Elektronische Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen;
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2100645/2015-RS1 | Elektronische Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Folglich ist auch eine Vergütung im Erstattungsverfahren bei Vorlage von PDF-Rechnungen zulässig. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Beschwerdeführerin, vertreten durch die WTH-Gesellschaft, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom betreffend Umsatzsteuer zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern für den Zeitraum 10-12/2014 wird mit 22.214,51 Eurofestgesetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (=Bf.) ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, dass auf Inneneinrichtungen von Hotels spezialisiert ist.
Mit Eingabe vom stellte die Bf. den Antrag auf Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 22.214,51 Euro für den Zeitraum 10/2014 bis 12/2014.
Das Finanzamt (belangte Behörde) forderte die Bf. mit E-Mail vom auf, die Originalrechnungen samt Rechnungsaufstellung zu übermitteln.
Die Bf. übermittelte mit Eingabe vom folgende Unterlagen an die belangte Behörde:
* die Eingangsrechnungen im Original samt Rechnungsaufstellung
* Kopie der zugehörigen Ausgangsrechnungen
Die belangte Behörde setzte in der Folge mit dem angefochtenen Bescheid vom abweichend vom Antrag die zu erstattenden Vorsteuern mit 17.888,99 Euro fest.
Die Rechnung Sequenznummer 116 betreffe eine Warenlieferung von Deutschland nach Österreich. Diese Lieferung unterliege im Abgangsort Deutschland und nicht in Österreich der Umsatzsteuer.
Hinsichtlich der Rechnungen Sequenznummern 83, 87, 88, 89, 90,91, 93, 94 und 95 wurde die Erstattung versagt, weil der Bf. daraus auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuern habe.
In der Beschwerde vom legte die Bf. noch einmal die Rechnungen vor. Wie aus den Ausgangsrechnungen zu entnehmen sei, seien die Leistungsempfänger ausschließlich österreichische Hotels. Die von der Bf. erbrachten Lieferungen/Leistungen in Österreich seien mit der Möblierung und Ausstattung von Hotels im Zusammenhang gestanden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Erstattungsbetrag betreffend die Sequenznummern auf 18.046,12 Euro erhöht.
Die Vorsteuern aus den Rechnungen Sequenznummern 87 bis 95 wurden abermals nicht erstattet, da diese nicht im Original vorgelegt worden seien.
Im Vorlageantrag vom brachte die Bf. vor, dass sie diese Rechnungen nicht in Papierform, sondern als PDF-Datei vom jeweiligen Lieferanten per E-Mail erhalten habe.
Im Vorlagebericht bemängelte das Finanzamt, dass hinsichtlich der elektronischen Rechnungen keine Nachweise erbracht worden seien.
Nachstehende Rechnungen sind strittig:
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Sequenznummer | Aussteller | Vorsteuern in Euro |
87 | LLLGmbH | 319,00 |
88 | Stein und Reinigung GmbH 1.Teilrechnung | 792,00 |
89 | 2. Teilrechnung | 802,15 |
90 | Schlussrechnung | 810,00 |
91 | BadAG | 46,20 |
92 | -„- | 125,60 |
93 | -„- | 1.190,87 |
95 | -„- | 49,20 |
95 | -„- | 33,37 |
Summe | 4.168,39 |
Die strittigen Rechnungen sind elektronische Rechnungen, die als PDF‑Datei (Portable Document Format) vorgelegt wurden.
Hinsichtlich der höchsten Rechnungen Sequenznummern 88, 89, 90 und 93 wurde dem Bundesfinanzgericht die Richtigkeit der Rechnungen von den Rechnungsausstellern nachgewiesen.
Des Weiteren übermittelte die Bf. mit Eingabe vom für die strittigen Rechnungen die mit den Rechnungen übereinstimmenden Bestellscheine und die Überweisungsprotokolle. Die abgebuchten Beträge stimmen mit den Rechnungen bzw. Positionen (abzüglich Skontoabzug) laut Erstattungsantrag überein.
Rechtslage:
§ 11 Abs. 2 UStG 1994
Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die nach Abs. 1 und Abs. 1a erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht geändert wurde. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.
Stellt der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind………………………………………………………………………………..
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 in der Fassung BGBl. II Nr. 389/2010
Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.
