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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 11.09.2017, RV/7103504/2017

Voraussetzungen einer Ausgleichszahlung für den in Österreich erwerbstätigen und in Ungarn lebenden geschiedenen Kindesvater, dessen Tochter mit der in Ungarn erwerbstätigen Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn lebt

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103504/2017-RS1
Leistet ein ungarischer, von der Kindesmutter geschiedener und nicht im gemeinsamen Haushalt lebender Kindesvater, welcher in Österreich erwerbstätig ist, den überwiegenden Unterhalt für seine im Haushalt der Kindesmutter in Ungarn lebende Tochter, wobei die Mutter in Ungarn erwerbstätig ist und die Tochter in Ungarn studiert, so hat der Kindesvater Anspruch auf Gewährung der Ausgleichszahlung.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Beschwerdesache VN NN, Straße-Nr, PLZ Stadt, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN VN-T1 und NN VN-T2 ab Jänner 2014 beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom werden insoweit, als mit diesen der Antrag auf Differenzzahlung für NN VN-T2 abgewiesen wurde, gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgehoben und die Sache an das Finanzamt zurückverwiesen.

Gemäß § 278 Abs. 2 BAO tritt das Verfahren durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat.

Im Übrigen bleiben der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte und Verfahrensgang:

NN VN, in der Folge mit Bf. bezeichnet, bezog von November 2009 bis Dezember 2011 für seine Töchter NN VN-T1 (bis Juni 2010) und NN VN-T2 die Differenzzahlung auf die ungarische Familienbeihilfe .

Mit Bescheid vom wurde sein Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN VN-T1 ab Juli 2010 mit der Begründung abgewiesen, aufgrund des Studienwechsels von VN-T1 stehe die Familienbeihilfe nur mehr für das erste Studium zu.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Gewährung der Differenzzahlung für NN VN-T2 ab Jänner 2012 mit der Begründung abgewiesen, gemäß
Art. 68a EU-VO 883/2004 seien Familienleistungen an die Person zu zahlen, die tatsächlich für das Kind sorge. Auf Grund der geringen Unterhaltsleistungen des Bf. gehe das Finanzamt davon aus, dass an den Bf.  ausgezahlte Familienleistungen nicht für den Unterhalt der Familie verwendet würden.

Der Bf. hat gegen diese Bescheide keine Berufung bzw. Beschwerde erhoben. Zustellnachweise liegen dem Bundesfinanzgericht nicht vor.

Mit Antrag vom , beim Finanzamt eingebracht am , stellte der Bf. abermals einen Antrag auf Gewährung einer Differenzzahlung für seine beiden Töchter ab . Als Tätigkeit des Kindes wurde bei NN VN-T1 Studentin angeführt, als voraussichtliche Dauer der Tätigkeit Juni 2014. Als Tätigkeit des Kindes wurde bei NN VN-T2 ebenfalls Studentin angeführt, als voraussichtliche Dauer der Tätigkeit Juni 2017. Eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteiles liegt nicht vor.

Aus Ungarn wurde eine Bescheinigung E 411 vorgelegt, gemäß welcher die Mutter der Kinder, NN KM, in Ungarn eine berufliche Tätigkeit ausgeübt oder sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden hat. Sie hatte von Jänner 2014 bis laufend Anspruch auf Familienleistungen. Die tatsächlich bezogenen Leistungen wurden nur für den Zeitraum bis Juni 2014 bekannt gegeben. Weiters wurde vermerkt, dass die Kinder in Ungarn nicht mehr schulpflichtig seien. Als Wohnort der Kinder wurde der Wohnort der Kindesmutter angeführt.

Laut Familienstandsbescheinigung vom , in welcher auf der Rückseite die Geburtsdaten sämtlicher Beteiligten falsch widergegeben wurden, wurde als Adresse der Töchter die Adresse der Kindesmutter angeführt.

