Zurückweisung eines vor (wirksamer) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gestellten Vorlageantrags
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke gemäß § 272 Abs. 4 BAO als Berichterstatter im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der Marianne G*****, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch LBG Wirtschaftsprüfung & Steuerberatung GmbH, 1030 Wien, Boerhaavegasse 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom , wonach der Antrag vom auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO in den Steuerakt 07 8*****, "S***** Emma u ME n S***** Alfred" abgewiesen wurde, den Beschluss gefasst:
I. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO i. V. m. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom wies das Finanzamt einen Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) Marianne G***** vom auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO in den Steuerakt 07 8*****, "S***** Emma u ME n S***** Alfred" ab.
Beschwerde
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bf durch ihre steuerliche Vertretung mit Eingabe vom Beschwerde mit dem Antrag auf dessen ersatzlose Aufhebung.
Für den Fall der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, werde eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO und eine Senatsentscheidung gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO beantragt.
"Beschwerdevorentscheidung"
Mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetem Bescheid vom , adressiert an "S***** Emma u ME n S***** Alfred" , zu Handen Mag. Rainer H*****, *****Adresse_StB_StPfl*****, entschied das Finanzamt wie folgt:
Beschwerdevorentscheidung
Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von S***** Emma u ME n S***** Alfred, *****Adresse_StPfl*****, vertreten durch Herrn Mag H***** Rainer, *****Adresse_StB_StPfl*****, gegen Abweisungsbescheid vom .
Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Ihre Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung:
Ihre Beschwerde wird abgewiesen. Da Sie keine Parteistellung innehaben können Sie keine Akteneinsicht erlangen.
Die gewünschte Akteneinsicht betreffend der Unterlagen aus den 80ger Jahren kann schon aus Verjährungsgründen keinesfalls der Wahrung von Abgabenansprüchen dienen, weshalb diesem Ersuchen nicht entsprochen wird.
Abgesehen davon, dass Steuerunterlagen dieses Zeitraumes bereits vor Jahren zu skartieren waren ist auch EDV-Technisch eine Einsicht in die in der Akteneinsicht beschriebenen Jahren nicht mehr möglich.
Des Weiteren ist ebenfalls keine Akteneinsicht zu gewähren, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem anderen Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BA03 § 90 E 14).
Zusätzlich wird auf die Begründung der Abweisung Ihres Antrages verwiesen.
Ein Zustellnachweis ist nicht aktenkundig.
Vorlageantrag
Mit Eingabe vom stellte die Bf durch ihre steuerliche Vertretung Vorlageantrag wie folgt:
Marianne G*****
Geschenknehmerin des P*****es
nach Alfred S***** St.Nr.: 07 8*****
Betriebsaufgabe in 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts
Vorlageantrag gem. § 264 BAO
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erhielten die Beschwerdevorentscheidung (fälschlich adressiert an S***** Emma u. ME n Alfred S*****) vom , zugestellt am .
Wir beantragen gem. § 264 BAO die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesfinanzgericht und die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Als Begründung verweisen wir auf unsere Beschwerde vom .
Wir beantragen eine mündliche Verhandlung gem. § 274 (1) 1 BAO und eine Senatsentscheidung gem. § 272 (2) 1 BAO...
Vorlage
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und führte unter anderem aus:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (StNr 68 1*****) hat von ihrem Lebensgefährten Alfred S***** (StNr 07 8*****), verstorben am ....04.2013, den "P*****" in 3***** K***** als Geschenk auf den Todesfall erhalten. Mit Datum vom stellte sie einen Antrag auf Akteneinsicht in den Steuerakt des Verstorbenen und begründete dies damit, dass sie in Erfahrung gebracht habe, dass die Liegenschaft bereits in den 70er oder 80er-Jahren von der Finanzbehörde zum Voluptuar (Liebhaberei) erklärt worden sei, da der Verstorbene stets hohe Einkünfte aus Gewerbe und stets Verluste aus Land- und Forstwirtschaft (P*****) erzielt habe. Damals seien auch die stillen Reserven des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen einer Betriebsaufgabe versteuert und auch die Ausgangsrechnungen des Betriebes immer ohne Umsatzsteuer ausgestellt worden. Da sie keine diesbezüglichen Unterlagen habe begehrte sie Akteneinsicht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht Partei des Verfahrens ist. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde fristgerecht am Beschwerde erhoben, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom abweisend erledigt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war adressiert an "S***** Emma und ME n S***** Alfred" und wurde auch falsch zugestellt. Der Beschwerdeführerin zugestellt wurde sie erst am und in der Folge am ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweismittel:
Als Beweismittel dienen die der Vorlage beigefügten Bescheide und sonstigen Akteninhalte.
