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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2017, RV/7101846/2010

Vorsteuerabzug

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache S X, Adresse1, als gesetzlicher Vertreter der X KG, Adresse2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für den Monat 06/2008 nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) war eine Kommanditgesellschaft. Ihr Unternehmens­ge­gen­stand war das Gastgewerbe.

2. Bei einer Nachschau wurde die Rechnung vom der F U mbH, Adresse3, für diverse Umbauarbeiten im Lokal der Bf. überprüft. Der mit dieser Rechnung abgerechnete Netto-Rechnungsbetrag betrug EUR 38.000,00; die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer EUR 7.600,00. Diese Rech­nung betreffend wurde festgestellt, dass die F U mbH an der in der Rechnung angegebenen Adresse nicht existierte. Der Vorsteuerabzug wurde wegen formaler Mängel der Rechnung versagt.

3. In der Beschwerde brachte die Bf. vor, sie habe die Rechnung mit der Sorgfalt eines or­dentlichen Kaufmanns überprüft und habe dabei festgestellt, dass die Rechnungslegerin, als sie die Rechnung legte, im Firmenbuch mit der in der Rechnung angegebenen Adres­se eingetragen war, eine aufrechte Steuernummer und UID – Nummer sowie einen auf­rech­ten Gewerbeschein hatte, weshalb alle Rechnungsmerkmale vorhanden gewesen seien. Die F U mbH sei seit Juli 2008 in Konkurs; der Mas­severwalter habe erst im Juli 2008 nachgeforscht, weshalb das Ergebnis seiner Nach­for­schungen für die Rechnungslegung nicht ausschlaggebend sei.

4. Die Beschwerde wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom mit fol­gen­der Begründung abgewiesen:

„Herr X K, Gesellschafter der X KG, gab im Zuge einer Nachschau be­tref­fend die Umbauarbeiten im Geschäftslokal in Adresse2, folgen­des bekannt:

Sein älterer Bruder, X N, hat mit einem Vertreter der F U mbH Kontakt aufgenommen und dieses Unternehmen der X KG für die o. a. Umbauarbeiten vermittelt. Mit wem genau von der F U mbH Herr X N Kontakt hatte, ist Herrn X K nicht bekannt. Von der F U mbH wurde kein Kostenvoranschlag für die Umbauar­bei­ten erstellt. Verhandelt mit der F U mbH hat­te nur Herr X N. Seitens der X KG hat niemand den Sitz der F U mbH aufgesucht. Zwischen X KG und der F Bau mbH fand kein Schriftverkehr statt. Das für den Umbau erforderliche Material wurde zum Teil von den Ge­sellschaftern der X KG, nämlich X K und X S eingekauft. Das übrige Material für den Umbau stammte von der F U mbH. Die F U mbH war an der Bau­stel­le Adresse2, im Zeitraum April 2008 und Mai 2008 tätig. Wäh­rend der o. a. Umbauar­bei­ten wurde kein Firmenschild der F U mbH an der Baustelle angebracht. Die Gesellschafter der X KG hatten nur mit den Arbeitern der F U mbH, die sich auf der o. a. Baustelle befanden, Kontakt. Den Geschäftsführer der beauftragen Firma hatten sie nie gesehen. Nachdem die Arbeiten fertig waren, wurde der gesamte Rechnungsbetrag bar bezahlt. Die Bezahlung des ent­sprechenden Geldbetrages erfolgte durch Herrn X N, wobei dieser das Geld seiner Kontaktperson bei der F U mbH übergab.

Seitens der Finanzverwaltung wurde betreffend die F U mbH folgendes festgestellt:

Bis war Herr I I Alleingesellschafter und Geschäftsführer der F U mbH. Herr I hatte an der Adresse XX, eine Wohnung angemietet. Diese Wohnung hatte er an die F U mbH untervermietet. Die F U mbH hatte an dieser Adresse den offiziellen Firmensitz. Am kam es zu einem Eigentümer- und Geschäftsführerwechsel. Herr M erwarb 100% der Geschäftsan­teile an der F U mbH und wurde zum neuen Ge­schäfts­füh­rer bestellt. lm April 2008 übermittelte Herr M dem für die F U mbH zuständigen Finanzamt einen Meldezettel mit seiner Wohnadresse in Adresse5. Auf diesem Meldezettel vermerkte er, dass die F U mbH an ihren Firmensitz von der Adresse XX, nach Adresse5, verlegt hat. Erhe­bungen durch die Finanzverwaltung haben ergeben, dass an dieser Adresse die F U mbH nie existent war bzw. ist. Jedoch war ab April 2008 die F U mbH auch an der Adresse XX, nicht mehr existent.

Sowohl Herr I I, der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer als auch Herr M, der derzeitige Gesellschafter-Geschäftsführer, sind unbekannten Aufenthalts. Somit ist festzustellen, dass die F U mbH zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung vom an der auf dieser Rechnung an­ge­führten Adresse nicht existent war.

