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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2017, RV/5100036/2014

Säumniszuschläge und Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

RV/5100395/2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB,

1) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu St.Nr. über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 900,00 €, sowie

2) über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom zu St.Nr. über die Abweisung von Aussetzungsanträgen betreffend Kapitalertragsteuer 04-12/2009, Kapitalertragsteuer 01-04/2011, sowie die unter Punkt 1) angeführten Säumniszuschläge

zu Recht erkannt: 

Zu 1) Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Zu 2) Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1) Säumniszuschläge betreffend Kapitalertragsteuern

Nach Abschluss einer Außenprüfung wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom Kapitalertragsteuern aus verdeckten Gewinnausschüttungen für die Zeiträume 04-12/2009 und 01-04/2011 in Höhe von 20.000,00 € und 25.000,00 € vorgeschrieben. Zur Entrichtung dieser Abgabenforderungen stand dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne des § 210 Abs. 4 BAO bis zu, die auch am Abgabenkonto ausgewiesen wird.

Ein am eingebrachtes Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung für die Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten wurde mit Bescheid vom abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen die Abgaben in Höhe von insgesamt 45.000,00 € bis zu entrichten.

Eine am gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von 45.000,00 € unverzüglich zu entrichten.

Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuern wurde nach gewährter Fristerstreckung mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und die Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuern beantragt. Die Beschwerde erscheine erfolgversprechend und das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet; dieser gehe einem geregelten Erwerb nach und sei als Geschäftsführer der A-GmbH dafür verantwortlich, dass diese Gesellschaft sämtliche Abgaben pünktlichst und mustergültig abführe. Außerdem wären im Rahmen der Betriebsprüfung bereits Sicherstellungen veranlasst worden (Forderungspfändungen, "Hypothek" auf einer dem Beschwerdeführer zur Hälfte gehörenden Liegenschaft).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Frist
Betrag in Euro
Säumniszuschlag in Euro
Kapitalertragsteuer 04-12/2009
20.000,00
400,00
Kapitalertragsteuer 01-04/2011
25.000,00
500,00
Summe
 
 
900,00

Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde (damals Berufung) vom , in der die Aufhebung des Bescheides und die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO begehrt wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Säumniszuschläge mittelbar von der Erledigung der Berufung vom gegen die Bescheide vom über die Festsetzung der Kapitalertragsteuern abhängen würden. Bei Stattgabe dieser Berufung wären keine Kapitalertragsteuern und damit auch keine Säumniszuschläge festzusetzen. Die "Berufung vom " erscheine nach Lage des Falles sehr erfolgversprechend, und außerdem sei das Verhalten des Abgabepflichtigen keinesfalls auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet, wie bereits in der Berufung vom ausgeführt worden sei; zwecks Vermeidung von Wiederholungen werde zur weiteren Begründung auf diese Ausführungen verwiesen.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Der Umstand, dass gegen eine Abgabenfestsetzung berufen worden sei, stehe der Entstehung der Säumniszuschlagsverpflichtung nicht entgegen. Im Falle einer nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der Abgabenschuld sei jedoch gemäß § 217 Abs. 8 BAO auch eine entsprechende Anpassung des Säumniszuschlages vorzunehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom .

2) Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuern und der Säumniszuschläge

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die oben unter Punkt 1) angeführten Aussetzungsanträge vom (betreffend die Kapitalertragsteuern) und vom (betreffend Säumniszuschläge) gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO ab, da das (in der Begründung ausführlich näher dargestellte) Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom . In dieser wurde eine nach Ansicht des Beschwerdeführers mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides und ein Verstoß gegen die in § 115 BAO normierten Pflichten (Parteiengehör, Würdigung aller Umstände) gerügt.