Vorgelegt wurden die Bestätigung einer ungarischen Universität in ungarischer Sprache vom 9.2.1016 betreffend NN VN-T2, eine weitere Bestätigung derselben Universität vom , eine Bestätigung eines Gymnasiums in U-Stadt vom betreffend VN-T2, ein Ausdruck, offenbar eines Erfolgsnachweises, ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kind, ein Zertifikat betreffend NN VN-T1 sowie verschiedene Erfolgsnachweise mit ihrem Namen, welche jedoch nicht das Jahr 2014 betreffen. Sämtliche Nachweise wurden ohne Übersetzung vorgelegt.

Der Bf. wurde am aufgefordert, die geleisteten Unterhaltsleistungen (Bankbelege) nachzuweisen und ein übersetztes Scheidungsurteil vorzulegen. Mit wurde der Bf. neuerlich aufgefordert, die geleisteten Unterhaltsleistungen mittels Bankbelegen nachzuweisen und ein übersetztes Scheidungsurteil vorzulegen. Es wurde angekündigt, den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abzuweisen, wenn die Unterlagen nicht nachgereicht werden. Als Frist wurde der vermerkt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für NN VN-T1 und NN VN-T2 ab Jänner 2014 mit der Begründung ab, der Bf. habe die abverlangten Unterlagen trotz Aufforderung nicht eingebracht und sei dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es müsse daher angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw. bestehe.

In der Folge legte der Bf. am eine Erklärung in ungarischer und deutscher Sprache vor, gemäß welcher die mit der Kindesmutter geschlossene Ehe vom Stadtgericht U-Stadt am rechtskräftig aufgelöst wurde. Er erklärte, nach Auflösung der Ehe habe er für VN-T2 und VN-T1 monatliche Alimente von 70.000,00 Forint bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von VN-T2 (geboren am GebDat, das
18. Lebensjahr wurde daher am VolljDat vollendet) gezahlt. Für VN-T2 übergebe der Bf. einen monatlichen Betrag, der 200,00 Euro entspreche, seit der Vollendung ihres
18. Lebensjahres bis heute unter dem Titel „Verwandtenunterhalt“. Die Erklärung wurde sowohl in ungarischer Sprache als auch in beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Sie trägt drei Unterschriften. Unter die Unterschriften des Bf. wurden Unterschriften gesetzt, welche NN KM und NN VN-T2 zugeschrieben wurden. Diese sind in verhältnismäßig undeutlicher Schrift gehalten und notariell nicht beglaubigt. Stempelabdrucke auf der Originalbestätigung sind so verschwommen, dass überhaupt nicht erkennbar ist, woher diese stammen sollen.

Weiters wurde das Scheidungsurteil vom samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt. Gemäß dem Urteil wurde die Ehe des Bf. mit NN KM, Geburtsname VN-M-Geb NN-M-Geb, der Mutter seiner Töchter, gerichtlich aufgelöst und der Mutter die Obsorge über die zum damaligen Zeitpunkt minderjährige NN VN-T2 übertragen. Der Bf. wurde dazu verpflichtet, Alimente für den Unterhalt zu bezahlen, wobei die Höhe der Alimente dem vorgelegten Urteil nicht zu entnehmen ist. Bezüglich der anderen Tochter des Bf., VN-T1, hielt das Gericht fest, dass diese bereits volljährig sei und keines Unterhalts bedürfe.

Die Vorlage der Unterlagen wurde als Beschwerde gewertet. Das Finanzamt erließ jedoch einen Mängelbehebungsauftrag, in welchem das Fehlen sämtlicher Voraussetzungen einer Beschwerde beanstandet und dem Bf. die Behebung dieser Mängel aufgetragen wurde.

Diesen Mängelbehebungsauftrag beantwortete der Bf. wie folgt:

Die fehlende Unterschrift wurde auf dem retournierten Mängelbehebungsauftrag angebracht. Der Bf. erklärte, er habe seit 2016 Februar keine Bescheide erhalten und möchte die Frist verschieben. Er ersuchte darum, ihm zu schicken, welche Dokumente und Angaben sie noch einholen müssten, sie hätten früher keine Information darüber bekommen. Die Anfrage sei, damit er die Familienzulage bekommen könne. Er habe alle Dokumente zurückgeschickt, worüber das Finanzamt die Information geschickt habe.

