TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2017, RV/5100844/2012

Vorrangiger Anspruch auf Gewährung einer Differenzzahlung für die in Polen mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebende Kindesmutter.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend die Verwehrung einer Differenzzahlung für das Jahr 2009 hinsichtlich des Kindes A. zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (kurz Bf) auf Gewährung einer Differenzzahlung der Familienbeihilfe für seinen Sohn A. betreffend das Jahr 2009 ab. In der Begründung dieser Entscheidung verweist das Finanzamt sinngemäß darauf, dass das genannte Kind ein Fernstudium betreiben würde, der Bf jedoch hinsichtlich des Verlaufes dieser Ausbildung trotz Aufforderung der Abgabenbehörde keine Nachweise (insbesondere über abgelegte Prüfungen von A.) vorgelegt hätte. Da der Bf die abverlangten Unterlagen nicht beigebracht habe, sei über den Antrag abweisend zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die damalige Berufung vom . In dieser weist der Bf darauf hin, dass er sämtliche Nachweise dem Finanzamt bereits vorgelegt hätte. Es möge daher eine genaue Anweisung der Abgabenbehörde erfolgen, welche Unterlagen noch vorzulegen seien. Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt den Bf auf, Übersetzungen der nachgereichten Unterlagen nachzureichen, sowie einen Nachweis dazu vorzulegen, wie häufig A. Vorlesungen an der Universität besucht habe, da aus dem vorgelegten Schreiben der Ausbildungsstätte hervorgehe, dass der Sohn des Bf ein Fernstudium betreiben würde.
Weiters findet sich im Akt des Finanzamtes eine Ablichtung des Studienbuches von A. samt Übersetzung in die Deutsche Sprache. Mit zwei weiteren Schreiben vom und  ersuchte das Finanzamt den Bf neuerlich, auf Grund von vorhandener Unklarheiten im Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Studienbuch mit der Abgabenbehörde in Kontakt zu treten. Da der Bf diesem Ersuchen wiederum nicht nachgekommen sei, wies in weiterer Folge das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Mit Eingabe vom beantragte der nunmehrige Bf eine Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. 

Mit Schriftsatz vom brachte das BFG dem Bf den Verfahrensablauf, sowie den nach der bis dahin gegebenen Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt zur Kenntnis und räumte ihm die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Gleichzeitig wurde der Bf neuerlich aufgefordert dem BFG Nachweise vorzulegen aus denen zu entnehmen sei, dass sein Sohn seine Ausbildung ernst und zielstrebig betrieben habe und zu vorgeschriebenen Prüfungen auch angetreten wäre. Auch wurde in diesem Schreiben des BFG vom Bf verlangt, die Gesamtdauer des von seinem Sohn im Jahr 2008/2009 begonnenen Studiums bekanntzugeben und mitzuteilen ob dieses von A. mittlerweile erfolgreich beendet worden sei. Weder langte innerhalb der vom BFG dem Bf gesetzten Frist, bzw. bis zum Ergehen dieser Entscheidung dazu eine Stellungnahme ein, noch reichte dieser etwaige weitere Unterlagen nach. 

II. Sachverhalt:

Der Bf ist polnischer Staatsbürger und war im hier relevanten Jahr 2009 in Österreich pflichtversichert. Seine Gattin (B.) ist ebenfalls polnische Staatsbürgerin und ging im hier relevanten Jahr in Polen einer Beschäftigung nach. Der gemeinsame Haushalt der vorgenannten Familie befindet sich ebenfalls in Polen, wobei in diesem letztgenannten Land für A. kein Antrag auf Erhalt einer Familienleistung gestellt wurde. Das zuvor genannte Kind, welches ebenfalls über eine polnische Staatsbürgerschaft verfügt, begann im Studienjahr 2008/2009 an der Hochschule in C. (PL) das Fernstudium Bauingenieurwesen, Fachbereich Landes- und Wasserbau. Geeignete Nachweise, ob der Sohn des Bf diese Ausbildung ernst und zielstrebig betrieben hat, legte der Bf trotz Aufforderung durch die Behörde nicht vor. Des Weiteren fehlt hinsichtlich der Antragstellung durch den Bf eine Erklärung der Kindesmutter bei einem etwaigen Beihilfenanspruch für das genannte Kind zugunsten der Person des Kindesvaters zu verzichten. 

III. Rechtslage:

Zunächst ist im anhängigen Verfahren darauf hinzuweisen, dass durch die Novellierung des Art. 129 B-VG mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht getreten ist. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht nunmehr als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten in der hier anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

§ 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz):

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

§2a FLAG:

(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

...

§ 53 FLAG:

(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (kurz folgend als VO 1408/71 bezeichnet):

Artikel 1:

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

a) „Arbeitnehmer“ oder „Selbständiger“: jede Person,

i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

...

Artikel 2:

Persönlicher Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene

...

Artikel 3:

Gleichbehandlung

(1)  Die Personen, für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.

...

Artikel 4:

Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

h) Familienleistungen

...

Artikel 13:

Allgemein Regelungen

(1)  Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2)  Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat; 

...

Artikel 73:

Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.

Artikel 76

Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

(1)  Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.