Stellungnahme:
Gemäß § 90 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Nur die Partei (bzw ihr Vertreter) hat nach der Judikatur (zB ) und der in der Literatur überwiegenden Auffassung das Recht auf Akteneinsicht. Wer Partei ist, ergibt sich in erster Linie aus § 78 BAO. Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung ist dies im Regelfall der Abgabepflichtige. Die Beschwerdeführerin ist nicht als abgabepflichtig betreffend des Steueraktes des Verstorbenen. Weiters sieht Abs. 3 vor, dass andere als die genannten Personen die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit haben, als sie aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder sich die Tätigkeit der Abgabenbehörde auf sie bezieht. Die Beschwerdeführerin ist also zweifelsohne Partei im Hinblick auf ihre eigenes Abgabenverfahren sowie auch betreffend des Verfahrens auf Akteneinsicht, nicht aber betreffend den Steuerakt des Alfred S*****. Zwar sieht § 19 Abs. 1 BAO auch vor, dass bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichte (darunter ist wohl auch das Recht auf Akteneinsicht zu verstehen) des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen, jedoch ist die Beschwerdeführerin nicht aufgrund von Erbfolge oder Erbschaftskauf zur Gesamtrechtsnachfolgerin (Universalsukzessorin) geworden, sondern hat lediglich ein Geschenk auf den Todesfall (Legat) erhalten. Weiters ist zu prüfen ob überhaupt ein abgabenrechtliches Interesse an der Akteneinsicht gegeben wäre. Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. ). Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht (§ 1 Abs. 2 LVO; zB Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten) und sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (zB , zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft). Das in § 1 Abs. 1 LVO vorausgesetzte subjektive Element einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht ist nicht unmittelbar erkennbar. Es ist daher anhand objektiver Kriterien (§ 2 Abs. 1 LVO) darauf zu schließen, ob ein Ertragsstreben vorliegt. Das objektiv erkennbare Ertragsstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein, innerhalb eines absehbaren, mehrjährigen Zeitraumes Gewinne bzw. Überschüsse in einer Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste ausgleichen, sondern darüber hinaus bei einer betrieblichen Einkunftsquelle zu einer Mehrung des Betriebsvermögens (Gesamtgewinn), bei einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle zu einem Überhang der Überschüsse über die Verluste (Gesamtüberschuss) führen. Gesamtgewinn ist das betriebliche Gesamtergebnis von der Begründung der Tätigkeit durch den jeweiligen Steuerpflichtigen bis zu deren Beendigung durch denselben Steuerpflichtigen (Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation). Die (entgeltliche oder unentgeltliche) Übertragung der Einkunftsquelle beendet grundsätzlich die Betätigung für den Übertragenden und führt zu einem neuerlichen Beginn der Betätigung beim Übernehmenden. Es ist daher auch die Betätigung neuerlich bei der Beschwerdeführerin zu beurteilen und nicht danach, wie die Betätigung beim Vermächtnisgeber behandelt wurde. Daher liegt hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht auch keine Erforderlichkeit zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten vor.
Die Beschwerde wäre aus Sicht der Abgabenbehörde daher jedenfalls abzuweisen.
