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Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.06.2016, RS/7100147/2015

1. Erlassung eines Hauptfeststellungsbescheides zum 01.01.2014 mit Wirksamkeit ab 01.01.2015 für einen landwirtschaftlichen Betrieb, auf Grund des Zuständigkeitsüberganges an das BFG nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde. 2. Feststellung des Grundsteuermessbetrages auf Grund der Feststellung des Einheitswertes.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/7100147/2015-RS1
Da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen, nämlich VO des BMF, BGBl. 1991/494 idF BGBl II 2013/447 (Telekopierer) und FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl II 2006/97 idgF BGBl II 2014/52), die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt.
RS/7100147/2015-RS2
Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b BewG zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet (§ 20c BewG).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adresse, Steuernummer, Landwirtschaftlicher Betrieb, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 284 BAO durch das Finanzamt XY, Adr., betreffend

1. Erlassung des Einheitswertbescheides zum und

2.  Erlassung des Grundsteuermessbescheides zum

zu Recht erkannt: 

Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

Es werden folgende Bescheide erlassen:

I. Einheitswertbescheid zum
Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab

Auf Grund der §§20 und 20c des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955) in Verbindung mit §186 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Einheitswert für den Grundbesitz


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GB a, EZ b
 
 
KG
GSt-Nr
Fläche (ha)
a
q
1,1329
GB a, EZ n
 
 
KG
GSt-Nr
Fläche (ha)
a
c
0,1388
a
d
0,0903
a
e
0,1194
a
f
0,1255
a
g
0,1885
a
h
0,0737
a
i
0,1151
a
j
0,1002
a
k
0,0613
a
l
0,1685
a
m
0,2039
GB o, EZ p
 
 
KG
GSt-Nr
Fläche (ha)
o
r
0,9953
o
s
0,1283

festgestellt:


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1) Art des Steuergegenstandes:
Landwirtschaftlicher Betrieb
2) Einheitswert
4.800 Euro
3) Zurechnung des Einheitswertes
 
A, geb. xxxx
Anteil: 1/1
in Höhe von
4.800,00 Euro

Begründung: 


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Nutzung
Fläche
Hektarsatz (€)
Ertragswert (€)
landwirtschaftlich genutzte Flächen
2,6471 ha
1.017,60
2.693,69
weinbaumäßig genutzte Flächen
0,9946 ha
2.213,40
2.201,45
Zwischensumme
 
 
4.895,14
Summe
 
 
 
Summe gesamt
 
 
4.895,14
Einheitswert (gerundet gemäß §25 BewG)
4.800,00
 
 
Landwirtschaftliches Vermögen
 
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF 010202/0100-VI/3/2014).
Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde unterstellt:


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Bodenklimazahl
65,3
Ab- bzw. Zuschläge für wirtschaftliche Ertragsbedingungen:
 
Wirtschaftliche Verhältnisse und übrige Umstände
-15,10 %
Betriebsgröße (2,6471 ha)
-20,00 %
Gesamtsumme Ab-/Zuschläge
-35,10 %
d.s. -22,9
daher Betriebszahl (mindestens 1 bis höchstens 100)
42,4
Für die Betriebszahl 100 beträgt der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) gemäß § 38 BewG 2.400 Euro, für die Betriebszahl 42,4 daher 2.400/100 x 42,4 = € 1.017,60
Weinbauvermögen
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen vom (GZ: BMF 010202/0102-VI/3/2014).
Der Berechnung des Hektarsatzes für die weinbaulich genutzten Flächen wurde unterstellt:


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Bodenklimazahl (BKZ) der weinbaumäßig genutzten Flächen
51,2
Weinbauklimazahl (WKZ)
85,0
Weinbauzahl (Mittelwertbildung aus BKZ und WKZ)
68,1
Zu-/Abschlag für wirtschaftliche Ertragsbedingungen:
 
Vermarktung
-20,0 %
 
Größe und Hangneigung der Feldstücke
 
 
sowie sonstige und übrige Umstände
-4,2 %
 
Betriebsgröße (0,9946 ha)
-12,0 %
 
Summe
-36,2 %
d.s. Punkte   -24,7
daher Weinbaubetriebszahl (mindestens 1 – höchstens 100)
43,4
Der Hektarsatz für die Weinbaubetriebszahl 100 beträgt gemäß § 2 der obgenannten Kundmachung 5.100 Euro, für die Weinbaubetriebszahl 43,4 daher 5.100/100 mal 43,4 = 2.213,40 €


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Abkürzungen:
 
EWAZ
Einheitswertaktenzeichen
GB
Grundbuchnummer (Katastralgemeinde der EZ) und Bezeichnung
EZ
Einlagezahl
KG
Nummer und Bezeichnung der Katastralgemeinde
GSt-Nr
Grundstücksnummer
ha
Hektar

Die Feststellung erfolgte auf Grund der Erklärung, der Aktenlage, sowie der durchgeführten Ermittlungen.

