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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.10.2017, RV/7101949/2016

Versicherungsentschädigungen sind steuerpflichtige Einkünfte

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4137/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und den beisitzenden Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Franz Josef Gross und Mag. Heinrich Witetschka, im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec, in der Beschwerdesache BF, vertreten durch ECA Schreiner und Schreiner GmbH, Wiener Straße 74, 3500 Krems an der Donau, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Feststellungsbescheides Gruppenmitglied 2013 nach § 299 BAO zur Körperschaftsteuer 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein inländisches Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG darstellt. Im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2013 erhielt die Beschwerdeführerin aufgrund eines Brandes ihres Diskothekenbetriebes eine Entschädigung der Feuerversicherung ausbezahlt.

Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die steuerliche Behandlung der erhaltenen Versicherungsentschädigung.

Mit Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013 GLC Immobilien GmbH vom erfolgte die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 (als Gruppenmitglied) Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 1.158.305,32 erzielte (in selber Höhe errechneten sich auch der Gesamtbetrag der Einkünfte sowie das Einkommen der Beschwerdeführerin).  

In den ausgewiesenen gewerblichen Einkünften ist eine von der Feuerversicherung an die Beschwerdeführerin ausbezahlte (erklärungsgemäß veranlagte) Versicherungsentschädigung iHv EUR 1.300.000 inkludiert, die gewinnerhöhend erfasst wurde (die gewinnerhöhende Erfassung der Versicherungsentschädigung erfolgte sowohl im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung).

Mit stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung des Feststellungsbescheides vom . Dieser erweise sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, so wie auch der Jahresabschluss und die Körperschaftsteuererklärung 2013, bei richtiger steuerlicher Beurteilung, als nicht richtig.

Begründend führte sie aus, dass der Schadensfall, zu dessen Ausgleich sie die Versicherungsentschädigung erhalten hatte, nämlich der Brand des Diskothekenbetriebes am , sich nicht unter den Wortlaut des § 23 EStG, für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb, subsumieren ließe. Die Entschädigung stelle daher kein der Körperschaftsteuer zugrundeliegendes Einkommen dar und unterliege dieser daher nicht.

Sei von der Entschädigung Körperschaftsteuer zu entrichten, könne das Gebäude nicht mehr im ursprünglichen Umfange wiederhergestellt werden, die Erwerbsgrundlage der Gesellschaft würde ebenso eine Schmälerung erfahren, wie künftige Einkommen.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde erweise sich im Übrigen auch als verfassungswidrig, da sie dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG sowie Art 1 1. ZPEMRK widerspreche.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin selbst die Versicherungsentschädigung im Jahresabschluss sowie in der Steuererklärung als Betriebseinnahme erfasste, stelle kein Hindernis für die Ermessensausübung durch die belangte Behörde hinsichtlich § 299 BAO dar, selbst dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit des Bescheides auf ein Verschulden der Abgabenbehörde und/oder der Partei zurückzuführen sei (Verweis auf Ritz, BAO, § 299, Tz 59; ).

Mit Bescheid vom wurde der Aufhebungsantrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 bzw. § 5 Abs 1 EStG ermittelten, betrieblich veranlasste Erhöhungen des Betriebsvermögens zu Betriebseinnahmen führten. Der Begriff der Betriebseinnahme sei im EStG 1988 nicht definiert, weshalb zur Auslegung § 15 EStG heranzuziehen sei. Dieser statuiere sinngemäß, dass dann Einnahmen vorlägen, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsart zufließen würden.

Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Veranlagungsjahr 2013 eine Entschädigung in Höhe von EUR 1.300.000 von der Feuerversicherung für den Brandschaden am zugeflossen sei. Die Versicherungsentschädigung zähle zu den Betriebseinnahmen, da sie im Zusammenhang mit der steuerrelevanten Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehe und die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen worden sei. Daher erweise sich der in Streit befindliche Bescheid als korrekt.

