Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.10.2017, RV/5101225/2017

Wertermittlung beim Einheitswert (EW) 1.1.2014

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101225/2017-RS1
Die Ermittlung der Betriebszahl bzw. des Verhältnisses der Vergleichsbetriebe zum Hauptvergleichsbetrieb ist gesetzlich in § 34 BewG geregelt. Eine Schätzung des Einheitswertes mit den entsprechenden Parametern ist gesetzeskonform, wenn gleichzeitig auch die Richtigkeit der Zu- und Abschläge nicht bekämpft wird.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Marco Laudacher in der Beschwerdesache GR, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes AS vom , betreffend Einheitswert des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes zum nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

2. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Einheitswertbescheid (EW-Bescheid) vom wurde für den Bf. der EW zum mit 20.900,00 € festgestellt.

2. Mit Schreiben vom wurde Beschwerde gegen den EW-Bescheid vom erhoben:

a. Der ermittelte EW zum bilde nicht den tatsächlichen Reinertrag des Betriebes ab:

Im Bewertungsgesetz (BewG) werde im § 32 der Reinertrag als Bewertungsgrundsatz definiert. Im § 32 Abs 2 werde der Ertragswert als der achtzehnfache Reinertrag festgelegt, welchen der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre erbringen könne. Dabei sei davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet werde. Außerdem sei zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei sei und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet sei. Wenn man diese Grundsätze dem Betrieb unterstelle und diesen mit fremden Arbeitskräften führe, erziele dieser überhaupt keinen Reinertrag mehr. Somit sei die Berechnung des EW unrichtig.

b. Der ermittelte forstwirtschaftliche Einheitswert bilde nicht das tatsächliche forstwirtschaftliche Vermögen des Betriebes ab:

Im BewG 1955 werde in § 45 Abs 2 für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens der Reinertrag nach § 32 Abs 2 zur Anwendung gebracht.

Wenn der Bf. die forstwirtschaftliche Tätigkeit seines Betriebes mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewerkstellige, von der Anpassung bis zur Ernte, lasse sich daraus kein Reinertrag mehr abbilden. Weiters sei auszuführen, dass der Reinertrag pro geschlägertem Festmeter Holz nur mehr einen Bruchteil des Betrages ausmache, der noch bei der letzten Hauptfeststellung 1988 definiert worden sei. Somit sei die Bewertung des forstwirtschaftlichen EW unrichtig.

c. Der Hauptvergleichsbetrieb sei ein fiktiver, in der Natur nicht existenter Betrieb:

Im BewG 1955 sei in § 34 Abs 1 festgelegt, für die Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes werde von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweise und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirkten. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes sei mit der Wertzahl 100 anzunehmen.

Beim Hauptvergleichsbetrieb handle es sich um einen fiktiven, in der Natur nicht real existierenden Betrieb. Somit sei die Ableitung des Hauptvergleichsbetriebes auch eine Fiktion und fachlich nicht begründbar.

Eine Erhöhung des Höchsthektarsatzes von 2.289,00 € auf 2.400,00 € widerspreche der tatsächlichen Einkommensentwicklung in der Landwirtschaft. Dies lasse sich auch mittels Agrarpreisindex 1988-2014 bzw der Einkommensentwicklung laut dem „Grünen Bericht“ beweisen. Da somit der Wert für die Bodenklimazahl 100 eine Fiktion und fachlich nicht begründbar sei, seien alle Angaben der Vergleichsbetriebe und Musterbetriebe eine Fiktion und unrichtig. Auch die für den Betrieb ermittelte Betriebszahl sei eine Fiktion und fachlich nicht begründbar. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 32 Abs 2 BewG spiele dies sowieso keine Rolle, da der Betrieb keinen Reingewinn mehr erwirtschafte. 

Somit sei der ermittelte EW unrichtig.

d. Die Anrechnung der öffentlichen Gelder zum ertragbringenden Bodenwert (zur Betriebszahl) sei ebenfalls fachlich nicht begründbar:

Laut § 35 BewG seien wiederkehrende Direktzahlungen gesondert zu berücksichtigen und in der Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen. Eine Anrechnung von 33% der Direktzahlungen sei fachlich nicht begründbar, da diese Zahlungen vom Staat ja als Beweis für einen nicht mehr ertragbringenden Erzeugerpreis ausbezahlt würden. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, warum auch die Direktzahlungen der gepachteten Flächen auf den Heimbetrieb angerechnet würden, da hierfür ein nachweisliches Pachtentgelt bezahlt werden müsse. Dass die 33% der Direktzahlungen noch zum nicht ertragbringenden Bodenwert (Betriebszahl mal 2.400,00 €) hinzugerechnet würden, sei fachlich nicht begründbar. Unter Berücksichtigung des § 32 Abs 2 BewG könne der Betrieb mit entlohnten Arbeitskräften trotz Direktzahlungen keinen Reinertrag erwirtschaften. Somit sei die Einrechnung von 33% der Direktzahlungen nicht nachvollziehbar.

e. Folgende Anträge würden gestellt:

- Die Wiedereinrichtung des bisherigen EW sei durchzuführen. Dies entspreche zwar nicht der tatsächlichen Ertragssituation des Betriebes, sei aber aufgrund der Verwaltungsökonomie noch vertretbar.

- Sollte dies nicht möglich sein, ersuche man um Übermittlung des Reinertrages, welchen der Betrieb unter Berücksichtigung des § 32 Abs 2 BewG mit entlohnten fremden Arbeitskräften erwirtschaften könne. Hier sei auch die Höhe der Aufwendungen und der Arbeitsstunden der fremden, entlohnten Arbeitskräfte zu übermitteln.

- Weiters stelle man den Antrag auf Aufschub der Abgabenverpflichtung des neuen Bescheides bis über die Beschwerde entschieden sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde die Beschwerde gegen den EW-Bescheid zum abgewiesen:

a. Zu Pkt 1 und 3 des Vorbringens:

Der Gang zur Ermittlung des EW eines landwirtschaftlichen Betriebes habe nach den Vorschriften der §§ 36 bis 39 BewG zu erfolgen.

(1) Es sei von einem Vergleichsbetrieb auszugehen, der die Betriebszahl 100 und einen Hektarsatz von 2.400,00 € habe. In der Kundmachung des sei dieser Hauptvergleichsbetrieb definiert worden. Es sei dies ein Betrieb, der gemäß § 34 Abs 1 BewG die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufzuweisen habe. Dies werde nur dann erreicht, wenn die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes eine Bodenklimazahl von 100 aufweise. Einen solchen Betrieb gebe es in der Praxis nicht. Schon aus diesem Grund könne der Hauptvergleichsbetrieb nur ein fiktiver Betrieb sein.

(2) Unabhängig von diesen Ausführungen erhalte gemäß § 44 BewG mit der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung der Inhalt der Kundmachung des BMF rechtsverbindliche Kraft und sei daher dem Finanzamt für eine nähere Überprüfung nicht zugänglich.