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Der angefochtene Bescheid enthalte eine ausführliche Darstellung der Gründe, aus denen die Abgabenbehörde die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung als nicht gegeben erachte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die Behörde hätte sich nicht damit auseinander gesetzt, dass bereits umfangreiche Sicherstellungs- und Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden wären, welche bei der Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu berücksichtigen gewesen wären, als da seien: Hypothek auf einer dem Beschwerdeführer gehörigen Liegenschaft, Pfändung von Forderungen. Darüber hinaus sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftführer der A-GmbH verantwortlich für große, laufende Steuerzahlungen an die Republik sei, und er
dieser Pflicht gewissenhaft nachkomme. All dies sei bei der Entscheidungsfindung der Behörde nicht berücksichtigt worden und belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

In einem Vorhalt vom wies das Bundesfinanzgericht auf in diesem Zusammenhang bereits ergangene, den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnisse vom , RV/5100026/2014 und vom , RV/5100014/2014 hin, in denen die Rechtsansicht des Finanzamtes, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei, mit eingehender Begründung bestätigt worden sei. Im Wesentlichen hatte das Bundesfinanzgericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der eingangs erwähnten Außenprüfung vorgeworfen worden sei, als Geschäftsführer näher bezeichneter Gesellschaften deren Erlöse nicht ordnungsgemäß offengelegt und angezeigt zu haben, Vorsteuern aus einem Geschäft lukriert zu haben, das der privaten Lebensführung zuzuordnen sei, seine Geschäftsführerbezüge gegenüber der Finanzverwaltung verschwiegen zu haben, Spekulationsgeschäfte getätigt und die Gewinne nicht der Einkommensteuer unterzogen zu haben. Zusammengefasst bedeute dies, dass es im Bestreben des Beschwerdeführers gelegen sei, sein steuerpflichtiges Einkommen vor der Abgabenbehörde zu verbergen und der Steuerpflicht zu entziehen. Dies stelle ein Verhalten dar, das nicht nur für die Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlagen, sondern auch für die Abgabeneinhebung von Bedeutung sei. Aus einhebungsrechtlicher Sicht sei ein solches Verhalten jedenfalls dann von Relevanz, wenn es zur Folge habe, dass die für die tatsächlich geschuldeten Abgaben erforderlichen finanziellen Mittel dem österreichischen Abgabengläubiger entzogen werden. Das vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Argument, der Beschwerdeführer sei nunmehr Geschäftsführer einer GmbH, welche Millionenbeträge an Steuern abführen würde, könne dem gegenständlichen Verfahren insofern nicht zum Erfolg verhelfen, als ein nachträgliches steuerehrliches Verhalten in Zusammenhang mit anderen Abgaben als den aussetzungsgegenständlichen und einem anderen Steuersubjekt keinen Einfluss darauf haben könne, dass der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt habe, das die Festsetzung der aussetzungsgegenständlichen Abgaben erschwert und damit verbunden deren Einbringung gefährdet habe.

In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom trat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes nicht entgegen und zog den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Rechtslage und Erwägungen

1) Säumniszuschläge betreffend Kapitalertragsteuern

Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung gemäß § 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.

Zur Entrichtung der den Säumniszuschläge zugrunde liegenden Kapitalertragsteuern stand im vorliegenden Fall eine Nachfrist im Sinne dieser Bestimmung bis zum zu. Vor Ablauf dieser Nachfrist wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom eingebracht.

§ 212 BAO normiert:

(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

(2) Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

(3) Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.

(4) Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

§ 212a BAO normiert in den Absätzen 1 bis 5 und 7:

(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

§ 230 BAO normiert in seinen Absätzen 2, 3, 5 und 6:

(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.

(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.

(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.

(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden "Zahlungsfrist" Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet werden und sind demzufolge gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO auch Säumniszuschläge nicht zu entrichten. Auch die Nachfrist im Sinne des § 210 Abs. 4 BAO ist eine solche "Zahlungsfrist" im Sinne des § 230 Abs. 2 BAO, der säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zukommt (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 217 Tz 33; ebenso Ellinger, BAO, § 217 Anm 32).

Vor Ablauf dieser Zahlungsfrist (im gegenständlichen Fall: ) und damit zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO wurde das Zahlungserleichterungsansuchen vom eingebracht. Dieses Zahlungserleichterungsansuchen hatte gemäß § 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 3 BAO säumniszuschlagshemmende Wirkung. Die Abweisung dieses Ansuchens erfolgte mit Bescheid vom . Für die Entrichtung der Abgaben stand gemäß § 212 Abs. 3 BAO eine Nachfrist von einem Monat (bis ) zu.