Hinweis

Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch dient der Einheitswert als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben. Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz.

Beilage: (Anlage 1 Seiten 1-3; Anlage 2, Seiten 1-4)

II. Grundsteuermessbescheid zum
Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab (§ 20 GrStG 1955)

Der Grundsteuermessbetrag wird für den im Feststellungsbescheid (Einheitswert) des Bundesfinanzgerichtes vom zu Steuernummer angeführten Grundbesitz und für die folgende Person


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A, geb. xxxx
festgesetzt.


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Steuermessbetrag: 8,14 Euro
Begründung
Berechnung des Grundsteuermessbetrages in Euro:
Einheitswert:
4.800
Steuermesszahl gemäß § 19 GrStG für die ersten 3.650 € des Einheitswertes
3.650 €
1,6  ‰ =
5,84
Steuermesszahl für den 3.650 € übersteigenden Teil des Einheitswertes
1.150 €
2,0 ‰ =
2,30
Grundsteuermessbetrag gesamt
8,14


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Abkürzungen:
 
EWAZ
Einheitswertaktenzeichen
GrStG
Grundsteuergesetz

Der Grundsteuermessbescheid war auf Grund der Feststellung des Einheitswertes zu erlassen.

Hinweis

Unmittelbar auf Grund dieses Bescheides sind keine Zahlungen zu leisten, jedoch bildet der Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Festsetzung verschiedener Abgaben und Beiträge. Der Bescheid wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen ist oder übergeht. Dies gilt auch bei Nachfolge im Besitz.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom , beim Bundesfinanzgericht (BFG) eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer (Bf) Säumnisbeschwerde ein und begründete, dem Rechtsmittelwerber sei vom Finanzamt Y das Formular "LuF 1 HF2014 mit der laufenden Nummer 20049692, Erklärung zur Hauptfeststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuerbetrages (Anm: richtig Grundsteuermessbetrages) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, mit dem Kennzeichen Steuernummer" zugesendet worden, welches er am fristgerecht und ordnungsgemäß beim Finanzamt Y eingebracht habe.

Bis dato und somit mehr als ein ganzes Jahr sei das dortige Finanzamt Y untätig geblieben und habe insbesondere keinen Einheitswertbescheid zum und die davon abzuleitenden Bescheide erlassen.

Das Finanzamt Y sei somit seiner gesetzlichen Entscheidungspflicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlangen gegenständlicher Erklärung nicht nachgekommen.

Der Bf stellte daher den Antrag, das BFG möge dem Finanzamt Y auftragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden.

Das BFG hat mit Aufforderung vom dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, unter Aktenvorlage bis zum gegebenenfalls den beantragten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Das Schreiben wurde am vom Finanzamt übernommen.

Mit E-Mail von Freitag, , ersuchte das Finanzamt gem. § 284 Abs. 2 BAO um Fristverlängerung von mindestens sechs Monaten zur Erlassung des beantragten Bescheides. Weder bis zum Fristablauf am Montag, den , noch bis dato, langte ein Poststück bei der Behörde ein.

Mit Schreiben vom teilte das h.o. Gericht dem Finanzamt mit, dass auf Grund der unzulässigen Übermittlungsform des Antrages die Frist gemäß § 284 Abs. 2 BAO ungenutzt verstrichen und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht übergegangen sei.

Mit Vorhalt vom wurde dieser Sachverhalt auch dem Bf zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden dem Bf der Entwurf des Hauptfeststellungsbescheides und des Grundsteuermessbescheides zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom führte der Bf aus:

"Wunschgemäß nehme ich zum Vorhalt vom Stellung:

Im Großen und Ganzen habe ich - soweit ich das überprüfen konnte - keine Fehler entdeckt.
Im Folgenden gebe ich an, was ich selbst nach intensiver Nachforschung und Studium der beiden im Vorhalt genannten Kundmachungen des BMF (Kundmachung Vergleichsbetriebe Landwirtschaft und Kundmachung Weinbauvergleichsbetriebe) und auch der beiden Richtlinien (Richtlinie zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher (Vergleichs-)Betriebe und Richtlinie zur Bewertung des Weinbauvermögens) nicht nachvollziehen und sohin auch nicht überprüfen konnte.