(3) Zudem sei es auf das Ergebnis der Bewertung des Betriebes des Bf. ohne Einfluss, ob es sich dabei um einen tatsächlich existenten oder nur um einen fiktiven Betrieb handle. Für die Bewertung sei der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Ertrag von Bedeutung, weil es eines objektiven Bewertungsmaßstabes bedürfe, um zu vermeiden, dass sich bei der EW-Bewertung unterschiedlich hohe Werte je nach der Intensität der Bodenbewirtschaftung durch den jeweiligen Betriebsinhaber ergeben würden (). Der Hauptvergleichsbetrieb diene als Bewertungsbasis, die einen idealisierten Betrieb umschreibe. Dieser habe ausschließlich die Aufgabe, Ausgangspunkt für die Vergleichsmaßstäbe der weiteren Einwertung zu sein, indem die dort gemäß § 32 Abs 2 Bewertungsgesetz maßgebenden Bewertungskriterien aufgelistet und mit Ausgangswerten versehen seien. Die Einwertungen der in derselben Kundmachung veröffentlichten Vergleichsbetriebe müssten auf sie Bezug nehmen. Die Vergleichsbetriebe würden den Rahmen der möglichen Zu- und Abschläge für die Kriterien der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen vorgeben, die im selben Ausmaß auf Betriebe, die keine Vergleichsbetriebe seien und gemäß § 38 Abs 4 BewG bewertet werden müssten, anzuwenden seien.

b. Zu Punkt 2 des Vorbringens:

(1) Die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sei auf der Grundlage der Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF-010202/0104-VI/3/2014) erfolgt. Die Kundmachung sei am im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart worden. Dadurch erhalte diese Kundmachung gemäß § 46 Abs 2 iVm § 44 BewG rechtsverbindliche Kraft und sei für die Abgabenbehörde verbindlich.

(2) Die forstwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes (forstwirtschaftliches Vermögen) würden weniger als 10 Hektar betragen. Gemäß § 14 der genannten Kundmachung sei dafür ein einheitlicher Hektarsatz heranzuziehen. Die dafür maßgebende Anlage 13 der Kundmachung weise für den Bezirk AM einen Hektarsatz von 242 Euro aus. Diese Anlage sei Teil der Kundmachung, auch sie habe rechtsverbindliche Kraft und sei von den Abgabenbehörden zwingend anzuwenden.

c. Zu Punkt 4 des Vorbringens:

Die öffentlichen Gelder seien beim EW zum gemäß § 35 BewG dergestalt zu berücksichtigen, dass 33% der im Jahr vor dem Bewertungsstichtag (Jahr 2013) zugegangenen öffentlichen Gelder im Sinne des Art. 2 lit d der VO EG Nr. 73/2009 (idF der VO EG Nr. 1250/2009 vom ) als Zahlungen der so genannten ersten Säule als Zuschlag zu berücksichtigen seien. Es handle sich dabei um einen gesetzlich normierten Bewertungsmodus, der für die Abgabenbehörde verbindlich sei ().

d. Hingewiesen werde auf folgende Umstände:

Unmittelbar aufgrund des Bescheides seien keine Zahlungen zu leisten, jedoch diene der EW als Grundlage für die Berechnung der davon abgeleiteten Steuern und Abgaben. Der Bescheid wirke auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Stichtag übergegangen sei oder übergehe. Das gelte auch bei Nachfolge im Besitz.

4. Mit Schreiben vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag beim Bundesfinanzgericht ein:

a. Die Beschwerde vom gegen den EW zum sei mit BVE abgewiesen worden. Die Beschwerde werde wie folgt ergänzt.

b. (1) Mit dem Feststellungsbescheid werde der EW zum neu festgestellt. Diese Hauptfeststellung sei nach 25 Jahren unumgänglich gewesen, nachdem der VfGH eine Aktualisierung als notwendig erachtete, weil sich die planwirtschaftlichen Elemente grundlegend durch marktwirtschaftliche Komponenten geändert hätten. Bisher sei der Aufbau des EW ausschließlich auf die bodenreformatorische Komponente eines Betriebes reduziert gewesen. Um daraus den Ertrag bzw Reinertrag standardisiert ableiten zu können, sei der Angelpunkt das klassische österreichische Marktordnungssystem gewesen, mit der Zielsetzung eines einheitlich garantierten Erzeugerpreises.

(2) Der Beitritt Österreichs zur EU mit habe eine tiefgreifende Änderung der Rechtslage für den Bereich der Landwirtschaft gebracht. Die Erzeugerpreise habe man gesenkt und die bisherige Markpreisstützung zurückgeführt. Als Ausgleich für die entstehenden Einkommensausfälle seien nicht produktionsbezogene Direktzahlungen gewährt worden. Dadurch sollten die Verbraucherpreise für Nahrungsmittel gesenkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft gestärkt und der Agrarhaushalt entlastet werden.

(3) Durch die Verschmelzung der bodenreformatorischen Komponente mit der betriebswirtschaftlichen Komponente werde in diesem Bescheid nun erstmals sichtbar, dass die (Ermittlung der) Ertragslage eines Betriebes durch volatile Erzeugerpreise und flexible Zweikomponenten-Direktzahlungen nicht mehr standardisiert möglich sei, weil es auch zu langjährigen Reinertragsverlusten kommen könne.

Betriebsergebnisse und Rückschlüsse auf den Reinertrag bzw Reinverlust mit volatilen Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Güter in einem marktwirtschaftlichen Umfeld (Preisbildungsdeterminanten seien Angebot und Nachfrage und nicht bodenreformatorische Parameter), könnten aus dem „Grünen Bericht 2015“ und dessen Vorgänger ersehen werden. Dieser werde explizit zum integralen Bestandteil dieser Beschwerde erklärt. Auch die vorherigen jährlichen „Grünen Berichte“ erkläre man zum integralen Bestandteil der Beschwerde, um daraus die Reduzierung des Einkommens ableiten zu können bzw die nicht stattfindende Valorisierung der Direktzahlungen ersichtlich zu machen und die Entwicklung der Beitragslast durch die gekoppelten Abgaben, die ständig valorisiert würden, belegen zu können.

(4) Durch die Determinierung eines fiktiven gesetzlichen Reinertrages (fiktive Ertragskraft der Böden bzw Doppelbelastung der Direktzahlungen mit Abgaben) werde ein tatsächlicher Reinverlust in unsachlicher Weise in einen jährlichen Reinertrag konvertiert, mit dem Ergebnis, dass die an den Bescheid gekoppelten Abgaben laufend valorisiert würden und somit die wirtschaftliche Substanz völlig aufgefressen werde.

(5) Im Ergebnis würde die Höhe des EW die gesetzliche Definition nicht widerspiegeln. Der konkrete Bescheid in dieser Höhe heble das Ertragswertsystem durch fiktive willkürliche gesetzliche Ertragszahlen des Bewertungsgesetzes durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit der exponentiell wachsenden Beitragslast aus. Ein tatsächlicher Reinverlust werde unsachlich als gesetzlicher Reinertrag behandelt, mit der gesetzlichen Folge, dass die daran gekoppelte Abgabenlast steige und somit den Reinverlust vergrößere.

(6) Die Einbeziehung der Direktzahlung sei völlig unzulässig und rechtswidrig. Diese werde nur gewährt, wenn spezielle Leistungen erfüllt würden und sie erfolge somit nicht gegenleistungslos. Sei schon die Einbeziehung dem Grunde nach unzulässig, bleibe unschlüssig, weshalb gerade 33% dieser Zahlung der gesetzlichen Definition entsprechen sollten.

(7) Gemäß § 38 BewG sei der Ertragswert je Hektar (Hektarsatz) für einen Hauptvergleichsbetrieb mit der Betriebskennzahl 100 auf 2.400,00 € erhöht worden. Nachdem dem Grunde nach ein Reinverlust vorliege, könne dieser Wert unmöglich den Anforderungen des § 32 BewG entsprechen. Allenfalls seien Zu- und Abschläge zu wenig berücksichtigt, denn diese müssten dann bei der Erwirtschaftung eines Reinverlustes eine Betriebszahl von Null als Multiplikant ergeben. Jedenfalls sei aber der Multiplikator des Ertragswertsystems auf Null zu setzen.

