Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 04.12.2017, RV/3100933/2015

unwirksamer Bescheid wegen Zustellmangel (Nichtbeachtung der Zustellungsvollmacht)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse, vertreten durch Steuerberater_Adresse, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt_A vom über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 und 2013 beschlossen:

Die Beschwerde vom gegen die Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 und 2013 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A) Verfahrensgang:
A 1.) Die Steuerlicher_Vertreter_A ist Zustellungsbevollmächtigte des Abgabepflichtigen.

In Folge einer beim Abgabepflichtigen durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung zu ABNr._1 erließ das Finanzamt_A ua. Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Zeiträume 2010 bis 2013 (sämtliche Bescheide mit Ausfertigungsdatum ), in welchen dem Abgabepflichtigen erstmalig Elektrizitätsabgaben vorgeschrieben wurden. Diese Schriftstücke wurden trotz aufrechter Zustellungsvollmacht an den Abgabepflichtigen adressiert und diesem zugestellt.

Der Abgabepflichtige erhob am durch seinen steuerlichen Vertreter Steuerlicher_Vertreter_A gegen obige Schreiben Beschwerde.

A 2). Das Finanzamt_A wies die Beschwerde mit den an den Beschwerdeführer zu Handen Gesellschaft_A adressierten Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet ab; die händische Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen (vom ) wurde an den Beschwerdeführer zu Handen Steuerlicher_Vertreter_A adressiert.

Der Abgabepflichtige beantragte mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde gegen die Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 und 2013 an das Bundesfinanzgericht.

A 3.) In den mit Richter_A am 27. und geführten Telefonaten erklärte Person_A als Vertreter der Zustellungsbevollmächtigten Steuerlicher_Vertreter_A, der Abgabepflichtige habe ihn von den gegenständlichen Bescheiden lediglich in Kenntnis gesetzt, diese der Steuerlicher_Vertreter_A bzw. deren Mitarbeitern jedoch nie übermittelt bzw. ausgehändigt. Steuerlicher_Vertreter_A führte im Schreiben vom hierzu aus, "dass uns im Falle der Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 - 2014 betreffend unseren o.a. Klienten bis dato weder die Bescheide zugestellt wurden, noch die Bescheide im Original vorliegen. Es liegt daher keine ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 97 BAO vor."

Person_B, Finanzamt_A, äußerte sich hierzu im Telefonat vom , es sei zutreffend, dass die Elektrizitätsabgabenbescheide 2010 bis 2013 trotz aufrechter Zustellungsvollmacht an den Abgabepflichtigen direkt zugestellt worden wären. Die Steuerlicher_Vertreter_A habe allerdings in der Beschwerde vom durch den Vermerk "uns zugestellt am " ausdrücklich die Zustellung der Bescheide bestätigt.

B) Sachverhalt und Beweiswürdigung:
B 1.) Die Steuerlicher_Vertreter_A ist bei der Abgabenbehörde seit ununterbrochen ua. als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter des Abgabepflichtigen angemerkt (siehe abgabenbehördlicher Datensatz laut Abfrage vom ). 

Das Finanzamt_A adressierte die Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 bis 2013 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum ) an den Abgabepflichtigen und stellte die Schriftstücke diesem zu.

Der Abgabepflichtige übermittelte in Folge ua. die streitgegenständlichen Bescheide nicht der Zustellungsbevollmächtigten Steuerlicher_Vertreter_A, sondern setzte sie lediglich hiervon in Kenntnis. Der Steuerlicher_Vertreter_A bzw. deren Vertreter und Mitarbeiter wurden vom Abgabepflichtigen die Original-Bescheide nie vorgelegt (siehe Schreiben der Steuerlicher_Vertreter_A vom in Verbindung mit der telefonischen Auskunft von Person_A von der Steuerlicher_Vertreter_A vom 27. und ).

B 2.) Der streitgegenständliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben angeführten Unterlagen.

