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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/7400133/2015

Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gebührenpflichtig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, Adr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 70, vom , MA 123 betreffend Einsatzgebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers, jedoch in Anwesenheit der Schriftführerin AM, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer (Bf) verpflichtet, für die am  erfolgte Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes gemäß §§ 28 und 29 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes und die hiezu ergangene Gebührenordnung die Gebühr in Höhe von EUR 598,00 zu entrichten. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zufolge § 28 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes eine Gebühr zu entrichten sei, wenn es zur Ausfahrt des Rettungswagens komme.

Nach § 29 des zitierten Gesetzes sei derjenige Gebührenschuldner, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen worden sei, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieben sei. Eine Gebühr sei auch zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen werde, bei denen auf Grund deren Zustandsbildes des Vorliegen der Voraussetzungen mit gutem Grund angenommen werden könne. Der Bf. hafte auf Grund der Rechtslage für die "erwachsenen" Einsatzgebühren.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom brachte der Bf. vor, dass eine nähere Umschreibung des Sachverhaltes dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden könne, weshalb jener schon aus diesem Grunde gesetzwidrig sei. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Bf. beantragt. Der Beschwerde möge sodann stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte nach Darstellung der Rechtslage aus, dass am um 21:17 Uhr die Wiener Berufsrettung auf Grund einer Erkrankung nach 1020 Wien, Adr1, gerufen worden sei. Der Bf. sei in der Wohnung gehend angetroffen worden. Er habe beklagt, dass er seit einigen Tagen an zunehmenden Halsschmerzen in Kombination mit Husten leide. An besagtem Tag seien die Symptome besonders stark ausgeprägt gewesen. Eine Untersuchung habe eine deutliche Rötung mit kleineren Eiterherden der Mundhöhle und des Rachens ergeben. Dem Patienten sei nach Erhebung diverser Messwerte (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung, Temperatur) ein Transport in ein Krankenhaus angeraten worden, was vom Bf. jedoch abgelehnt und durch Unterschrift eines Reverses (Transportverweigerungserklärung) bestätigt worden sei.

Eine Gebührenübernahme sei seitens der Wiener Gebietskrankenkasse mit der Begründung abgelehnt worden, dass aus ihrer Sicht keine Notwendigkeit für den Rettungseinsatz bestanden habe, da der Patient am Berufungsort belassen und nicht in ein Krankenhaus transportiert worden sei.

Die Gebühren seien sohin zu Recht vorgeschrieben worden.

Der Bf. wurde ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Kostentragung bei der Wiener Gebietskrankenkasse zu erwirken.

Mit Vorlageantrag vom begehrte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend aus, dass bei der Untersuchung beim Bf. nachstehende Messwerte erhoben worden seien: Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung, Temperatur. Dadurch sei § 1 Abs 4 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetzes gegeben und nach § 29 des Gesetzes keine Zahlungspflicht für den Bf. gegeben.

Nach der in der mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen, jedoch unentschuldigt ferngebliebenen Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgten Einvernahme der Behördenvertreter und Einsichtnahme in den von der bel. Behörde vorgelegten Verwaltungsakt wird folgender Sachverhalt als erwiesen und entscheidungsrelevant festgestellt:

Am ersuchte die Ärztefunkzentrale die Berufsrettung der Stadt Wien wegen Überlastung einen Einsatz in der Adr1 zu übernehmen. Daraufhin erfolgte ein Rettungseinsatz an der genannten Adresse, bei dem der Bf. allein in der Wohnung angetroffen wurde. Nach körperlicher Untersuchung und den dabei festgestellten Symptomen (deutliche Rötung der Mundhöhle und des Rachens mit kleineren Eiterherden) wurde dem Bf. ein Transport in ein Krankenhaus empfohlen, was von diesem jedoch abgelehnt wurde.