Beweis

- Parteieneinvernahme,

- Grüner Bericht des Jahres 2015 und zuvor,

- Bundesgesetz vom über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (BSVG),

- Anhörung des zuständigen Referenten der AMA über Direktzahlungen (Wien) und

- Anhörung des zuständigen Referenten der SVA der Bauern, Wien.

(8) Insofern die Kundmachung des BMF GZ BMF-010202/0100-VI/3/2014 gemäß § 34 BewG die Ab- und Zuschläge des § 32 BewG näher bestimme, sei diese gesetzwidrig, zumal sie nicht geeignet sei, den konkreten Ertragswert im Sinne des § 32 BewG zu bestimmen. Die Bestimmung des § 38 Abs 1 BewG scheine verfassungswidrig zu sein, zumal sie zu den Grundlagen des § 32 Abs 2 BewG im Widerspruch stehe, denn ausgehend von den insgesamt rückläufigen Erträgen könne eine Erhöhung des Hektarsatzes des Hauptvergleichsbetriebes nicht im Sinne des Ertragswertsystems erfolgen.

(9) Es werde der Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Weiters werde beantragt

- die Anpassung des Hektarsatzes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzfläche, die dem gesetzlichen Ertragswert (Definition EW) entspreche, (konkret) auf Null und die eine Berücksichtigung des Faktoreinkommens Arbeit und der Eigenkapitalverzinsung ermögliche,

- den EW an die Höhe anzupassen, mit der die gesetzliche Definition erfüllt werde und

- die Aufhebung der Koppelung des EW an Abgaben, die ausschließlich über eine fiktive gesetzliche Kapitalkomponente ermittelt würden und sich nicht am tatsächlichen Einkommen und Gewinn orientierten.

Weiters werde angeregt, einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und die Kundmachungen des BMF (GZ BMF 010202/0100-VI/3/2014 und BMF 010202/0104-VI/3/2014) wegen Gesetzwidrigkeit sowie die Bestimmung des § 38 Abs 1 BewG wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.

Nachdem dieser Feststellungsbescheid auf fiktiven Daten beruhe und der gesetzlichen Definition angepasst werden müsse, damit die reale Ertragskraft des Betriebes hoheitlich ausgewiesen werden könne, stelle man den Antrag auf Aussetzung nach § 212a BAO.

5. Am wurde die Beschwerde gegen den EW zum dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

6. In der mündlichen Verhandlung vom wurde folgendes vorgetragen:

a. Die Parteien werden befragt, ob sie Einwendungen gegen die öffentliche Verhandlung und die Zuhörer vorbringen wollen (§ 275 Abs 3 BAO). Beide Parteien sind mit der öffentlichen Verhandlung einverstanden.

Der Bf. weist einen speziellen Bevollmächtigten schriftlich aus.

b. Der Sachbearbeiter (SB) trägt den Parteien (Finanzamtsvertreterin – FV und Beschwerdeführer – Bf) sowie dem Bevollmächtigten (HB) den bisherigen Sachverhalt vor.

c. SB: Hat das Finanzamt weitere Sachverhalte hinzuzufügen?

FV: Sachverhalte nicht. Ich will nur anführen, dass die Feststellung erklärungsgemäß erfolgt ist und dass es keine Abänderung zu dem gegeben hat, was erklärt worden ist. Ansonsten wird auf die Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung (BVE) verwiesen. Es wurden auch keine detaillierten Einwendungen betreffend wirtschaftliche Ertragsbedingungen oder sonstiges erhoben, nur Pauschalbeschwerden.

d. SB: Zuerst würde ich ersuchen, sie haben mehrere Beweise genannt in der Beschwerde, die sind formell zu behandeln, wenn es sich um Beweisanträge handelt. Das heißt: Sind es Beweisanträge, halten sie die alle aufrecht? Und wenn ja, müssten sie uns ein bisschen erklären, was sie damit genau meinen:

- Parteieneinvernahme

- Grüner Bericht anzusehen

- Anhörung des Referenten der AMA

- Anhörung des Referenten der SVA.

Halten sie das aufrecht und wenn ja, was wollen sie damit? Was heißt Parteieneinvernahme?

Bf.: Grundsätzlich ist es so: Ich möchte die Punkte natürlich aufrecht erhalten.

SB: Was heißt Parteieneinvernahme? Sie können ja hier sprechen. Wollen sie eine Zeugeneinvernahme (ihrer Person)?

Bf.: Ich habe mir vorgestellt, dass von Seiten der Sozialversicherung jemand dasitzen würde.

SB: Das hat nichts mit einer Parteieneinvernahme zu tun. Partei sind sie.

Bevollmächtigter BH: Er hat sich vorgestellt, dass jemand in den Betrieb kommt und schaut sich an, wie das wirklich ausschaut. Der Hauptgrund seiner Beschwerde ist ja, dass er im Bezirk AM ist, ganz an der Grenze zum Bezirk WH, dort aber die Bewertungen ganz anders sind und die Punkte total verschieden. AM hat viel höhere Hektarsätze als WH. Und das hat ja Gründe, warum WH viel niedrigere Hektarsätze hat, eben weil die Arbeit dort viel schwieriger ist. Das ist einer der Hauptgründe. Der zweite Hauptgrund sind die 33% von der Betriebsprämie, das würde ja zweimal besteuert werden …..

Bf.: Wir wollen jetzt klären, was der Bf. mit „Einvernahme“ meint. Eine Einvernahme ist idR eine "Zeugenbefragung".

BH: Ok.

SB: Aber ich glaube, als Zeuge werden wir den Bf. da ja nicht befragen wollen?

BH: Wir sind keine Juristen. Ich möchte vorausschicken, wir haben sehr wohl uns die Beschwerde von einem Juristen erstellen lassen. Natürlich pauschal, weil wir ja mehrere brauchen, nicht nur auf einen bezogen.

SB: Ja.

BH: Das würde ja wieder Kosten verursachen, das können wir uns auch nicht leisten. Daher haben wir das pauschal gemacht.

SB: Sie müssen sagen, was sie wollen. Wenn sie eine Betriebsbesichtigung haben wollen, müssen sie einen Antrag stellen, das würde heißen, dass wir heute nicht verhandeln könnten, wenn dem Antrag stattgegeben wird. Wenn sie einen Beweisantrag stellen, müssen wir über jeden ihrer Anträge entscheiden. Wenn dem stattgegeben wird, zB wegen einer Betriebsbesichtigung, müssten wir die heutige Verhandlung auflösen.

Bf.: Darf ich da was sagen? Mir geht es um den einen Punkt, nämlich dass für mich der Richtbetrieb nicht akzeptabel ist. Ich weiss zwar nicht, ob das überhaupt rechtlich möglich ist ……

SB: Das sind wieder inhaltliche Ausführungen, wir wollen jetzt nur ihre Beweisanträge vorweg klären. Die müssen wir jetzt klären. Die inhaltlichen Punkte klären wir dann nachher.

Bf.: Ja, aber das mit dem Richtbetrieb, wenn das zielführend ist (im Hinblick auf die Betriebsbesichtigung), das möchte ich schon ….

SB: Das liegt bei ihnen. Wenn sie einen Antrag auf Betriebsbesichtigung stellen wollen, müssen sie ihn jetzt stellen. Und das Gericht muss darüber entscheiden.

FV: Was schauen wir uns da an?

Bf.: Die geographischen Gegebenheiten, die Topographie.

FV: Das haben sie aber in der Beschwerde so nicht gebracht.

Bf.: Das stimmt, das haben wir verabsäumt.

FV: Das hätte sich der Bodenschätzer anschauen können. Wenn sie das hineingeschrieben hätten, mit den wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, mit der Anlage.