(2)  Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt würden.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen: 

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem bisherigen Vorbringen des Bf. Auf Grund der Aktenlage sind sowohl der Bf als auch seine Gattin sowie ihr gemeinsames Kind A. polnische Staatsbürger. Der Kindesvater und nunmehrige Bf war im hier relevanten Jahr 2009 in Österreich durchgehend pflichtversichert, während die Kindesmutter in Polen einer Erwerbstätigkeit nachging. Der gemeinsame Haushalt der vorgenannten Personen lag unstrittig im Jahr 2009 in Polen. Durch diese Tatsachen sind im Beschwerdefall nicht nur die innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetztes (FLAG) sondern auch die Regelungen der VO (EWG) 1408/71 zu beachten. Dabei unterlag der Bf im hier relevanten Zeitraum den österreichischen und seine Gattin den polnischen Rechtsvorschriften. Auf Grund der Prioritätsregeln des Artikel 76 der VO (EWG) 1408/71 ist daher Polen primär als Wohnsitzstaat und Österreich subsidiär für die Gewährung einer Familienleistung bzw. einer allfälligen Differenzzahlung zuständig.  

Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen, sondern verlangt, dass die Zuerkennung diskriminierungsfrei erfolgen muss. Die Prüfung welcher Person der Beihilfenanspruch gebührt hat vielmehr nach nationalem Recht zu erfolgen (vgl. z.B. auch ). Darin spricht der genannte Gerichtshof in der Rz 53 zur VO (EWG) 1408/71 u.a. aus, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates aufgestellten — formellen und materiellen — Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (auch ).

§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG bestimmt für die Person einen Beihilfenanspruch, zu deren Haushalt das Kind gehört. Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass das Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern in Polen gehört. Diesbezüglich räumt § 2a Abs. 1 FLAG einen Beihilfenanspruch vorrangig der Person ein, die den gemeinsamen Haushalt überwiegend führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils stellt der Gesetzgeber auf jene Vermutung ab, dass diese Person die Kindesmutter darstellt. Wenn demnach - wie hier vorliegend - keine Verzichtserklärung der Kindesmutter nach § 2a Abs. 2 leg cit zugunsten des Kindesvaters als Bf vorliegt, stellt der Bf keine beihilfenanspruchsberechtigte Person nach den nationalen Gesetzesbestimmungen dar. Bereits aus diesem Grund war das gegenständliche Beschwerdeverfahren abzuweisen (vgl. diesbezüglich auch ).

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist ergänzend zum anhängigen Verfahren auszuführen, dass das Finanzamt dem Bf die Gewährung einer Differenzzahlung für A. sinngemäß mit der Begründung verwehrte, weil vom antragstellenden Kindesvater - trotz behördlicher Aufforderungen -  keine geeigneten Nachweise vorgelegt wurden, ob sein Sohn die in Polen besuchte Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.

Wie dem Bf bereits u.a. auch im Vorhalt des mitgeteilt wurde, ist Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach den österreichischen Rechtsgrundlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG, dass sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss diese unter anderem ernstlich und zielstrebig betrieben werden und nach außen das Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Auch das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Nach den bislang vom Bf vorgelegten Unterlagen stellte bereits das Finanzamt sinngemäß in seinen Entscheidungen fest, dass ein ernstes und zielstrebiges Betreiben der vom Sohn des Bf in Polen im Jahr 2009 besuchten Ausbildung nicht abgeleitet werden könne. Auch für das BFG ergibt sich diesbezüglich keine andere Beurteilung. Zwar liegt im Akt des Finanzamtes eine Ablichtung des Studienbuches von A. vor, dessen Eintragungen jedoch nicht gänzlich nachvollziehbar sind. So wurde der Bf vom BFG nochmals um Aufklärung bemüht, welche Bedeutung jenen Vermerken im Studienbuch zukommen würden, in denen Stundenzahlen eingetragen seien, jedoch in der Testierung der Vermerk "Der Kurs zum wiederholen" aufscheine. Nicht nur diese Antwort blieb der Bf schuldig, er unterließ es auch, trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das BFG mitzuteilen, welche Gesamtdauer die von A. betriebene Ausbildung überhaupt umfasse und ob diese von seinem Sohn mittlerweile abgeschlossen worden sei um ein zielstrebiges Betreiben etwa an Hand einer Gesamtbetrachtung treffen zu können. Mangels Mitwirkung des Bf im Beschwerdeverfahren, hat dieser die Bestimmungen des § 119 BAO verletzt. Es obliegt einen Steuerpflichtigen bei einem Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung - zu der auch die Gewährung einer Differenzzahlung gehört - das Vorliegen jener Umstände einwandfrei darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. auch ). Wenn mangels ausreichender Mitwirkung der antragstellenden Partei die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu jenem Ergebnis gelangte, dass vom Sohn des Bf in Polen keine beihilfenanspruchsvermittelnde Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG durch die von ihr nicht klar nachvollziehbaren Eintragungen im Studienbuch betrieben worden sei, kann demnach das BFG an der vom Finanzamt aus diesem Grund erfolgten abweisenden Entscheidung keine Rechtswidrigkeit erkennen.

Auf Grund der obenstehenden Ausführungen war daher - wie im Spruch dieses Erkenntnisses ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung (insbesondere Erkenntnisse des ) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 1 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 2 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 3 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 4 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 13 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 73 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Art. 76 VO 1408/71, ABl. Nr. L 149 vom S. 2
Verweise
EuGH, C-16/09
VwGH, 2006/14/0050
VwGH, 86/13/0158
BFG, RV/7100958/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100844.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at