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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.11.2017, RS/7100157/2017

Säumnisbeschwerde - Zurückweisung als unzulässig

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde des Bf., Adresse, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend die am eingebrachte "Bescheidbeschwerde" gegen die Beihilfen-Bezugsmitteilung vom , beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erhielt vom Finanzamt (FA) eine mit datierte Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe, wonach Familienbeihilfe für die Kinder A. C. und B. C., jeweils für Februar 2016 bis April 2016, gewährt wird.

Dagegen richtet sich die als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Bf vom , wobei hinsichtlich des Beschwerdebegehrens auch insofern eine Neuerung begehrt wurde, als eine Überprüfung des Anspruchs schon ab bis beantragt wurde.

Am brachte der Bf eine Säumnisbeschwerde bezüglich Familienbeihilfengewährung vom beim FA ein. Über diese Beschwerde sei noch nicht entschieden worden. Somit sei die Entscheidungspflicht verletzt worden. Gleichzeitig mit der Beschwerde sei auch beantragt worden, die Familienbeihilfe rückwirkend auszuzahlen.

Am erließ das FA eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit gleichem Datum erging der Zurückweisungsbescheid des FA, mit dem die rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) ab 06/2013, soweit sie sich auf die Zeiträume Juni 2013 bis Oktober 2015 bezieht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit gleichem Datum erging eine (neuerliche) Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) für die Kinder A. C. und B. C., jeweils von November 2015 bis April 2016.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Gemäß § 284 Abs 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben werden.

Der Bf hat gegen eine Mitteilung über den Bezug von Familienbeihilfe eine "Beschwerde" eingebracht.
Gemäß § 12 Abs 1 FLAG 1967 hat das Wohnsitzfinanzamt bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen.
Gemäß § 13 FLAG 1967 ist ein Bescheid zu erlassen, soweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist. Demnach ergibt sich schon aus dem Gesetz denklogisch, dass eine Mitteilung nach § 12 Abs 1 FLAG 1967 kein Bescheid iSd § 13 FLAG 1967 ist. Siehe Hebenstreit in Csazsar/Lenneis/Wanke, FLAG, 2 . Aufl. 2007, § 12:"Die Mitteilung über den entstandenen Anspruch auf Bezug der FB, den Wegfall der FB oder die Verständigung über die Einstellung der Auszahlung der FB ist kein Bescheid". (Vgl zB ).

Eine Beschwerde ist gemäß § 260 Abs 1 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Nicht zulässig ist eine Beschwerde u.a., wenn sie sich gegen eine Erledigung ohne Bescheidqualität richtet (vgl ). Die gegenständliche Beschwerde, die sich gegen eine Mitteilung ohne Bescheidcharakter richtet, ist somit mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Das FA hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde des Bf als unzulässig zurückgewiesen.

Mit gleichem Datum erging der Zurückweisungsbescheid des FA, mit dem die rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) ab 06/2013, soweit sie sich auf die Zeiträume Juni 2013 bis Oktober 2015 bezieht, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Am langte ggstdl Säumnisbeschwerde, die beim FA statt beim BFG eingebracht wurde, beim BFG ein.

Zu diesem Zeitpunkt hatte das FA bereits über die als "Bescheidbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Bf vom und auch über die in diesem Schreiben beantragte rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe entschieden. 

Es liegt daher keine Verletzung der Entscheidungspflicht seitens des FA vor.

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung ggstdl Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz bzw folgt der Judikatur des VwGH, sodass die Revision mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Säumnisbeschwerde
Zurückweisung wegen Unzulässigkeit
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.7100157.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
AAAAC-15842