Der Umstand, dass dem Zustellungsbevollmächtigten Steuerlicher_Vertreter_A ua. die beiden Bescheide des Finanzamtes_A über die Festsetzung von Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 und 2013 (vom ) nie in Original übermittelt bzw. ausgehändigt wurden, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben vom sowie aus den Angaben von Person_A in den Telefonaten vom 27. und , in denen glaubhaft dargelegt wurde, dass der Zustellungsbevollmächtigten bzw. deren Vertreter und Mitarbeiter die streitgegenständlichen Original-Unterlagen nie zugekommen sind.
Entgegen dem Vorbringen des Finanzamtes_A vom kann lediglich aus der Anmerkung "uns zugestellt am " keine gegenteilige Feststellung abgeleitet werden, zumal diese Formulierung nicht unmittelbar auf einen Zugang von Original-Bescheiden abstellt, sondern auch eine bloße Kenntnisnahme durch Verständigung oder eine Übermittlung von Bescheidkopien ua. durch Post, Fax oder E-Mail umfassen kann. Person_A hat glaubhaft in seinen Telefonaten dargelegt, dass der Steuerlicher_Vertreter_A die Original-Bescheide tatsächlich nie zugekommen sind. Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, ausschließlich auf Grundlage obiger Anmerkung Bedenken an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben von Person_A bzw. der Steuerlicher_Vertreter_A zu erheben.

C) Rechtslage:
C 1.) Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen (von Ausnahmefällen abgesehen) durch Zustellung.

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat nach § 9 Abs. 3 ZustellG die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung nach § 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

C 2.) Der Zustellungsbevollmächtigte muss "gegenüber der Behörde" bevollmächtigt sein. Dies bedeutet, dass das Vollmachtverhältnis der Zustellbehörde mitgeteilt werden muss.

Wenn ein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG namhaft gemacht wird, hat dies zur Folge, dass rechtswirksam nur an den Bevollmächtigten, nicht mehr auch an die Partei selbst zugestellt werden kann (; OGH 10 ObS 221/92; Stoll, BAO I 1061). Die Zustellbehörde hat bei Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (in der Regel nach Einlangen der Vollmacht) an den Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist in der Zustellverfügung grundsätzlich als Empfänger (§ 2 Z 1 ZustellG) zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustellG; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 3b, 8). Unterbleibt entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ZustellG eine Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung ist nach § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG möglich (Ritz, BAO6, § 9 Zustellgesetz Tz 24; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8). 

C 3.) Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG (Sonderheilungsregel) gilt die Zustellung trotz falscher Zustellverfügung (Adressierung des Dokuments an die Partei anstelle des Zustellungsbevollmächtigten) als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Wird daher beispielsweise auf einem Dokument und in der Zustellverfügung ein prozessunfähiger Beklagter als Empfänger bezeichnet, so kann die unwirksame Zustellung an ihn dadurch heilen, dass das Dokument später dem gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) zukommt (AsylGH , C5 316737-1/2008; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Die skizzierte Heilung tritt zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem dem (richtigen) Vertreter das Dokument tatsächlich, mithin im Original zukommt. Weder die bloße Kenntnisnahme (etwa im Wege einer Akteneinsicht [, 0112]), die private Anfertigung einer Fotokopie, noch das Zukommen einer Abschrift oder das Zukommen via Telefax (; ) bewirken das geforderte Zukommen (; ). Die Behörde hat das tatsächliche Zukommen von Amts wegen zu prüfen (; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 9 Rz. 8a).

Ein Dokument gilt nur dann als "tatsächlich zugekommen" im Sinne des § 7 ZustellG und ein im Zustellverfahren unterlaufener Mangel wird nur dann geheilt, wenn das Dokument in die Verfügungsgewalt ("Besitz", Gewahrsame) des Empfängers (§ 2 Z 1 ZustellG) gelangt (OGH 3 Ob 168/93), ihn also tatsächlich erreicht (Stoll, BAO I 1048). Die an den Empfänger adressierte Ausfertigung muss ihm im Original zukommen. Die Empfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (OGH 9 ObA 321/00x). Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments infolge der Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Dokuments oder der eigenständigen Anfertigung einer Kopie genügt hingegen nicht (Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 357; Stoll, BAO I 1048; OGH 9 ObA 321/00x; OGH SZ 71/204; ; ; ) und kann die Wirkung einer Zustellung an ihn nicht ersetzen (; ; Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht², § 7 Rz. 5; Ritz, BAO6, § 7 ZustellG Tz. 7).

