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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.11.2017, RV/7104175/2015

Werbungskostenpauschale eines Redakteurs, Weiterbildungsgeld

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0024. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7102581/2019 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Riüber die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2013 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter - vom 1.5. bis zum 30.6. als geringfügig Angestellter - der Firma Aund brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte er u. a. den Werbungskostenpauschalbetrag für die Berufsgruppe Fernsehschaffende geltend. Angemerkt wird, dass der Bf. im Jahre 2013 in der Zeit vom 22.4. bis zum 8.7. außerdem Weiterbildungsgeld nach dem AlVG 1977 bezog.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 am und berücksichtigte in diesem den im vorigen Absatz erwähnten Werbungskostenpauschalbetrag. Auf Grund des Umstandes, dass für den Bf. drei - betreffend die Zeiträume vom 1.1. bis zum mit steuerpflichtigen Bezügen iHv Euro 10.775,65, vom 1.1. bis zum mit steuerpflichtigen Bezügen iHv Euro 26.552,51 sowie vom 9.7. bis zum mit steuerpflichtigen Bezügen iHv Euro 5.407,38 - Lohnzettel für das Jahr 2013 übermittelt wurden, ergab sich für dieses eine Abgabennachforderung iHv Euro 4.480,00.

In der am beim Finanzamt gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Bf. u. a. aus, dass ausschließlich die auf dem den Zeitraum vom 1.1. bis betreffenden Lohnzettel angeführten Daten, somit an steuerpflichtigen Bezügen iHv Euro 26.552,51, richtigerweise zum Ansatz zu bringen seien. Der Bf. legte seiner Beschwerde eine das Jahr 2013 betreffende Gehaltsabrechnung bei und beantragte außerdem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Beschwerdevorentscheidung. In dieser wurde nach Durchführung der entsprechenden Berichtigungen lediglich der den Zeitraum vom 1.1. bis betreffende o. e. Lohnzettel berücksichtigt. Dem in Rede stehenden Werbungskostenpauschalbetrag versagte das Finanzamt jedoch die Anerkennung mit der Begründung, dass zur Berufsgruppe der Fernsehschaffenden u. a. folgende Personen, wenn sie regelmäßig auf dem Bildschirm erschienen, gehörten: Kommentatoren, Moderatoren, Diskussionsleiter, Fernsehsprecher, Programmansager.

Nicht zu dieser Berufsgruppe gehörten u.a. technisches Personal, Kameraleute, Tonmeister, Regisseure. Schauspieler in Fernsehfilmen und Werbespots würden als Filmschauspieler gelten. Voraussetzung für die Gewährung des Pauschales seien zwei Fernsehauftritte pro Monat, also mindestens 24 pro Kalenderjahr. Bei unterjähriger Tätigkeit sei die Zahl der erforderlichen Auftritte entsprechend zu aliquotieren.

Da der Bf. laut eigenen Angaben als Redakteur und Fernsehgestalter tätig sei, stünden diesem keine pauschalen Werbungskosten zu.

Im am rechtzeitig beim Finanzamt eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er nach der im Erkenntnis wiedergegebenen Judikatur Redakteur, auch Journalist - dabei handle es sich um den Überbegriff - sei. Mit Erkenntnis vom , 2004/13/0089, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Begriff Journalist dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen sei und dass die Pauschalierung der Werbungskosten auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, nicht jedoch auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber abstelle.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bf. um Vorlage seines Dienstvertrages sowie einer umfassenden Beschreibung von dessen Tätigkeit beim o. a. Dienstgeber auf.

Der Bf. legte in der Folge eine Kopie seines Dienstvertrages vor. Angemerkt wird, dass in diesem unter dem Punkt "Dienstverwendung und Dienstort" einleitend wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Der Dienstnehmer wird vornehmlich für die Redaktion L aufgenommen."

Außerdem brachte der Bf. in Beantwortung des o. e. Vorhaltes ein mit dem datiertes Schreiben bei. In diesem führte der Bf. wörtlich aus wie folgt:

Zur Beschreibung meiner Tätigkeit bei meinem Dienstgeber "A" weise ich vor allem darauf hin, dass ich als Chefredakteur der für den Fernsehsenderproduzierten Sendung "F" insbesondere für die Sammlung, Sichtung und Auswahl von aktuellem Tagesgeschehen verantwortlich bin. Ich bin dabei auch sowohl gestaltend und kontrollierend für die Durchführung von Castings, Dreharbeiten und Interviews als auch für die Planung und Organisation der filmischen Umsetzung der Fernsehbeiträge tätig.