Mit Schreiben vom übermittelte das Finanzamt neuerlich den Abweisungsbescheid und erklärte dem Bf. gegenüber , er könne innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschwerde wurden dem Bf. mitgeteilt.

Gegen den Bescheid erhob der Bf. in der Folge Beschwerde und führte in dieser begründend wie folgt aus:

„1. Das Bescheid, gegen darauf richte ich mich ist die Abweisung der Familienleistung/Ausgleichszahlung. Ich möchte Sie darum bitten, dieses Bescheid ändern zu lassen.

2. Ich habe die abverlangte Unterlagen (Bankbeleg der Kindversorgung) leider nicht zurecht versendet, weil dieser Prozess zu viel Zeit in Anspruch genommen hat. Ich musste den Bankbeleg bis November einlegen. Es war aber kompliziert, weil ich die Kindversorgung manchmal in die Hände meiner Tochter gebe und ich überweise es nur selten. Deshalb haben wir ein Dokument über die Übernahme mit Unterschriften erstellt. Die andere Schwierigkeit war, dass meine Tochter in Stadt2 studiert, sie fährt zu Hause nur zwei- oder dreiwöchentlich und sie konnte deshalb die Belege nur später an mir schicken. Wann ich die Bankbelege von der Bank erhalten habe, ich musste es noch übersetzen lassen und danach konnte ich es Ihnen schicken. Es hat auch zu viel Zeit in Anspruch genommen.

3. Ich möchte Sie darum bitten, das Bescheid, die Abweisung ändern zu lassen. Der Grund dieses Antrags ist, dass meine Tochter (VN-T2) noch an der Universität in Stadt2 studiert und ich muss ihres Studium(Fahrt, Kollegium, usw.) finanzieren, was bedeutet sehr viel Kosten. Diese Ausgleichszahlung würde ihr Studium höchst unterstützen.“

Das Finanzamt forderte den Bf. auf, einen von der Universität ausgestellten Nachweis der erworbenen Kreditpunkte von VN-T2 ab Studienbeginn zu erbringen.

Der Bf. übermittelte einen – elektronisch ausgestellten – Nachweis samt Übersetzung. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass dieser von der Universität ausgestellt wurde oder dass er sich auf VN-T2 bezieht. Als Finanzstatus wurde „Staatlich Stipendiatin“ angeführt.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und führte begründend aus, Ungarn sei vorrangig für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig. In der Folge wurde erklärt, die Kinder lebten im Haushalt ihrer Mutter, weshalb eine Prüfung der überwiegenden Kostentragung nicht mehr relevant sei, denn es bestehe für den Bf. auf keinen Fall Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Gegen den Bescheid erhob der Bf. „Rechtsmittel“, was vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. In diesem führte er Folgendes aus:

„Bitte geben Sie mir Erklärung für die folgene Fragen!

Wenn Sie die Familienleistung an mir nicht zusprechen können, warum haben Sie nach die erworbene Kreditpunkte von VN-T2 ab Studienbeginn nachgefragt?

Warum haben Sie nach die Scheidungsdokumente von mir nachgefragt? Ich musste diese Dokumente übersetzen lassen, was hat mir viel Geld gekostet, ca. 30.000 HUF. Warum haben Sie die Familienleistung an mir ca. vor 4-5 Jahren zugesprochen? Damals auch haben meine Kinder nicht mit mir, sondern mit ihrer Mutter gelebt, trotzdem war Ihr Bescheid positiv, nicht wie zurzeit.

Bitte erklären Sie mir Ihren Bescheid nochmal, weil ich mich es nicht gerecht sehe an!“

Laut Sozialversicherungsdatenauszug vom  war der Bf. im Zeitraum von bis laufend in Österreich als Arbeiter gemeldet.