Gegen den Abweisungsbescheid vom brachte die Beschwerdeführerin am Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Feststellungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts "und/oder Verletzung der tatsächlichen betrieblichen Umstände" aufzuheben. In der nachgereichten Begründung vom führte sie aus, dass nicht klargestellt sei, inwieweit man die streitgegenständliche Versicherungsentschädigung zu den Betriebseinnahmen zählen könne. Auch eine Qualifikation als Versicherungseinnahme „sui generis“, in der Literatur der Rechtswissenschaft als „terminus technicus“ bekannt, sei denkbar.

Es stelle für die Beschwerdeführerin eine große wirtschaftliche Herausforderung dar, das beim Schadensfall zerstörte Betriebsgebäude aus der Versicherungsentschädigung abzüglich der anfallenden Körperschaftsteuer wieder zu errichten. Der Diskothekenbetrieb würde eine wichtige wirtschaftliche Grundlage für die Beschwerdeführerin darstellen. Es könne sich daher auch die Notwendigkeit ergeben, Fremdkapital aufzunehmen, was angesichts des schwierigen Finanzierungsumfeldes sowie des angespannten Kapitalmarktes kaufmännisch betrachtet bedenklich sei.

Schließlich existiere auch ein großes Missverhältnis zwischen den jährlich bezahlten Versicherungsprämien für die Feuerversicherung einerseits und der Steuerbelastung der Entschädigungsleistung andererseits, wenn diese als steuerbare Einnahme angesehen werde. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf Rz 4869 der Einkommensteuerrichtlinien (EStR), nach der sich ergebe, dass im Schadensfall vereinnahmte Versicherungsentschädigungen im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerbar seien, soweit sie als Entgelt für die Minderung der Vermögenssubstanz anzusehen seien.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde wiederholte die bereits im ursprünglichen Abweisungsbescheid dargelegten Begründungen und führte ergänzend aus, dass in den Jahresabschlüssen der Vorjahre bzw. konkret in der GuV ersichtlich sei, dass die bezahlten Versicherungsprämien bis einschließlich des Jahres 2010 als betrieblicher Aufwand verbucht worden seien. Die Versicherungsentschädigung in Höhe von EUR 1.300.000 zähle zu den Betriebseinnahmen, da sie im Zusammenhang mit der steuerrelevanten Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehe und die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen worden sei.

Im Übrigen greife Rz 4869 der EStR gegenständlich nicht, da die Versicherung sowie die daraus resultierenden Leistungen dem betrieblichen Bereich zuzuordnen seien. Die belangte Behörde verwies noch auf Rz 1072 der EStR, wonach Versicherungsentschädigungen Einnahmen seien, soweit die Versicherung im Interesse des Betriebes abgeschlossen und die Prämie für Betriebsvermögen bezahlt wurde.

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag). Es wurde kein weiteres Vorbringen erstattet.

Der Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht nachkommend, übermittelte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom eine Stellungnahme, in welcher sie nochmals ihre Rechtsansicht darstellte: Der Brandschadensfall, für den sie die Versicherungsentschädigung erhielt, sei weder eine selbständige nachhaltige Betätigung, noch eine Betätigung mit Gewinnabsicht, noch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und sohin stelle die Versicherungsentschädigung kein der Körperschaftsteuer zugrunde legendes Einkommen dar. Die Versicherungsentschädigung diene der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes, entrichte man davon Körperschaftsteuer, könne das Gebäude nicht mehr im ursprünglichen Umfang wiederhergestellt werden. Bei Wiederholung derartiger Schadensfälle im Abstand von mehreren Jahren bliebe der Gesellschaft zuletzt nur mehr eine beträchtlich geschmälerte Erwerbsgrundlage mit entsprechend geschmälertem Einkommen.

Im Zuge der am stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlungen wiederholten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ihr bisheriges Vorbringen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein inländisches Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe nach § 9 KStG darstellt. Im beschwerderelevanten Jahr 2010 betrieb sie eine Diskothek, für die sie eine Feuerversicherung abgeschlossen hatte. Die laufenden Zahlungen der Versicherungsprämie wurden als Betriebsausgabe abgesetzt.

