TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 10.08.2016, RV/7501780/2014

Verspätete Einbringung einer Beschwerde in einer Verwaltungsstrafangelegenheit

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/7501780/2014-RS1
Verspätet eingebrachte Beschwerden in Verwaltungsstrafangelegenheiten sind vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zurückzuweisen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Ri. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf. , betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid-Zurückweisung des Magistrats der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom  , MA 67-PA-ZZZZ im Namen der Republik beschlossen:

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen den BESCHEID – ZURÜCKWEISUNG Beschwerde.

Der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid lautet wie folgt:

Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA 67-PA- ZZZZ, womit über Sie wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe­verordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbin­dung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der gel­tenden Fassung, eine Geldstrafe von EUR 60,00, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden verhängt wurde, wird gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG wegen Verspätung zurückgewiesen.

Begründung : Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle 1165 Wien hinterlegt (Hinterlegung gern. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist auch ab dem zur Abholung bereitgehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gemäß § 17 Abs. 3 ZustG eine hin­terlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festge­setzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Dass ein Zustellmangel unterlaufen ist und Sie nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnten, war nicht anzunehmen, haben Sie doch zum Vorhalt der

Verspätung vom lediglich mitgeteilt, bereits die von dem Organ erhaltene Strafe beeinsprucht zu haben.

Dazu wird folgendes festgestellt:

Ist der Beanstandete der Ansicht, die Bestrafung sei zu Unrecht erfolgt, so hat er die Möglichkeit, die Organstrafverfügung nicht einzuzahlen, wodurch die Behörde gehal­ten ist, das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Im Zuge dieses Verfahrens be­steht für den Bestraften die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen und wären im Zuge dessen die vorgebrachten Einwendungen von der Behörde zu prüfen und dar­über zu entscheiden. Einwendungen gegen eine Anonymverfügung können nicht als Einspruch angesehen werden, da es sich bei einer Anonymverfügung um keinen mit einem Rechtsmittel zu bekämpfenden Bescheid handelt. Diese Möglichkeit ist ledig­lich gegen eine Strafverfügung gegeben. Auch können Einwendungen gegen eine Anonymverfügung nicht als Einspruch gegen eine zukünftig ergehende Strafverfü­gung qualifiziert werden.

Wie bereits erwähnt wurde die gegenständliche Strafverfügung am durch Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle 1165 Wien zugestellt.

Der Beweis, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu wider­legen geeignet sind (vgl. ).

Ein solcher Nachweis ist jedoch nicht erfolgt.

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf.

Der Behörde ist es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches recht­lich verwehrt eine Sachentscheidung zu treffen und kann aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung : Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67,1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidi­gers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die An­gaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig einge­bracht ist, zu enthalten.

Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Ver­handlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durch­führung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bit­te beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risi­ken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Zahlungsfrist : Wenn Sie gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel einbringen, ist die genannte Strafverfügung vollstreckbar. Sie haben dann den Strafbetrag unverzüglich zu über­weisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise einge­trieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.“

Gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid erhob der Bf. folgende Beschwerde:

„Hiermit antworte ich auf die Zurückweisung des Bescheids vom . Gleichzeitig erhebe ich Beschwerde, da der von mir eingebrachte Einspruch (direkt auf der Homepage)  offensichtlich nicht einlangte oder nicht sachgemäß verwaltet wurde, und mir somit die Möglichkeit des Rechtsmittels genommen wurde.

Auch möchte ich weiterhin festhalten, dass lediglich über die Einspruchsfrist geurteilt wurde jedoch nicht der eigentlichen Ursache meiner Beschwerde auf den Grund gegangen wurde (Recht swidrigkeit des Organmandates ). Da ich in jedem Fall diese Strafe als zu Unrecht erachte, ersuche ich Sie mir bei neuerlichem negativen Bescheid gleich mitzuteilen , wo hin  ich mich zum Antritt einer Ersatzstrafe wenden muss (da ich diese Strafe weder anerkennen noch bezahlen werde); auch werde ich mir in diesem Fall das Recht vorbehalten, mich an die Öffentlichkeit zu wenden (es kann nicht sein, dass die für das MA tätigen Ordnungskräfte das Gesetz dehnen , wie es gerade nötig erscheint).“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der beschwerdegegenständliche Zurückweisungsbescheid wurde am laut Übernahmebestätigung (RSb) vom Bf. übernommen, die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bf. erst am 25. Sept. 2014 via e-mail eingebracht.

Rechtsgrundlagen

§ 28 (1) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 2013 idgF: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31 (1) VwGVG  2013 idgF: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 idgF lautet: (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) 2013 idgF lautet wie folgt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Erwägungen

Der Zurückweisungsbescheid wurde am laut Übernahmebestätigung (RSb) vom Bf. übernommen, die gegenständliche Beschwerde wurde vom Bf. erst am 25. Sept. 2014 via e-mail, somit verspätet, da nicht innerhalb der 4 Wochen-Frist ab , eingebracht.

Die 4 Wochen Beschwerdefrist gegen den beschwerdegegenständlichen Zurückweisungsbescheid hat am Montag, den begonnen und endet laut o.a. § 32 Abs. 2 AVG nach Ablauf von 4 Wochen am Montag den . Die Beschwerde vom wurde somit vom Bf. verspätet eingebracht.

Würdigung

Verspätet eingebrachte Beschwerden sind vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss zurückzuweisen (o.a. § 28 (1) VwGVG iVm o.a. § 31 (1) VwGVG  2013 idgF Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, facultas.wuv, 5. Aufl., 2014, S 601).

Lediglich s ofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. o.a. § 50 VwGVG 2013 idgF).

Da gegenständlich die Beschwerde gegen den Beschluss-Zurückweisung beschwerdeanhängig war, ist vom  Bundesfinanzgericht lediglich über die Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Zurückweisungsbescheid abzusprechen  und nicht über allfällige Beschwerdevorbringen gegen die Strafverfügung hinsichtlich Verwaltungsstrafe bezüglich Parkvergehen iSd   Parkometergesetzes bzw. der Parkometerabgabeverordnung an sich.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzgericht bzw. das Verwaltungsgericht grundsätzlich lediglich s ofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. o.a. § 50 VwGVG 2013 idgF).

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des beschwerdegegenständlichen Bescheides-Zurückweisung ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 2  VwGVG abzusehen, da  die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen ist.

Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da diese Entscheidung nichtvon der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil diese Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.  

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501780.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at