Über Vorhalt erteilte die Sachbearbeiterin, welche das Rechtsmittel vorgelegt hat, telefonisch die Auskunft, dass seinerzeit die Auffassung vertreten wurde, dass der in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehende Elternteil Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat, wenn er durch entsprechende Zahlungen für den Unterhalt seiner Kinder sorgt. Nunmehr wird aufgrund eines EuGH-Urteils und der entsprechenden BFG-Judikatur davon ausgegangen, dass der haushaltsführende Elternteil vorrangig Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat.

In der Folge übermittelte das Finanzamt eine Stellungnahme von Dr. Heinz Wittmann vom Bundesministerium für Familien und Jugend wie folgt:

„Ich darf zunächst auf das Erkenntnis des ,
RS Trapkowski, hinweisen.

Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden:

Der Gerichtshof setzt sich in diesem Erkenntnis insbesondere mit der Fiktion des
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 auseinander (siehe RZ 34, 36, 41).

Demnach ist, was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruches anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betroffenen Mitgliedstaates fallen und dort wohnen.

Wenn demnach der leibliche Vater durch seine Erwerbstätigkeit eine Zuständigkeit Österreichs auslöst, sind nach der in Rede stehenden Bestimmung die beteiligten Personen – also Mutter und Kind -  als in Österreich aufhältig zu betrachten. In diesem Fall sieht das FLAG 1967 – der EuGH repliziert ja auch die nationalen Rechtsvorschriften - einen vorrangigen Anspruch für die haushaltszugehörige Person – also in diesem Fall der Mutter – vor.

Der Rechtsmeinung dieser Judikatur – die auch in der BRD auf Grund der Betroffenheit im Erkenntnis angewendet wird – hat sich das BMFJ angeschlossen.

Im Übrigen wird auch auf die Entscheidung des
GZ. RV/7101889/2016, verwiesen. (siehe insbesondere Ausführungen S. 57 ff).“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Der Bf. und seine geschiedene Frau, NN KM, haben zwei gemeinsame Töchter, NN VN-T1, geboren am GebDat2 sowie NN VN-T2, geboren am GebDat. Im Scheidungsurteil wurde ausgesprochen, dass die Kindesmutter die Obsorge für die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige VN-T2 erhält und dass der Bf. zu deren Unterhalt in nicht genannter Höhe in Form von Alimenten beiträgt.

Von November 2009 bis Dezember 2011 bezog die in Ungarn lebende Kindesmutter die ungarische Familienbeihilfe und der Bf. die Differenzzahlung. Die Kindesmutter war in Ungarn erwerbstätig bzw. hat sich in gleichgestellten Verhältnissen befunden.

Der Antrag des Bf. auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für VN-T1 wurde ab Juli 2010 mit Bescheid vom wegen eines Studienwechsels abgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für VN-T2 wurde ab Jänner 2012 mit Bescheid vom abgewiesen, weil das Finanzamt auf Grund der nicht näher bezeichneten geringen Unterhaltsleistungen des Bf. davon ausging, dass dieser die ausgezahlten Familienleistungen nicht für den Unterhalt der Familie verwendete. Ob der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht, ist mangels Zustellnachweis aus dem Akteninformationssystem nicht feststellbar. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht.

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom , mit welchem das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung für VN-T1 und VN-T2 ab Jänner 2014 abgewiesen hat.

Aus den ohne Übersetzung vorgelegten Unterlagen, welchen auch keine Erklärungen beigefügt wurden, ist eine Studientätigkeit von VN-T1 im Jahr 2014 nicht ersichtlich. Der Bf. behauptet auch nicht, dass er sie in diesem Jahr noch finanziell unterstützt hat. Sein Vorbringen bezieht sich in der Beschwerde ausschließlich auf VN-T2, an welche er nach eigenen Angaben monatlich 200,00 Euro an Unterhalt leistet. Es wird daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Bf. davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VN-T2 richtet.

VN-T2 hat bis Juni 2014 das Gymnasium in U-Stadt besucht und ist im September 2014 an eine Universität in Stadt2 gewechselt, wofür sie ein Stipendium bezieht.

