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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.11.2017, RV/7104134/2017

Einsehen in die Databox

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0014. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Hietzinger Hauptstraße 158, 1130 Wien über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt betreffend Zurückweisung der Beschwerde hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 als verspätet beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid  wird gemäß § 260 Abs 1 lit b BAO zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers, in der Folge Bf., für das Jahr 2014 wurde mit Bescheid vom aufgehoben und zugleich ein neuer Sachbescheid erlassen.

Wie sich aus dem Verfahren ergibt, wurden die Bescheide am in die Databox des Bf. eingelegt.

Der Bf. verweist in der Beschwerde vom darauf, dass er erst nach Zugang der Zahlungsaufforderung vom via Postweiterleitung die Bescheidet am heruntergeladen und damit erstmals von den Bescheiden Kenntnis erlangt habe.

Im Übrigen sei er seit bis dato in Ägypten beschäftigt.

Die Beschwerde wurde durch einen Rechtsanwalt eingebracht, der sich auf die ihm erteilte Geld-und Prozessvollmacht gem. § 8 RAO berief.

Die Beschwerde, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , adressiert an den Bf. selbst, als verspätet zurückgewiesen und wiederum in die Databox eingelegt.

Am wurde wiederum eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt, in der die belangte Behörde u.a. folgendes begründend ausführte:

Da die Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerde vom

gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom nicht dem

Zustellungsbevollmächtigten und somit nicht rechtswirksam zugestellt wurde, war auch

über Ihre Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom vom

hiermit abzusprechen.

Dieser Bescheid wurde an den Bf. zu Handen seines Vertreters adressiert.

Im Vorlageantrag vom verweist der steuerliche Vertreter darauf, dass ihm dieser Bescheid am zugestellt wurde.

Der Bf. sei auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit seit von allen inländischen Abgabestellen abwesend.

Die Zustellung der Bescheide sei daher gem. § 98 Abs. 2 BAO nicht bewirkt.

Über Ersuchen des  Bundesfinanzgerichtes vom gab der steuerliche Vertreter per E-Mail vom 14.11.2107 folgendes bekannt:

"Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde nur in die Databox des weiterhin in Aegypten aufhaeltigen Bf. eingebracht, von diesem ueber mein Ersuchen am abgerufen und mir am selben Tag per eMail als pdf-Anhang weitergeleitet (wie auch im Schriftsatz vom vorgebracht). Insoweit ist mir also eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung zugekommen, einen gesonderten Eingangsvermerk gibt es nicht."

Weiters wurde eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt, wonach der Bf. seit Juni 2016 bis dato (bzw. bis ) in Ägypten beschäftigt ist.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Beschwerde vom zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen wurde.

Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 vom wurde am in die Databox des Bf. eingelegt. Unstrittig ist, dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt an FinanzOnline teilgenommen hat und die daraus folgende elektronische Zustellung behördlicher Erledigungen nicht widerrufen hat.

Die Databox wurde erst am eingesehen, und zwar nachdem dem Bf. eine Zahlungsaufforderung, postalisch weitergeleitet, zugegangen war.

Die Beschwerde wurde am erhoben.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

§ 260 BAO lautet folgendermaßen:

"Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde."

Die Bescheidbeschwerde ist fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht wird.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein.

Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist gemäß § 109 BAO für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 97 Abs. 1 BAO). Die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen erfolgt nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO durch Zustellung.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden nach § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO). Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO).

§ 5b FOnV regelt die Voraussetzungen für die elektronische Zustellung behördlicher Erledigungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung kannjeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welcher er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert. Absatz 3 bestimmt, dass ein Teilnehmer in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten kann, wobei auch ein nachträglicher Verzicht jederzeit zu gewährleisten ist.

§ 98 BAO lautet:

Soweit dieses Bundesgesetz nichts anders bestimmt, sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

(2) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

In § 98 Abs. 2 Satz 3 BAO übernimmt der Gesetzgeber die auch im Zustellgesetz (ZustG) enthaltene Regelung, dass eine Zustellung dann als nicht bewirkt gilt, wenn der (formelle) Empfänger wegen Abwesenheit von der Zustelladresse (= Abgabestelle) nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Raschauer in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/ Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, § 98 Rz 4).

Diese Regelung findet sich im Zustellgesetz an mehreren Stellen.