Bf.: Da gebe ich ihnen völlig recht. Wir sind keine Juristen, wir haben da eine Vorlage genommen.

Was mich bewegt hat zur Beschwerde war dieser Standpunkt: Ich habe bei der BWK in AM angerufen und gesagt, ich bin damit nicht einverstanden, mein Hektarsatz ist gegenüber den Nachbarn um 130 € zu hoch.

SB: Nochmals, wir machen hier jetzt keine inhaltlichen Erörterungen, sondern wir stellen jetzt ihre Beweisanträge fest. Wenn sie einen Beweisantrag stellen wollen, dann stellen sie einen.

Bf.: Dann möchte ich den stellen.

SB: Sie wollen einen Beweisantrag auf Betriebsbesichtigung?

Bf.: Kann ich den schriftlich auch einreichen?

SB: Das können sie jetzt.

Bf.: Wie sieht das finanziell aus, habe ich das alles zu tragen?

SB: Wir entscheiden jetzt zuerst. Über ihre Anträge wird entschieden.

Bf.: Na ja, wenn ich dann mehr zahlen muss, als mich der neue EW kostet.

SB: Noch einmal, wir wollen jetzt wissen, welche Beweisanträge sie stellen wollen. Über die müssen wir entscheiden, bevor wir den Fall entscheiden.

Also ist der erste Beweisantrag zurückgezogen?

Bf.: Ja.

SB: Die anderen Beweisanträge sind bezogen auf den Inhalt des „Grünen Berichts“, den kann man lesen.

Bf.: Genau.

SB: Der wurde gelesen. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen, zum Bundesgesetz vom auch nicht.

BH: Darf ich zum „Grünen Bericht“ schon was sagen?

Ich weiß nicht ob sie das herausgelesen haben, das ist ja nicht so einfach, den Schmöker zu lesen.

SB: Es geht jetzt nur um die Beweisanträge.

BH: Es geht auch um die Folgeberichte.

SB: Das ist für sie ein Beweis für die Einkommensminderung?

BH: Natürlich. 2002 hatten wir – 8%, 2013 hatten wir – 10%, 2014 auch -5%, 2015 dann bereits -17%, dh. die letzten vier Jahre -40%.


SB: Zur Anhörung des zuständigen Referenten der AMA. Was ist dafür der Grund?

Bf.: Die AMA hat die ganzen Aufzeichnungen von allen Jahren, wie die Entwicklung in der Bauernschaft war. Kurzer Auszug: 1970 habe ich für einen Festmeter Holz – da hatte der vergangene EW schon Rechtskraft – 20 Facharbeiterstunden bekommen, heute erhalte ich für einen Festmeter Holz eine bis 1,2 Facharbeiterstunden. Bei der Milch dasselbe: 1970 habe ich 10 Liter Milch gebraucht für eine Facharbeiterstunde, heute brauche ich 200 Liter. Die AMA weiß genau wie die Entwicklung in der Landwirtschaft ist und wie sie war, dass unsere Erträge 30 bis 40 Jahre die gleichen sind und unsere Kosten explodieren. Das heißt, die AMA müsste die genauen Aufzeichnungen haben, als Beweis dafür, dass unsere Betriebe nicht mehr existenzfähig sind. Darum sperren so viele zu. Das liegt auch daran, dass wir in der Landwirtschaft in der Erzeugung keine Indexanpassung haben. Das gibt es heute überall, bei den Arbeitern, nur bei uns gibt es das nicht.

SB: Das andere ist der zuständige Referent der Sozialversicherung. Was soll uns der sagen?

BH: Die Sozialversicherung weiß, dass die Kostenbelastung für die Bauern von Jahr zu Jahr gestiegen ist. Und jetzt durch die massive Erhöhung - unsere Interessenvertretung hat uns gesagt, es wird eine Erhöhung geben von maximal 10%, in Wirklichkeit gibt es Erhöhungen von bis zu 300% - werden sich die Kosten enorm entwickeln. Der EW ist für die ganzen Abgaben von Bedeutung, Sozialversicherung, Kirchensteuer, alle Abgaben wie Grundsteuer usw.

SB: Gut, wie hoch war der Einheitswert vorher?

Bf.: 14.600,00 €.

SB: Also ca. 40% Erhöhung?

Bf. Genau.

SB: Keine 300%.

Bf.: Ja, aber ich komme zurück auf den Richtbetrieb, warum ich die Vor-Ort-Anhörung will, weil man das natürlich nur vor Ort sehen kann. Wir sind die zweite Erhöhung vom Alpenvorland. Vom Flachland ins Alpenvorland, die Berge sind schwache 700 m hoch. Unser Bergrücken hat am Kamm einen Güterweg, der ist zugleich die politische Grenze zu AM und ein Entscheidungsweg, auf welche Seite man fällt. Beim Güterweg ist links WH und rechts AM. WH hat den Richtbetrieb noch weiter ins Gebirge hinein, hat niedrigere Hektarsätze, das ist natürlich begründet, weil in den Lagen andere Maßstäbe sind. Mein Richtbetrieb ist im Tal unten, Richtung Flachland, der hat sechs Schnitte. Wir sind ein reiner Grünlandbetrieb. Acker täte bei uns bei der Seehöhe und Witterung nicht mehr passen. Der Richtbetrieb hat das sehr wohl. Dadurch habe ich einen Hektarsatz von im Schnitt 120,00 € mehr, als meine Nachbarn. Obwohl ich auf der Schattenseite bin. Auf der Sonnenseite ist Schneelage, die Vegetation ist kürzer bei mir. Solche Sachen könnte man sich vor Ort ansehen. Daher ist der Hektarsatz für mich im Vergleich zu den umliegenden Nachbarn nicht gerechtfertigt. Das ist auch so, dass wir von den Genossenschaften ……..

SB: Moment. Der Hektarsatz …

FV: Wir reden von den 520,80 €.

SB: Also wir reden von dem, was aus den von ihnen dargestellten Angaben ermittelt worden ist. Das ist jetzt alles falsch?

Bf.: Wieso nach meinen Angaben? Ja, meine Angaben waren das und es gibt immer einen Richtbetrieb. Und es wird pauschal für die ganze Katastralgemeinde ermittelt.

SB: Das wird ja offengelegt, die Berechnung? Sie haben ja Gelegenheit gehabt, sich das anzusehen, wie es bewertet worden ist.

Bf.: Genau. Und wissen sie wie das passiert ist? Ich habe angerufen auf der Bauernkammer um einen Termin. Und die Bauernkammer hat gesagt, lieber Landwirt, wir brauchen keinen Termin, das regeln wir am Telefon. Ich war mit dem Auto unterwegs, über die Freisprecheinrichtung sind wir die Punkte durchgegangen. Da gibt es gewisse Parameter, zB die Entfernung vom Betrieb.

SB: Entschuldigung, sie haben eine Beschwerde gemacht.

Bf.: Ja.

SB: Und bisher war überhaupt keine Rede davon, in der Beschwerde und auch nicht im Nachtrag, dass auf einmal die Werte alle nicht stimmen sollen.

Bf.: Die Werte stimmen schon. Aber ich bin einem Richtbetrieb zugeteilt……..

FV: Wir reden nur von den Zu- und Abschlägen.

Bf.: Die Zu- und Abschläge stimmen.

FV: Die Zu- und Abschläge stimmen?

Bf.: Ja. Aber der Richtbetrieb hat einen höheren Hektarsatz, jetzt habe ich auch einen höheren Hektarsatz.

BH: Die Richtsatzbetriebszuteilung stimmt nicht und der Richtbetrieb stellt auf das ab.