Die Töchter wohnen mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt.

Wer die überwiegenden Kosten des Unterhalts von VN-T2 getragen hat, steht nicht fest. Das Finanzamt hat bisher ausschließlich vom Bf. Nachweise darüber verlangt, in welcher Höhe er zum Unterhalt beiträgt. Der Bf. hat weder Kontoauszüge noch Bankbelege vorgelegt. Dazu, wie hoch die Gesamtkosten des Unterhalts waren und wer diese insgesamt getragen hat, wurden keine Ermittlungen angestellt, weil das Finanzamt dies als nicht wesentlich erachtete.

Die Kindesmutter hat keinen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung gestellt.

Streitpunkte:

Der Bf. ersuchte um Gewährung der Familienbeihilfe aufgrund der für VN-T2 getragenen Kosten und erklärte, die Ausgleichszahlung würde das Studium von VN-T2 unterstützen. Das Finanzamt geht in Übereinstimmung mit der aktuellen Verwaltungspraxis von einem vorrangigen Anspruch der Kindesmutter aus, welcher einen Anspruch des Bf. ausschließe.

Rechtliche Erwägungen:

Der bekämpfte Bescheid spricht über den Zeitraum ab ab. Für VN-T2 wurde jedoch mit Bescheid vom ein Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung ab Jänner 2012 abgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. ).

Die Frage, ob der Erlassung des gegenständlichen Bescheides hinsichtlich der Abweisung des Antrages für VN-T2 bis März 2014 die Rechtskraft des vorangegangenen Bescheides entgegensteht, hängt davon ab, ob dieser ordnungsgemäß zugestellt wurde. Zu diesem Punkt wurden jedoch noch keine Ermittlungen durchgeführt, ein Rückschein wurde vom Finanzamt nicht vorgelegt.

Im Übrigen ist zunächst die Frage zu klären, ob die in Ungarn erwerbstätige Kindesmutter für die haushaltszugehörige VN-T2 einen vorrangigen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe hat. Die vom Finanzamt vorgelegte Stellungnahme verweist auf das , RS Trapkowski. Das Urteil erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des deutschen Bundesfinanzhofs. Das vorlegende Gericht hob hervor, dass nach deutschem Recht das Kindergeld nur an einen bestimmbaren Berechtigten gezahlt werde. Es werde an den Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe (Rz 19). Der EuGH betonte, dass es nicht Sache des Gerichtshofs sei, eine Feststellung, die auf das nationale Recht in der Auslegung durch das nationale Gericht gestützt sei, in Frage zu stellen (Rz 31). Es obliege der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben (Rz 40).

Innerstaatliche Regelungen betreffend den Anspruch auf Familienbeihilfe:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 FLAG sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes
a) deren Nachkommen, ...

Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG gehört zum Haushalt einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, ...

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Gemäß § 2 Abs. 6 FLAG ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen, wenn ein Kind Einkünfte bezieht, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.

Zur Anwendbarkeit des Unionsrechtes:

Nach Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 166 vom , zuletzt berichtigt laut ABlEU Nr. L 213 vom
, (in der Folge: Verordnung Nr. 883/2004) gilt Folgende allgemeine Regelung:

„Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 gilt vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 Folgendes:

„eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ...“

Gemäß Artikel 67 der Verordnung Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

Gemäß Artikel 68a der Verordnung Nr. 883/2004 gilt Folgendes:

„Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.“

Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABlEU Nr. L 284 vom , (in der Folge Durchführungsverordnung
Nr. 987/2009) wird bezüglich des Verfahrens bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung Folgendes bestimmt:

„(1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.

(2) Der nach Absatz 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen.

Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.

Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 68 Absatz 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelt er den Antrag unverzüglich demzuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; außerdem unterrichtet er den Träger des anderen Mitgliedstaats darüber, wie er über den Antrag entschieden hat und in welcher Höhe Familienleistungen gezahlt wurden.