A. Betreffend Landwirtschaftliches Vermögen (Äcker)
1. die Bodenklimazahl 65,3
(individueller Wert, ausgehend von der Ertragsmesszahl EMZ der einzelnen Grundstücke)

2. Wirtschaftliche Verhältnisse und übrigen Umstände -15,10%

B. Betreffend Weinbauvermögen
1. Bodenklimazahl (BKZ) 51,2
(individueller Wert, ausgehend von der Ertragsmesszahl EMZ)
2. Weinbauklimazahl (WKZ) 85,0 (Gemeindewert)
3. sonstige und übrige Umstände -4,2%

Ich ersuche deshalb zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit - in Vorwegnahme einer ausführlichen nachträglichen (§ 245 Abs. 2 BAO) Bescheidbegründung - um Mitteilung, wie das BFG zu diesen Rechengrößen gelangt ist."

Hiezu wurde das Finanzamt mit Schreiben vom um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom wurde die umfangreiche - 7 Seiten umfassende - Stellungnahme des amtlichen Bodenschätzers übermittelt, welche als Anlagen 1 und 2 einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet.

Mit Schreiben vom wurden dem Bf in Beantwortung seiner Stellungnahme vom die Bewertungsgrundlagen zur  Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom waren für den Bf mehrere Rechengrößen nicht nachvollziehbar:

"1. die Bodenklimazahl 65,3 betreffend Landwirtschaftliches Vermögen (Äcker)
1.1 Von welchen konkreten "rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnissen" ausgehend wurde die BKZ 65,3 in welchen Rechenschritten konkret errechnet?

1.2 In welcher Norm wurden diese Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig festgestellt?

1.3 Von welchem Jahr stammen die Bodenschätzungsergebnisse?

.....

2. die Bodenklimazahl (BKZ) 51,2 betreffend Weinbauvermögen
2.1 Von welchen konkreten "rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnissen" ausgehend wurde die BKZ 51,2 in welchen Rechenschritten konkret errechnet?

2.2 In welcher Norm wurden diese Bodenschätzungsergebnisse rechtskräftig festgestellt?

2.3 Von welchem Jahr stammen die Bodenschätzungsergebnisse?"

Das Finanzamt hat hiezu folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die angefragte Norm ist das Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970  in der geltenden Fassung! (BoSchätzG 1970).

Die Bodenschätzungsergebnisse der Katastralgemeinden (KG) a und obilden die Grundlage des Bewertungsverfahrens und sind gemäß § 17 Abs. 3 BoSchätzG 1970 rechtkräftig und bindend.

Die KG a wurde im Jahre 1964 einer Bodenschätzung unterzogen und die Ergebnisse sind im Jahre  1965 in Rechtskraft erwachsen. Die KG o wurde im Jahre 1966 einer Bodenschätzung unterzogen und die Ergebnisse sind im Jahre  1967 in Rechtskraft erwachsen.

Rechenschritte zur Ermittlung der Bodenklimazahl:

Die Ermittlung der Ertragsmesszahl (EMZ) für die jeweiligen Grundstücke erfolgt durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Basis der rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung.

Die EMZ ist beim jeweiligen Grundstück angeführt.

Die Summe der EMZ der Grundstücke dividiert durch die Summe Flächen (in Ar) der Grundstücke einer wirtschaftlichen Einheit ergibt die Bodenklimazahl."

2. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Einheitswertakt Steuernummer des Finanzamtes XY, sowie im Zuge der im Beschwerdeverfahren getätigten Ermittlungen.

3. Rechtslage und Erwägungen

§ 284 BAO idgF lautet auszugsweise:

"§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.......

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird...."

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden Verordnungen, nämlich VO des BMF, BGBl. 1991/494 idF BGBl II 2013/447 (Telekopierer) und FinanzOnline-Verordnung 2006 (BGBl II 2006/97 idgF BGBl II 2014/52), die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Eigenschaft eines Anbringens zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (; , mwN). Die zitierten Bestimmungen stellen nicht darauf ab, in welcher Form letztlich bei der Behörde ein ein Schriftstück darstellendes Papier vorliegt, sondern, dass der Weg der Einreichung einer Eingabe gesetzlich vorgegeben ist.

Da die Frist gemäß § 284 Abs. 2 BAO somit ungenutzt verstrichen ist, ist die Zuständigkeit der Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht übergegangen (Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, § 284 BAO, Tz 7).

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, dass der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, dass auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden (vgl. zB. ).

Das auf Grund der umfangreich getätigten Ermittlungen vorliegende Endergebnis (vgl. auch die Anlagen 1 und 2 zum Erkenntnis) wurde dem Bf nachweislich zur Kenntnis gebracht und lässt keine weiteren Zweifel zu, womit die Sache selbst entscheidungsreif ist und die begehrten Bescheide zu erlassen waren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zu § 20c BewG 1955, wonach d ie gemäß § 20 in Verbindung mit § 20a und § 20b zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zum durchzuführen ist, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäße Anwendung findet, eine entsprechende Rechtsprechung fehlt, war die Revision zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 20 GrStG 1955, Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
§ 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 20b BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100147.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at