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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2017, RV/6100572/2017

Vorliegen einer Pflichtveranlagung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache B.K., Anschr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer beantragte am die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016.

Laut den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln erhielt der Beschwerdeführer im Jahre 2016 von folgenden bezugsauszahlenden Stellen steuerpflichtige Bezüge:


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Bezugsauszahlende Stelle
Bezugszeitraum
BUAK
X-AG
Y-GmbH
Stadtgemeinde-Z

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer für das Jahr 2016 fest. Dabei ergab sich eine Nachforderung von € 182,00.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Beschwerde und brachte vor, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 EStG 1988 lägen nicht vor. Es handle sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2. Er ziehe hiermit seinen Antrag auf Veranlagung zurück.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.

Begründend führte sie aus, die Auszahlung aus der Bauarbeiter-Urlaubskasse löse eine Pflichtveranlagung aus, da sie neben dem laufenden Lohn erfolgt sei. Es liege daher eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vor (zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte). Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Arbeiternehmerveranlagung sei daher nicht möglich.

Am brachte der Beschwerdeführer ein Schreiben ein, das als Vorlageantrag zu werten ist.

Darin bringt er vor, es sei nicht einsichtig, dass jemand, der keinen Tag im Jahr Arbeitslosengeld beziehe und sich den Urlaub auszahlen lasse, weil er das Geld dringend für die Polizeischule benötige, dafür bestraft werde. Er habe 2 Kinder und eine teure Wohnung. Der Urlaub habe Ende Oktober begonnen und mit Beginn des Besuchs der Polizeischule geendet. Er sei daher nie zweifach versichert gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen.

Der Beschwerdeführer stellt dies in der Beschwerdeschrift in Abrede, ohne dies näher zu begründen. Im Vorlageantrag weist er mit näheren Ausführungen daraufhin, er sei nie zweifach versichert gewesen.

Faktum ist, dass der Beschwerdeführer laut den der Abgabenbehörde übermittelten Lohnzetteln im Jahr 2016 von mehreren bezugsauszahlenden Stellen lohnsteuerpflichtige Bezüge erhalten hat so u.a. von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Bezugszeitraum ) und der X-AG (Bezugszeitraum ) - nebst lohnsteuerpflichtigen Bezügen von weiteren bezugsauszahlenden Stellen (siehe dazu die eingangs erfolgte Auflistung). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Gemäß § 14 Abs. 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 idgF ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

Zufolge des § 85 Abs. 1 EStG 1988 haben Körperschaften des öffentlichen Rechts die Lohnsteuer nach diesem Bundesgesetz wie alle sonstigen Arbeitgeber einzubehalten. Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung des Arbeitslohnes die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Kassen werden durch § 85 EStG 1988 den sonstigen Arbeitgebern gleichgestellt (Doralt EStG12 § 85 Tz 1).

Da der Beschwerdeführer im Jahre 2016 neben den laufenden Bezügen aus seinem Beschäftigungsverhältnis bei der X-AG noch weitere Bezüge von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse erhalten hat und es sich hierbei jeweils um lohnsteuerpflichtige Einkünfte handelt, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden sind, ist der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nämlich im genannten Jahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, hinsichtlich derer im Rahmen des Lohnsteuerabzuges eine gesonderte Besteuerung erfolgt ist.

Angesichts des Vorliegens einer Pflichtveranlagung geht die Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung ins Leere.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100572.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at