Daraufhin wurde dem Bf. mit dem angefochtenen Bescheid eine Einsatzgebühr für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes in der Höhe von EUR 598,00 vorgeschrieben. Die Wiener Gebietskrankenkasse lehnte in der Folge eine Kostenübernahme ab, wogegen der Bf. keinen Einspruch erhoben hat.

Rechtliche Würdigung:

§ 1 Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) lautet auszugsweise:

"Aufgaben eines Rettungsdienstes sind:

1. Personen, die eine erhebliche Gesundheitsstörung oder erhebliche Verletzung erlitten haben, erste Hilfe zu leisten, sie transportfähig zu machen und sie erforderlichenfalls unter sachgerechter Betreuung mit geeigneten Transportmitteln in eine Krankenanstalt zu befördern oder ärztlicher Hilfe zuzuführen;

2. Personen wegen unmittelbarer Lebensgefahr sofortige erste notärztliche Hilfe zu leisten, die anders nicht gewährleistet ist;

3. den Transport von Personen durchzuführen, bei denen lebenswichtige Funktionen ständig überwacht oder aufrecht erhalten werden müssen;

4. akute Blut-, Blutprodukte- oder Organtransporte durchzuführen;

....."

§ 28 WRKG lautet:

"(1) Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien, insbesondere für die Betreuung (Hilfeleistung, Transport), ist eine Gebühr zu entrichten, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann von der Einhebung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Der Gemeinderat wird ermächtigt, sofern eine solche Ermächtigung nicht ohnedies bundesgesetzlich eingeräumt ist, die Gebühren in einer Gebührenordnung festzusetzen. Eine Gebührenordnung kann bis zu einem Monat rückwirkend erlassen werden.

(4) In der Gebührenordnung sind für jede einzelne Art oder eine Mehrheit ähnlicher Arten einer Inanspruchnahme Gebühren vorzusehen. Diese Gebühren sind nach den mit der Inanspruchnahme üblicherweise verbundenen Kosten, insbesondere nach Anzahl der gefahrenen Kilometer, nach Anzahl und Art des eingesetzten Personals sowie nach Art und Dauer des Einsatzes abzustufen. Insoweit es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gebühren zweckmäßig ist, sind diese für bestimmte Arten der Inanspruchnahme oder Teile davon in Pauschbeträgen festzusetzen.

(5) Die Höhe der Gebühren ist unter Zugrundelegung der sich in einem Kalenderjahr voraussichtlich ergebenden Zahl von Einsätzen und des auf ein Kalenderjahr entfallenden Gesamtaufwandes derart festzusetzen, dass die Summe der zur Einhebung gelangenden Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb des öffentlichen Rettungsdienstes sowie für die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten nicht übersteigt.

(6) Für Einsätze außerhalb Wiens können unter Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Mehraufwandes Zuschläge pro gefahrenem Kilometer festgesetzt werden.

(7) Die Gebührenordnung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen."

§ 29 WRKG lautet auszugsweise:

"(1) Gebührenschuldner ist derjenige, für den der öffentliche Rettungsdienst in Anspruch genommen wurde, und zwar auch dann, wenn die Hilfeleistung oder der Transport wegen des Verhaltens oder der Änderung des Zustandes des Gebührenschuldners unterblieb. Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der öffentliche Rettungsdienst zu Personen gerufen wird, ohne dass die im § 1 Z 1 bis 4 geforderten Voraussetzungen gegeben waren, sofern das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grunde angenommen werden konnte.

(2) Bei Zahlungsunfähigkeit des Gebührenschuldners haften für die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 1 Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Ist die Verletzung oder Gesundheitsstörung, die zu einer Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes geführt hat, auf ein Ereignis zurückzuführen, für das zufolge gesetzlicher Vorschrift ein Dritter einzustehen hat, haftet dieser bis zur Höhe der noch unbeglichenen Gebühr.

(3) Unbeschadet eintretender Straffolgen und privatrechtlicher Schadenersatzpflicht sind Gebührenschuldner die Personen, die einen vergeblichen Einsatz des öffentlichen Rettungsdienstes veranlassen, obwohl kein Anlass für einen Einsatz besteht.