Gegen diesen Abweisungsbescheid vom wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Dem § 212 Abs. 4 BAO zufolge kommt Bescheidbeschwerden (§ 243 BAO) gegen Bescheide betreffend die (teilweise) Abweisung von Zahlungserleichterungsansuchen sowie solche Beschwerden betreffenden Vorlageanträgen (§ 264 BAO) die Wirkung eines neuerlichen Zahlungserleichterungsansuchens zu. Die Regelung des § 212 Abs. 4 BAO hat insbesondere im Zusammenhang mit der Hemmung der Einbringung Bedeutung. Einer innerhalb der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung eingebrachten Bescheidbeschwerde oder einem innerhalb dieser Frist eingebrachten Vorlageantrag kommt gemäß § 230 Abs. 3 BAO iVm § 212 Abs. 4 BAO einbringungshemmende Wirkung zu. Die Einbringung einer Bescheidbeschwerde oder eines Vorlageantrages gegen einen ein Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid bedeutet - wie bei Einbringung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung - einerseits im Sinne des § 217 Abs. 4 BAO ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages; andererseits steht dem Abgabepflichtigen die Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO zu, wenn der Beschwerde nicht stattgegeben wird (vgl. ); dies gilt allerdings nur, wenn die Beschwerde oder der Vorlageantrag innerhalb der Frist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO eingebracht wurde.

Die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens
wurde innerhalb dieser Nachfrist () eingebracht, und hatte gemäß § 212 Abs. 4
BAO säumniszuschlagshemmende Wirkung (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 212 Tz 35), welche zwar mit Abweisung der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom endete (neuerliche Nachfrist von einem Monat).

Vor Ablauf dieser weiteren Nachfrist wurde jedoch der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Kapitalertragsteuern gestellt.

Dieser Aussetzungsantrag hatte gemäß § 230 Abs. 6 BAO einbringungshemmende und damit säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 217 Tz 26). Diese Wirkung endete mit der Abweisung dieses Aussetzungsantrages mit Bescheid vom (mit Nachfrist im Sinne des § 212a Abs. 7 BAO). Innerhalb dieser Nachfrist wurde gegen den Abweisungsbescheid Berufung erhoben, der gemäß § 212a Abs. 4 BAO säumniszuschlagsvermeidende Wirkung zukam; gleiches gilt für den Vorlageantrag vom . Diese säumniszuschlagsvermeidende Wirkung dauert bis zur Erledigung der Beschwerde betreffend Aussetzung der Einhebung (Spruchpunkt 2) fort, weshalb sich im Ergebnis die Festsetzung der Säumniszuschläge mit Bescheid vom als rechtswidrig erweist und somit spruchgemäß zu entscheiden war.

2) Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuern und der Säumniszuschläge

Wie bereits oben unter Punkt 1 dargestellt, ist die Aussetzung der Einhebung von Abgaben gemäß § 212a Abs. 2 lit. c BAO nicht zu bewilligen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Zur Frage des Vorliegens eines solchen Gefährdungsverhaltens traf das Finanzamt im angefochtenen Bescheid umfassende Feststellungen, deren Richtigkeit vom Bundesfinanzgericht in weiteren bei diesem anhängig gewesenen Verfahren bereits bestätigt wurde. Im Vorhalt vom wurde auf die in diesem Zusammenhang bereits ergangenen Erkenntnisse vom , RV/5100026/2014 und vom , RV/5100014/2014 hingewiesen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme vom trat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers diesen Feststellungen nicht entgegen. Das Finanzamt ging damit zutreffend vom Vorliegen eines Gefährdungsverhaltens im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO aus, weshalb die begehrte Aussetzung der Einhebung zu Recht versagt wurde.

Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag vom  auf die vom Finanzamt gesetzten Sicherstellungs- und Einbringungsmaßnahmen hingewiesen hat, wird noch ergänzend bemerkt, dass exekutiv erworbene Sicherungsrechte des Abgabengläubigers nichts am Gefährdungsverhalten des Beschwerdeführers und damit an der zu Recht erfolgten Abweisung des Aussetzungsantrages ändern.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen waren im gegenständlichen Fall nicht zu klären. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. ). 

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100036.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at