(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft er unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Artikel 68 Absatz 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber. Dieser Träger nimmt innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu der vorläufigen Entscheidung Stellung.

Falls der Träger, an den der Antrag weitergeleitet wurde, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags Stellung nimmt, wird die oben genannte vorläufige Entscheidung anwendbar und zahlt dieser Träger die in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen und informiert den Träger, an den der Antrag gerichtet war, über die Höhe der gezahlten Leistungen.

(4) Sind sich die betreffenden Träger nicht einig, welche Rechtsvorschriften prioritär anwendbar sind, so gilt Artikel 6 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung. Zu diesem Zweck ist der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung genannte Träger des Wohnorts der Träger des Wohnorts des Kindes oder der Kinder.

(5)  Der Träger, der eine vorläufige Leistungszahlung vorgenommen hat, die höher ist als der letztlich zu seinen Lasten gehende Betrag, kann den zu viel gezahlten Betrag nach dem Verfahren des Artikels 73 der Durchführungsverordnung vom vorrangig zuständigen Träger zurückfordern.“

Zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 mit daraus ableitbarem Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zahl Ro 2014/16/0067, Folgendes ausgeführt:

„17 Die Verordnung Nr. 883/2004 stellt zum Begriff des Familienangehörigen auf das die betreffende Leistung gewährende innerstaatliche Recht ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0054).

19 Für den Anspruch auf Familienleistungen nach Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 3 lit a leg. cit. auf die in Ungarn beschäftigte Mitbeteiligte die Rechtsvorschriften Ungarns anzuwenden sind, sodass ihr nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG die Familienbeihilfe oder eine Differenzzahlung nicht zusteht. Der leibliche Vater hingegen unterliegt gemäß Art. 11 Abs. 3 lit a der Verordnung Nr. 883/2004 zufolge seiner Beschäftigung in Österreich den österreichischen Rechtsvorschriften. Nach dem FLAG kann ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bestehen. Nach dieser Bestimmung hat eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0205).

21 Eindeutige Feststellungen dahingehend, ob der leibliche Vater des Kindes den Unterhalt im Sinn des § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG überwiegend trägt, sind deshalb erforderlich, weil bejahendenfalls ein Beihilfenanspruch des leiblichen Vaters nach innerstaatlichem Recht bestünde, den gemäß Art. 60 Abs. 1 Durchführungsverordnung
Nr. 987/2009 die Mutter geltend machen könnte, wenn er vom leiblichen Vater nicht begehrt wird.“

Das Erkenntnis erging aufgrund einer Revision des Finanzamtes. Im zugrunde liegenden Fall hatte die in Ungarn lebende und auch dort beschäftigte Kindesmutter einen Antrag auf Gewährung der Ausgleichszahlung gestellt. Das Kind, für welches die Ausgleichszahlung beantragt wurde, lebte im gemeinsamen Haushalt mit ihr und dem im Streitzeitraum ebenfalls in Ungarn erwerbstätigen Stiefvater. Der in Österreich erwerbstätige leibliche Kindesvater hatte keinen Antrag gestellt. Während das Bundesfinanzgericht den Anspruch der Mutter bejahte, machte der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch davon abhängig, dass der leibliche Kindesvater die überwiegenden Kosten des Unterhalts trägt und seinen Anspruch nicht geltend macht.

Diesem Erkenntnis, welches sich zwar mit dem vorher ergangenen , RS Trapkowski, nicht auseinandersetzt, ist deutlich zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Interpretation des innerstaatlichen Rechtes in Verbindung mit der Auslegung des Unionsrechtes eine grundsätzliche Anspruchsberechtigung des in Österreich erwerbstätigen Elternteiles unter der Voraussetzung bejaht, dass dieser die überwiegenden Kosten des Unterhalts trägt.