Bf.: Genau.

Der Richtbetrieb und die Zu- und Abschläge stimmen.

SB: Ja.

Bf.: Die stimmen auch für mich. Nachdem ich aber im Randgebiet bin, zu einer anderen geographischen Zone, fühle ich mich da benachteiligt.

SB: Was soll da eine Betriebsbesichtigung an den Zahlen in der Berechnung ändern? Da sind die Zahlen ….

Bf.: Der Hektarsatz soll sich ändern.

SB: Sie haben ja den Bescheid bekommen.

Bf.: Wenn ich zB einen anderen Richtbetrieb bekommen könnte, das wird aber wahrscheinlich nicht möglich sein, dass ich über die politischen Grenzen hinaus einen anderen Richtbetrieb bekomme …..

SB: Der steht ja fest.

Bf.: Ja, aber den akzeptiere ich nicht.

SB: Ok. Was nützt uns dann eine Betriebsbesichtigung?

Bf.: Ein Vergleich des Richtbetriebes mit meiner Bonität …..

SB: Der Richtbetrieb der steht fest. An dem kann man gar nichts ändern. Und die Zahlen die festgelegt wurden ….

Bf.: Wenn man mich woanders zuteilen könnte …….

SB: Das ist eine politische Angelegenheit, keine juristische.

FV: Beim Musterbetrieb, da sind Zu- und Abschläge definiert, dann wird einer zugeordnet und wenn sie sagen, die Zu- und Abschläge stimmen für mich, was sollen wir dann noch ändern?

BH: Er sagt natürlich, dass der Musterbetrieb auch nicht stimmt.

FV: Wenn die Zu- und Abschläge stimmen, muss auch der Musterbetrieb stimmen.

Bf.: Der Musterbetrieb hat um zwei Schnitte mehr als ich, macht drei- bis viertausend Liter mehr Milch pro Kuh.

FV: Sie haben gesagt, die Zu- und Abschläge sind für sie in Ordnung.

Die werden ja heruntergebrochen.

Bf.: Ja und dann vergleiche ich es mit unserem Betrieb und dann sind wir so weit auseinander, obwohl wir Nachbarn sind.

BH: Ich bin der Nachbar. Ich liege auf der Sonnenseite, er auf der Schattenseite: Er hat Nachteile, es wird da immer feuchter, immer weniger Vegetation. Ich habe um 150,00 € weniger Hektarsatz wie er. Mit den gleichen Bedingungen und den gleichen Betrieben, das ist nicht gerecht.

SB: Keine Frage.

FV: Das hätten sie vorher schon sagen können.

Bf.: Auf der Bauernkammer hat man mir gesagt, ich brauche keinen Termin. Und ich war dann sauer.

FV: Die Bauernkammer hat gesagt, das passt, für den Betrieb?

Bf.: Ja.

SB: Noch einmal, wenn die Zahlen stimmen. Wollen sie nur einen anderen  Musterbetrieb?

Bf.: Ja.

SB: Was soll dann eine Betriebsbesichtigung bringen? Das würde nur etwas bringen, wenn die Zahlen da jetzt nicht stimmen, die Zu- und Abschläge nicht stimmen. Der Bodenschätzer macht das für alle gleich. Der macht ja nicht bei ihnen einen besonders hohen Zuschlag. Der macht das für alle ganz gleich. Ich habe mit ihm gesprochen. Der hat das ganz normal bewertet.

FV: Die Bodenschätzer kennen die Betriebe ganz genau, die wissen genau wie der liegt und wie sie das zuordnen müssen.

Bf.: Es ist nur so, die Richtbetriebe sind 20 km auseinander und da ist ein gewaltiger Unterschied. Und in den Randgebieten …..

FV: Was erhoffen sie sich aus dem Ganzen eigentlich, von den Zu- und Abschlägen?

Bf.: Es hat geheißen, wir bekommen einen neuen EW, man weiß, man kommt ein bisschen hinauf, aber …….

FV: Wenn sie sagen würden die Hanglage oder die Feldstückgröße passt nicht ….. oder die Lagegefährdung, die Aufschließung Wirtschaftshof ……

Bf.: Zum Beispiel ist die Seehöhe überall anders bewertet, beim EW liege ich auf 643 Meter, bei der AMA auf 680 Meter.

SB: Seien sie mir nicht böse, das ist hier eine Gerichtsverhandlung. Da müssen sie sich mit ihren Abgeordneten zusammensetzen, damit diese die Gesetze ändern ….. Wenn sie von ihren Nachbarn irgendwelche Werte wissen … da kommen wir jetzt vom Hundertsten ins Tausendste.

Bf.: Entscheidend ist, dass ich jetzt 40% mehr zahle als meine Nachbarn.

BH: Unsere Einnahmen sind gleich geblieben, 30 Jahre. Keine Indexanpassung, aber die Ausgaben steigen. Und wir suchen jetzt einfach die Punkte und haben welche gefunden und sagen, das wäre ein Punkt und das wäre ein Punkt. Mehr können wir nicht machen. Sonst brauchen wir einen Rechtsanwalt und das wollen wir nicht, denn wir Bauern haben Angst vor dem Gericht und wollen eigentlich mit dem Gericht nichts zu tun haben. Aber jetzt sind wir schon da.

SB: Die Frage ist, ob sich das Finanzamt an die Gesetze gehalten hat oder nicht. Wenn sie etwas erreichen wollen, müssen sie sagen, was falsch ist an dem, was das Finanzamt gemacht hat. Die Beschwerde ist eine Mischung aus „die Werte gefallen mir nicht“ und „zum Verfassungsgerichtshof möchte ich gehen“ usw. Also das kann man nicht alles durcheinandermischen. Entweder sagen sie, das Finanzamt hat in diesem und diesem Punkt etwas falsch gemacht, dann müssen sie sagen, was falsch ist. Oder sie sagen, mir gefällt das alles nicht, das Gesetz passt nicht, dann müssen sie zum Verfassungsgerichtshof gehen. Das ist wieder eine ganz andere Ebene.

Bf.: Zwei Punkte sind für mich klar. Ich plädiere dafür, dass ich WH als Betrieb zugeteilt werde und ich plädiere dafür, dass es nicht sein kann, dass die Einnahmen gleich bleiben in der Landwirtschaft und die Ausgaben steigen und der EW jetzt besagt, „ihr verdient jetzt mehr“. Im „Grünen Bericht“ ist das ganz klar definiert. Und warum müssen wir das 15 mal beweisen. Ich weiß natürlich, dass sie ohne Gesetzesgrundlage nichts tun dürfen.

SB: Wenn der EW steigt, ist halt dazuzusagen, dass das BMF 25 Jahre lang eben keinen EW mehr festgestellt hat. Dass der ein bisschen ansteigt liegt in der Natur der Sache.

Bf.: Weil das Einkommen zurückgegangen ist, darum steigt er an?

SB: Nein, weil auch die Werte und Preise gestiegen sind. Der EW ist immer ein tieferes Abbild der allgemeinen Preisentwicklung und Wertentwicklung. Oder haben sie erwartet, dass der EW fällt?

BH: Der EW ist der 18 fache Reinertrag und hat mit den (Grund)Werten nichts zu tun. Außerdem geht an das Finanzamt die Frage: Da steht in der Begründung, in der Bewertung ist der erzielbare und nicht der tatsächlich erzielte Wert von Bedeutung. Besteuert werden wir aber nach dem erzielten Einkommen.

Wenn ich einen Betrieb gepachtet habe und erhalte Ausgleichszahlungen, dann wird mir das bewertet, obwohl das dort nichts verloren hätte. Das ist dann eine falsche Aussage.

