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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2017, RV/7200048/2017

Erstmalige Festsetzung von Mineralölsteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerde-sachen A, Adresse1, ver-
treten durch V, Adresse2, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Zollamt Wien

1) vom , Zahl: xxxx, betreffend die erstmalige Fest-setzung von Mineralölsteuer für das Jahr 2014 gemäß § 41 Abs. 1 MinStG 1995 iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BAO für die Lieferungen vom , und  (BFG-Zahl: RV/720048/2016);
2) vom , Zahl: yyyy, betreffend die erstmalige Fest-setzung von Mineralölsteuer für das Jahr 2015 gemäß § 41 Abs. 1 MinStG 1995 iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BAO für die Lieferungen vom und  (BFG-Zahl: RV/720049/2016);
3) vom , Zahl: zzzz, betreffend die erstmalige Fest-setzung von Mineralölsteuer für das Jahr 2016 gemäß 41 Abs. 1 MinStG 1995 iVm § 201 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BAO für die Lieferungen vom , und vom (BFG-Zahl: RV/720050/2016)
erkannt: 

Zu 1)
Der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: xxxx, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der Bescheid der  belangten Behörde Zollamt Wien vom wird ersatzlos aufgehoben.
Die dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: aaaa, wird ersatzlos aufgehoben.

Zu 2)
Der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: yyyy, wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der Bescheid der  belangten Behörde Zollamt Wien vom wird ersatzlos aufgehoben.
Die dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: bbbb, wird ersatzlos aufgehoben. 

Zu 3)
Der Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zahl: zzzz, wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die für die A, Adresse1, gemäß § 41 Abs. 1 MinStG 1995 entstandene Mineralölsteuer für Bezüge aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken des Jahres 20 16 wird gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BAO in der Höhe von € 397 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am hat das Zollamt Wien bei der Bf Proben diverser Produkte gezogen.

In der Folge hat die Technische Untersuchungsanstalt mit ETOS-Untersuchungsbefund Nr. 3656/2016 vom  festgestellt, dass das Erzeugnis mit der Handelsbezeichnung Nexbase 3020 nicht in den von der Bf vorgeschlagenen Code, sondern in den ÖZT-Code 2710 1943 90, VS-Code 199 tarifiert.

Am erfolgte eine Überprüfung der Zugänge dieses Produktes für die Jahre 2014 bis 2016.

Das Zollamt Wien hat in der Folge die Bescheide vom , Zahlen: xxxx, xxxx und xxxx erlassen und mit diesen Bescheiden für die Bf Mineralölsteuer zum Steuersatz von € 397,00 pro 1.000 Liter und Säumniszuschläge in der Höhe von 2%
- für das Jahr 2014 damit insgesamt € 9.135,45 (darin enthalten an Mineralölsteuer € 8.956,32 und an Säumniszuschlägen € 179,13);
- für das Jahr 2015 damit insgesamt € 7.272,72 (darin enthalten an Mineralölsteuer € 7.130,12 und an Säumniszuschlägen € 142,60) und
- für das Jahr 2016 damit insgesamt € 15.233,84 (darin enthalten an Mineralölsteuer € 14.935,14 und an Säumniszuschlägen € 298,70)
erstmalig festgesetzt.

Dagegen wenden sich die von der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf in offener Frist eingebrachten Beschwerden vom .
Im Auftrag der Bf wird im Wesentlichen vorgebracht, Nexbase 3020 sei aus den dort näher erörterten Gründen in den ÖZT-Code 2710 1999 einzuordnen. Möglicherweise sei die getestete Charge - ausnahmsweise (wegen Verunreinigung des Behälters) - von der üblichen Qualität abgewichen. 

Über die Beschwerden hat das Zollamt Wien mit seinen Beschwerdevorentscheidungen vom , Zahl: aaaa, Zahl: aaaa und Zahl: xxxx-3 entschieden und die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wenden sich die von der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf in offener Frist eingebrachten Anträge auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerden durch das Bundesfinanzgericht vom .
Im Auftrag der Bf wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf im Wesentlichen auf die Begründung zu den Bescheidbeschwerden verwiesen und vorgebracht, die Bf werde ergänzende detaillierte Begründungen und ein Sachverständigengutachten nachreichen.

Das Zollamt Wien hat dem Bundesfinanzgericht die Beschwerden und die Akten der Beschwerdeverfahren am vorgelegt.

