ist (und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen), lässt der OGH mangels Vorliegens einer solchen Vereinbarung im Rechtsprechungsfall ausdrücklich offen.