FV: Das steht im Gesetz (gemeint § 36 Abs 2 BewG). Da sind auch die Pachtflächen erfasst.

BH: Die 33% sind zB komplett falsch.

SB: Die stehen im Gesetz.

FV: Ja.

SB: Wenn sie sagen, das ist falsch, da müssen sie zum Verfassungsgerichtshof gehen, dann ist das keine Diskussion, die wir heute führen können.

BH: Da wird uns nichts anderes übrig bleiben.

SB: Wir können uns nur an die Gesetze halten. Das ist so vorgesehen, dass bei der Pauschalierung die ganzen Steuerlasten nach dem EW berechnet werden. Als das HGB vom UGB abgelöst wurde, waren ursprünglich auch die Landwirte enthalten, man hat sie aber wieder rausgenommen, weil man eine Bilanzierung nicht wollte. Offenbar will man keine genaue Feststellung der Gewinne in der Landwirtschaft. Es wird aber entweder pauschaliert oder es wird der Ertrag festgestellt. Mischen kann man das nicht.

BH: Das ist eine Sache zwischen Großbauern und uns normalen Bauern, die die Kulturlandschaft erhalten. Die Großbauern erhalten die großen Förderungen und wollen nicht, dass man die Finanzen offen legt. Bei uns können sie die gern haben, die Finanzen, wir haben nichts zu verbergen. Das machen nur die Großen und die sind auch bei den Politikern und da rennt halt vieles falsch. Und jetzt sind wir soweit, dass wir sagen, jetzt stehen wir einmal auf. Wenn uns das nicht gelingt oder über die Wahlen gelingt, dann kann es nicht mehr weitergehen. Viele Bauernhöfe sperren zu, tausende Arbeitsplätze gehen verloren.

SB: Auch wenn sie damit zum Verfassungsgerichtshof gehen, es handelt sich um eine moderate Erhöhung der EW, da muss man erst sehen, ob sich da wirklich etwas bewegt.

BH: Wir sind das verlieren gewohnt.

FV: Es ist ja auch ein politisches Zugeständnis, dass man die Pauschalierung so gemacht hat.

Bf.: Hat ja sicher auch Vorteile. Aber ich habe mir gedacht, wir werden nur um die öffentlichen Gelder hinaufkommen. Der Hektarsatz war vorher schon hoch, ich war vorher schon auf 481,00 € und jetzt auf 520,00 €. Ich dachte wir werden annähernd gleich bleiben und ich komme auf 16.000,00 € oder 17.000,00 €. Wenn es schlimm wird 19.000,00 € und dann mache ich den Brief auf und habe 20.900,00 €. Das ist zuviel. Muss man sich das wirklich gefallen lassen?

FV: Dazu sitzen wir ja da.

Bf.: Ich bin ja auch dankbar.

BH: Was einem gar nicht eingeht ist, dass die Großbetriebe mit dem EW herunterkommen und die Bergbauern, die viel mehr Arbeit haben, kommen mit dem EW hinauf. Das ist einfach nicht einzusehen.

FV: Ja, aber da muss man das System anders gestalten.

SB: Das sind alles heute nicht wirklich unsere Themen.

BH: Aber leider Gottes sind das unsere Themen.

Bf.: Wir sind halt in diesen Sachen nicht geübt und froh, wenn wir einen Juristen haben, wo wir eine Vorlage hernehmen können. Ich kann das nicht aufsetzen.

SB: Wir müssen das so lösen, dass es dem Gesetz entspricht und wenn das, was sie verlangen, dem Gesetz entsprechen würde, könnten wir ihnen das auch zugestehen. Das ist aber nicht zu erkennen.

Wenn sie Beweisanträge aufrechthalten, müssen wir darüber entscheiden.

Bf.: Käme das zu einer Betriebsbesichtigung dazu?

SB: Über alle müssten wir entscheiden.

BH: Die drei Punkte müssten wir aufrecht halten.

Bf.: Na ja die Betriebsbesichtigung wäre dafür, dass ich bezüglich des Richtbetriebes ein bisschen was vor Augen führen kann, aber wenn sie sagen, da gibt es nichts zu rütteln daran ……

FV: Der Bodenschätzer könnte sich das schon noch einmal ansehen, das hat er jetzt vom grünen Tisch aus gemacht; ob aber bei den Abschlägen was (anderes) herauskommt …..

SB: Wenn sie jedenfalls zum Verfassungsgerichtshof gehen, ist fast jede Überlegung dazu müßig.

BH: Lassen wir den ersten Punkt intern und die anderen Punkte aufrecht.

Bf.: Das andere lassen wir aufrecht.

SB: Die Betriebsbesichtigung bleibt aufrecht?

Bf: Nein, umgekehrt.

SB: Die Anhörung der AMA und der Sozialversicherung.

Dann darf ich sie alle hinausbitten, wir werden über die Beweisanträge entscheiden.

Nach Rückholung der Parteien (und Zuhörer) wird über die Beweisanträge entschieden.

SB: Den Anträgen auf Anhörung der Referenten der AMA und der Sozialversicherung wird nicht stattgegeben. Dies aus folgenden Gründen:

Die Entwicklung der Erträge in der Landwirtschaft (wie sie im Grünen Bericht steht) und die steuerliche Belastung ist für die Berechnung des EW nicht relevant und daher heute nicht zu behandeln. Das Thema ist, ob die Berechnungen der Finanzverwaltung dem Gesetz entsprechen. Darüber gibt es Unterlagen, daraus kann man das ersehen. Wie sich die Erträge und Kosten in den letzten Jahren tatsächlich entwickelt haben, ist nicht maßgebend für den EW. Die Direktzahlungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Den Anträgen auf Anhörung war daher nicht nachzukommen.

Gibt es noch weitere Einwendungen?

Bf.: Sie haben unsere Bedenken gehört, sie könnten ja auch unsere Beschwerde an das Höchstgericht weitergeben, oder?

SB: Wir können einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, aber da müssen wir eine hohe Wahrscheinlichkeit sehen, dass der Antrag von Erfolg gekrönt wird. Die Wahrscheinlichkeit sehe ich nicht. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Aufhebung von Gesetzen sehr restriktiv vor, da müssten schon gravierende Gründe da sein, um ein Gesetz aufzuheben. Die sehe ich da nicht. Zwar steigt individuell die Steuer, aber da geht es um das Gesamtsystem. Und da muss man sagen, die Pauschalierung sieht eben alles so vor, wie es jetzt ist, auch das EW-System. Wenn man das ändern will, müsste man das gesamte Pauschalierungssystem ändern.

Das System ist ja auch als Vereinfachung gedacht. Weil jetzt immer wieder kommt, das BFG soll die Ertragslage des Betriebes feststellen. Gedacht ist die Pauschalierung als einfache Ermittlung und einfache Steuerberechnung.

Bf.: Da müssen unsere Politiker zur Rechenschaft gezogen werden.

SB: Eine Aufhebung und Rückverweisung der Beschwerde wäre nur möglich, wenn gravierende Ermittlungsmängel des Finanzamtes erkennbar wären. Das ist aber nicht der Fall. Natürlich, wenn der Bodenschätzer jetzt hinfahren würde – um den einen oder anderen Punkt würde es vielleicht noch gehen. Aber im Wesentlichen hat der Bodenschätzer erklärt, wie er zu den Parametern gekommen ist und das war relativ eingängig. Der kennt sich dort auch gut aus.

BH: Der Grund wird pauschal bewertet, aber weil der Landwirt fleißig ist und viele Ausgleichszahlungen erhält, wird das ein zweites Mal bewertet. Sehen sie das als richtig?