Sollte der Bf. tatsächlich 200,00 Euro an Unterhalt für seine Tochter bezahlt haben, entspricht diese Lösung auch der im EU-Portal vertretenen Ansicht. Diese kann unter dem Link http://europa.eu/youreurope/citizens/family/children/benefits/index_de.htm abgerufen werden und besagt im Fall geschiedener Eltern Folgendes:

„Wenn Sie geschieden sind und Ihr früherer Partner Familienleistungen bezieht, diese jedoch nicht für Ihr gemeinsames Kind aufwendet, können Sie sich diese Leistungen von der für Familienleistungen zuständigen Behörde des Landes, in dem Ihre Kinder leben, direkt auszahlen lassen, sofern Sie für den Unterhalt der Familie aufkommen.“

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Kindesmutter keinen Antrag gestellt und der Bf. Unterhaltszahlungen behauptet, die betragsmäßig die beantragten Familienleistungen übersteigen, obwohl er diese noch nicht erhalten und daher auch nicht für den Unterhalt der Familie verwenden konnte.

Zu der für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung wesentlichen Frage, nämlich ob der Bf. die Kosten des Unterhaltes von VN-T2 überwiegend getragen hat, hat das Finanzamt aufgrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung keine Ermittlungen durchgeführt.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO gilt Folgendes:

Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof die überwiegende Tragung der Kosten des Unterhalts eines Kindes durch den leiblichen, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Vater als ausschlaggebend für das Bestehen seines Anspruches auf Gewährung der Ausgleichszahlung ansieht, sind weitere Ermittlungen erforderlich. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche Unterhaltskosten für den Unterhalt der Tochter insgesamt zu tragen waren und wer diese tatsächlich getragen hat. Sollte das Stipendium nicht der (ungarischen) Einkommensteuer unterliegen, wäre dieses bei der Berechnung der überwiegenden Tragung der Kosten des Unterhalts für VN-T2 nicht zu berücksichtigen.

Die Bf. wird daher aufzufordern sein, sämtliche Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalt von VN-T2 entstanden sind, detailliert bekannt zu geben. Dabei sind zB Kosten für Unterkunft im Haushalt der Mutter (aliquot) sowie am Studienort, Fahrtkosten, allfällige Studiengebühren, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, Taschengeld, Arztkosten, Heilbehelfe etc. zu konkretisieren. Ist eine genaue Bekanntgabe nicht möglich, so wird eine Schätzung zu erfolgen haben.

Im Hinblick auf die bisherigen Schwierigkeiten in der Kommunikation mit dem Bf. wäre es zweckmäßig, die Tochter und die Kindesmutter in Ungarn im Wege der Amtshilfe einzuvernehmen. Beabsichtigt das Finanzamt hingegen, zuerst dem Kindesvater Gelegenheit zur Stellungnahme und Vorlage ergänzender Unterlagen zu geben, wäre darauf zu achten, dass diese auch übersetzt werden und Äußerungen der Tochter und der Kindesmutter von einer offiziellen Stelle (Gericht, Behörde) oder einem Notar beglaubigt unterschrieben werden. Da kein offizielles Dokument mit einer Unterschrift der Tochter und der Kindesmutter (auch nicht in Kopie) vorgelegt wurde, ist bisher nicht einmal eine Plausibilitätsprüfung möglich. Auch der Nachweis bezüglich der von der Tochter absolvierten Prüfungen müsste in einer nachvollziehbaren Form erfolgen. Computerausdrucke, auf denen nicht einmal ersichtlich ist, von wem und für wen diese ausgestellt wurden, sind kein geeigneter Nachweis eines Studienerfolges der Tochter.