Durch einen Brand am wurde das Betriebsgebäude zerstört. Im Jahr 2013 erhielt die Beschwerdeführerin von der Feuerversicherung dafür eine Versicherungsentschädigung in Höhe von EUR 1.300.000 ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem geschilderten Verfahrensgang und erweisen sich als unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

        3.1 Zu Spruchpunkt I.  (Beschwerdeabweisung)

Die Beschwerdeführerin erzielt als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 7 Abs 3 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist gemäß § 189 Abs 1 UGB kraft Rechtsform zur Rechnungslegung verpflichtet. Ihr steuerlicher Gewinn ist somit durch qualifizierten Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs 1 EStG zu ermitteln.

Das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen, der Schadensfall, für den die Versicherungsentschädigung erbracht wurde, entspreche nicht den Voraussetzungen des § 23 EStG, da weder eine selbständige nachhaltige Betätigung, noch eine Betätigung mit Gewinnabsicht, noch eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege ist unzutreffend. Dies allein schon aus dem Grund, da nach § 7 Abs 3 KStG bei Steuerpflichtigen, die aufgrund der Rechtsform nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Rechnungslegung verpflichtet sind, alle Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG 1988) den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind; dies unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 23 EStG erfüllt sind.

Zum Zeitpunkt des Brandes war der Diskothekenbetrieb durch eine Feuerversicherung versichert. Es handelt sich dabei um eine Sachversicherung, die darauf abzielte, Vermögensschäden, verursacht durch Feuer und/oder Rauch an der Diskothek, abzusichern und nicht etwa Schäden an der Person der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters selbst. Anknüpfungspunkt für daraus erwachsende Versicherungsentschädigungen war somit die Diskothek als (Vermögens)Objekt und nicht die Beschwerdeführerin als Subjekt. Das Versicherungsverhältnis als solches ist damit jedenfalls betrieblicher Natur. Dies ergibt sich auch schon deshalb, da Betriebsvermögen steuerrechtlich nicht privat versicherbar ist (vgl Tanzer in Althuber/Griesmayr/Zehetner (Hrsg), Handbuch Versicherungen und Steuern (2013) Ersatzleistungen in der Sachversicherung und ihre Steuerfolgen, Seite 152, Rz 8). Demgemäß wurden somit von der Beschwerdeführerin auch die laufenden Prämienzahlungen (zutreffenderweise) als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Schon aus der Systematik der betrieblichen Einkünfte ergibt sich daher, dass Ersatzleistungen der (eigenen) Sachversicherung stets steuererheblich sind, wenn das betreffende Vermögen oder die versicherten Umstände dem jeweiligen Betrieb zuzuordnen sind. Dies wird auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2011/15/0197; , 96/14/0087) bestätigt.

Eine Qualifikation der Versicherungsentschädigung als „Leistung sui generis“, wie es die Beschwerdeführerin vorschlägt, ist angesichts der vorhandenen und eindeutigen Judikatur abzulehnen. Auch kann, wie ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgebracht, keine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum gemäß § 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK erkannt werden.  

Weiters kann der von der Beschwerdeführerin vorgenommene Verweis auf Rz 4869 der Einkommensteuerrichtlinien, in der die Finanzverwaltung ihre Rechtsansicht zum Ausdruck bringt, dass im Schadensfall vereinnahmte Versicherungsentschädigungen im außerbetrieblichen Bereich nicht steuerbar seien, soweit sie als Entgelt für die Minderung der Vermögenssubstanz anzusehen seien, zu keinem anderen Ergebnis führen. Dies aus dem Grund, da beschwerdegegenständlich eine Zuordnung zum betrieblichen Bereich gegeben ist (und sich die betreffende Rz auf den außerbetrieblichen Bereich bezieht). Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Versicherungsentschädigung dem Wiederaufbau des zerstörten Gebäudes dienen solle, keine andere Beurteilung herbeizuführen, da die wirtschaftliche Verwendung der Einkünfte keinen Maßstab für deren steuerrechtliche Zuordnung bildet.

3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet (vgl ; , 2011/15/0197; , 96/14/0087), weshalb die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101949.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at