D) Erwägungen:
D 1.) Im gegebenen Fall steht außer Zweifel, dass der Abgabepflichtige der Steuerlicher_Vertreter_A eine Zustellungsvollmacht erteilt hat und das Finanzamt_A zum Zeitpunkt der Ausfertigung der streitgegenständlichen "Bescheide" vom Kenntnis vom bestehenden Vollmachtverhältnis hatte. Die den Abgabepflichtigen betreffenden Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgaben für die Jahre 2010 und 2013 wären sohin an die Steuerlicher_Vertreter_A als Zustellungsbevollmächtigte des Abgabepflichtigen zu adressieren und zuzustellen gewesen.

Trotz aufrechter Zustellungsvollmacht wurden die streitgegenständlichen "Bescheide" (mit Ausfertigungsdatum ) nicht an die Zustellungsbevollmächtigte Steuerlicher_Vertreter_A, sondern an den Abgabepflichtigen adressiert und zugestellt. Diese "Bescheide" sind demzufolge mit einem Zustellmangel nach § 9 Abs. 3 ZustellG behaftet.

Die gegenständlichen "Bescheide" kamen in Folge auch nicht der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich (in Original) zu, sondern wurde diese vom Abgabepflichtigen lediglich hiervon in Kenntnis gesetzt. Da eine bloße Kenntnisnahme durch den Zustellungsbevollmächtigten ohne tatsächlicher Besitzerlangung des Dokumentes (in Original) nicht als ausreichend anzusehen ist, wurde die mangelhafte Zustellung hierdurch nicht saniert.

Wenn die Kenntnisnahme (ohne tatsächlichem Zukommen) der Schriftstücke nicht genügt, dann saniert ebenso wenig der Umstand, dass der Empfänger ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück einbringt, die fehlende Zustellung (Ritz, BAO6, § 7 ZustellG Tz. 7). Die Einreichung der Beschwerde vom bewirkt daher keine Sanierung der unwirksamen Zustellung der "Bescheide über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe" für die Jahre 2010 und 2013.

D 2.) Zusammenfassend ist auszuführen, dass die Zustellung nach § 9 Abs. 3 ZustellG unwirksam blieb. Die "Bescheide" über die Festsetzung der Elektrizitätsabgabe für die Jahre 2010 und 2013 (mit Ausfertigungsdatum ) haben somit keinerlei Rechtswirkungen entfaltet.

D 3.) Eine Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Bescheidqualität unzulässig. Eine Bescheidbeschwerde gegen einen mangels Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist zurückzuweisen (; ; Ritz, BAO6, § 260 Tz 5, 8).

Wird - wie im vorliegenden Fall - eine Bescheidbeschwerde gegen mangels rechtmäßiger Zustellung nicht wirksam ergangener Bescheide erhoben, so ist diese Beschwerde unzulässig und gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO durch das Verwaltungsgericht (§ 278 Abs. 1 BAO) zurückzuweisen.

D 4.) Über die Beschwerde hat nach § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es ua. in der Beschwerde (lit. a) oder im Vorlageantrag (lit. b) beantragt wird. Der Senat kann nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO ungeachtet eines Antrages (§ 274 Abs. 1 Z 1 BAO) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (§ 260 BAO). Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind ua. § 274 Abs. 3 BAO sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt (§ 274 Abs. 5 BAO).

Trotz des eingebrachten Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung hatte daher der gegenständliche Beschluss im vorliegenden Fall ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Einzelrichter zu ergehen.

E.) Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur betreffend die Bescheidzustellung bei bestehenden Zustellungsvollmachten, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

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