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Sozialplanabfertigungen ab 2023 uneingeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig
Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden, 643/BNR 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00643/index.shtml.
In den Praxis-News vom Mai 2022 (ASoK 2022, 189 f) wurde über eine Entscheidung des VfGH berichtet, nach der die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Sozialplanabfertigungen gleichheitswidrig ist (). Die betreffende Bestimmung wird demnach mit aufgehoben.
Der Gesetzgeber hat nunmehr darauf reagiert und für Zeiträume ab festgelegt, dass freiwillige Abfertigungen, die im Rahmen von Sozialplänen anfallen, uneingeschränkt abzugsfähig sind.
Darüber hinaus wird (im Hinblick auf die Entscheidung des ) gesetzlich klargestellt, dass freiwillige Abfertigungen außerhalb von Sozialplänen generell – unabhängig von der Höhe der Lohnbesteuerung – insoweit nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, als sie die betraglichen Grenzen des § 67 Abs 6 Z 1 bis 3 EStG übersteigen.