[...]"

§ 30 WRKG lautet auszugsweise: 

"(1) Mit Zustimmung der Stadt Wien können die hiefür in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger oder mit deren Einvernehmen der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Krankenfürsorgeanstalten öffentlich Bediensteter an Stelle von Gebührenpflichtigen als Gebührenschuldner eintreten. Nach Abgabe dieser Erklärung sind die Sozialversicherungsträger oder Krankenfürsorgenanstalten öffentlich Bediensteter allein die Gebührenpflichtigen (-schuldner).

(2) Wenn jedoch der in Betracht kommende Sozialversicherungsträger oder die Krankenfürsorgeanstalt öffentlich Bediensteter im Einzelfall angibt, dass mangels eines ihm (ihr) gegenüber bestehenden Anspruchs auf Kostenübernahme seine (ihre) Eintrittserklärung keine Anwendung findet, ist die Gebühr dem Gebührenschuldner im Sinne des § 29 Abs 1 vorzuschreiben.

...."

Unstrittig ist, dass am die Berufsrettung Wien von der zu diesem Zeitpunkt überlasteten Ärztefunkzentrale zur Adresse Adr1 in 1020 Wien gerufen worden ist. Aus dem Einsatzprotokoll und den Angaben des Bf. ergibt sich unzweifelhaft, dass beim Bf. eine Erkrankung des Mund-, Rachenraumes vorgelegen hat.

Das Tatbestandsmerkmal, dass mit gutem Grund das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 WRKG angenommen werden konnte, bezieht sich auf die Person, die den Anruf auf Seiten des öffentlichen Rettungsdienstes entgegengenommen hat ().

Die Gebührenpflicht für die Person, für die der Rettungsdienst gerufen wurden, entsteht auch dann, wenn die Voraussetzungen für den Einsatz zwar ursprünglich, also im Zeitpunkt der Herbeirufung, nicht vorgelegen sind, deren Vorliegen jedoch auf Grund des Zustandsbildes mit gutem Grund angenommen werden konnte ().

Es kommt nicht darauf an, ob der Einsatz ursprünglich medizinisch erforderlich war, sondern ob das Vorliegen der Voraussetzungen durch jenen Mitarbeiter des Rettungsdienstes, der die Anforderung entgegennahm, mit gutem Grund angenommen werden konnte (). Darauf, dass sich derjenige, der die Rettung gerufen hat, vorab über das Bestehen einer Notwendigkeit hiezu hätte informieren müssen, kommt es nicht an. Durch die Aufforderung durch den Ärztefunkdienst, wegen Überlastung einen Einsatz zu übernehmen, durfte der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter des Rettungsdienstes davon ausgehen, dass der Einsatz auch notwendig sei.

Der Bf. wendet sich gegen die Gebührenvorschreibung mit dem Hinweis darauf, dass durch die durchgeführte Untersuchung das Vorliegen des § 1 Abs 4 des Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetztes bestätigt worden sei. Darin ist ihm zuzustimmen, allerdings wird dadurch eben gerade die Gebührenpflicht begründet. Dass er in weiterer Folge den von den Rettungskräften empfohlenen Transport in ein Krankenhaus abgelehnt hat, vermag die bereits durch die (gerechtfertigte) Ausfahrt der Rettung verursachte Gebührenvorschreibung nicht zu beseitigen.

Im Übrigen ist der Bf. von der belangten Behörde mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er gute Chancen auf eine Kostenübernahme durch die WGKK habe, wenn er entsprechende Befunde vorlege und überhaupt Kontakt mit der Krankenkasse aufnehme.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, wann eine Einsatzgebühr nach dem WRKG vorzuschreiben ist, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt (; ; ; ). Von dieser Rechtsprechung ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Die Revision ist daher unzulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 29 WRKG, Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz, LGBl. Nr. 39/2004
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400133.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at