Der Hintergrund bzw. Zweck all dieser gleichgelagerten Bestimmungen ist derselbe, nämlich der Schutz des Empfängers vor zustellrechtlichen Folgen einer ihm nicht zur Kenntnis gelangten Zustellung während seiner Abwesenheit (zB während seines Urlaubs) von der Abgabestelle (siehe hiezu auch Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das AbgSiG 2007; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3, § 98 Anm. 9 unter Verweis auf die vergleichbaren Regelungen des § 26 Abs. 2 ZustG und § 17 Abs. 3 ZustG).

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei Finanz-Online der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8).  Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an.  (vgl. -F/13). Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant.

Der Bf. bringt vor, dass er wegen Abwesenheit von allen inländischen Abgabestellen nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte und damit die Bescheide mit dem erstmaligen Herunterladen am als zugestellt gelten.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:

Der Bf. scheint sich inhaltlich auf § 98 Abs. 2 3. Satz BAO zu berufen, bringt aber gleichzeitig vor, dass er auf Grund seiner Auslandstätigkeit (von Juni 2016 bis voraussichtlich )von allen inländischen Abgabestellen ortsabwesend sei.

Das Bundesfinanzgericht vertritt die Auffassung, dass es ich dabei  nicht um eine vorübergehende Ortsabwesenheit im Sinne des § 98 Abs. 2 3. Satz BAO handelt, bei der die Zustellung mit Rückkehr an die Abgabestelle als bewirkt gilt.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom Zl. 96/05/0302 ausgeführt:

‚Bei der hier gegebenen 14-monatigen Abwesenheit kann von einer bloß vorübergehenden Abwesenheit keine Rede mehr sein. Längere Abwesenheit liegt insbesondere vor, wenn jemand den Präsenzdienst leistet, in Haft ist oder sich seit mehreren Monaten im Ausland befindet (Walter-Mayer, Zustellrecht, 32). Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung vom , 9 ObA 172/92, ausgesprochen, dass der Begriff der Änderung der Abgabestelle nicht auf jeden Fall eine dauernde Verlegung erfordert, sondern dass die Partei ihre Abgabestelle auch dann ändert, wenn sie an dieser zumindest für einen unverhältnismäßig längeren Zeitraum nicht mehr anzutreffen ist, wobei auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieser Zeit zu berücksichtigen ist. In der Literatur (Wiederin, Zustellung bei Abwesenheit des Empfängers, ZfV 1988, 222 ff) wird die zum Untergang der Wohnung führende Grenze bei einer Abwesenheit von ca. zwei, spätestens drei Monaten angenommen; dies entspreche der Dauer eines langen, aber nicht gänzlich aus dem Rahmen sozialer Üblichkeit fallenden Urlaubes, welche einen einigermaßen präzisen Richtwert liefern dürfte.‘

Das erstmalige Herunterladen der Bescheide ist daher nicht der "Rückkehr an die Abgabestelle" im Sinne des § 98 Abs. 2 3. Satz BAO gleichzuhalten.

Nach der allgemeinen Regelung des § 5 der FOnV hindern nicht einmal die Nichtangabe, die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnende oder die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung.

Der Bf. bringt nicht vor, warum es ihm nicht am möglich gewesen sein soll, die "Bescheide herunterzuladen", wenn ihm dies offensichtlich am möglich war, wobei er auch zu diesem Zeitpunkt nachwievor im Ausland tätig war. Vielmehr verweist er darauf, dass ihm eine Zahlungsaufforderung postalisch zugekommen war. Erst auf  Grund dieser Zahlungsaufforderung sah er sich veranlasst die Databox einzusehen. Bezüglich seiner Postsendungen gab es offensichtlich einen Nachsendeauftrag (Arg.: "Postweiterleitung"), wohingegen der Bf. bezüglich der elektronischen Zustellung keine Vorkehrungen traf, etwa auch durch Verzicht auf die elektronischen Zustellung.

Die Bescheide sind daher am in den elektronischen Verfügungsbereich des Bf. gelangt und gelten somit als zugestellt. Dass sie erst am eingesehen bzw. heruntergeladen wurden, ändert daran nichts (RV 5100404/2016 vom ).

Die Beschwerde hätte daher spätestens am eingebracht werden müssen und war am verspätet.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die einmonatige Beschwerdefrist ist in § 260 Abs. 1 lit. b BAO geregelt.

Dass mit dem Einlegen in die Databox ein Schriftstück in den elektronischen Verfügungsbereich gelangt und damit zugestellt ist, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2009/13/0105.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 5 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
Schlagworte
Databox
Zurückweisung
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104134.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at