Allerdings wurde die im gegenständlichen Fall erlassene Beschwerdevorentscheidung adressiert an "S***** Emma und ME n S***** Alfred" und nicht an die Beschwerdeführerin. Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat jeder Bescheid einen Spruch zu enthalten. Der Spruch hat auch die Person (Personenvereinigung) zu nennen, an die er ergeht (somit den Bescheidadressaten). Der Adressat ist namentlich zu nennen (vgl ). Das Adressfeld gehört nach der Judikatur zum Bescheidspruch. Erledigungen ohne Spruch (somit ohne normativen Inhalt) sind keine Bescheide (). Die Beschwerdevorentscheidung stellt somit einen Nichtbescheid dar. § 260 Abs. 1 lit a BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen ist, wenn sie unzulässig ist. Unzulässig ist eine Bescheidbeschwerde vor allem bei mangelnder Bescheidqualität. Eine Möglichkeit zur Sanierung besteht unserer Ansicht nach nicht mehr, da zwar seit Beginn des Jahres iSd § 300 iVm § 264 Abs. 7 BAO eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bis zur tatsächlichen Vorlage grundsätzlich möglich ist, aber die Aufhebung eines Bescheides voraussetzt, dass dieser wirksam ergangen ist. Ein Vorlageantrag setzt auch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus (; , 2006/15/0373; ). Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (zB ; , 9/15/0136).
Aus den dargelegten Gründen wird beantragt den Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung: Aufgrund der technischen Gegebenheiten wird der Vorlagebericht nach der Approbation händisch an den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt werden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der maßgebende Sachverhalt ist der Darstellung des Verfahrensganges zu entnehmen.
Demzufolge erging gegenüber der Bf Marianne G***** mit Datum ein Bescheid, gegen den Marianne G***** mit Eingabe vom Beschwerde erhob.
Mit als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnetem Dokument vom , adressiert an "S***** Emma u ME n S***** Alfred", wies das Finanzamt eine Beschwerde vom von "S***** Emma u ME n S***** Alfred" als unbegründet ab.
Die Bf Marianne G***** erlangte von diesem Dokument am Kenntnis.
Eine Beschwerdevorentscheidung an Marianne G***** wurde vom Finanzamt bislang nicht erlassen.
Mit Eingabe vom wurde in Bezug auf die gegenüber Emma S***** und Miterben nach Alfred S***** erlassene Beschwerdevorentscheidung vom durch die Bf Marianne G***** Vorlageantrag gestellt.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtsgrundlagen
§ 78 BAO lautet:
§ 78. (1) Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 77), im Beschwerdeverfahren auch jeder, der eine Beschwerde einbringt (Beschwerdeführer), einem Beschwerdeverfahren beigetreten ist (§§ 257 bis 259) oder, ohne Beschwerdeführer zu sein, einen Vorlageantrag (§ 264) gestellt hat.
(2) Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner,
a) wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2);
b) wenn nach den Abgabenvorschriften Steuermeßbeträge oder Einheitswerte zu zerlegen oder zuzuteilen sind, die Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt worden ist oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben.
(3) Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und insoweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 260 BAO lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 262 BAO lautet:
§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 264 BAO lautet:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
§ 272 BAO lautet:
§ 272. (1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder
2. wenn dies der Einzelrichter verlangt.
(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 Z 2 ist zulässig, wenn der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird oder wenn ein Antrag des Verwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit von Verordnungen oder wegen Verfassungswidrigkeit von Gesetzen gestellt werden soll oder bei Annahme einer Verdrängung nationalen Rechts durch Unionsrecht. Ein solches Verlangen ist weiters zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Das Verlangen ist zu begründen; es kann bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde gestellt werden.
(4) Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, so können die dem Verwaltungsgericht gemäß § 269 eingeräumten Rechte zunächst vom Berichterstatter ausgeübt werden. Diesem obliegen auch zunächst die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen (§ 85 Abs. 2) und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1 sowie Zurückweisungen (§ 260), Zurücknahmeerklärungen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1), Gegenstandsloserklärungen (§ 256 Abs. 3, § 261), Verfügungen der Aussetzung der Entscheidung (§ 271 Abs. 1) und Beschlüsse gemäß § 300 Abs. 1 lit. b.
(5) Berichtigungen (§ 293, § 293a und § 293b) und Aufhebungen zur Klaglosstellung (§ 289) der vom Einzelrichter erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegen dem Einzelrichter, wenn jedoch der Senat entschieden hat, dem Senat.