Der Schnitt, die Vertonung und Fertigstellung der Beiträge mehrerer für diese Sendung
tätigen Teams erfolgt ebenfalls unter meiner Verantwortung.

Für weitere aktualitätsbezogene Inhalte von Fernsehsendungen war ich darüber hinaus als Redaktionsleiter - und insofern schöpferisch, gestaltend und redigierend - für die TVSendungen "C", D" und "E tätig.

Mittels weiterem Ersuchen um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Dienstgeber des Bf. u. a. um Bekanntgabe der Tätigkeit des Bf. sowie einer detaillierten diesbezüglichen Beschreibung auf.

Der Dienstgeber des Bf. übermittelte dem Finanzamt in der Folge ein Schreiben in dem wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

Sehr geehrte Frau G,
wie telefonisch besprochen, anbei der Dienstvertrag von Herrn Bf. Er ist bei uns seit
Jahren (mit Unterbrechung - Bildungskarenz) als Redakteur angestellt. Sein
Tätigkeitsbereich beläuft sich von klassischen Dreharbeiten bis hin zum Schnitt. Die
redaktionelle Vorbereitung mit der Protagonisten- & Setauswahl gehören ebenso dazu,
wie die filmische Umsetzung des Beitrags.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit am beim BFG eingelangtem Schreiben vom brachte der Bf. vor, dass er für den Fall der vollinhaltlichen Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde auf die Durchführung der von ihm beantragten mündlichen Verhandlung verzichte.

Am erschien der Bf. persönlich beim BFG um Akteneinsicht zu nehmen. Dabei legte er dem BFG folgende Schriftstücke vor:

seinen Presseausweis, ausgestellt vom Österreichischen Journalisten Club - ÖJC in Kopie,

ein Schriftstück der Firma P in Kopie sowie eine seine Person betreffende Visitenkarte. Aus diesen Belegen geht hervor, das der Bf. mit der Redaktionsleitung der Sendung "F" betraut ist.

Weiters eine Bestätigung des ÖJC über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das Jahr 2013 iHv Euro 68,

eine Kopie eines Schriftstückes des Senders TV aus der hervorgeht, dass der Bf. als Chef vom Dienst in dessen Redaktion fungiert

sowie vier Fotos von Abspannen zweier Sendungen des o. a. Senders. Aus diesen geht hervor, dass der Bf. mit deren Redaktion betraut war.

Die vorgenannten Belege wurden vom Richter zum Akt des BFG genommen.

Mittels E-mails vom teilte die Vertreterin dem BFG mit, dass aus dem Versicherungsdatenauszug hervorgehe, dass der Bf. im Jahr 2013 Weiterbildungsgeld bezogen und in der Zeit der Weiterbildung sein Beschäftigungsausmaß bei der A. reduziert (1.5.- geringfügig beschäftigt, davor und danach Vollbeschäftigung; Weiterbildungsgeld von 22.4.-8.7.) habe. In diesem Fall habe eine Hochrechnung des steuerfreien Weiterbildungsgeldes zu erfolgen. Siehe dazu auch z.B. RV/7104596/2016 vom und RV/7102713/2012 vom .

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung übergab der Richter der Vertreterin des Finanzamtes die vom Bf. im Zuge der Akteneinsicht beigebrachten o. e. Schriftstücke zwecks Wahrung des Parteiengehörs in Kopie. Weiters übergab der Richter dem Bf. eine Kopie des o. e. E-Mails der Vertreterin des FA vom .

Die Frage des Richters, ob es den Tatsachen entspreche, dass der Bf. in den Monaten Jänner bis April 2013 und Juli bis Dezember 2013 bei der Fa. A. vollbeschäftigt gewesen sei und dass er in der Zeit von Mai 2013 bis Juni 2013 bei diesem Unternehmen geringfügig beschäftigt gewesen sei, aufgrund des Bezuges des Weiterbildungsgeldes, beantwortete der Bf. mit: Ja.

Über Befragen des Richters gab der Bf. bekannt, dass er ca. seit dem Jahr 2006 journalistisch tätig sei und zwar zu Beginn beim Sender für die Sendung "T" und seit 2009 für die Fa. TV.