SB: Eine Gerechtigkeitsdebatte können wir hier leider nicht führen, ungerecht behandelt fühlen sich viele.

BH: Das wäre ein Grund den EW frisch aufzurollen.

SB: Wenn etwas grob falsch bewertet worden wäre. Aber das, was sie beanstanden, steht im Gesetz. Und auch die Zurechnung bei den verpachteten Flächen ist geregelt. Über das können wir uns nicht hinwegsetzen. Ich kann nur sagen das ist vielleicht diskussionswürdig, aber darüber hinwegsetzen kann ich mich nicht.

Gut, gibt es abschließend noch etwas zu sagen? Wenn nicht, dann ersuche ich draußen Platz zu nehmen.

B. Der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt

1. Der Bf. betreibt eine Land- und Forstwirtschaft in S im Bezirk AM. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche beträgt 30,7063 ha, die forstwirtschaftlich genutzte Fläche 5,6107 ha.

2. Die im EW angeführten Parameter (Zu- und Abschläge, Hektarsätze 520,80 € und 242,00 €) werden grundsätzlich nicht bestritten. Die im Jahr 2013 ausbezahlten Direktförderungen betragen 10.761,43 €. Auch diese sind unstrittig.

C. Rechtslage

1. Gemäß § 20c BewG ist die zum vorgesehene Hauptfeststellung der EW für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum durchzuführen.

2. Nach § 32 BewG gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten (Abs 1). Ertragswert ist das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann (Abs 2). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, die den Wirtschaftserfolg beeinflussen (natürliche Ertragsbedingungen, wirtschaftliche Ertragsbedingungen – Abs 3).

3. Gemäß § 34 BewG wird für die Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen. Die Bodenklimazahl dieses Hauptvergleichsbetriebes ist mit 100 anzunehmen (Abs 1). Für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) stellt das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest, in dem die Vergleichsbetriebe nach ihrer Ertragsfähigkeit auf die Flächeneinheit (Hektar) bezogen zum Hauptvergleichsbetrieb stehen. Diese Feststellungen sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die Vergleichsbetriebe sind in allen Teilen des Bundesgebietes so auszuwählen, dass sie für die jeweilige Gegend kennzeichnend sind. In ihrer Gesamtheit haben sie einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundesgebietes zu ergeben (Abs 2). Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt, die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (Abs 3).

4. Nach § 35 BewG sind bei der Bewertung wiederkehrende Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit d der VO (EG) 73/2009 in der Fassung der VO (EG) 1250/2009 vom gesondert zu berücksichtigen und in Höhe von 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages anzusetzen.

5. Bei der Festlegung der Betriebszahlen sind nach § 36 BewG die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der im § 32 Abs 3 bezeichneten Ertragsbedingungen zugrundezulegen; hierbei sind hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung maßgebend (§ 16 Bodenschätzungsgesetz9 – Abs 1). Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse solche zu unterstellen, die in der betreffenden Gegend für die Bewirtschaftung als regelmäßig anzusehen sind (Abs 2). Zugepachtete Flächen, die zusammen mit einem Vergleichsbetrieb bewirtschaftet werden, können bei der Feststellung der Betriebszahl mitberücksichtigt werden (Abs 3).

6. Nach § 37 BewG wird zur Feststellung des EW für alle landwirtschaftlichen Betriebe der Vergleichswert nach den §§ 38 und 39 ermittelt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 ist der Vergleichswert durch einen Abschlag zu vermindern oder durch einen Zuschlag zu erhöhen.

7. Nach § 38 BewG beträgt der Ertragswert je Hektar für die Betriebszahl 100 (den Hauptvergleichsbetrieb) 2.400,00 € (Abs 1). Das BMF bestimmt mit VO, mit welchen Ertragswerten pro Hektar (Hektarsätzen) die im § 39 Abs 2 Z 1 lit a und b genannten Grundstücksflächen anzusetzen sind (Abs 2). Für die übrigen Vergleichsbetriebe ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (Abs 3). Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen ihrer Vergleichsbetriebe ermittelt (Abs 4).

8. Der Vergleichswert ergibt sich nach § 39 BewG … für alle Betriebe aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der in Hektar ausgedrückten Fläche des Betriebes (Abs 1). Teile des landwirtschaftlichen Betriebes, die unproduktives Land sind, scheiden für die Bewertung aus (Abs 3).

9. Nach § 44 BewG trifft das BMF nach Beratung im Bewertungsbeirat über den Gegenstand der Beratung die Entscheidung. Durch die Kundmachung der Entscheidungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erhalten diese für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und für alle Fortschreibungen und Nachfeststellungen bis zur nächsten Hauptfeststellung rechtsverbindliche Kraft.

10. Für die Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens sind gemäß § 46 BewG die §§ 30 bis 32 Abs 2 und §§ 35, …39, 44 BewG entsprechend anzuwenden.

11. Kundmachung des BMF über die Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (GZ BMF- 010202/0100-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 2 wird der landwirtschaftliche Hauptvergleichsbetrieb durch die in den §§ 3 und 4 näher beschriebenen Merkmale und Bedingungen verkörpert.

12. Kundmachung des BMF über die Bewertung von forstwirtschaftlichem Vermögen (GZ BMF- 010202/0104-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am ):

Nach § 1 sind die Hektarsätze für die Holzbodenfläche im Wirtschaftswald-Hochwald eines Betriebes mit überwiegend regelmäßigen Holznutzungen und mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis … in der Anlage I  … kundgemacht.

D. Rechtliche Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt

1. a. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Ermittlung des EW zum .

(1) Durch die Erfassung des Einheitswertes ist weiterhin gewährleistet, dass eine Pauschalierung durchgeführt werden kann und keine Aufzeichnungen geführt werden müssen. Dadurch kann auch die Grunderwerbsteuer vom EW festgesetzt werden (und nicht vom Verkehrswert). Die Böden werden nicht neu bewertet, aber aufgrund der Faktoren, die Einfluss auf die neuen EW haben, kann der alte EW nicht einfach mit dem neuen EW verglichen werden (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, EW-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).

(2) Der Bf. beruft sich im Wesentlichen darauf, dass

- der Betrieb keinen Reinertrag (bei Unterstellung der Bewirtschaftung mit fremden Arbeitskräften) aufweist,

- der zum Vergleich zugrundegelegte Hauptvergleichsbetrieb ein fiktiver Betrieb ist, der in der Natur real nicht existiert und

- die zusätzliche Anrechnung öffentlicher Gelder fachlich nicht begründbar ist, weil diese Gelder als Ausgleich für nicht mehr ertragbringende Erzeugerpreise gezahlt werden.

b. Der Bf. fordert eine „Übermittlung des Reinertrages“ seines Betriebes (unter Miteinbeziehung fremder Arbeitskräfte). Er beantragt weiters die Anhörung des Referenten der AMA (zu den Direktzahlungen), des Referenten der SVA der Bauern (zur Sozialversicherung) und die Miteinbeziehung des sogenannten „Grünen Berichtes“ in die Bewertung.

2. a. Gemäß § 35 BewG sind öffentliche Gelder aus Direktzahlungen gemäß Art. 2 lit d der VO EG 73/2009 (idF VO EG 1250/2009 vom ) iHv 33% des im Vorjahr ausbezahlten Betrages bei der Bewertung zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder fließen unabhängig von der Bodenbonität und sollen zu einer Annäherung der Einkommensverhältnisse führen (Landwirtschaftskammer Niederösterreich, EW-Hauptfeststellung, Fragen und Antworten zur Neuregelung ab ).

b. Die bezeichneten Direktzahlungen betreffen Zahlungen der 1. Säule der GAP. Maßgeblich sind

- einheitliche Betriebsprämien

- Tierprämien

- Milchkuhprämien und Zusatzprämien für Mutterkuhprämien

- Mutterkuhprämien für Kalbinnen

- Mutterkuhprämien und

- alte Prämien, die in die einheitliche Betriebsprämie integriert sind.