§ 274 BAO lautet:
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).
(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Unwirksamkeit der "Beschwerdevorentscheidung" in Bezug auf die Bf
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 erster Satz BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt (außer in den hier nicht relevanten Sonderfällen) bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).
Vorerst ist zu bemerken, dass im Gegensatz zu den Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht nach der Aktenlage die "Beschwerdevorentscheidung" vom kein "Nichtbescheid", sondern gegenüber Emma S***** und Miterben nach Alfred S***** als Bescheid wirksam erlassen worden sein dürfte. Auch ein (offenbar) rechtswidriger Bescheid entfaltet Rechtswirkungen, allerdings gegenüber dem oder den jeweiligen Bescheidadressaten. Ein rechtswidriger Bescheid kann etwa gemäß § 299 BAO von Amts wegen durch das Finanzamt aufgehoben werden.
Zuzustimmen ist dem Finanzamt jedoch, dass die "Beschwerdevorentscheidung" vom keine Rechtswirkungen gegenüber der Bf Marianne G***** zu entfalten vermag. Diese ist nicht Adressatin der "Beschwerdevorentscheidung" vom , auch wenn ihr diese im Original oder in Kopie von den Adressaten der "Beschwerdevorentscheidung" vom weitergeleitet worden ist.
Zurückweisung des Vorlageantrags
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann „gegen eine Beschwerdevorentscheidung“ ein Vorlageantrag gestellt werden.
Unabdingbare Voraussetzung eines Vorlageantrags ist, dass die Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. Ritz, BAO5, § 264 Rz 6, unter Hinweis auf und ).
§ 260 Abs. 2 BAO, wonach Bescheidbeschwerden auch vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden dürfen, ist zufolge § 264 Abs. 4 lit. e BAO ausdrücklich nicht auf Vorlageanträge anzuwenden.
"Ein vorzeitiger (vor Bekanntgabe der Beschwerdevorentscheidung) eingebrachter Vorlageantrag entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies gilt nach dem VwGH-Erkenntnis vom , 99/15/0136, lediglich dann nicht, wenn zwar noch nicht die Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung), aber bereits deren Begründung der Partei zugestellt wurde. In einem solchen Fall ist ein nach Bekanntgabe der gesonderten Begründung eingebrachter Vorlageantrag nicht unwirksam" (Ritz, Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).
"Nicht fristgerecht angebrachte Anträge sind generell zurückzuweisen. Für zu früh gestellte Anträge lässt sich keine allgemeine Regel aufstellen. Bescheidbeschwerden etwa können ausdrücklich vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht werden. Verfrühte Vorlageanträge oder Säumnisbeschwerden sind hingegen zurückzuweisen" (Ritz, Verfrühte Anträge – Anträge zur Fristwahrung, SWK 27/2015, 1254).
Gegenüber Bf Marianne G***** wurde mit Datum keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Die Beschwerde vom ist vielmehr nach der Aktenlage noch unerledigt.
Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom ist somit gemäß § 260 Abs. 1 BAO i. V. m. § 264 Abs. 4 lit. e BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO i. d. F. AbgÄG 2016 hatte die Zurückweisung durch den Berichterstatter zu erfolgen, gemäß § 274 Abs. 5 BAO i. V. m. § 274 Abs. 3 BAO konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Im Hinblick auf den letzten Satz des Vorlageberichts wird bemerkt, dass eine Zustellvollmacht der steuerlichen Vertreterin sich weder dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt entnehmen lässt noch im abgabenrechtlichen Informationssystem der Finanzverwaltung angemerkt wurde, auch dem Bundesfinanzgericht wurde eine Zustellvollmacht nicht bekannt gegeben.
Nichtzulassung der Revision
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG i. V. m. Art. 133 Abs. 9 B-VG zulässig, wenn ein Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage, wie im Fall eines verfrüht gestellten Vorlageantrags vorzugehen ist, durch die von der zitierten Rechtsprechung vorgegebenen Leitlinien hinlänglich geklärt ist (vgl. ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 272 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 90 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 78 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103913.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at