Die weitere Frage des Richters, ob die Tätigkeitsbeschreibung im Vorlageantrag als erschöpfend zu bezeichnen sei, beantwortete der Bf. mit ja.

Über Befragen des Richters, seit wann sind der Bf. Mitglied beim ÖJC sei, gab dieser an, dass er diesem ca. im Jahre 2006 beigetreten sei. Er sei damals nicht angestellt sondern selbständig tätig für denSender tätig gewesen.

Die Frage des Richters, aus welchem Grund der Bf. Weiterbildungsgeld erhalten habe, beantwortet dieser damit, dass dieses für einen Kurs, in dem die verschiedenen Kameraeinstellungen und Möglichkeiten der Beleuchtung für die filmische Gestaltung unterrichtet worden sei, bezahlt worden sei.

Die Vertreterin des FA führte zunächst aus, dass dem Erstbescheid drei Lohnzettel zugrunde gelegt worden seien und dass aus diesem Grund der hohe Steuerbetrag entstanden sei. Außerdem sei in der BVE davon ausgegangen worden, dass der Bf. als Fernsehschaffender tätig gewesen sei. Nunmehr werde das anders gesehen. Die Pauschale für Journalisten stehe außer Streit. Ein Problem ergebe sich daraus, dass das Weiterbildungsgeld ab dem bezogen worden sei und dass der Bf. vom bis geringfügig beschäftigt gewesen sei. Diese Umstände seien bei der Steuerhochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

Der Richter gab den Bf. betreffenden Sozialversicherungsauszug hinsichtlich des Jahres 2013 wieder. Aus diesem geht hervor, dass der Bf. vom bis zum und vom bis Angestellter der A. war. Weiters geht aus diesem hervor, dass der Bf. vom bis geringfügig beschäftigter Angestellter der Fa. A. war und dass der Bf. vom bis steuerfreies Weiterbildungsgeld vom AMS bezog.

Über Befragen des Richters gab der Bf. bekannt, dass er im gesamten Jahr 2013 bei der Fa. A. beschäftigt gewesen sei. Eine Unterbrechung der Beschäftigung habe es nicht gegeben.

Der Bf. gab auf Befragen der FA-Vertreterin, hinsichtlich des Ausmaßes seiner Tätigkeit im Jahr 2013 an, dass er prinzipiell vollzeitbeschäftigt gewesen sei und nur in der Zeit des Bezuges des Weiterbildungsgeldes weniger Stunden gearbeitet habe.

Der Vertreter des Bf. merkte an, dass das Ausfüllen der Steuererklärungen via Finanz Online schwierig sei, da dort gewisse Punkte vorgegeben seien. Dies könne ein Grund dafür sein, dass die geringfügige Beschäftigung bzw. der Erhalt des Weiterbildungsgeldes nicht in der Form übermittelt worden sei, in der diese tatsächlich erfolgt seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:

Der Bf. war im gesamten Jahr 2013 ohne Unterbrechung bei der Firma A.nichtselbständig als Redakteur beschäftigt. Außerhalb des Zeitraumes vom bis zum - Bezug des Weiterbildungsgeldes vom AMS - bestand hinsichtlich dieses Dienstverhältnisses eine Vollzeitbeschäftigung. Während des letztangeführten Zeitraumes wurde das Ausmaß der vom Bf. geleisteten Arbeitsstunden entsprechend reduziert.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den als glaubhaft und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang stehenden Ausführungen des Bf. und ist, soweit dies die Beurteilung von dessen Tätigkeit als eine solche eines Journalisten bzw. eines Redakteurs betrifft, unstrittig.

Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/382, wurde auf Grund des § 17 Abs. 6 EStG 1988 BGBL. Nr. 400/1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens Euro 3.942,00 jährlich festgelegt werden. Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.

Laut § 6 Z 1 der obzitierten Verordnung ist diese anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung nicht. Eine Legaldefinition des Begriffes Journalist ist somit weder der Verordnung noch dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Da sohin weder das Einkommensteuergesetz 1988 noch die anzuwendende Verordnung den Begriff des Journalisten definieren, ist unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/13/0089 davon auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist.

In den Erkenntnissen vom , 85/14/0057, vom , 92/14/0002, vom , 96/13/0185 sowie vom , 97/14/0156 sprach der VwGH aus, dass die Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet sei, dass eine Person an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirke. Unter Tagesgeschehen sei alles zu verstehen, was Aktualität habe, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch die aktuellen Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten.