Erwägungen:
Die Bf. machte ua. Vorsteuern aus Rechnungen geltend, die sie im elektronischen Wege als PDF-Dateien erhielt.
Offen ist es, ob die in diesen Rechnungen im Sinne des § 11 Abs. 2 UStG 1994 ausgewiesene Umsatzsteuer erstattungsfähig ist.
Elektronische Rechnungen berechtigen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug.
Elektronische Rechnungen ergehen nicht in Papierform, müssen aber lesbar gemacht werden können. Im Beschwerdefall wurden die angeforderten Originalrechnungen als ausgedruckte PDF-Dateien vorgelegt.
Strittig ist die Erstattungsfähigkeit der beschwerdegegenständlichen Rechnungen.
Das Vorsteuererstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer wird durch die RL 2008/9/EG geregelt. EU-Unternehmer haben den Erstattungsantrag über das elektronische Portal ihres Mitgliedstaats zu stellen. Die Mitgliedstaaten dürfen dabei gemäß Art 10 RL 2008/9/EG vorsehen, dass der Unternehmer bei Überschreiten einer bestimmten Bemessungsgrundlage auf der Rechnung gemeinsam mit dem Antrag elektronisch eine Rechnungskopie übermitteln muss.
Die Übermittlung von Originalrechnungen oder Rechnungskopien zusammen mit dem Erstattungsantrag ist für EU-Unternehmer nicht vorgesehen, wobei das österreichische Finanzamt vom Antragsteller jedoch "zusätzliche Informationen anfordern kann, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können.
Durch das AbgÄG 2012 sind elektronische Rechnungen seit Papierrechnungen weitestgehend gleichgestellt. Eine elektronische Rechnung ist dabei gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Verwendung eines bestimmten elektronischen Formats bzw. bestimmter Technologien nicht Voraussetzung für die Anerkennung als ordnungsgemäße Rechnung.
Voraussetzung für die Anerkennung einer elektronische Rechnung als Rechnung ist, dass der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt (§ 11 Abs. 2 UStG 1994), wobei keine spezielle Form der Zustimmung erforderlich ist und auch eine konkludente Zustimmung (zB. durch Zahlung des Rechnungsbetrags) möglich ist.
Diese Zustimmung ist im Beschwerdefall nachweislich durch die Zahlung erfolgt.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer Rechnung als elektronische Rechnung ist, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind.
Unter diesen Voraussetzungen stellen die vom Rechnungsempfänger hergestellten Kopien elektronischer Rechnungen vollwertige Rechnungen dar.
Im Wege einer teleologischen Interpretation ist daher elektronische Rechnung, die den Anforderungen des § 11 Abs. 2 UStG 1944 entspricht, automatisch als Original im Sinne der der Erstattungsverordnung zu werten.
Damit ist sowohl die tatsächliche Erbringung der fraglichen Leistung an den Leistungsempfänger als auch die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung aus Sicht des Gesetzgebers sichergestellt (siehe dazu ausführlich, Haller/Niedermair, Taxlex 2015, S 100 ff).
Das Finanzamt führt im Vorlagebericht aus, dass hinsichtlich der elektronischen Rechnung im erstinstanzlichen Verfahren keine Nachweise erbracht worden seien.
Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, allerdings holte die Bf. dieses Versäumnis nunmehr vor dem Bundesfinanzgericht nach.
Im Beschwerdefall konnte die Bf. ein innerbetriebliches Steuerungssystem zur Gewährleistung der Echtheit und Unversehrtheit die strittigen Rechnungen plausibel machen. Insbesondere stimmen die Leistungsbeschreibungen laut Bestellscheinen mit den genehmigten Rechnungen und in dieser Form bezahlten Leistungen überein.
Auch konnten entsprechende Nachweise von seiten der Rechnungssauststeller beigebracht werden.
Die Rechnungen erfüllen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 und kann ein Vorsteuerabzug mangels Vorliegens von Originalrechnungen nicht versagt werden.
Der Beschwerde war daher stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentlich Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist nicht grundsätzlich die Anerkennung elektronischer Rechnungen, welche Frage eine Rechtsfrage darstellen würde, strittig, sondern bemängelt das Finanzamt die entsprechenden Nachweise für elektronische Rechnungen. Diese wurden nun dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Folglich hatte das Bundesfinanzgericht eine Sach- und keine Rechtsfrage zu klären, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100645.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
QAAAC-15640