Feststellungen zur Rechnung vom

Vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Ober­wart eine von der F U mbH am ausgefertigte Rechnung (Rechnungsnummer 099/08) übermittelt. Vergleicht man nun diese Rechnung mit der strittigen Rechnung vom , so ergeben sich folgende Auffälligkeiten:

1. Das Layout der Rechnungen ist äußerst unterschiedlich.

2. Die Bezeichnung des Rechnungsausstellers ist unterschiedlich:

Rechnungsaussteller lt. Rechnung vom : F mbH XXX.

Rechnungsaussteller lt. Rechnung vom : F mbH.

3. Die Rechnung vom enthält die Rechnungsnummer 309 aus 2008. Die um an­nähernd drei Wochen später ausgestellte Rechnung enthält eine weit niedrigere Rech­nungs­nummer.

Schlussfolgerungen und rechtliche Beurteilung:

Es ist äußerst unüblich und ungewöhnlich, dass

1. ein Auftraggeber den Vertreter des Auftragnehmers, mit dem er den Auftrag abge­schlos­sen hat, namentlich nicht kennt;

2. vom Auftraggeber kein Kostenvoranschlag eingeholt wurde;

3. zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein Schriftverkehr existiert;

4. ein Betrag von € 45.600,00 (Rechnungsbetrag der Rechnung vom ) bar be­zahlt wird;

5. der Auftragnehmer als Bauunternehmen keine Firmenschild an einer Baustelle, an der er zwei Monate tätig war, anbrachte;

6. der Kunde einem Bauunternehmen übliches Material besorgt;

7. ein Bauunternehmen Rechnungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes mit unterschied­li­chen Layout ausfertigt, auf diesen Rechnungen unterschiedliche Firmenbezeichnungen an­führt und im Bereich der Ausgangsrechnungen keine fortlaufend aufsteigende Num­me­rie­rung hat.

Infolge dessen bestehen seitens des Finanzamtes massive Zweifel, dass die F U mbH die in der Rechnung vom angeführten Leis­tun­gen auch tatsächlich ausgeführt hat.

Außerdem ist für den Bereich der Umsatzsteuer folgendes anzuführen:

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 iVm § 11 UStG 94 ist, dass sich u. a. Name und Anschrift des tatsächlichen liefernden oder leistenden Unternehmens ein­deutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Wenn ein Unternehmen zum Zeit­punkt der Ausstellung der gegenständlichen Rechnung an der in dieser Rechnung ange­ge­be­nen Adresse nicht bekannt war, ist die angegebene Adresse eindeutig falsch.

Der VwGH führt im Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0133 eindeutig aus, dass in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG eine „richtige Adresse“ angegeben sein muss. Im Er­kenntnis vom , Zl. 96/13/0168 wird diese Ansicht des VwGH erneut bestätigt: die Vorsteuer ist nicht anzuerkennen, wenn der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rech­nungsausstellung an der angeführten Anschrift nicht existent ist. Auch wenn sich der Leis­tungsempfänger mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vergewissert hat, ob das leistende Unternehmen existiert, hindert dies nicht die Versagung des Vorsteuerabzu­ges. Auf den „guten Glauben“ des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Das Risiko der Enttäuschung des guten Glau­bens hat der zu tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handeln­de berechtigt sein sollte, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich den Abgaben­gläu­biger zu überwälzen, ist nicht einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den Abgabe­pflich­tigen greifbar, werden sich unterlaufene Fehler in der Rechnungslegung im lnnen­ver­hält­nis zwischen den Vertragspartnern, und sei es durch die Ausstellung einer berichtig­ten Rechnung, beheben lassen. Die Ungreifbarkeit des Leistungserbringers aber ist das Risi­ko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Part­ner eingelassen hat. Für eine Überwälzung des Risikos auf die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund.

Ein Vorsteuerabzug aus der von der F U gelegten Rech­nung vom wird daher vom Finanzamt nicht anerkannt.

5. Am stellte die Bf. den Vorlageantrag und beantragte die mündliche Ver­hand­lung.

6. Aus den Verwaltungsakten: Die Rechnung vom befand sich nicht in den Verwaltungsakten.

7. BFG – Ermittlungen: In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Bf. ge­be­ten, die Rechnung vom vorzulegen und die Zahlung der Rechnung nach­zu­wei­sen.

8. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung:

Über Befragen der Richterin gibt der gesetzliche Vertreter der Bf. an: „Ich kann die Rech­nung vom nicht vorlegen, ich habe diese Rechnung damals meinem Steu­er­berater gegeben. Ich kann nicht nachweisen, dass ich diese Rechnung bezahlt habe“.