Die Vermittlung könne sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch sei deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebe und weiterleite, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der u.a. Beiträge auswähle, bearbeite oder auch selbst schreibe. Die Berichte könnten auch mündlich erstattet werden. Der Begriff des aktuellen Tagesgeschehens sei weiters lediglich im Sinne eines Aktualitätsbezuges des Inhaltes der Berichterstattung zu verstehen und dürfe nicht zu eng ausgelegt werden. Journalist sei der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteure (Schriftleiter) umfasse.

Dass die Tätigkeit des Bf. im Sinne des oben Gesagten als journalistische zu beurteilen ist, daran besteht im Hinblick auf die vom Bf. im Zuge des Verfahrens vorgelegten Dokumente, auf dessen Ausführungen im Vorlageantrag und in der o. e. Vorhaltsbeantwortung vom , auf den Inhalt des o. e. Dienstvertrages, soweit dieser oben wiedergegeben wurde sowie auf die o. e. vom Dienstgeber des Bf. erstellte Beschreibung von dessen Tätigkeit kein Zweifel. Auf die Bezug habenden Ausführungen der Vertreterin des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Somit erfüllte der Bf. die Voraussetzungen hinsichtlich der Gewährung des Werbungskostenpauschales iSd § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II 2001/382.

Gemäß § 2 der im vorigen Absatz zitierten Verordnung sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16) als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge heranzuziehen. Im den Bf. betreffenden Lohnzettel des Jahres 2013 ist unter der Kennzahl 210 der Betrag von Euro 37.330,60 und unter der Kennzahl 220 der Betrag von Euro 5.082,40 vermerkt. Unter der Kennzahl 215 scheint dort kein Betrag auf. Das Werbungskostenpauschale ist im vorliegenden Fall somit wie folgt zu berechnen:

Euro 37.330,60 - Euro 5.082,40 = Euro 32.248,20 x 7,5% = Euro 2.418,62.

Hinsichtlich der Bedenken der Vertreterin des Finanzamtes betreffend des o. e. Bezuges des Weiterbildungsgeldes durch den Bf. im Jahre 2013 ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen von der Einkommensteuer befreit.

Gemäß § 26 Abs. 8 AlVG 1977 gilt das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988.

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 normiert: Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22 lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001), lit. b oder Z 23 (Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde. Die diese Bezüge auszahlende Stelle hat bis 31. Jänner des Folgejahres dem Wohnsitzfinanzamt des Bezugsempfängers eine Mitteilung zu übersenden, die neben Namen und Anschrift des Bezugsempfängers seine Versicherungsnummer (§ 31 ASVG), die Höhe der Bezüge und die Anzahl der Tage, für die solche Bezüge ausgezahlt wurden, enthalten muss. Diese Mitteilung kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten durch Datenträgeraustausch übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

§ 3 Abs. 2 EStG 1988 spricht die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) als Umrechnungsgegenstand an. Die kumulative Wirkung des Wortes "und" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sämtliche (laufenden) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4, sofern sie eben nur für den restlichen Teil des Kalenderjahres bezogen worden sind, umzurechnen sind (Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar, § 3 Abs. 2, Tz. 36). Ganzjährig vereinnahmte Bezüge sind nicht hochzurechnen (vgl. sowie Jakom/Laudacher, EStG, § 3 Rz. 122).

Die Hochrechnung betrifft somit nur jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes der Gewährung der in Rede stehenden steuerfreien Bezüge bezogen wurden. Gleichzeitig während deren Gewährung bezogene Einkünfte sind daher nicht auf einen Jahresbetrag hochzurechnen.

Im vorliegenden Fall bezog der Bf. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit während des gesamten streitgegenständlichen Jahres. Demnach sind diese nicht in die Hochrechnung einzubeziehen, weil diese eben nicht für das restliche Kalenderjahr bezogen wurden.

Soweit sich das Finanzamt auf den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug bezieht, ist zu erwidern, dass dieses Dokument keine Aussage über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 trifft. Der Begriff des Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist nämlich ein eigenständiger Begriff des Steuerrechtes und deckt sich weder mit dem Sozialversicherungsrecht noch mit dem Arbeitsrecht.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104175.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at