Unklar ist, warum der Bf. im vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung für VN-T1 und VN-T2 gestellt, in der Folge jedoch behauptet hat, lediglich Zahlungen für VN-T2 geleistet zu haben. Während der Antrag des Bf. vom auf Gewährung der Differenzzahlung für VN-T2 am noch mit der Begründung zu geringer Unterhaltsleistungen abgewiesen wurde, behauptet der Bf. nunmehr, seit dem 18. Geburtstag von VN-T2, also ab VolljDat, ausschließlich dieser monatlich 200,00 Euro zugewendet zu haben, was laut vorgelegter Erklärung von der Kindesmutter und von VN-T2 bestätigt wurde. Denkbar ist, dass für beide Kinder weiterhin der vom Finanzamt als zu gering erachtete Betrag an Unterhalt bezahlt wurde. Als Nachweis der Zahlung wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Erklärung vorgelegt, von welcher nicht nachgewiesen wurde, von wem diese tatsächlich stammt. Im Fall einer Bestätigung durch die Genannten könnte es sich auch um eine Gefälligkeitsbestätigung handeln, um wenigstens für ein Kind Familienleistungen zu erhalten. Das Finanzamt hatte seinerzeit die Ausgleichszahlung für VN-T1 mit dem Argument eines Studienwechsels abgelehnt, obwohl diese im Zeitraum, für den der Antrag abgewiesen wurde, erst 19 Jahre alt war.

Da bezüglich der Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts für VN-T2 bisher noch keine Ermittlungen durchgeführt wurden, weil diese nicht für maßgeblich erachtet wurden, und auch aufgrund des Auslandsbezuges ist mit einem nicht unbeträchtlichen Ermittlungsaufwand zu rechnen. Die bisherige Kommunikation mit dem Bf. ist schleppend erfolgt, Urkundenvorlagen erfolgten verspätet. Die Zustellung des Bescheides hat der Bf. zunächst bestritten, sodass dieser neuerlich zugestellt werden musste. Sollten beide Eltern Stellungnahmen abgeben, welche nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, müssten die Äußerungen der Kindesmutter dem Bf. zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt werden.

Können keine Belege mehr vorgelegt werden, was aufgrund der verstrichenen Zeit möglich ist, müsste eine Schätzung vorgenommen werden. Da dem Bundesfinanzgericht weder die ungarische Rechtslage bezüglich des Kindesunterhaltes bekannt ist - in diesem Fall gilt der Grundsatz iura novit curia nicht - noch die für ungarische Verhältnisse wahrscheinlichen Kosten des Unterhaltes bzw. Regelbedarfssätze für Kinder im gegenständlichen Alter, ist mit zusätzlichem Ermittlungsaufwand zu rechnen.

Werden die Angaben der Eltern oder eines Elternteiles bezweifelt, wäre eine Plausibilitätsprüfung erforderlich und müssten noch weitere Ermittlungen durchführt werden. Diese könnten dann entfallen, wenn sich bereits aufgrund der einzuholenden Äußerungen beider Elternteile ergibt, dass die Kosten des Unterhalts nicht überwiegend durch den Bf. getragen wurden.

Aufgrund der Klärung der Rechtsfrage, welche ursprünglich Anlass für die Vorlage der Beschwerde war, ist nur mehr der Sachverhalt festzustellen. Durch die Zwischenschaltung des Bundesfinanzgerichtes zwischen die Parteien des Verfahrens wäre mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen, weil Stellungnahmen zur Wahrung des Parteiengehörs wechselseitig zur Kenntnis zu bringen sind. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist daher weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.

Da wesentliche Ermittlungshandlungen unterlassen wurden, welche zu einer teilweisen Aufhebung des Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung führen, wird das Finanzamt aus Gründen der Verfahrensökonomie auch zu prüfen haben, ob für die Monate Jänner bis März 2014 nicht ohnehin bereits ein rechtskräftiger Abspruch betreffend den Anspruch auf Ausgleichszahlung für VN-T2 vorliegt.

Die Beschwerde war daher im Umfang des Beschwerdebegehrens mit Beschluss durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung, jeweils soweit sie sich auf die Abweisung des Antrages auf Ausgleichszahlung für VN-T2 beziehen, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zu erledigen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig. Das Erkenntnis folgt der darin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom S. 1
Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom S. 1
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
leiblicher Kindesvater
geschiedene Eltern
kein vorrangiger Anspruch der im anderen Mitgliedsstaat lebenden Kindesmutter
Haushaltszugehörigkeit
Verweise


, Trapkowski
Anmerkung
Abweichend RV/7101889/2016 vom
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103504.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at