Am  hat das Zollamt Wien dem Bundesfinanzgericht die Ergänzung der Bf zu den Vorlageanträgen vom mit dem - vom ETOS-Untersuchungsbefund 3656/2016 der Technischen Untersuchungsanstalt - abweichenden und die Ansicht der Bf bestätigenden Testbericht der B, Adresse3, vom  nachgereicht.

Am hat das Zollamt Wien das Untersuchungsergebnis zur neuerlichen Musterziehung bei der Bf durch die Technische Untersuchungsanstalt, namentlich den ETOS-Untersuchungsbefund 2440/2017 vom nachgereicht.
In diesem Untersuchungsbefund wird die Einreihung des Erzeugnisses Nexbase 3020 in den ÖZT-Code 2710 1999 90 vorgeschlagen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Abgabenverfahrens besteht das Einvernehmen darüber, dass die verunreinigte Probe vom  aus einem Container mit maximalem Fassungsvermögen von 1.000 Litern gezogen wurde, sodass von einer verunreinigten Menge von 1.000 Litern auszugehen ist, weil der tatsächliche Inhalt nicht mehr mit vernünftigem Aufwand festgestellt werden kann.       

Beweiswürdigung

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der dem BFG vom Zollamt Wien vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Parteien des Abgabenverfahrens im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtszug.

Rechtslage

§ 276 Abs. 1 BAO:
Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 41 MinStG 1995:
(1) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher
1. das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
Steuerschuldner ist der Bezieher und jede Person, in deren Gewahrsame sich das Mineralöl befindet. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
(2) [...]

Im Hinblick auf die dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden weiteren formal- und materiellrechtlichen Bestimmungen darf vom Bundesfinanzgericht auf die vom Zollamt Wien im verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren den Erstbescheiden und den Beschwerdevorentscheidungen in deren Begründung zugrunde gelegten Rechtsgrundlagen verwiesen werden.
Es ist nach der höchstgerichtliche Judikatur zulässig, auf die Begründung einer anderen Entscheidung zu verweisen, wenn sie der Partei inhaltlich bekannt ist (zB ).

Erwägungen

Durch die vom Zollamt Wien betriebene neuerliche Untersuchung des Erzeugnisses mit der Handelbezeichnung Nexbase 3020 durch die Technische Untersuchungsanstalt hat sich auf der Basis des ETOS-Untersuchungsbefundes 2440/2017 vom gezeigt, dass das Erzeugnis in den ÖZT-Code 2710 1999 90 einzureihen ist.

Dem Vorbringen der Bf, dass nur das Behältnis, aus dem am eine Probe zur Untersuchung und Einreihung des Erzeugnisses Nexbase 3020 durch die Technische Untersuchungsanstalt gezogen wurde, verunreinigt war, kann nicht entgegen getreten werden.

Vor allem kann nicht tragend gesichert davon ausgegangen werden, dass - abgesehen von dem Behältnis, aus dem am eine Probe gezogen wurde - auch alle anderen Behältnisse verunreinigt waren um sohin alle in den Jahren 2014 bis 2016 erfolgten Bezüge des Erzeugnisses mit der Handelsbezeichnung Nexbase 3020 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken nicht in den von der Bf vorgeschlagenen Code einzureihen sind.

Im Ergebnis waren daher die Bescheide betreffend die Jahre 2014 und 2015 aufzuheben. Dem  Beschwerdebegehren betreffend den Bescheid für das Jahr 2016 hingegen war teilweise stattzugeben, sodass die für die Bf gemäß § 41 Abs. 1 MinStG 1995 entstandene Mineralölsteuer für Bezüge aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Jahre 2016 gemäß § 201 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 BAO in der Höhe von € 397 neu festzusetzen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Das diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind im Hinblick darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um einen Sammelbescheid handelt, Revisionen an den VwGH nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht  zulässig.

Anmerkung:
Mit dem Geschäftsfall des Bundesfinanzgerichtes mit der Zahl: RV/7200048/2017 wurden die Geschäftsfälle des BFG mit den Zahlen: RV/7200049/2017 und RV/7200050/2017 mit erledigt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 41 Abs. 1 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Schlagworte
Mineralölsteuer
Erstmalige Festsetzung
Verunreinigung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200048.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at