Amtsvertreterin: „Die Rechnung vom ist im Finanzamt nicht auffindbar. Sie hat sich auch nicht im Archiv befunden“.

Gesetzlicher Vertreter der Bf.: „Ich beantrage der Beschwerde stattzugeben“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Vorlageantrag ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Deshalb scheidet die Be­schwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand aus und wird zum Vorhalt. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht worden ist, ist über die Beschwerde „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e

Da die Beschwerdevorentscheidung mit dieser Entscheidung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, hat das Bundesfinanzgericht über alle Beschwerdebegehren aus der Be­schwerde und dem Vorlageantrag zu entscheiden.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher strittig, ob die Rechnung vom die Bf. zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht.

Sach- und Beweislage

Der Entscheidung über diesen Beschwerdepunkt können die Feststellungen des Finanz­amtes zur Rechnung vom , Pkt 1 – Pkt 3, nicht zugrunde gelegt werden, da sich diese Rechnung nicht in den Verwaltungsakten befand und von der Bf. nicht vorge­legt worden ist.

Der Entscheidung sind daher „nur“ der von der Bf. nicht bestrittene fehlende Schriftver­kehr zwischen der Bf. und der F U mbH, die nicht fest­stell­ba­re Identität der Kontaktperson bei dieser Gesellschaft, der fehlende Kostenvoranschlag, der Kauf der für den Umbau erforderlichen Materialien durch die Gesellschafter der Bf. und die (angebliche) Barzahlung des Rechnungsbetrages iHv EUR 45.600,00 zugrunde zu legen.

Zur entscheidungsrelevanten Sach- und Beweislage gehört auch, dass die Bf. weder nach­gewiesen noch glaubhaft gemacht hat, dass sie EUR 45.600,00 – und damit auch die in der Rechnung vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer – an die Rech­nungs­legerin gezahlt hat.

Rechtslage

Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UmsatzsteuergesetzUStG 1994 idgF kann der Unter­neh­mer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 idgF an ihn ge­son­dert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Un­ternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Soweit der ge­son­dert aus­ge­wiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Gemäß § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss eine Rechnung – soweit in den nachfolgenden Ab­sätzen nichts anderes bestimmt ist – die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sons­tigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,00 Euro übersteigt, ist wei­ters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikations­num­mer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen an­de­ren Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnitts­wei­se abgerechnet werden (bspw. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Ab­rech­nungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steu­ersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Um­satzsteuer-Identifikationsnummer …

Rechtliche Würdigung und Entscheidung

Nach der vorzit. Rechtslage muss eine Rechnung alle in § 11 UStG 1994 idgF aufge­zähl­ten Rechnungsangaben enthalten, damit der Vorsteuerabzug für die darin verrechnete Um­satzsteuer zulässig ist. Fehlt eine dieser Rechnungsangaben oder stimmen bspw. die in der Rechnung angegebene Geschäftsadresse und der wahre Ort der Geschäfts­tä­tig­keit nicht überein, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Im Urteil (Barlis 06) hat der Europäische Gerichts­hof die Vorlagefrage nach den Anforderungen an die Rechnungsangaben dahingehend be­antwortet, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforde­run­gen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vor­steu­er­abzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis er­bringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird die­ser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Nach der ggstl. Sach- und Beweislage ist die F U mbH an der in der Rechnung vom angeführten Adresse nicht geschäftlich tätig ge­we­sen. Daher ist entscheidungsrelevant, ob die Bf. nachweisen oder zumindest glaub­haft machen kann, dass sie den Bruttorechnungsbetrag aus der Rechnung vom (und damit auch die darin gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an die in der Rechnung an­geführte Rechnungslegerin gezahlt hat.

Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Be­schwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen. Dies wird durch Art 219 der Richtlinie 2006/112 bestätigt, wonach einer Rechnung jedes Dokument und jede Mitteilung gleichgestellt ist, das oder die die ursprüngliche Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist.

Nach der ggstl. Sach- und Beweislage soll die Bf. die Rechnung vom bar be­zahlt haben. Dass sie diese Rechnung bar bezahlt hat, hat die Bf. weder nachgewie­sen noch glaubhaft gemacht, da sie den Zahlungsnachweis nicht erbracht hat.

Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend wird festgestellt, dass die Bf. den im (Barlis 06) für den Vorsteuerabzug erforderlichen Nach­weis nicht erbracht hat und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die in der Rech­nung vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an die F U mbH gezahlt hat.

Das Beschwerdebegehren, den Vorsteuerabzug für die in der Rechnung vom gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zuzulassen, ist daher abzuweisen.

Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage musste das Bundesfinanzgericht nicht be­antworten, da der Europäische Gerichtshof die Rechtsfrage der Anforderungen an die Rechnungsangaben in (Barlis 06) bereits beant­wor­tet hat und Sach- und Beweisfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sind ().

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101846.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAC-15831