Diese Zahlungen an die einzelnen Betriebe werden von der AMA elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt und sind vom Finanzamt als Grundlage für den Zuschlag heranzuziehen. Dabei wird nicht unterschieden ob es sich um eine Nachzahlung handelt oder der Betrag mit Rückzahlungen saldiert wurde, maßgebend ist der Saldo des im Jahr 2013 zugegangenen Betrages. Zahlungen der zweiten Säule (ÖPUL = Österreichisches Programm einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, Ausgleichszulage und Investitionsförderungen) werden nicht berücksichtigt. Erfasst werden aber Direktzahlungen aus gepachteten Betrieben beim jeweiligen Pächter (Information zur Behandlung öffentlicher Gelder bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zur Hauptfeststellung zum und für Fortschreibungen und Nachfeststellungen ab dem ).

c. Im Jahr 2013 hat der Bf. Gelder im Ausmaß von 10.761,43 € erhalten (Prämien für Milchkühe, Prämien für Mutterkühe und einheitliche Betriebsprämien), sodass der Ansatz von 3.551,27 € gesetzeskonform vorgenommen wurde. Ein Entfall der Anrechnung, wenn diese Prämien einen Ersatz für nicht ertragbringende Erzeugerpreise enthalten, ist dem Gesetz ebensowenig zu entnehmen, wie ein Entfall für auf gepachtete Flächen entfallende Beträge. Der Ansatz mit 33% ist dezidiert im Gesetz geregelt, für die Finanzverwaltung besteht diesbezüglich keinerlei Spielraum.

3. Die Beschwerde richtet sich weder gegen das Ausmaß der Flächen im EW-Bescheid, noch gegen die verwendeten Parameter bzw die Zu- und Abschläge.

a. (1) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen von 30,7063 ha ergeben mit einem Hektarsatz von 520,80 € einen Ertragswert von 15.991,84 €. Die unproduktiven Flächen von 0,0195 ha werden mit einem Ertragswert von 0,00 € bewertet.

(2) Der Hektarsatz wurde gemäß § 38 BewG ermittelt: Da für die Betriebszahl 100 der Ertragswert je Hektar gemäß § 38 Abs 1 BewG mit 2.400,00 € anzusetzen ist, ergibt sich bei einer Betriebszahl von 21,7 der oben angegebene Hektarsatz (2.400,00/100 x 21,7 = 520,80 €).

(3) Die Betriebszahl ermittelt sich wie folgt:

- Die Bodenklimazahl ergibt sich als Durchschnittszahl für jeden Betrieb (hier in der Gemeinde S) in Bodenschätzungsverfahren (deren Bekämpfung nur auf Ebene der Gemeinde möglich ist). Die Bodenklimazahl beträgt beim gegenständlichen Betrieb 27,0.

- Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind dem Formular über „Regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse“ zu entnehmen, in dem die entsprechenden Faktoren gewichtet wurden. Dabei wurden die regionalwirtschaftlichen Verhältnisse mit 6%, die betrieblichen Verhältnisse (hier insbesondere die Geländeneigung) mit 9,8% und die übrigen Umstände (Hagelgefährdung) mit 1% bewertet (in Summe 16,8%).

- Der Abschlag aufgrund der Betriebsgröße von 30,7063 ha ergibt sich aus den Richtlinien zur Ableitung der Betriebszahlen landwirtschaftlicher Vergleichsbetriebe: Bei einer Betriebsgröße zwischen 30 und 35 Hektar beträgt der Abschlag 3%.

Tabelle:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bodenklimazahl
 
27,0
Ab- bzw Zuschläge für wirtschaftl Ertragsbedingungen
-16,80%
 
Betriebsgröße
-3,00%
 
Summe Zu- und Abschläge
-19,80%
-5,3
Betriebszahl
 
21,7

b. Der Ertragswert der forstwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus Fläche (5,6107 ha) mal Hektarsatz 242,00 € mit 1.357,79 €.

4. Zusammenfassung:

a. Der EW wurde wie folgt ermittelt:


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Nutzung
Fläche
Hektarsatz
Ertragswert
Ldw genutzte Flächen
30,7063 ha
520,80 €
15.991,84 €
Unproduktive Flächen
0,0195 ha
 
0,00 €
Forstwirtschaftl Flächen
5,6107 ha
242,00 €
1.357,79 €
Summe
 
 
17.349,63 €
Öffentliche Gelder
33% von 10.761,43
 
3.551,27 €
Summe gesamt
 
 
20.900,90 €
EW
 
 
20.900,00 €

b. Die Berechnung erfolgte nach den gesetzlichen Vorgaben in den §§ 20c und 32 ff. (bis 46) BewG.

(1) Das Ausmaß der Grundstücksflächen sowie die Zu- und Abschläge wurden nicht bekämpft.

(2) Im Wesentlichen beschränken sich die Beschwerdeausführungen darauf, dass der Bf. mit einem Richtbetrieb verglichen wird, der zu einem hohen EW führt. Der Bf. möchte "einem anderen Musterbetrieb zugeordnet werden". Die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG und deren Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb stehen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten fest. Eine Neuberechnung durch Zuteilung des Betriebes des Bf. an einen anderen Vergleichsbetrieb (in einer anderen politischen Region) ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vergleichsbetriebe nach § 34 BewG einen Querschnitt über die Ertragsverhältnisse der Betriebe eines Bundeslandes ergeben und daher nicht auf die Ertragsverhältnisse eines einzelnen Betriebes abstellen, sodass die Argumentation einer Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsverhältnisse des Betriebes des Bf. von vorneherein nicht greifen kann. Diese Durchschnittsbetrachtung liegt im Wesen der bei der EW-Ermittlung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmenden Ertragswertermittlung.

c. Einer Parteieneinvernahme bedarf es nicht. Der Bf. konnte in der mündlichen Verhandlung alle Umstände vorbringen, die für seine Rechtsansicht sprechen.

d. Einer Befragung des Referenten der AMA und der SVA der Bauern bedurfte es nicht. Die maßgeblichen Umstände (Einnahmen- und Kostenstruktur) sind bekannt und bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

e. Der sogenannte „Grüne Bericht“ ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des BewG.

f. Eine Verfassungswidrigkeit des Bewertungsgesetzes liegt nach Ansicht des BFG nicht vor, sie wurde auch vom Bf. nicht näher präzisiert. Der VfGH hat zur GZ B 298/10 vom erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein mit Typisierungen und Schätzungen operierendes Bewertungsverfahren zu wählen. Der VfGH hat auch das System der EW-Bewertung nicht in Frage gestellt, sondern nur die „historischen Einheitswerte“ als ungeeignete Bemessungsgrundlage für die Abgabenbemessung angesehen. Die Miteinbeziehung der regionalwirtschaftlichen und betrieblichen Verhältnisse durch Zu- und Abschläge und die Berücksichtigung öffentlicher Gelder führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

Ein Antrag auf Gesetzesprüfung wurde aus diesem Grund vom BFG nicht gestellt.

E. Zulassung zur Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung orientiert sich an der Gesetzeslage, die unstrittig ist. Eine Rechtsfrage mit besonderer Bedeutung liegt nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20c BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 44 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 46 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§§ 37 bis 39 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Schlagworte
Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert
Vergleichsbetrieb
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101225.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at